ZL.2009.00097

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gr?ub

Sozialversicherungsrichterin K?ch

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni


Urteil vom 16. Juni 2011
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Schmidt Eugster Rechtsanw?lte
Weinbergstrasse 29, 8006 Z?rich

gegen

Stadt Z?rich, Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1???? X.___, geboren 1956, bezieht seit dem 1. Januar 2006 eine halbe Invalidenrente (vgl. Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 20. April 2007, Urk. 8/87). Seit 1. Juni 2006 wird ihm zudem eine Rente der Pensionskasse ausbezahlt (vgl. Urk. 8/4a-d).
1.2???????? Nachdem sich der Versicherte im Mai 2007 zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente angemeldet hatte (Urk. 8/6), wies die Stadt Z?rich, Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV, sein Leistungsbegehren mit Verf?gungen vom 5. Juli 2007 (Urk. 8/93/1) sowie - nach erneuter Anmeldung - vom 20. November 2008 (Urk. 8/93/3) ab, wobei sie ihm jeweils ein hypothetisches Einkommen anrechnete. Mit Verf?gung vom 14. August 2009 verzichtete sie angesichts eines h?ngigen Rentenerh?hungsgesuches auf die Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens und sprach dem Versicherten ab Juli 2009 monatliche Zusatzleistungen von Fr. 708.-- zu (Urk. 8/93/5).
???????? Mit Verf?gung vom 28. September 2009 berechnete das Amt f?r Zusatzleistungen den Anspruch des Versicherten - nachdem die IV das Rentenerh?hungsgesuch abgewiesen hatte (Urk. 8/82), wiederum unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens - neu und verneinte ab Oktober 2009 einen Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 8/93/6). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/74) wies die Stadt Z?rich, Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Entscheid vom 12. November 2009 (Urk. 8/93/9 = Urk. 2) ab.

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 12. November 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Dezember 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere seien die H?he der Leistungen sowie der Beginn der Leistungspflicht beziehungsweise Leistungsk?rzung/Einstellung auf den korrekten Zeitpunkt anzusetzen (S. 2 Ziff. 1 und 2). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und Rechtsverbeist?ndung (S. 2 Ziff. 3). Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdef?hrer mit Verf?gung vom 15. M?rz 2010 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Der Bund und die Kantone gew?hren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes ?ber die Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erf?llen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; ?? 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Z?rich ?ber die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 g?ltigen Fassungen).
1.2???? Die j?hrliche Erg?nzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen ?bersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.3???? Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen geh?ren unter anderem zwei Drittel der Erwerbseink?nfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen j?hrlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- ?bersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
???????? Zeitlich massgebend sind in der Regel die w?hrend des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Verm?gen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gem?ss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu ber?cksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet/Koch, Erg?nzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Z?rich/Basel/Genf 2009, S. 185).
???????? Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Eink?nfte und Verm?genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
1.4???? Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Verm?gen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Eink?nfte und Verm?genswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gr?nden von der Aus?bung einer m?glichen und zumutbaren Erwerbst?tigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tats?chlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbst?tigkeit zugemutet werden kann, m?ssen ihre Erwerbst?tigkeit ausn?tzen. Das Bundesgericht begr?ndet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelm?ssig und zwingend zu ber?cksichtigen sei (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen).

2.
2.1???? Strittig und zu pr?fen ist einzig, ob und gegebenenfalls ab wann dem Beschwerdef?hrer bei der Berechnung der j?hrlichen Zusatzleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist.
2.2???? Dem umstrittenen Verzichtseinkommen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
???????? Der Beschwerdef?hrer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Betriebsmitarbeiter Logistik bei der Y.___ t?tig, wobei das Arbeitsverh?ltnis bis Ende M?rz 2006 dauerte (vgl. Urk. 8/4a; Urk. 8/26; Urk. 8/87). Per 1. Januar 2006 wurde ihm eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/87). Von Anfang Juni bis Ende Dezember 2007 arbeitete der Beschwerdef?hrer bei einem Tempor?rb?ro und von Februar bis August 2008 an einem Take Away (Urk. 8/37; vgl. auch Urk. 8/31-32). Von September 2008 bis Februar 2009 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/46).
???????? Nachdem sein Begehren um Zusatzleistungen wiederholt abgewiesen worden war, machte der Beschwerdef?hrer mit Schreiben vom 10. Juli 2009 geltend, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, weshalb ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet werden k?nne (Urk. 8/51). Die Beschwerdegegnerin entsprach seinem Antrag und sprach ihm mit Verf?gung vom 14. August 2009 r?ckwirkend ab Juli 2009 monatliche Zusatzleistungen von Fr. 708.-- zu (Urk. 8/93/5). Im Begleitschreiben vom selben Datum f?hrte sie aus, dass unter Vorbehalt auf die Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens im Sinne von Art. 14 ELV verzichtet werde. Sollte eine h?here Invalidenrente von der IV-Stelle abgelehnt werden, w?rde ab dem der Ablehnung folgenden Monat erneut ein Einkommen gem?ss Art. 14 ELV angerechnet (Urk. 8/67a).
???????? Mit Mitteilung vom 28. August 2009 hielt die IV-Stelle fest, dass bei der ?berpr?fung des Invalidit?tsgrades keine ?nderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke. Deshalb bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invalidit?tsgrad von 50 % (Urk. 8/82).
???????? Gest?tzt auf diese Mitteilung der IV-Stelle berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdef?hrers neu, indem sie ihm wiederum ein hypothetisches Einkommen anrechnete, und verneinte ab Oktober 2009 einen Anspruch auf Zusatzleistungen (Verf?gung vom 28. September 2009, Urk. 8/93/6; vgl. auch Begleitschreiben vom selben Tag, Urk. 8/72).
???????? Nachdem der Beschwerdef?hrer eine beschwerdef?hige Verf?gung verlangt hatte, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2009 die Abweisung des Erh?hungsgesuches in Aussicht (im Anhang zu Urk. 8/75). Dagegen erhob der Beschwerdef?hrer am 9. Oktober 2009 Einwand (im Anhang zu Urk. 8/75). Weitere Akten zum IV-Verfahren liegen nicht vor. Eine Beschwerde ist beim hiesigen Gericht indessen nicht eingegangen.

3.
3.1???? Der Beschwerdef?hrer machte im Rahmen der Beschwerde unter anderem geltend, dass es ihm nicht m?glich sei, das angerechnete Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 13). Somit ist in einem ersten Schritt zu ?berpr?fen, ob ihm die Beschwerdegegnerin zurecht ein hypothetisches Einkommen in der H?he von Fr. 18'720.-- angerechnet hat (vgl. Berechnungsblatt in der Verf?gung vom 28. September 2009, Urk. 8/93/6).
3.2???? Gem?ss Art. 14a Abs. 1 wird bei Teilinvaliden grunds?tzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tats?chlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgende Betr?ge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV):
- der um einen Drittel erh?hte H?chstbetrag f?r den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invalidit?tsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a)
- der H?chstbetrag f?r den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invalidit?tsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b)
- zwei Drittel des H?chstbetrages f?r den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invalidit?tsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c).
???????? Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbst?tigkeit ausge?bt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Eink?nfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invalidit?tsfremde Gr?nde wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, pers?nliche Umst?nde oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsf?higkeit ?berm?ssig erschweren oder verunm?glichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verst?rkte Mitwirkungspflicht des Bez?gers von Erg?nzungsleistungen bei der Sachverhaltsabkl?rung durch das Durchf?hrungsorgan (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Umst?nde geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umst?nde nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder f?hren die Abkl?rungen zu keinem schl?ssigen Ergebnis, hat der invalide Bez?ger von Erg?nzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009, E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3???? Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gem?ss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invalidit?tsbedingte Beeintr?chtigung der Erwerbsf?higkeit grunds?tzlich an die Invalidit?tsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
???????? Aus der Verf?gung der IV-Stelle vom 20. April 2007 geht hervor, dass dem Beschwerdef?hrer aus ?rztlicher Sicht sowohl die bisherige T?tigkeit als Betriebsmitarbeiter Logistik als auch eine leidensangepasste, k?rperlich leichte bis mittelschwere T?tigkeit noch zu 50 % zumutbar ist (Urk. 8/87 Verf?gungsteil 2 S. 1). Der Mitteilung der IV-Stelle vom 28. August 2009 ist zu entnehmen, dass bei der ?berpr?fung des Invalidit?tsgrades keine ?nderung festgestellt wurde und weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invalidit?tsgrad von 50 % besteht (Urk. 8/82). Dies wurde auch mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2009 best?tigt (im Anhang zu Urk. 8/75).
???????? Die vorliegenden ?rztlichen Berichte (Urk. 8/53-54) verm?gen daran nichts zu ?ndern, wurden diese doch im Rahmen der Rentenrevision bereits ber?cksichtigt (vgl. Urk. 8/75).
???????? Demnach ist gest?tzt auf die Feststellungen der IV-Stelle nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsf?higkeit - sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten T?tigkeit - und einem Invalidit?tsgrad von 50 % auszugehen.
3.4???????? Aufgrund der Aktenlage sowie der Vorbringen des Beschwerdef?hrers bestehen keine Anhaltspunkte, dass er das Mindesteinkommen nicht erzielen k?nnte. Im Rahmen der Beschwerde f?hrte er, neben theoretischen Erw?gungen, mangelnde Schulbildung sowie schlechte Deutschkenntnisse an, begr?ndete dies jedoch nicht weiter (Urk. 1 S. 4 Ziff. 13). Weshalb es ihm deshalb nicht zumutbar sein sollte, seine Restarbeitsf?higkeit zu verwerten, ist nicht ersichtlich, zumal er vor Eintritt des Gesundheitsschadens trotz dieser Faktoren eine Arbeitst?tigkeit ausge?bt hat. Im ?brigen ergibt sich aus dem Dokument ?Erl?uterung zur Fallf?hrung? der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2008, dass der Beschwerdef?hrer seit dem Jahr 1983 in der Schweiz ist und die Deutsche Sprache gut spricht und schreibt (Urk. 8/37). Auch der Beschwerdef?hrer selbst bezeichnete in seinem Lebenslauf zumindest seine m?ndlichen Deutschkenntnisse als gut (Urk. 8/26). Des Weiteren war er offenbar auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch in der Lage, einer Arbeit nachzugehen (vgl. Erw. 2.2).
???????? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdef?hrer keine invalidit?tsfremden Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit vorliegen, welche ihm die Verwertung der Resterwerbsf?higkeit ?berm?ssig erschweren oder verunm?glichen. Demnach ist ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELG anzurechnen.
3.5???? Im Jahr 2009 betrug das anrechenbare Mindesteinkommen f?r Teilinvalide bei einem Invalidit?tsgrad von 50 bis unter 60 Prozent Fr. 18'720.-- (vgl. Art. 14a Abs. 2 ELV sowie Statistik des Bundesamtes f?r Sozialversicherungen der Erg?nzungsleistungen zur AHV und IV 2009, Tabellenteil, Tabelle T3.1, Berechnungsans?tze der EL f?r alleinstehende Personen und Kinder, 2000-2010, S. 25).
???????? Demnach hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdef?hrer richtigerweise ein Mindesteinkommen in der H?he von Fr. 18'720.-- respektive Fr. 11'813.-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) angerechnet.

4.
4.1???? Der Beschwerdef?hrer kritisierte ausserdem den Zeitpunkt der Anrechnung des Einkommens. Einerseits machte er geltend, dass der Entscheid der IV-Stelle vom 28. August 2009 nicht als Verf?gung ergangen sei, weshalb auch keine Bindungswirkung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestehe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 14). Des Weiteren stellte er sich auf den Standpunkt, dass ihm eine ?bergangsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 4 ELV zu gew?hren sei (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 10-13).
4.2???? Zur Form der Entscheide der IV-Stelle ist vorab festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verf?gung verzichtbar ist, wenn bei einer von Amtes wegen durchgef?hrten Revision keine leistungsbeeinflussende ?nderung der Verh?ltnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird (Urteile des Bundesgerichtes vom 10. September 2010 und vom 15. Oktober 2010, 9C_771/2009 und 9C_586/2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
4.3???????? Vorliegend best?tigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 28. August 2009 den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Urk. 8/82). Da der Beschwerdef?hrer eine Verf?gung verlangte, erliess sie in der Folge den Vorbescheid vom 5. Oktober 2009 (im Anhang zu Urk. 8/75).
???????? Wie dargelegt (Erw. 2.2), hat die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 14. August 2009 explizit ausgef?hrt, dass bei Ablehnung des Erh?hungsgesuches ab dem folgenden Monat erneut ein Einkommen gem?ss Art. 14a ELV angerechnet wird. Die IV-Stelle hat nach Pr?fung des Erh?hungsgesuches mit Mitteilung vom 28. August 2009 erstmals festgehalten, dass der Beschwerdef?hrer keinen Anspruch auf eine h?here Rente hat. Somit ist nicht zu beanstanden, dass ihm die Beschwerdegegnerin gest?tzt auf diesen Entscheid wieder ein hypothetisches Einkommen anrechnete. Es geht in dieser Konstellation nicht an, dass erst auf den Entscheid der Invalidenversicherung abgestellt werden kann, wenn er in Rechtskraft erwachsen ist.
???????? Der Antrag auf eine h?here IV-Rente entbindet die EL-berechtigte Person nicht von der Pflicht, sich weiterhin um eine Arbeitsstelle zu bem?hen. So w?rde Art. 14a Abs. 2 ELV gem?ss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seines Sinnes entleert, wenn die versicherte Person sich darauf berufen k?nnte, w?hrend eines h?ngigen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens sei es ihr nicht zumutbar, sich im Rahmen ihres von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsverm?gens um eine Anstellung zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts P 3/07 vom 2. Mai 2007 E. 4.2.3 mit Verweisen).
???????? Soweit das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren noch zu einem anderen Ergebnis f?hren w?rde, k?nnte diesem mit einer neuen, korrigierten Verf?gung ?ber den Anspruch auf Zusatzleistungen Rechnung getragen werden.
4.4???? Soweit der Beschwerdef?hrer geltend machte, es sei ihm eine 6-monatige Frist gem?ss Art. 25 Abs. 4 ELV zu gew?hren, vermag dies nicht zu ?berzeugen. Sinn der Bestimmung von Art. 25 Abs. 4 ELV ist es, der EL-berechtigten Person Zeit einzur?umen, sich auf die neue Situation einzustellen und eine Anstellung zu suchen oder in diesen 6 Monaten den Nachweis zu erbringen, dass sie nicht in der Lage ist, das hypothetische Erwerbseinkommen zu erzielen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 155 Ziff. 4 und Rz 480). Demgegen?ber geht es im vorliegenden Fall gerade nicht um eine neue Situation. Vielmehr verzichtete die Beschwerdegegnerin - entgegenkommenderweise und unter Vorbehalt - ab Juli 2009 auf die Anrechnung eines Mindesteinkommens, nachdem der Beschwerdef?hrer im Rahmen der Rentenrevision ein Erh?hungsgesuch gestellt hatte. Sie wies den Beschwerdef?hrer mit Schreiben vom 14. August 2009 (Urk. 8/67a) jedoch ausdr?cklich darauf hin, dass das Einkommen bei Ablehnung seines Gesuches erneut angerechnet werde. Somit findet Art. 25 Abs. 4 ELV vorliegend keine Anwendung.
4.5???????? Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdef?hrer mit Verf?gung vom 28. September 2009 (Urk. 8/93/6) und Einspracheentscheid vom 12. November 2009 (Urk. 2) zurecht ab Oktober 2009 (wieder) ein hypothetisches Einkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV in der H?he von Fr. 18'720.-- angerechnet. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als zutreffend, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.?????????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Stadt Z?rich, Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Z?rich
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).