Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2009.00097
ZL.2009.00097

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni


Urteil vom 16. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1956, bezieht seit dem 1. Januar 2006 eine halbe Invalidenrente (vgl. Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. April 2007, Urk. 8/87). Seit 1. Juni 2006 wird ihm zudem eine Rente der Pensionskasse ausbezahlt (vgl. Urk. 8/4a-d).
1.2         Nachdem sich der Versicherte im Mai 2007 zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente angemeldet hatte (Urk. 8/6), wies die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, sein Leistungsbegehren mit Verfügungen vom 5. Juli 2007 (Urk. 8/93/1) sowie - nach erneuter Anmeldung - vom 20. November 2008 (Urk. 8/93/3) ab, wobei sie ihm jeweils ein hypothetisches Einkommen anrechnete. Mit Verfügung vom 14. August 2009 verzichtete sie angesichts eines hängigen Rentenerhöhungsgesuches auf die Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens und sprach dem Versicherten ab Juli 2009 monatliche Zusatzleistungen von Fr. 708.-- zu (Urk. 8/93/5).
         Mit Verfügung vom 28. September 2009 berechnete das Amt für Zusatzleistungen den Anspruch des Versicherten - nachdem die IV das Rentenerhöhungsgesuch abgewiesen hatte (Urk. 8/82), wiederum unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens - neu und verneinte ab Oktober 2009 einen Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 8/93/6). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/74) wies die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Entscheid vom 12. November 2009 (Urk. 8/93/9 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 12. November 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Dezember 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere seien die Höhe der Leistungen sowie der Beginn der Leistungspflicht beziehungsweise Leistungskürzung/Einstellung auf den korrekten Zeitpunkt anzusetzen (S. 2 Ziff. 1 und 2). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (S. 2 Ziff. 3). Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. März 2010 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).
1.2     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.3     Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
         Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).
         Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
1.4     Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist einzig, ob und gegebenenfalls ab wann dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist.
2.2     Dem umstrittenen Verzichtseinkommen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
         Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Betriebsmitarbeiter Logistik bei der Y.___ tätig, wobei das Arbeitsverhältnis bis Ende März 2006 dauerte (vgl. Urk. 8/4a; Urk. 8/26; Urk. 8/87). Per 1. Januar 2006 wurde ihm eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/87). Von Anfang Juni bis Ende Dezember 2007 arbeitete der Beschwerdeführer bei einem Temporärbüro und von Februar bis August 2008 an einem Take Away (Urk. 8/37; vgl. auch Urk. 8/31-32). Von September 2008 bis Februar 2009 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/46).
         Nachdem sein Begehren um Zusatzleistungen wiederholt abgewiesen worden war, machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juli 2009 geltend, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, weshalb ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet werden könne (Urk. 8/51). Die Beschwerdegegnerin entsprach seinem Antrag und sprach ihm mit Verfügung vom 14. August 2009 rückwirkend ab Juli 2009 monatliche Zusatzleistungen von Fr. 708.-- zu (Urk. 8/93/5). Im Begleitschreiben vom selben Datum führte sie aus, dass unter Vorbehalt auf die Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens im Sinne von Art. 14 ELV verzichtet werde. Sollte eine höhere Invalidenrente von der IV-Stelle abgelehnt werden, würde ab dem der Ablehnung folgenden Monat erneut ein Einkommen gemäss Art. 14 ELV angerechnet (Urk. 8/67a).
         Mit Mitteilung vom 28. August 2009 hielt die IV-Stelle fest, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke. Deshalb bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 8/82).
         Gestützt auf diese Mitteilung der IV-Stelle berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers neu, indem sie ihm wiederum ein hypothetisches Einkommen anrechnete, und verneinte ab Oktober 2009 einen Anspruch auf Zusatzleistungen (Verfügung vom 28. September 2009, Urk. 8/93/6; vgl. auch Begleitschreiben vom selben Tag, Urk. 8/72).
         Nachdem der Beschwerdeführer eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2009 die Abweisung des Erhöhungsgesuches in Aussicht (im Anhang zu Urk. 8/75). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2009 Einwand (im Anhang zu Urk. 8/75). Weitere Akten zum IV-Verfahren liegen nicht vor. Eine Beschwerde ist beim hiesigen Gericht indessen nicht eingegangen.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Beschwerde unter anderem geltend, dass es ihm nicht möglich sei, das angerechnete Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 13). Somit ist in einem ersten Schritt zu überprüfen, ob ihm die Beschwerdegegnerin zurecht ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 18'720.-- angerechnet hat (vgl. Berechnungsblatt in der Verfügung vom 28. September 2009, Urk. 8/93/6).
3.2     Gemäss Art. 14a Abs. 1 wird bei Teilinvaliden grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV):
- der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a)
- der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b)
- zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c).
         Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009, E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3     Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
         Aus der Verfügung der IV-Stelle vom 20. April 2007 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht sowohl die bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter Logistik als auch eine leidensangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar ist (Urk. 8/87 Verfügungsteil 2 S. 1). Der Mitteilung der IV-Stelle vom 28. August 2009 ist zu entnehmen, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt wurde und weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % besteht (Urk. 8/82). Dies wurde auch mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2009 bestätigt (im Anhang zu Urk. 8/75).
         Die vorliegenden ärztlichen Berichte (Urk. 8/53-54) vermögen daran nichts zu ändern, wurden diese doch im Rahmen der Rentenrevision bereits berücksichtigt (vgl. Urk. 8/75).
         Demnach ist gestützt auf die Feststellungen der IV-Stelle nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit - sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit - und einem Invaliditätsgrad von 50 % auszugehen.
3.4         Aufgrund der Aktenlage sowie der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte, dass er das Mindesteinkommen nicht erzielen könnte. Im Rahmen der Beschwerde führte er, neben theoretischen Erwägungen, mangelnde Schulbildung sowie schlechte Deutschkenntnisse an, begründete dies jedoch nicht weiter (Urk. 1 S. 4 Ziff. 13). Weshalb es ihm deshalb nicht zumutbar sein sollte, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, ist nicht ersichtlich, zumal er vor Eintritt des Gesundheitsschadens trotz dieser Faktoren eine Arbeitstätigkeit ausgeübt hat. Im Übrigen ergibt sich aus dem Dokument „Erläuterung zur Fallführung“ der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2008, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1983 in der Schweiz ist und die Deutsche Sprache gut spricht und schreibt (Urk. 8/37). Auch der Beschwerdeführer selbst bezeichnete in seinem Lebenslauf zumindest seine mündlichen Deutschkenntnisse als gut (Urk. 8/26). Des Weiteren war er offenbar auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch in der Lage, einer Arbeit nachzugehen (vgl. Erw. 2.2).
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine invaliditätsfremden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorliegen, welche ihm die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen. Demnach ist ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELG anzurechnen.
3.5     Im Jahr 2009 betrug das anrechenbare Mindesteinkommen für Teilinvalide bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent Fr. 18'720.-- (vgl. Art. 14a Abs. 2 ELV sowie Statistik des Bundesamtes für Sozialversicherungen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2009, Tabellenteil, Tabelle T3.1, Berechnungsansätze der EL für alleinstehende Personen und Kinder, 2000-2010, S. 25).
         Demnach hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer richtigerweise ein Mindesteinkommen in der Höhe von Fr. 18'720.-- respektive Fr. 11'813.-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) angerechnet.

4.
4.1     Der Beschwerdeführer kritisierte ausserdem den Zeitpunkt der Anrechnung des Einkommens. Einerseits machte er geltend, dass der Entscheid der IV-Stelle vom 28. August 2009 nicht als Verfügung ergangen sei, weshalb auch keine Bindungswirkung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestehe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 14). Des Weiteren stellte er sich auf den Standpunkt, dass ihm eine Übergangsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 4 ELV zu gewähren sei (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 10-13).
4.2     Zur Form der Entscheide der IV-Stelle ist vorab festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verfügung verzichtbar ist, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird (Urteile des Bundesgerichtes vom 10. September 2010 und vom 15. Oktober 2010, 9C_771/2009 und 9C_586/2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
4.3         Vorliegend bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 28. August 2009 den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Urk. 8/82). Da der Beschwerdeführer eine Verfügung verlangte, erliess sie in der Folge den Vorbescheid vom 5. Oktober 2009 (im Anhang zu Urk. 8/75).
         Wie dargelegt (Erw. 2.2), hat die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 14. August 2009 explizit ausgeführt, dass bei Ablehnung des Erhöhungsgesuches ab dem folgenden Monat erneut ein Einkommen gemäss Art. 14a ELV angerechnet wird. Die IV-Stelle hat nach Prüfung des Erhöhungsgesuches mit Mitteilung vom 28. August 2009 erstmals festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine höhere Rente hat. Somit ist nicht zu beanstanden, dass ihm die Beschwerdegegnerin gestützt auf diesen Entscheid wieder ein hypothetisches Einkommen anrechnete. Es geht in dieser Konstellation nicht an, dass erst auf den Entscheid der Invalidenversicherung abgestellt werden kann, wenn er in Rechtskraft erwachsen ist.
         Der Antrag auf eine höhere IV-Rente entbindet die EL-berechtigte Person nicht von der Pflicht, sich weiterhin um eine Arbeitsstelle zu bemühen. So würde Art. 14a Abs. 2 ELV gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seines Sinnes entleert, wenn die versicherte Person sich darauf berufen könnte, während eines hängigen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens sei es ihr nicht zumutbar, sich im Rahmen ihres von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens um eine Anstellung zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts P 3/07 vom 2. Mai 2007 E. 4.2.3 mit Verweisen).
         Soweit das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren noch zu einem anderen Ergebnis führen würde, könnte diesem mit einer neuen, korrigierten Verfügung über den Anspruch auf Zusatzleistungen Rechnung getragen werden.
4.4     Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, es sei ihm eine 6-monatige Frist gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV zu gewähren, vermag dies nicht zu überzeugen. Sinn der Bestimmung von Art. 25 Abs. 4 ELV ist es, der EL-berechtigten Person Zeit einzuräumen, sich auf die neue Situation einzustellen und eine Anstellung zu suchen oder in diesen 6 Monaten den Nachweis zu erbringen, dass sie nicht in der Lage ist, das hypothetische Erwerbseinkommen zu erzielen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 155 Ziff. 4 und Rz 480). Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall gerade nicht um eine neue Situation. Vielmehr verzichtete die Beschwerdegegnerin - entgegenkommenderweise und unter Vorbehalt - ab Juli 2009 auf die Anrechnung eines Mindesteinkommens, nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Rentenrevision ein Erhöhungsgesuch gestellt hatte. Sie wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2009 (Urk. 8/67a) jedoch ausdrücklich darauf hin, dass das Einkommen bei Ablehnung seines Gesuches erneut angerechnet werde. Somit findet Art. 25 Abs. 4 ELV vorliegend keine Anwendung.
4.5         Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. September 2009 (Urk. 8/93/6) und Einspracheentscheid vom 12. November 2009 (Urk. 2) zurecht ab Oktober 2009 (wieder) ein hypothetisches Einkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV in der Höhe von Fr. 18'720.-- angerechnet. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als zutreffend, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).