Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin i. V. Fehr
Urteil vom 18. Juli 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Gemeinde A.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, meldete sich am 19. August 2005 erstmals bei der Invalidenversicherung an (Urk. 15/3/8). Da der Versicherungsfall bereits vor der Einreise in die Schweiz eingetreten war, verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. November 2005 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 15/18).
Zwecks Feststellung seines Invaliditätsgrades und damit zur Ermittlung der Höhe seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen meldete sich X.___ am 2. Juli 2007 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 15/20/8). Nach Einholung medizinischer Unterlagen (Urk. 15/24-26) und Veranlassung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 15/32/3-24) legte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mit Beschluss vom 3. Juni 2008 auf 50 % fest (Urk. 15/35) und auferlegte dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht (Urk. 15/34). Zur Überprüfung seines Invaliditätsgrades meldete sich der Versicherte am 14. Februar 2009 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 15/44; vgl. Urk. 15/43). Nach Einholung weiterer Arztberichte (Urk. 15/49-50) bestätigte die IV-Stelle mit Beschluss vom 29. April 2009 den IV-Grad von 50 % und erachtete gleichzeitig die Schadenminderungspflicht als erfüllt (Urk. 11/17).
1.2 Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 (Urk. 11/5) sprach die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde A.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) dem Versicherten und seiner Familie unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens monatliche Zusatzleistungen in Höhe von Fr. 3'130.-- zu. Die dagegen am 1. Juli 2009 erhobene Einsprache (Urk. 11/11) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 12. November 2009 ab (Urk. 11/8 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. November 2009 (Urk. 2) erhob X.___ am 15. Dezember 2009 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und rückwirkende Zusprache von höheren Zusatzleistungen ab Oktober 2008, eventuell Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Urk. 1 S. 2, S. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 7; Urk. 9). Nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung (Urk. 12; Urk. 15/1-59) verzichteten die Parteien auf weitere Eingaben (Urk. 18; Urk. 21), was ihnen am 10. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie (unter anderem) Anspruch hätten auf eine Rente der Invalidenversicherung, sofern sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erfüllen würden (Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG).
1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.
Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu letzteren gehören unter anderem die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) und die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG massgebend ist. Dieser Anrechnung liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL-berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen. Die betreffende Vermutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 154, unter anderem mit Hinweis auf BGE 117 V 156).
1.3 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E. 5a, 114 II 302 E. 3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetzbuchs; ZGB). Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 ZGB vorgesehene (Wieder-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berechnung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).
Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgesehen werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat beziehungsweise erfolglose Stellenbemühungen einreicht (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 159).
1.4 Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänzungsleistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leistungsfestsetzung im Sozialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu beachtenden Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 17. September 2008, 8C_380/2008, E. 3.2).
1.5 Gemäss § 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Kantons Zürich (Zusatzleistungsgesetz, ZLG) bezeichnet die Gemeinde die Verwaltungsstelle oder eine Kommission, die mit der Durchführung betraut wird, sowie die für die Ausübung der allgemeinen Aufsicht zuständige Instanz. Dies ist das kantonale Sozialamt. Hingegen ist gemäss § 7b Abs. 2 ZLG die Sozialversicherungsanstalt für ergänzende Abklärungen des Sachverhalts zuständig.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ab 1. Oktober 2008 (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 10 S. 2) ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist und wie hoch dieses ausfällt.
2.2 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, das hypothetische Einkommen des Beschwerdeführers sei aufgrund des von der IV-Stelle festgelegten und deshalb verbindlichen IV-Grades von 50 % zu berechnen (Urk. 2 S. 1). Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder in einer geschützten Stätte noch in einer anderen Erwerbstätigkeit arbeiten könne und entsprechend dürfe kein hypothetisches Einkommen für ihn angerechnet werden. Die Aufsichtsinstanz wolle diese Frage jedoch gerichtlich klären lassen. Bei der Ehefrau des Beschwerdeführers sei ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'500.-- anzurechnen, was unter dem Mindesteinkommen liege (Urk. 9-10).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er sei bereits krank in die Schweiz eingereist und seit sehr vielen Jahren aus psychischen Gründen arbeitsunfähig. Aufgrund seiner Erwerbsbiographie habe er keine Möglichkeit, eine allfällige Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Aus medizinischer Sicht sei er zu 100 % arbeitsunfähig; auch die Beschwerdegegnerin sei dieser Auffassung (Urk. 1 S. 4 ff.). Hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau sei zu berücksichtigen, dass diese nebst ihrem Ehemann auch die minderjährigen Kinder zu betreuen habe. Sofern überhaupt ein Einkommen anzurechnen sei, sei eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Weiter sei der festgesetzte Vermögensertrag von Fr. 8.-- nicht plausibel (S. 7).
3.
3.1 Die IV-Stelle stützte ihre Einschätzung eines 50%igen Invaliditätsgrades auf das Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Februar 2008 (Urk. 15/32/3-24). Dr. Y.___ diagnostizierte eine sonstige anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F22.8) mit Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICD-10 F42.2) vor dem Hintergrund multipler Traumatisierungen in der Biographie und auf der Grundlage einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoid-schizoiden sowie ängstlich-depressiven und vermeidenden Anteilen (ICD-10 F61.0), bestehend seit 1980. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Es bestehe ein komplexes und schweres, chronifiziertes und durch mannigfache psychosoziale Faktoren negativ beeinflusstes Krankheitsbild (S. 15). Ein vorsichtiger, aber konsequent durchgeführter Arbeitsversuch im angepassten Rahmen sei zwingend; zur Vorbereitung dazu sowie als Einstieg in umfangreiche ambulante Massnahmen sei eine stationäre Behandlung unabdingbar (S. 19).
3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Diese Voraussetzungen sind im Gutachten von Dr. Y.___ nicht vollumfänglich erfüllt: In Anbetracht des Umstandes, dass nach Einschätzung von Dr. Y.___ zunächst eine stationäre Behandlung sowie verschiedene ambulante Massnahmen notwendig sind, um eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers überhaupt erst zu ermöglichen, ist die Annahme einer 50%igen behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Selbst wenn von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre, so ist diese mindestens im relevanten Zeitpunkt nicht verwertbar gewesen, wovon implizit auch Dr. Burkhardt-Kahlert ausgeht.
Es ist deshalb gestützt auf die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auch in angepassten Tätigkeiten - und dementsprechend von einem Invaliditätsgrad von 100 % - auszugehen: Dr. Z.___ diagnostizierte eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), eine schwere Zwangsstörung (ICD-10 F42.2) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.11; Urk. 15/49/1; vgl. auch Urk. 15/25/2) und erachtete den Beschwerdeführer deshalb als nicht arbeitsfähig (Urk. 15/49/2; vgl. auch Urk. 11/10), was angesichts der gestellten Diagnose sowie der bereits erfolgten stationären Massnahmen (Urk. 15/25/7-9; vgl. Urk. 15/26/1) inklusive fürsorgerischer Freiheitsentziehung (Urk. 15/26/7-8) ohne Weiteres nachvollziehbar ist.
Die von Dr. Y.___ geforderten Massnahmen als Bedingung zur Umsetzung der Arbeitsfähigkeit (stationäre Therapie) wurden in der Folge offenbar nicht umgesetzt, und auch Dr. Z.___ schaffte es nicht, einen Therapieerfolg herbeizuführen. So bestätigte er seine durchweg erfolglosen Bemühungen am 12. März 2009 (Urk. 15/49), zu welchem Zeitpunkt gestützt auf die Prognose von Dr. Y.___ von einer relevanten Arbeitsfähigkeit hätte ausgegangen werden müssen.
Bei dieser Aktenlage kann demgemäss auch weiterhin nicht vom Vorliegen einer umsetzbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Da nach wie vor nicht sämtliche Therapieoptionen ausgeschöpft sind und sich der Beschwerdeführer offenbar erfolgreich in sein Krankheitsmuster flüchtet (Urk. 15/32 S. 18 oben), liegt es im Hinblick auf zukünftige Ansprüche an der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Therapie zu veranlassen, welche mehr Aussicht auf Erfolg als die gut zehnjährige bei Dr. Z.___ hat.
3.3 Hat der Beschwerdeführer in Abweichung zur IV-Beurteilung als zu 100 % invalid zu gelten, so fällt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ausser Betracht. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache ist zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab Oktober 2008 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist sodann, ob und in welcher Höhe ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers anzurechnen ist.
4.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist 1969 geboren und hat drei Kinder mit Jahrgang 1992, 1999 und 2002 (Urk. 15/5/2-5). Die Kinder sind somit in einem Alter, welches eine Erwerbstätigkeit der Mutter grundsätzlich und in einem nicht unwesentlichem Teilzeitpensum erlauben würde. Der Ehefrau wäre dementsprechend die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar. Verzichtet sie darauf, so hat die Beschwerdegegnerin nicht für die Folgen dieses Entscheides aufzukommen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Zusatzleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau anrechnete.
4.3 Es stellt sich die Frage nach der Höhe dieses Einkommens. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ist ein jährlicher Verdienst der Ehefrau von Fr. 30'000.-- anzurechnen, wobei ein Abzug von 1'500.-- gewährt und effektiv nur 2/3 des verbleibenden Betrages angerechnet wurden (vgl. Urk. 3/2 S. 5).
Zieht man die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und dem dort wiedergegebenen standardisierten Durchschnitt für der Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbare einfache und repetitive Tätigkeiten (Tabellengruppe A, Medianwert) bei, so ergibt sich folgendes: Das im Jahr 2008 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug bei einem Pensum von 100 % Fr. 4'116.--, mithin Fr. 49'392.-- pro Jahr (Fr. 4'116.-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2008 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2011 S. 90 Tabelle B9.2) ergibt sich ein hypothetisches Einkommen von Fr. 51'368.--. Angesichts des Alters der Kinder der Beschwerdeführerin ist ihr ohne weiteres die Ausübung eines Arbeitspensums von 60 % zumutbar, zumal der Ehemann ganztägig zu Hause ist und den medizinischen Akten nicht entnommen werden kann, dass er ausser Stande ist, die Kinder über Mittag und am Nachmittag nach Schul- beziehungsweise Kindergartenschluss zu betreuen. Da das Lohnniveau im Raum Zürich überdurchschnittlich hoch ist, kann ohne weiteres auf die gesamtschweizerischen Durchschnittswerte abgestellt werden. Damit könnte die Beschwerdeführerin jedenfalls ein Einkommen von gerundet Fr. 30'000.-- (60 % von Fr. 51'368.--) erzielen.
Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 19'000.-- ist demgemäss nicht zu beanstanden.
4.4 Nach Lage der Akten hat die Ehefrau bislang nicht gearbeitet (vgl. Urk. 15/3 Ziff. 4.4; Urk. 15/32 S. 5). Diesbezüglich ist bei der Festlegung ihres hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich ist. Somit ist eine Übergangsfrist für die Aufnahme eines Arbeitspensums zu gewähren, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird (vgl. vorstehend E. 1.3; Urs Müller, Rechtsprechung zu den Ergänzungsleistungen, Rz 484).
Vorliegend erscheint eine Übergangsfrist von 6 Monaten als angemessen, so dass ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau erst ab April 2009 zu berücksichtigen ist.
5.
5.1 Schliesslich wird geltend gemacht, es sei ein nicht nachvollziehbarer Vermögensertrag von Fr. 8.--, basierend auf den Zinserträgen zweier Bankkonten, angerechnet worden (Urk. 1 S. 7).
5.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen angerechnet. Dazu gehören auch Bruttozinsen von Sparguthaben (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 167). Die Beschwerdegegnerin bestätigte am 11. Januar 2010 (Urk. 8) die vollständigen Akten einzureichen (Urk. 11/1-49). Diesen ist indes kein Vermögensertrag von Fr. 8.-- zu entnehmen. Wohl wies die Beschwerdegegnerin diesen Betrag auf diversen Berechnungsblättern aus (Urk. 11/5, Urk. 11/7 und Urk. 7/18) und verwies dabei auf den Ertrag aus zwei ZKB-Konten. Indessen liess sie die Auflage der entsprechenden Bankauszüge trotz mehrmaliger Aufforderung seitens des Beschwerdeführers (Urk. 11/11 und Urk. 1 S. 7 Ziff. 5) vermissen. Damit ist aufgrund der vorliegenden, nach Angabe der Beschwerdegegnerin vollständigen Akten kein Vermögensertrag ausgewiesen, weshalb dieser nicht zu berücksichtigen ist.
6.
6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer kein hypothetisches Erwerbseinkommen und der Ehefrau erst ab April 2009 ein solches anzurechnen ist. Ferner ist kein Vermögensertrag zu berücksichtigen. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab Oktober 2008 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine rechtsprechungsgemäss (Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. und R. vom 11. Mai 2009, 9C_259/2009) ungekürzte Parteientschädigung, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) wird und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 170.-- (inkl. MWSt) auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2009 unter der Feststellung aufgehoben, dass dem Beschwerdeführer weder ein Vermögensertrag noch ein Erwerbseinkommen und seiner Ehefrau ab 1. April 2009 ein solches von Fr. 19'000.-- angerechnet wird, und es wird die Sache an die Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. Oktober 2008 neu berechne.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Gemeinde A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).