ZL.2010.00003

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 18. März 2011
in Sachen
1.   X.___
 

2.   Y.___
 

Beschwerdeführende

beide vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
Goecke Laur Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

diese substituiert durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Gemeinde A.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:
1.
1.1     X.___ und seine Ehefrau Y.___ beziehen seit mehreren Jahren Zusatzleistungen zur Invalidenrente von X.___ (Beilage zu Urk. 11/10 und Urk. 11/41). Mit Verfügung vom 6. Juli 2007 verneinte die damalige Wohnsitzgemeinde Z.___ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 einen Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen und stellte die Leistungen ein.
1.2     Seit dem 1. März 2009 wohnen die Ehegatten X.___ in einer 3½-Zimmerwohnung in A.___ (Urk. 9/9); in ihrem Haushalt lebt auch der erwachsene Sohn B.___, welcher den Mietvertrag mitunterzeichnet hat (Urk. 11/9 S. 2).
         Am 2. März 2009 meldeten sich die Ehegatten X.___ erneut zum Bezug von Zusatzleistungen zur Invalidenrente des Ehemannes an (Urk. 11/4). Mit Verfügung vom 27. Mai 2009 (Urk. 11/8) lehnte die Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) das Gesuch infolge eines Einnahmenüberschusses ab (Urk. 11/8). Aufgrund der hiergegen erhobenen Einsprache vom 29. Juni 2009 (Urk. 11/33) erliess die Durchführungsstelle am 4. September 2009 eine neue Verfügung, wonach - mit einer andern Berechnung des Anspruchs - erneut ein Einnahmenüberschuss resultierte (Urk. 3/6). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2009 (Urk. 11/27) erhoben die anwaltlich vertretenen Ehegatten hiergegen Einsprache, ersuchten um Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen und kritisierten eine Verletzung der Begründungspflicht mit Bezug auf die als "familienrechtliche Unterhaltsansprüche" bezeichneten Fr. 3'000.--. In der Folge nahm die Durchführungsstelle mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 Stellung (Urk. 11/46) und legte die Grundlagen der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2009 dar. Mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2009 wies die Durchführungsstelle die Einsprache vom 7. Oktober 2009 ab (Urk. 2).
2.       Mit Eingabe vom 7. Januar 2009 (richtig: 2010) liessen die Ehegatten X.___ gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2009 Beschwerde erheben und zur Hauptsache beantragen (Urk. 1 S. 1 und 4), es sei auf die Anrechnung eines fiktiven Einkommens in der Höhe von Fr. 3'000.-- zu verzichten. Überdies stellten sie Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowohl für das Einsprache- als auch für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 1 und 5). Den Versicherten wurde das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt, welches dem Gericht am 10. Februar 2010 eingereicht wurde (Urk. 8). In der Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2010 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Die Beschwerdeantwort wurde den Versicherten am 23. März 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.
1.2     Als Einnahmen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwei Drittel von sämtlichen Erwerbseinkünften in Geld oder Naturalien anzurechnen, soweit sie bei Ehepaaren den Betrag von 1500 Franken übersteigen. Anzurechnen sind somit unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).
         Grundsätzlich muss für die volle oder teilweise Haushaltführung für eigene Kinder kein Einkommen als Erwerbseinkommen angerechnet werden (vgl. die Weg-leitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; Stand 1. Januar 2008], Rz 2077). Ein Entgelt der Kinder wird grundsätzlich dann als Einkommen der Mutter angerechnet, wenn die Kinder erwerbstätig sind. Das von den Kindern entrichtete Kostgeld ist insofern als Einkommen der Mutter anzurechnen, als es die effektiven Pensionskosten übersteigt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 4. Dezember 2009, 9C_293/2009, Erw. 3.2 mit Hinweis auf Müller, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 99, Rz 307 und 308).
1.3     Das anrechenbare Vermögen wird nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton ermittelt und bewertet (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV).
         Von den Aktiven sind die von der gesuchstellenden Person einwandfrei belegten Passiven (Schulden) abzuziehen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 97).
1.4     Gemäss Art. 23 ELV sind in zeitlicher Hinsicht für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend (Abs. 1).
2.      
2.1         Angesichts der Vielzahl bisher ergangener Verfügungen betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen ist zunächst zu prüfen, was Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
         Fest steht aufgrund der Akten, dass die Verfügung vom 27. Mai 2009, mit welcher ein Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. März 2009 verneint wurde, mit der Einsprache vom 29. Juni 2009 angefochten worden ist (Urk. 11/33). Die Beschwerdegegnerin hat den Eingang der Einsprache bestätigt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass offene Fragen geklärt werden müssten, den Versicherten zu einem Gespräch auf den 7. Juli 2009 eingeladen (Urk. 11/2) und ihm hernach aufgegeben, bestimmte Unterlagen einzureichen (Urk. 11/30 S. 2). Hernach verfügte die Durchführungsstelle am 4. September 2009 neu, verneinte wiederum einen Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 11/45 = Urk. 3/6), begründete ihren Entscheid aber erst auf die Einsprache vom 7. Oktober 2009 hin (Urk. 11/27) jedoch mit neuen Argumenten (Urk. 11/46) und erliess am 4. Dezember 2009 erneut einen abschlägigen Einspracheentscheid (Urk. 2).
2.2         Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2009 (Urk. 2) und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 4. September 2009 (Urk. 3/6), mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen mit Wirkung ab dem 1. März 2009 verneint hat. Dabei hätte es sich eigentlich um einen Einspracheentscheid im Sinne von Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gehandelt, welcher indes - infolge der fehlenden Begründung - mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs behaftet war. Diese Gehörsverletzung ist aufgrund der Stellungnahme vom 29. Oktober 2009 (Urk. 11/46) als geheilt zu betrachten. Dass die Beschwerdegegnerin schliesslich am 4. Dezember 2009 nochmals einen Einspracheentscheid erliess, schadet nicht, zumal die Einsprache vom 29. Juni 2009 gegen die Verfügung vom 27. Mai 2009 am 4. September 2009 materiell noch nicht entschieden worden war, da dieser Entscheid - wie dargelegt - mit einem Mangel behaftet war.
         Die Beschwerdegegnerin hat die Berechnung der Zusatzleistungen wiederholt geändert, gelangte jedoch immer zum Ergebnis, dass ein Einnahmenüberschuss vorliege, weshalb sie einen Anspruch auf Zusatzleistungen stets verneinte (Urk. 2, 11/45 und 3/6). Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs, während die Berechnung der Leistung die Begründung hierfür darstellt. Indem die Beschwerdegegnerin im Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheides nicht auf die Erwägungen verwiesen hat, wurden diese nicht Teil des der richterlichen Überprüfung unterliegenden Dispositivs. Zusammenfassend ist somit der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen ab dem 1. März 2009 streitig und zu prüfen.
3.
3.1    
3.1.1   Die Beschwerdegegnerin ging in der ursprünglichen Verfügung vom 27. Mai 2009 (Urk. 11/8) von anerkannten Einnahmen in der Höhe von Fr. 54'854.-- und anrechenbaren Ausgaben im Betrag von Fr. 49'056.-- aus. Sie legte der Berechnung den Saldo eines Bankkontos von Fr. 14'547.-- sowie als "Wert einer Liegenschaft im C.___" einen Betrag von Fr. 100'000.-- zugrunde, ermittelte infolgedessen einen Vermögensertrag in der Höhe von Fr. 5'116.-- (Fr. 116.-- und Fr. 5'000.-- [5 % von Fr. 100'000.--]), welcher unbestritten blieb (Urk. 11/33 S. 2), und schloss 1/15 des die Freigrenze übersteigenden Vermögens ([Fr.114'547.-- ./. Fr. 40'000.--] x 1/15) im Betrag von Fr. 4'969.-- bei den Einnahmen ein (Urk. 11/8 S. 3). Einspracheweise machte der Beschwerdeführer bezüglich der Einnahmen einzig geltend, es sei zwar zutreffend, dass sein Bankkonto im Jahr 2002 einen Saldo von rund Fr. 100'000.-- aufgewiesen habe. Mit den Ersparnissen, welche er jedoch nicht allein, sondern zusammen mit seinem Bruder und seinen beiden älteren Söhnen geäufnet habe, habe man den Wiederaufbau des im Krieg zerstörten Elternhauses finanziert (Urk. 11/33 S. 2).
         Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 11/11) und der vorgelegten Bestätigung vom 22. Juni 2005 (Beilage zu Urk. 11/11) wurden von den insgesamt Fr. 100'000.-- 51'195 Euro für Bauarbeiten ausgegeben, Mobiliar und Haushaltartikel gekauft und es waren im Zusammenhang mit dem Bau Reisekosten entstanden. Da der Beschwerdegegnerin diese Angaben und Unterlagen als plausibel erschienen, hat sie in der Verfügung vom 4. September 2009 (als Korrektur der Verfügung vom 27. Mai 2009) unter der Position "Liegenschaft im C.___" nur noch Fr. 25'000.-- als Vermögen berücksichtigt (Urk. 11/45 S. 17, Urk. 3/6 S. 4), weshalb die Vermögensfreigrenze von Fr. 40'000.-- zusammen mit dem Saldo des Bankkontos in der Höhe von Fr. 14'547.-- nicht mehr erreicht wurde, der als Einkommen unter dieser Position angerechnete Betrag Fr. 4'969.-- wegfiel und sich sodann auch der Vermögensertrag von Fr. 5'116.-- auf Fr. 1'366.-- (Differenz: Fr. 3'750.--) reduzierte.
         Die Beschwerdegegnerin stellt sich nun in der Beschwerdeantwort (Urk. 10) - entgegen ihrer der Verfügung vom 4. September 2009 zugrundeliegenden Auffassung - neu auf den Standpunkt (Urk. 10 S. 5), es sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht erstellt, zu welchen Teilen der Beschwerdeführer und seine Verwandten am dortigen Grundeigentum beteiligt seien. Zudem sei nicht belegt, dass der Kapitalbezug von Fr. 100'000.-- ab dem Bankkonto des Beschwerdeführers auch tatsächlich in das dortige Grundeigentum investiert worden sei.
3.1.2   Es fällt auf, dass die Beschwerdeführenden unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Ersparnisse auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers und der Verwendung dieses Geldes machen. Laut Angaben der Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Befragung vom 7. Juli 2009 (Urk. 11/45 S. 11-12) wurde das Geld offensichtlich bereits in den 90-Jahren angespart (Urk. 11/33 S. 2), dann in Wertpapiere investiert (Urk. 11/24) und blieb schliesslich drei Jahre auf dem Bankkonto deponiert, wobei die Summe einschliesslich der Zinserträgnisse auf Fr. 115'000.-- anstieg (Urk. 11/32 S. 1). Der Betrag soll dann einerseits dem Bau der Liegenschaft im C.___ gedient haben (Fr. 90'000.--) und im Umfang von Fr. 10'000.-- sollen die Eltern des Beschwerdeführers unterstützt worden sein (Urk. 11/30 S. 1 und 11/32 S. 1). Damit ergäbe sich, dass das Geld vor Jahren (2001 bis 2002; Urk. 11/4 S. 5 [Ziff. 15]) investiert und restlos aufgebraucht worden wäre, weshalb - zumal die Vermögensverhältnisse am 1. Januar 2009 massgebend sind - bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab März 2009 unter diesem Titel keine oder allenfalls nur noch eine geringe Vermögensanrechnung erfolgen könnte.
         Diese Version des Geschehens steht nun aber im Widerspruch zu den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, der in der Anmeldung zum Bezug der Zusatzleistungen die Frage nach dem Besitz von Liegenschaften (Urk. 11/4 S. 5 [Ziff. 16]) zunächst verneint, dann aber korrigiert und bejaht hat. Dass die in den Hausbau investierte Summe von Fr. 100'000.-- von insgesamt vier Personen zu gleichen Teilen geäufnet worden wäre, steht sodann im Widerspruch zu den von den Beschwerdeführenden in der Steuererklärung 2008 gemachten Angaben (Urk. 11/6 S. 5 und 7). Zusammen mit der Steuererklärung 2008 wurde nicht nur ein Liegenschaftenverzeichnis eingereicht, in welchem die Liegenschaft im C.___ mit Fr. 100'000.-- aufgeführt ist (Urk. 11/6 S. 5 und 7), sondern es wurde auch ein Liegenschaftenertrag in der Höhe von brutto Fr. 3'750.-- (abzüglich Unterhalts- und Verwaltungskosten; 20 % = Fr. 750.--) beziehungsweise netto Fr. 3'000.-- deklariert (Urk. 11/6 S. 3, 8 und 12). Demnach ist bei der Berechnung der Zusatzleistungen nebst dem Sparkonto mit einem Saldo von Fr. 14'547.-- (Beilage zu Urk. 11/34), welches in der Steuererklärung nicht deklariert worden ist (Urk. 11/6 S. 5 und 12), auch ein per 1. Januar 2009 vorhandenes Vermögen von Fr. 100'000.-- zu berücksichtigen. Zu erwähnen ist dabei auch, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der definitiven Veranlagungen der Steuerbehörden in den Jahren 2006 und 2007 mit einem Vermögen von Fr. 70'000.-- respektive Fr. 69'000.-- eingeschätzt worden sind und die provisorische Veranlagung für das Jahr 2008 ebenfalls auf Fr. 70'000.-- lautet (Urk. 11/5). Diese Steuereinschätzungen stimmen mit den weiteren Angaben des Beschwerdeführers in der Steuererklärung überein, wonach jedenfalls per Ende 2008 Schulden in der Höhe von Fr. 30'100.-- vorhanden gewesen sind (Urk. 11/6 S. 5 und 13). Aufgrund dieser Unterlagen ist die von den Beschwerdeführenden vorgelegte, undatierte Bestätigung betreffend eine gemeinsame Äufnung der später im C.___ investierten Ersparnisse entkräftet. Auf die Abnahme von Beweisen kann unter den gegebenen Umständen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 Erw. 4b S. 94; 122 V 157 Erw. 1d S. 162).
         Zusammenfassend erweist sich die Auffassung der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 4. September 2009 mit Bezug auf das angerechnete Vermögen als nicht korrekt, und es ist vielmehr von einem solchen von Fr. 100'000.-- - entsprechend der Verfügung vom 27. Mai 2009 - auszugehen. Dabei ist zu betonen, dass diese Betrachtungsweise zugunsten der Beschwerdeführenden ausfällt, denn für eine nicht selber bewohnte Liegenschaft ist gemäss der gesetzlichen Regelung der Verkehrswert massgebend (Erw. 1.3 sowie Urk. 10 S. 5).
3.1.3   Mit Bezug auf die Ausgaben im Betrag von Fr. 49'056.-- hatten die Beschwerdeführenden geltend machen lassen, es seien Schulden in der Höhe von Fr. 39'100.-- vorhanden, welche in Abzug zu bringen seien (Urk. 11/33 S. 2). Da der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 7. Juli 2009 angegeben hatte, die Schulden seien abbezahlt (Urk. 11/45 S. 12, Urk. 11/32 S. 2 in Verbindung mit Urk. 11/30 S. 2), liess sie die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung von Leistungen unberücksichtigt. Da indes die Vermögens-verhältnisse am 1. Januar 2009 massgebend sind (Erw. 1.3), ist auf die in der Steuererklärung per 31. Dezember 2008 deklarierten Schulden abzustellen. Ausgewiesen ist demnach ein Betrag in der Höhe von Fr. 30'100.-- (Urk. 11/6 S. 9 in Verbindung mit Urk. 11/23/5 und 11/23/6), welcher der Berechnung der Leistungen für das Jahr 2009 zugrunde zu legen ist. Da die Schulden im Laufe des Jahres 2009 abbezahlt worden sind, werden sie erst für die Leistungen ab 2010 nicht mehr relevant sein. Zu berücksichtigen sind die Schulden jedoch nicht bei den Ausgaben, sondern beim Vermögen und der Frage, ob ein die Freigrenze übersteigendes Vermögen vorhanden ist oder nicht (Erw. 3.2.2).
         Schliesslich sind Schuldzinsen auf den beiden Darlehen an D.___ und E.___ in der Höhe von insgesamt Fr. 1'505.-- ausgewiesen (Urk. 11/6 S. 13 in Verbindung mit Urk. 11/23/5 und 11/23/6), welche ausgabenseits zu berücksichtigen sind.
         Die Beschwerdeführenden haben sodann geltend gemacht, die von ihnen als Nichterwerbstätige im Jahr 2009 bezahlten Beiträge an die Alters- und Hinterlassenversicherung in der Höhe von Fr. 947.60 seien nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 4). Hierzu stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Beschwerdeführenden hätten diese Ausgaben erst in der Beschwerde geltend gemacht (Urk. 10 S. 4). Die unbestrittenermassen als Ausgaben zu berücksichtigenden AHV-Beiträge hätten indes ohne Weiteres anlässlich der Besprechung vom 7. Juli 2009 erfragt werden können, hat die Verwaltung doch gestützt auf Art. 27 Abs. 1 ATSG eine Aufklärungspflicht. Jedenfalls sind die Fr. 947.60 (Urk. 3/11) in die Berechnung der Zusatzleistungen miteinzubeziehen.
3.2    
3.2.1   Bei den Einnahmen ging die Beschwerdegegnerin zunächst von einem Betrag von Fr. 54'854.-- aus (Verfügung vom 27. Mai 2009; Urk. 11/45 S. 3) und reduzierte diesen dann auf Fr. 49'135.-- (Verfügung vom 4. September 2009; Urk. 11/45 S. 18, Urk. 3/6 S. 3). Es ist daher auf die einzelnen Positionen der anerkannten Einnahmen näher einzugehen.
3.2.2   Mit Bezug auf 1/15 des die Freigrenze übersteigenden Vermögens ergibt sich Folgendes: Unter dieser Position setzte die Beschwerdegegnerin zunächst einen Betrag von Fr. 4'969.-- ein, reduzierte ihn hernach jedoch infolge der Aufteilung der Fr. 100'000.-- auf vier Personen auf null Franken, da das Vermögen die Freigrenze von Fr. 40'000.-- nicht mehr erreichte. Da von einem Vermögen von mindestens Fr. 114'547.--, wie es die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 27. Mai 2009 ermittelt hatte (Urk. 11/45 S. 2), auszugehen ist, sind indes die Schulden in der Höhe von Fr. 30'100.-- in Abzug zu bringen (Erw. 3.1.3), weshalb ein Vermögen von Fr. 84'447.-- resultiert und ein die Freigrenze von Fr. 40'000.-- übersteigendes Vermögen von Fr. 44'447.-- anfällt, welches im Ausmass von 1/15, somit Fr. 2'963.--, bei den Einnahmen anzurechnen ist.
3.2.3   Die Beschwerdegegnerin hat mit Bezug auf die Liegenschaft im C.___ einen Vermögensertrag von 5 %, mithin Fr. 5'000.--, und hernach, ausgehend von Fr. 25'000.--, einen solchen von Fr. 1'250.-- angerechnet (Urk. 11/45 S. 2 und Urk. 3/6 S. 5). Hierzu ist zu erwähnen, dass die Liegenschaft offenbar von den Eltern des Beschwerdeführers bewohnt wird und der Beschwerdeführer in der Steuererklärung einen Nettomietertrag von Fr. 3'000.-- ausweist (Urk. 11/6 S. 3 und 8), weshalb auf diesen abzustellen ist. Damit resultiert ein Vermögensertrag von insgesamt Fr. 3'116.-- (Fr. 116.-- Bankkonto [unverändert] und Fr. 3'000.-- Liegenschaft) gegenüber Fr. 1'366.-- in der Verfügung vom 4. September 2009 (Urk. 11/45 S. 17, Urk. 3/6 S. 3 und 5).
3.3    
3.3.1   Die Beschwerdegegnerin legte der Berechnung der Zusatzleistungen in der Verfügung vom 4. September 2009 als Einnahmen neu einen als "familienrechtliche Unterhaltsansprüche" bezeichneten Betrag von Fr. 3'000.-- zugrunde (Urk. 11/45 S. 18, Urk. 3/6 S. 3). Sie begründete dies damit (Urk. 2 und 11/46 S. 1), es handle sich hierbei um ein Entgelt, welches für Essens- und Nebenkosten des im elterlichen Haushalt lebenden Sohnes anzurechnen sei.
3.3.2         Demgegenüber liessen die Beschwerdeführenden einwenden (Urk. 1 S. 4), es werde bei der Berechnung der Zusatzleistungen bereits der Mietzins lediglich zu 2/3 angerechnet, was jedoch nicht beanstandet werde. Darüberhinaus noch ein fiktives Einkommen anzurechnen, sei mit Blick auf Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG nicht zulässig.
3.3.3   Den Beschwerdeführenden ist beizupflichten, dass die in Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG aufgeführten Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches bei den Zusatzleistungen nicht als Einkommen anrechenbar sind und es sich bei dem fraglichen Beitrag - entgegen der Bezeichnung durch die Beschwerdegegnerin - auch nicht um eine solche Leistung handelt. Vielmehr hat denn die Beschwerdegegnerin selber dargelegt (Urk. 2 und 11/46), dass sie den Betrag als Essensentschädigung und Entschädigung weiterer Kosten im Haushalt der Eltern versteht.
         Es stellt sich demnach die Frage nach einem Haushaltsbeitrag des erwachsenen Sohnes. Der im Haushalt der Beschwerdeführenden lebende Sohn B.___, geboren 1987, ist vollzeitlich als Chauffeur erwerbstätig und verdient im Monat Fr. 4'250.-- netto (Urk. 8 S. 4 sowie Beilagen zu Urk. 11/47). Im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit wurde die Frage nach seinem Beitrag an die Haushaltskosten mit ca. Fr. 600.-- beantwortet (Urk. 8 S. 4 Ziff. 9b). Zu beachten ist dabei, dass sich der erwachsene Sohn zweifellos am Mietzins der Wohnung von insgesamt Fr. 1'770.-- zu beteiligen hat, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich beim erwähnten Beitrag von ca. Fr. 600.-- um die Mietbeteiligung handelt. Da indessen Männer in der Altersgruppe zwischen 15 und 24 Jahren im Durchschnitt 12,5 Stunden pro Woche für den Haushalt aufwenden und der Aufwand bei Söhnen und Töchtern dieser Alterskategorie, die noch bei den Eltern leben, in der Woche 12,2 Stunden beträgt (Statistisches Jahrbuch 2011 des Bundesamtes für Statistik, Zeitaufwand für Haus- und Familienarbeit, Tabelle T 20.4.2.2, S. 455), ist eine Anrechnung eines entsprechenden Beitrages, gegebenenfalls als Verzichtseinkommen, grundsätzlich rechtens. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nicht etwa geltend gemacht, es würden keinerlei Haushaltsarbeiten wie Kochen, Waschen, Bügeln und ähnliches für den Sohn erbracht.
         Was die Höhe des angerechneten Beitrages von Fr. 3'000.-- im Jahr anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass auch dieser Beitrag wie andere Einkünfte der Privilegierung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG unterliegt. In Berücksichtigung dieses Umstandes beläuft sich der Haushaltsbeitrag effektiv auf Fr. 6'000.-- (ausgehend von Fr. 6'000.-- ./. Freibetrag von Fr. 1'500.-- und davon 2/3 = Fr. 3'000.--). Umgerechnet auf einen Monat resultiert ein Beitrag von Fr. 500.--, was in Anbetracht eines Arbeitsaufwandes von 48,8 Stunden im Monat (12,2 Stunden x 4) nur gerade einer Entschädigung von rund Fr. 10.-- in der Stunde entspricht. Somit ist die Höhe des von der Beschwerdegegnerin angerechneten Beitrags von Fr. 3'000.-- im Jahr als fiktives Einkommen zu bestätigen.
3.4         Zusammenfassend ist somit von anerkannten Einnahmen in der Höhe von Fr. 53'848.-- (nämlich den unbestritten gebliebenen Positionen von Fr. 7'320.-- Einkünfte Ehegatte, Fr. 14'928.-- laufende Rente, Fr. 10'610.-- BVG-Rente, Fr. 7'265.-- SUVA-Rente sowie den weiteren Einnahmen [Erw. 3.1.2, 3.2.2, 3.2.3 und 3.3.3] von Fr. 3'116.-- Vermögensertrag, Fr. 2'963.-- [vorne: Erw. 3.2.2] 1/15 des die Freigrenze übersteigenden Vermögens, Fr. 3'000.-- Haushaltsbeitrag des Sohnes und der unbestrittenen deutschen Rente von Fr. 4'646.--) auszugehen.
         Demgegenüber betragen die anrechenbaren Ausgaben gerundet Fr. 51'508.-- (nämlich Fr. 28'080.-- Lebensbedarf, Fr. 14'160.-- Mietzinsabzug, Fr. 6'816.-- Kant. Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie [Erw. 3.1.3] Fr. 947.60 AHV-Beiträge und Fr. 1'505.-- Schuldzinsen). Aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben resultiert demnach ein Überschuss in der Höhe von Fr. 2'340.--.
         Dabei ist beachtlich, dass die Liegenschaft im C.___ nicht zum Verkehrswert eingesetzt ist, was sich zugunsten der Beschwerdeführenden auswirkt, und die Frage, ob im Zusammenhang mit der Auszahlung des Vorsorgekapitals von 71'197.60 gemäss Abrechnung vom 18. Juni 2008 (Urk. 11/14) Verzichtsvermögen vorliegt, bisher - zumal sich ein Einnahmenüberschuss ergeben hatte - nicht geprüft worden ist.
         Nach dem Gesagten besteht mit Wirkung ab dem 1. März 2009 kein Anspruch auf Zusatzleistungen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
         Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass Krankheitskosten geltend gemacht werden könnten, wenn sie höher ausfallen, als der Einnahmenüberschuss von Fr. 2'340.-- (Art. 14 Abs. 6 ELG), worüber die Beschwerdeführenden eine anfechtbare Verfügung verlangen können.
4.      
4.1     Die Beschwerdeführenden stellten in der Einsprache vom 29. Juni 2009 den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 11/33 S. 1). Die Beschwerdegegnerin hat den Antrag abgelehnt, ihren Entscheid jedoch nur in den Erwägungen (Urk. 2 S. 2-4), nicht aber auch im Dispositiv des Einspracheentscheides vom 4. Dezember 2009 ausdrücklich erwähnt (Urk. 2 S. 5). Da zur Auslegung des Dispositivs einer Verfügung die Begründung heranzuziehen ist (BGE 131 II 17 Erw. 2.3), ist davon auszugehen, dass die Durchführungsstelle im Dispositiv ebenfalls das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Einspracheverfahren abgewiesen hat. Denn die Beschwerdegegnerin hat wiederholt - unter Erörterung der Rechtslage - zu diesem Antrag Stellung genommen (Urk. 2 S. 2 ff. sowie Urk. 11/46). Auf den entsprechenden Antrag im vorliegenden Verfahren ist deshalb einzutreten.
4.2     Im Sozialversicherungsverfahren wird, wo es die Verhältnisse erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Die Anforderungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist. Eine anwaltliche Vertretung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Vertretung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 f. Erw. 4.1 mit Hinweisen).
4.3     Die Beschwerdeführenden haben in der Einsprache 29. Juni 2009 gegen die Verfügung vom 27. Mai 2009 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nachsuchen lassen (Urk. 11/33), den Antrag aber nicht begründet. Sie erneuerten ihr Gesuch sodann am 7. Oktober 2009 (Urk. 11/27); jedoch auch dieser Eingabe ist keine Begründung zu entnehmen.
         Da im Verwaltungsverfahren insbesondere strenge Anforderungen an die Voraussetzung der Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung zu stellen sind, sich aufgrund der Aktenlage indes ergibt, dass hauptsächlich tatbeständliche Fragen im Zusammenhang mit dem Vermögen geklärt und die entsprechenden Belege beigebracht werden mussten, somit keine komplexen Fragen rechtlicher Natur zu klären waren, ist die anwaltliche Gebotenheit der Vertretung im Einspracheverfahren zu verneinen. Die Beschwerdeführenden hätten sich - wenn überhaupt - ohne Weiteres durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen vertreten lassen können. Da die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht sachlich geboten war, hat die Beschwerdegegnerin das entsprechende Gesuch mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht abgewiesen.
         Daran ändert sich auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin auf die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Einwendungen eingegangen ist, denn diese führten lediglich zu einer andern Begründung, doch wurde der Anspruch auf Zusatzleistungen letztlich mit der Verfügung vom 4. September 2009 und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2009 wiederum abgewiesen.
         Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1     Die Beschwerdeführenden beantragen die Bestellung von Rechtsanwalt Christos Antoniadis als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht (Urk. 1 S. 2).
5.2     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
5.3         Aufgrund der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben (Urk. 8 und 9/1-9) ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgewiesen, der Prozess ist nicht zum vornherein aussichtslos und die anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren ist geboten.
         Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist daher zu bewilligen und Rechtsanwalt Christos Antoniadis zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zu ernennen.
5.4     Nach Einsicht in die Kostennote vom 9. Dezember 2010 (Urk. 14) ist der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden geltend gemachte Aufwand von sieben Stunden sowie Spesen von Fr. 42.-- (Kleinspesenpauschale) nicht zu beanstanden. Der Mehrwertsteueransatz ist hingegen mit 8 % zu vergüten. Insgesamt ist die Entschädigung auf Fr. 1'557.35 festzusetzen (7 x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 42.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer).


Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Januar 2010 wird den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Christos Antoniadis, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt;

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Christos Antoniadis, Zürich, wird mit Fr. 1'557.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführenden werden auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Gemeinde A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).