ZL.2010.00007
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin von Streng
Urteil vom 30. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Gemeinde E.___
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Gemeinde E.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, X.___, Bezügerin einer Invalidenrente, mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2009 mit Wirkung ab 1. Februar 2009 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 380.--, entsprechend einer jährlichen Ergänzungsleistung von Fr. 4'560.--, zuzüglich Beihilfen zugesprochen hat (Urk. 2 und Urk. 12/1),
nachdem die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, mit Eingabe vom 29. Januar 2010, berichtigt mit Schreiben vom 12. Februar 2010, beantragt hat, es sei ihr bereits ab Januar 2008 eine jährliche Ergänzungsleistung von Fr. 8'994.-- zuzüglich Beihilfen auszurichten (Urk. 1),
nachdem die Durchführungsstelle in der Beschwerdeantwort vom 20. April 2010 unter Hinweis auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. April 2008, welches als Neuanmeldungsgesuch zu behandeln sei, erklärt hat, der Anspruchsbeginn auf Zusatzleistungen sei bereits auf den 1. April 2008 festzusetzen, und nicht erst auf den 1. Februar 2009, wie noch im Einspracheentscheid (vom 22. Dezember 2009) angenommen, und dementsprechend beantragt hat, die Beschwerde sei insoweit teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen (Urk. 11, Urk. 20, vgl. Urk. 3/6),
nachdem die Beschwerdeführerin in der Replik vom 31. Mai 2010 an ihrem Standpunkt festhielt und die Durchführungsstelle sich nicht mehr dazu vernehmen liess (Urk. 15, vgl. Urk. 19),
in Erwägung,
dass zunächst der Anspruchsbeginn streitig ist,
dass die Durchführungsstelle in der Beschwerdeantwort einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. April 2008 anerkannt hat, weshalb nur noch streitig und zu prüfen ist, ob der Anspruchsbeginn statt auf den 1. April bereits auf den 1. Januar 2008 festzulegen ist,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe gegen die Verfügung der Durchführungsstelle vom 25. Januar 2008, mit welcher ein Anspruch auf Zusatzleistungen verneint worden war, mündlich Einsprache erhoben, leider habe sie nicht gewusst, dass die zuständige Person die Einsprache hätte protokollieren und sie diese Einsprache hätte unterschreiben müssen (Urk. 1, Urk. 3/7),
dass mithin ein Protokoll, in welcher die behauptete mündliche Einsprache festge-halten worden wäre, nicht besteht,
dass ihre Aussage zudem im Widerspruch zu den Angaben der Durchführungsstelle steht, wonach die Verfügung vom 25. Januar 2008 unangefochten in Rechts-kraft erwachsen ist (Urk. 2 S. 4, Urk. 21/1),
dass bei dieser Sachlage von ergänzenden Sachverhaltsabklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, - die Beschwerdeführerin war auch nicht in der Lage war, für ihre eigenen Aussagen Zeugen zu nennen - und deshalb davon abzusehen ist,
dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe gegen die Verfügung vom 25. Januar 2008 mündlich Einsprache erhoben, mithin unbewiesen geblieben ist,
dass die Beschwerdeführerin, da sie aus ihrer Aussage Rechte ableiten wollte, die Beweislast dafür und damit auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat,
dass der Entscheid daher zu ihren Ungunsten ausfällt, weshalb ein Anspruch vor dem 1. April 2008 nicht gegeben ist,
dass streitig sodann die Bewertung der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden, in der s.___ Stadt U.___ gelegenen Liegenschaft (im Halte von 310 m2 mit Wohnhaus) nach Art. 17 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen, ELV, ist,
dass nach Art. 17 Abs. 4 ELV Grundstücke zum Verkehrswert anzurechnen sind, und rechtsprechungsgemäss als Verkehrswert der mittlere Preis gilt, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend unter normalen Verhältnissen verkauft werden (BGE 103 Ia 103),
dass die Durchführungsstelle den Verkehrswert der Liegenschaft, ausgehend von einem Gebäudewert von Fr. 40'000.-- und einem Landwert von Fr. 12'400.--, auf Fr. 52'400.-- festsetzte (Urk. 2),
dass sie dabei festhielt, da eine Schätzung der Liegenschaft nicht vorgelegen habe, habe sie den Verkehrswert gestützt auf Empfehlungen des Fachverbandes für Zusatzleistungen des Kantons Zürich über "die Bewertung von Liegenschaften im In- und Ausland" bestimmt, dabei sei für das Land ein Preis von Fr. 40.--/m2 angenommen worden, was den Landwert von Fr. 12'400.-- ergeben habe und für das zweigeschossige Wohnhaus pro Geschoss einen Wert von Fr. 20'000.--, was zum Gebäudewert von Fr. 40'000.-- geführt habe (Urk. 2, Urk. 11, Urk. 21/1),
dass die Beschwerdeführerin dagegen geltend machte, die Bewertung der Durch-führungsstelle basiere auf falschen bzw. nicht gesicherten Grundlagen, insbesondere betrage der Landpreis in U.___ nicht Fr. 40.--/m2, sondern höchstens Fr. 5.--/m2, die Liegenschaft weise - entgegen der Meinung der Durchführungsstelle - maximal einen Verkehrswert von Fr. 10'000.-- auf, wie dies die Gemeinde N.___, welche ihr im Jahr 2004 Ergänzungsleistungen ausgerichtet habe, damals korrekt angenommen habe (Urk. 1, Urk. 3/3),
dass die Feststellung der Durchführungsstelle, wonach der Landwert der Liegenschaft Fr. 12'000.-- und der Gebäudewert Fr. 40'000.-- betragen, durch die Akten nicht gestützt wird, - so fehlt es an Unterlagen, aus denen der Land- und Gebäudewert, z.B. Belege über Baukosten etc., abgeschätzt werden könnte, aber auch an Angaben betreffend Ausbau und Infrastruktur, wie sie in den Empfehlungen des Fachverbandes für Zusatzleistungen als weitere Entscheidungsgrundlagen genannt werden (vgl. Urk. 21/1),
dass deshalb auf den von der Durchführungsstelle berücksichtigten, zu wenig abgestützten Verkehrswert von Fr. 52'000.-- nicht abgestellt werden kann,
dass aber auch auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Wert der Liegenschaft in Höhe von Fr. 10'000.-- nicht abgestellt werden kann, da unklar ist, wie dieser Wert ermittelt wurde (Urk. 2 S. 2, Urk. 3/3),
dass es bei dieser Sachlage rechtsprechungsgemäss angezeigt ist, den Verkehrswert der Liegenschaft in U.___ durch eine sachverständige Person schätzen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009),
dass die Durchführungsstelle, an welche die Sache zurückgeht, eine Verkehrswertschätzung durch eine sachverständige Person einzuholen und hernach auf dieser Grundlage die Berechnung neu vorzunehmen haben wird,
dass die weiteren Positionen in der Berechnung der Leistungen ab 1. April 2008 unbestritten sind (vgl. Urk. 11 S. 3 f.),
dass die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen ist,
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung zu Lasten der Durchführungsstelle hat, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'200.-- festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2009 insoweit aufgehoben wird, als er höhere als die zugesprochenen Leistungen verneint, und es wird die Sache mit der weiteren Feststellung, dass der Anspruchsbeginn am 1. April 2008 ist, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Anspruchshöhe neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- Gemeinde E.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).