Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2010.00009
ZL.2010.00009

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Klemmt


Urteil vom 28. November 2011
in Sachen
1.   X.___
 

2.   Y.___
 

Beschwerdeführende

beide vertreten durch Dr. Karin Goy
Goy Blesi Beratungen
Oberdorfstrasse 21, Postfach, 8702 Zollikon

gegen

Z.___

 
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die Eheleute X.___ und Y.___, geboren 1942 und 1944, ersuchten die Z.___,  (nachfolgend: Durchführungsstelle), am 15. April 2009 mit dem ausgefüllten Formular um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV-Rente (Urk. 11/1). Die Durchführungsstelle zog in der Folge Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Versicherten bei und ersuchte das kantonale Sozialamt um Beurteilung der Akten (Urk. 1 S. 3, Urk. 11/2-6). Im Rahmen der anschliessend vorgenommenen Bedarfsberechnung rechnete die Durchführungsstelle den Versicherten einen Vermögensverzicht von Fr. 227'082.-- an. Aufgrund des daraus resultierenden Einnahmenüberschusses verneinte sie mit Verfügung vom 16. September 2009 einen Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 11/3). Auf Einsprache der Versicherten hin (Urk. 11/15, Urk. 11/17) hielt die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2009 an ihrer Auffassung fest (Urk. 2).
2.         Dagegen erhoben die Versicherten, vertreten durch Dr. Karin Goy, mit Eingabe vom 1. Februar 2010 Beschwerde und beantragten die Zusprechung von Zusatzleistungen und die Überweisung des Dossiers an eine neutrale Stelle zur weiteren Bearbeitung (Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle verwies in der Beschwerdeantwort vom 3. März 2010 auf ihre Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid und verzichtete auf eine ausführliche Vernehmlassung (Urk. 7). Am 10. Januar 2011 reichte sie dem Sozialversicherungsgericht - auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 9) - die vollständigen Akten nach (Urk. 10 sowie Urk. 11/1-21). Die Beschwerdeführenden verzichteten auf Einsicht in und Stellungnahme zu den vorinstanzlichen Akten (Urk. 14-15; vgl. Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig ist in erster Linie, ob die Durchführungsstelle den Beschwerdeführenden bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen im Sinne von Art. 9 ff. des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ein Verzichtsvermögen von Fr. 227'082.-- anrechnen durfte (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2, Urk. 11/3).
         Zusätzlich bemängeln die Beschwerdeführenden in formellrechtlicher Hinsicht die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids, indem sie beschwerdeweise geltend machen, aus der Begründung des Einspracheentscheids sei nicht ersichtlich, ob sich die Durchführungsstelle mit der Einsprache, den einzelnen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln überhaupt auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 7).
         Dieser formellrechtliche Einwand ist vorab zu prüfen.

2.       Gemäss Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Einspracheentscheide zu begründen. Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (BGE 124 V 81 Erw. 1a), wie er sich aus Art. 29 der Bundesverfassung ergibt. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 52 Rz 33). Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Es sind an die Begründungsdichte höhere Anforderungen zu stellen, wenn der Entscheid wesentlich auf einer Ermessensbetätigung beruht, wenn er in ein verfassungsmässiges Recht eingreift oder wenn komplexe Fragen zu beantworten sind (Kieser, a.a.O., Art. 49 Rz 38, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Begründung - auch eines Einspracheentscheids - muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz 126 und Art. 52 Rz 33).

3.      
3.1         Nachdem die Durchführungsstelle einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom 16. September 2009 verneint und zur Begründung ausgeführt hatte, die aufgrund der einschlägigen Vorschriften durchgeführte Bedarfsberechnung habe keinen Ausgabenüberschuss ergeben, weil den Beschwerdeführenden unter anderem ein entäussertes Vermögen von Fr. 227'082.-- anzurechnen sei (Urk. 11/3), machten die Beschwerdeführenden mit ihrer Einsprache vom 13. Oktober 2009 und deren Ergänzung vom 19. November 2009 geltend, es sei ihnen kein Vermögensverzicht anzurechnen. Dabei begründeten sie detailliert unter Hinweis auf die höchstrichterliche Praxis zur Anrechnung von Verzichtsvermögen, weshalb ihnen kein entäussertes Vermögen angerechnet werden dürfe, und legten ihre finanzielle Situation in den Jahren 2002 bis 2008 ausführlich dar. Insbesondere wiesen die Beschwerdeführenden, unter Auflage zahlreicher Belege (Urk. 11/8-14), darauf hin, dass sie ihren Lebensstandard nach Aufgabe der (selbständigen) Erwerbstätigkeit im Jahr 2004 beibehalten und ihr Vermögen durch regelmässige kleinere Bezüge bei der Bank und nicht durch eine einmalige grosse Ausgabe verbraucht hätten (Urk. 11/17; vgl. auch Urk. 11/15).
3.2     Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde die Ablehnung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen folgendermassen begründet (Urk. 2 S. 1):
         Unter "Sachverhalt" führte die Durchführungsstelle zunächst aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, "dass bei einem Vermögensstand von Fr. 91'000.00 per 31.12.2003 und Kapitalauszahlungen von insgesamt Fr. 245'609.00 in den Jahren 2004-2007 ein Vermögen von Fr. 31'820.00 per 31.12.2008 verblieben ist. Es war der Durchführungsstelle trotz Vorliegen detaillierter Kontoauszüge sämtlicher A.___-Konten der Jahre 2005-2008 nicht möglich nachzuvollziehen, wie das Vermögen verbraucht worden ist."
         Unter "Begründung der Ablehnung" fuhr die Durchführungsstelle folgendermassen fort:
         "Die Ausführungen vermögen die Durchführungsstelle nicht zu überzeugen, dass keine Vermögenswerte ohne rechtliche Verpflichtung weggeben wurden. Gestützt auf das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alter- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ELG Art. 11, Abs. 1, g. werden Vermögenswerte, deren Verbleib nicht dokumentiert werden können, als Verzichtsvermögen angerechnet."

4.      
4.1     Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung von Einkünften und Vermögenswerten oder der Verzicht auf vollständige Ausschöpfung der vertraglichen Rechte ohne Rechtspflicht oder (anderen) zwingenden Grund erfolgte und keine gleichwertige Gegenleistung vereinbart wurde. Dabei ist es unerheblich, ob beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat oder nicht (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 173 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.2     Bei der Prüfung einer relevanten Verzichtshandlung ist indessen zu beachten, dass das Ergänzungsleistungssystem keine gesetzliche Handhabe dafür bietet, eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob die Rentenberechtigten in der Vergangenheit innerhalb oder oberhalb einer "Normalitätsgrenze" gelebt haben, oder über ihre Verhältnisse gelebt haben. Vielmehr haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und - unter Vorbehalt der Einschränkungen nach Massgabe von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG - nicht danach zu fragen, warum dies so ist (BGE 121 V 204 Erw. 4 b S. 206; Carigiet/Koch, a.a.O.).
         Gleichwohl muss der Vermögensverbrauch belegt werden können. Dabei genügt für den Nachweis eines Vermögensverbrauchs durch einen etwas höheren Lebensstandard, wenn den Kontoauszügen entnommen werden kann, dass das Vermögen "portionenweise" durch kleinere und grössere Barbezüge am Bankschalter beziehungsweise Bankomat verbraucht wurde, und keine Anhaltspunkte für eine Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung bestehen. Belegt die berechtigte Person hingegen nicht, dass ihre Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sie sich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen einen Vermögensverzicht entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b S. 206; 115 V 352 E. 5e; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174).

5.       Mit der Einsprache vom 13. Oktober 2009 und deren Ergänzung vom 19. November 2009 legten die Beschwerdeführenden ihre finanziellen Verhältnisse in den Jahren 2002 bis 2008 detailliert dar und belegten diese sowie einzelne Transaktionen mit Steuererklärungen, Bankbelegen, diversen Versicherungsunterlagen und Quittungen über verschiedene Ausgaben (Urk. 11/8-14). Im Wesentlichen begründeten sie die von der Durchführungsstelle beanstandete Abnahme ihres Vermögens in den Jahren 2004-2008 um Fr. 227'082.-- damit, die Beibehaltung ihres bisherigen Lebensstandards nach der Aufgabe ihres Geschäftes habe zur Folge gehabt, dass sie ihr Vermögen durch regelmässige kleinere Bezüge bei der Bank verbraucht hätten. Das Vermögen sei hingegen nicht durch eine einzelne grosse Hingabe verzehrt worden (Urk. 11/17). Dem gegenüber steht der pauschale Hinweis in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids, trotz der eingereichten detaillierten Kontoauszüge sämtlicher A.___-Konten sei es der Durchführungsstelle nicht möglich gewesen, den Verbrauch des Vermögens nachzuvollziehen; die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermöchten deshalb nicht zu überzeugen (Urk. 2 S. 1).
         Zum einen können die knappen Ausführungen der Durchführungsstelle angesichts der detaillierten Angaben der Beschwerdeführenden zu ihren Vermögensverhältnissen und der umfangreichen eingereichten Unterlagen begründeterweise zum Verdacht führen, dass eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den eingereichten finanziellen Belegen seitens der Durchführungsstelle nicht stattgefunden hat (vgl. Urk. 1 S. 7). Dessen ungeachtet bleibt jedenfalls unklar, weshalb die Durchführungsstelle die - grundsätzlich durchaus nachvollziehbare - Behauptung der Beschwerdeführenden, ihr Vermögen habe sich durch wiederholte kleine Bezüge zur Finanzierung der Lebenshaltung vermindert, nicht als glaubwürdig einstufte. Zum anderen ist angesichts dessen, dass in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids eine Auseinandersetzung mit der massgeblichen Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erwägung 4) fehlt, unklar, ob die Durchführungsstelle die rechtlichen Grundlagen zum Nachweis eines Vermögensverbrauchs bei ihrem Entscheid überhaupt berücksichtigt hat. Jedenfalls waren die Beschwerdeführenden aufgrund dieser Mängel des angefochtenen, die anbegehrten Zusatzleistungen ablehnenden Einspracheentscheids geradezu gezwungen, dagegen beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde zu erheben, um angesichts der zu erwartenden ausführlicheren Begründung zumindest genauer einschätzen zu können, weshalb ihr Leistungsgesuch abgewiesen wird. Unter diesen Umständen liegt eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs und der daraus fliessenden Begründungspflicht vor. Die Verletzung wiegt derart schwer, dass sie der Heilung nicht zugänglich ist (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
         Hinsichtlich des umstrittenen Anspruchs auf Zusatzleistungen ist die Beschwerde aufgrund des Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese einen - nunmehr rechtsgenüglich - begründeten Einspracheentscheid erlasse.

6.       Die Beschwerdeführenden beantragen ferner, die Bearbeitung ihres Dossiers sei einer neutralen Stelle, beispielsweise dem kantonalen Sozialamt, aufzutragen (Urk. 1 S. 2). Da die Beschwerdeführenden ihren Antrag nicht weiter begründet haben und den Akten keine Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG (persönliches Interesse der zuständigen Sachbearbeiter oder anderweitige Befangenheit; vgl. zu den Ausstandsgründen und zum Verfahren Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 36 Rz 1 ff. sowie 16 ff.) entnommen werden können, ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

7.       Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.
         Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist den grösstenteils obsiegenden Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache an die Z.___,  zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen einen hinreichend begründeten Einspracheentscheid erlasse. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozess-entschädigung von Fr. 1500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Karin Goy
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).