ZL.2010.00011

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 25. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Stadt Y.___ Sozialversicherungsamt
Abt. Zusatzleistungen zur AHV/IV
___
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Stadt Y.___, Sozialversicherungsamt, Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügungen vom 15. Juli (Urk. 7/1/1) und 2. Dezember 2009 (Urk. 7/10) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 21. Januar 2010 - im Rahmen der Ermittlung der X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2009 zustehenden Ergänzungsleistungen - ein hypothetisches Einkommen für die Leistung anrechnete, welche die Bezügerin einer ganzen Invalidenrente (vgl. Urk. 7/1/3) ihrem Konkubinatspartner mit der Führung des gemeinsames Haushaltes zukommen lässt (Urk. 7/13 = Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde von X.___ vom 4. Februar 2010, mit der sie die Nichtanrechnung des Einkommens für die Haushaltführung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwer-deantwort der Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 2. März 2010 (Urk. 6), welche der Versicherten am 4. März 2010 zur Kenntnis zugestellt wurde (Urk. 8),

in Erwägung,
dass der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs gewähren (Art. 2 Abs. 1 ELG),
dass die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag zu entsprechen hat, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt werden,
dass zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien als Einnahmen angerechnet werden, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), wobei es sich bei letzteren um einen abziehbaren Freibetrag handelt (Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 2009, S. 149 oben; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz 2072),
dass die Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV in den dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügungen vom 15. Juli 2009 (Urk. 7/1/1) und vom 2. Dezember 2009 (Urk. 7/10) unter dem Titel „Erwerbseinkünfte netto" unter Berücksichtigung eines Freibetrages von einem Drittel und ausgehend von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 12'045.-- jährlich jeweils Einnahmen von Fr. 7'363.-- angerechnet hat (Urk. 7/1/1 S. 3, Urk. 7/10 S. 3),
dass die Beschwerdegegnerin hiezu im Einspracheentscheid vom 21. Januar 2010 ausführte, die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem Konkubinatspartner zusammen und führe den gemeinsamen Haushalt, weshalb ihr hiefür nach Massgabe der Entschädigungsansätze der AHV Fr. 33.-- pro Tag (x 365 Tage), mit-hin Fr. 12'045.-- privilegiert, das heisst zu 2/3 angerechnet worden seien (Urk. 7/13),
dass die Beschwerdeführerin dagegen geltend machte, ihr Invaliditätsgrad betrage 94 %, so dass ihr laut Art. 14a der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) gar kein Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe, und dass sie ausserdem nur dank dem Entgegenkommen und der Unterstützung ihres Partners in der Lage sei, anfallende Arbeiten im Hause zu erledigen (Urk. 1),
dass somit strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin für die Haushaltführung ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden darf,
dass aufgrund des aufliegenden Mietvertrages belegt ist, dass die Beschwerdeführerin mit Z.___ in einer gemeinsamen Wohnung lebt (Urk. 7/1/15, vgl. auch Urk. 7/1/14), was die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht in Abrede stellte,
dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Naturalleistungen in Form von Kost und Logis und ein allenfalls zusätzlich ausgerichtetes Taschengeld, welche eine im Konkubinat lebende Person ihrer Partnerin oder ihrem Partner als Ausgleich für die Führung des gemeinsamen Haushaltes zukommen lässt, im Rahmen der Ergänzungsleistungsberechnung zu den anrechenbaren Einnahmen zu zählen sind (BGE 127 V 245 f. Erw. 2b),
dass für die Bemessung des Naturaleinkommens Art. 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung herangezogen und dieses gemäss WEL Rz 2067 maximal Fr. 11'880.-- (Fr. 33 x 30 x 12) beträgt, wobei hievon jedenfalls der Freibetrag von Fr. 1'000.-- in Abzug zu bringen ist, so dass hier bei der privilegierten Anrechnung von lediglich 2/3 (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) grundsätzlich von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 7'253.-- ausgegangen werden darf (vgl. Formel in Carigiet, a.a.O., S. 149),
dass der Wert eines - wie hier - anders gearteten Naturaleinkommens von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der EL-Stelle zu schätzen ist (WEL Rz 2070), was die Beschwerdegegnerin hier unterlassen und zu Unrecht ausser Acht gelassen hat, dass die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt kaum in der Lage sein dürfte, den gemeinsamen Haushalt allein zu erledigen,
dass der Mithilfe und Unterstützung des Partners mit einer Reduktion des Einkommens Rechnung zu tragen ist, das von der Beschwerdegegnerin nach pflichtgemässem Ermessen zu bemessen sein wird, und zwar unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrades von 94 %, der Diagnosen (Urk. 3/1) sowie der Arbeitszeugnisse, denen mit Blick auf die Selbständigkeit erhebliche Einschränkungen zu entnehmen sind (Urk. 3/4 und Urk. 3/3 letzte Seite), welche sich auch bei der Haushaltarbeit niederschlagen dürften,
dass entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin Art. 14a ELV der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen steht, denn grundsätzlich sind den Invaliden alle Erwerbseinkommen anzurechnen, wovon Art. 14a ELV nur für Teilinvalide Ausnahmen oder Privilegierungen vorsieht, welche hier angesichts des Bezuges einer ganzen Invalidenrente von vornherein ausser Betracht fallen,
dass jedoch für die Anrechnung eines Naturallohnes rechtsprechungsgemäss zusätzlich vorausgesetzt wird, dass diejenige Person, von der man annimmt, dass sie Unterhaltsleistungen erbringt, wirtschaftlich dazu in der Lage ist, eine entsprechende Entschädigung zu leisten, was jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Mann und eine Frau ungenügende oder zumindest bescheidene Einkünfte zusammenlegen, um sie zu ergänzen (BGE 127 V 245 f. Erw. 2b; ZAK 1974 S. 554; WEL Rz 2077),
dass den Akten keinerlei Angaben über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Partners der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind,
dass der Beschwerdegegnerin wohl ein gewisser Ermessensspielraum zusteht - wie sie selbst geltend machte (Urk. 2 S. 2) -, aber dass sie allein aus dem Umstand, dass der Pflichtige einer Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht ohne weiteres schliessen darf, dass er im Stande ist, die Unterhaltsleistungen zu erbringen, zumal er mit der Beschwerdeführerin relativ bescheiden in einer 2 ½-Zimmerwohnung wohnt (Urk. 7/1/15),
dass die Sache demnach in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Z.___ weitere Abklärungen vornehme und hernach - allenfalls erneut unter Anrechnung eines in Sinne der vorstehenden Erwägungen geschätzten Naturallohnes - über den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Januar 2010 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___, Sozialversicherungsamt, Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung und Festsetzung des Einkommens im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Y.___ Sozialversicherungsamt
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).