ZL.2010.00012

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 5. Juli 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Sohn Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1937, meldete sich am 1. Mai 2008 (Urk. 8/1/6) erstmals zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Mit Verfügung vom 12. Juni 2008 (Urk. 8/21) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), den Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Mai 2008 ab. Am 3. Februar 2009 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/24), worauf die SVA mit Verfügung vom 13. August 2009 (Urk. 8/42) einen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2009 abwies. Die von der Versicherten am 8. September 2009 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/45) wies die SVA mit Entscheid vom 6. Januar 2010 (Urk. 8/49 = Urk. 2) ab. 

2.       Dagegen erhob die Versicherte am 4. Februar 2010 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, und es seien ihr ab 1. Januar 2009 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zuzusprechen, wobei bei der Berechnung ihres Anspruchs Ergänzungs- und Zusatzleistungen auf die Anrechnung eines Vermögensverzehrs zu verzichten sei und Mietzinsausgaben von Fr. 13'200.-- zu berücksichtigen seien (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2010 beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon der Versicherten am 22. März 2010 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 13. August 2009 (Urk. 8/42) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Januar 2010 (Urk. 2) davon aus, dass ein jährlicher Vermögensverzehr von Fr. 8'663.-- als anrechenbare Einnahmen zu berücksichtigen sei, und dass bei der Bemessung der anerkannten Ausgaben keine Mietzinsausgaben zu berücksichtigen seien, da die von der Beschwerdeführerin geschuldeten Mietzinse von ihren beiden Söhnen übernommen worden sei, und da es sich dabei nicht um private fürsorgerische Leistungen gehandelt habe (Urk. 2 S. 2).
1.2     Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass ihr Nettovermögen unter dem Freibetrag von Fr. 25'000.-- zu liegen komme, weshalb ihr kein Vermögensverzehr anzurechnen sei. Sodann seien einerseits ihre Mietzinsausgaben bis zum Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen, und es sei ihr andererseits die Übernahme der Mietzinsen durch ihre Söhne nicht als Einnahmen anzurechnen, da es sich dabei entweder um eine Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328 des Zivilgesetzbuches (ZGB) oder um eine private Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter handle (Urk. 1 S. 2).

2.
2.1     Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) und - bei alleinstehenden Altersrentnerinnen und Altersrentnern - ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es Fr. 25'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung).
2.2     Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 Erw. 4a).
2.3     Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 25. Februar 2009, 8C_1039/2008, Erw. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 205 Erw. 4b).
2.4     Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 335 Erw. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt indes voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 28. April 2010, 9C_934/2009, Erw. 5.1).
2.5     Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1).
2.6     Art. 17a ELV bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).
2.7     Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2007 auf ein Vermögen im Betrag von Fr. 152'325.-verzichtet habe (Urk. 8/20) und berücksichtigte in der Verfügung 31. August 2009 (Urk. 8/42) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid (Urk. 2) ein Verzichtsvermögen von Fr. 82'325.-- (vgl. Urk. 8/42/3).
3.2     Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2007 über ein Vermögen von Fr. 38'682.75 (Fr. 36'420.-- + Fr. 2'262.75; Urk. 8/5/1, Urk. 8/11) verfügte. Am 31. Dezember 2001 verfügte die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben des Gemeindesteueramtes der Gemeinde B.___ vom 20. Mai 2008 (Urk. 8/15/1) indes noch über ein Vermögen von Fr. 205'000.-- (Urk. 8/15). Das Vermögen der Beschwerdeführerin verminderte sich in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 1. Januar 2008 daher um Fr. 166'317.25 (Fr. 205'000.-- / Fr. 38'682.75).
3.3     In ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2008 (Urk. 8/19/1) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie auf Ende des Jahres 2001 pensioniert worden sei. Danach habe sie kein Erwerbseinkommen mehr erzielt und Steuerschulden, Kosten für Zahnbehandlungen und Reisen teilweise aus ihrem Vermögen beglichen. Sie habe nach der Pensionierung ihre Lebensweise geändert und sei beispielsweise nach Frankreich verreist und habe Malkurse und Weiterbildungen im Bereich Yoga und Bachblüten absolviert und Zahnbehandlungen sowie psychologische Therapien durchführen lassen und wegen einer Renovation ihrer Wohnung einen höheren Mietzins entrichtet. Sodann sei sie verschiedentlich nach München zu ihren Angehörigen gereist und habe ihren Familienangehörigen auch Geschenke gemacht.
         Mit der Stellungnahme vom 2. Juni 2008 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Zahnarztrechnungen im Betrag insgesamt Fr. 10'984.90 (Urk. 8/19/2-5) ein.
3.4     Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben getätigten Ausgaben für Reisen, Weiterbildungen, Behandlungen und Geschenken stellt sich die Frage, ob ein für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgeblicher Vermögensverzicht gegeben ist, oder ob die Vermögensverminderung Folge eines gehobenen Lebensstandards ist, welcher nicht Anlass zu einer Anrechnung eines hypothetischen Vermögens geben darf (BGE 121 V 206 Erw. 4b, 115 V 355 Erw. 5d; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 28. April 2010, 9C_934/2009, Erw. 4.2.2). Diese Frage stellt sich vor allem in Fällen, in welchen eine versicherte Person unvermittelt zu einem grösseren Geldbetrag gekommen ist. Von der Art der vorgenannten Leistungen her könnten diese allenfalls teilweise mit einem gehobenen Lebensstandard in Zusammenhang gebracht werden. Weil die Beschwerdeführerin diese Aufwendungen - mit Ausnahme der Zahnarztrechnungen im Betrag von Fr. 10'984.90 (Urk. 8/19/2-5) - aber nicht zu belegen vermag, lässt sich, von den Ausgaben der Zahnbehandlungskosten im Betrag von Fr. 10'984.90 abgesehen, nicht prüfen, ob ihr dafür adäquate Gegenleistungen zuflossen. Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt indes die Besonderheit, dass das Fehlen von anrechenbarem Einkommen oder Vermögen den Anspruch auf Leistungen zu begründen vermag. Dieses ist somit eine anspruchsbegründende Tatsache, weshalb die Beweislast beim Leistungsansprecher liegt (vgl. vorne Erw. 2.3). Da die Beschwerdeführerin diesen Beweis, abgesehen von den erwähnten Ausgaben für Zahnbehandlungen, nicht zu erbringen vermag, und da Anhaltspunkte für eine fehlende oder verminderte Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin während des Zeitraums der Vermögensentäusserungen fehlen, kann sie sich grundsätzlich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen und muss sich das verschwundene Vermögen und den darauf entfallenden Ertrag anrechnen lassen.
3.5     Nach Gesagtem vermag die Beschwerdeführern für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 1. Januar 2008 eine Verminderung ihres Vermögens im Betrag von Fr. 155'332.35 (Fr. 166'317.25 / Fr. 10'984.90) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen. Sie vermag nicht zu belegen, wofür sie das Vermögen in diesem Umfang verwendet beziehungsweise ob es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde.
3.6     Das Verzichtsvermögen im Betrag von Fr. 155'332.35 ist daher jährlich um Fr. 10'000.-- bis zum 1. Januar des Bezugsjahres 2009 zu vermindern (Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV):

      1. Januar 2002
      Fr.
      155'332.--
      1. Januar 2003
      Fr.
      145'332.--
      1. Januar 2004
      Fr.
      135'332.--
      1. Januar 2005
      Fr.
      125'332.--
      1. Januar 2006
      Fr.
      115'332.--
      1. Januar 2007
      Fr.
      105'332.--
      1. Januar 2008
      Fr.
       95'332.--
      1. Januar 2009
      Fr.
      85'332.--


3.7     Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2008 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2008 über ein Vermögen von Fr. 21'113.-- (Urk. 8/29/9, vgl. auch Urk. 3/6) verfügte. Zusätzlich zu dem am 1. Januar 2009 zu berücksichtigenden Verzichtsvermögen im Betrag von Fr. 85'332.-- ist daher das übrige Vermögen der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 21'113.-- hinzuzuzählen. Als Einnahmen anzurechnen ist daher ein Betrag von Fr. 8'144.50 (Fr. 85’332.-- + Fr. 21'113.-- / Fr. 25'000.-- ÷ 10). Dieser Betrag entspricht einem Zehntel des Fr. 25'000.-- übersteigenden Reinvermögens des Beschwerdeführerin.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht von einer Berücksichtigung der Mietzinskosten als anerkannte Ausgaben absah.
4.2     Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2009 an ihrem Wohnort in Z.___ einen monatlichen Bruttomietzins von Fr.1’439.-- (inklusive Nebenkosten; ohne TV-Pauschale, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen M. vom 29. Oktober 2004, P 36/04, Erw. 1.2.1 f.)  und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2009 einen solchen von Fr. 1’427.-- zu entrichten hatte (Urk. 8/43/1).
         Einem sich bei den Akten befindlichen Kontoauszug betreffend eines Lastschriftverfahrens zu Gunsten der Wohnungsvermieterin der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass die Söhne der Beschwerdeführerin, Y.___ und A.___, den für die Wohnung der Beschwerdeführerin geschuldeten Mietzins beglichen (Urk. 8/26/4). Damit übereinstimmend erklärte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 4. Februar 2010, dass ihre beiden Söhne die Begleichung des von ihr geschuldeten Mietzinses übernommen hätten (Urk. 1 S. 2).
4.3     Der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten werden bei alleinstehenden Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG bis zu einem jährlicher Höchstbetrag von Fr. 13’200.-- als Ausgaben anerkannt.
         Nicht als Einkommen anzurechnen sind laut Art. 11 Abs. 3 ELG unter anderem Verwandtenunterstützungen nach den Art. 328 bis 330 des Zivilgesetzbuches (ZGB; lit. a) und öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (lit. c).
4.4     Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Die Unterstützungspflicht setzt einerseits voraus, dass der bedürftige Verwandte ohne die Unterstützung in Not geraten würde. In einer Notlage befindet sich der Bedürftige dann, wenn er sich das zu seinem Lebensunterhalt Notwendige nicht mehr aus eigener Kraft beschaffen kann (BGE 136 III 3 Erw. 4; Thomas Koller, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 328/329 N 9). Andererseits setzt die Unterstützungspflicht voraus, dass der Pflichtige in günstigen Verhältnissen lebt. In günstigen Verhältnissen lebt gemäss der Rechtsprechung, wem auf Grund seiner finanziellen Gesamtsituation eine wohlhabende Lebensführung möglich ist, wobei als wohlhabend anzusehen ist, wer über finanzielle Mittel verfügt, die es ihm erlauben, über die notwendigen Ausgaben und die Bildung eines angemessenen Sparkapitals hinaus auch diejenigen Ausgaben zu tätigen, die zur Führung eines gehobenen Lebensstils anfallen, wie beispielsweise Ausgaben für Reisen, Ferien, Kosmetik, Gastronomie, Kultur (BGE 136 III 4 Erw. 4; Thomas Koller, a.a.O., Art. 328/329 N 15b).
4.5     Auf Grund der vorhandenen Akten kann die Frage nach dem Bestehen einer Unterstützungspflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB eines der beiden oder beider Söhne der Beschwerdeführerin indes nicht beurteilt werden, da Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Söhne der Beschwerdeführerin fehlen. Jedenfalls steht fest, dass eine Unterstützungspflicht eines Sohnes oder beider Söhne der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Mutter bis anhin nicht gerichtlich festgestellt worden ist.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt indes, ob es sich bei der Übernahme des von der Beschwerdeführerin geschuldeten Mietzinses durch ihre Söhne um private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG handelt.
5.2     Fürsorgecharakter im Sinne dieser Bestimmung haben praxisgemäss Leistungen, die freiwillig und auf Zusehen hin gewährt werden und jedes Mal oder zumindest periodisch der Hilfsbedürftigkeit des Bezügers angepasst werden (BGE 116 V 328 Erw. 1a S. 329 f. mit Hinweisen). Bejaht wurde der ausgesprochene Fürsorgecharakter bei freiwilligen Leistungen der Eidgenössischen Versicherungskasse für das unterstützungsbedürftige Kind eines verstorbenen Beamten sowie bei freiwilligen und auf Zusehen hin ausgerichteten Leistungen des Arbeitgebers (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 5. Dezember 2008, 8C_716/2008, Erw. 4.2). Bejaht wurde der ausserordentliche Fürsorgecharakter sodann in einem Fall, bei dem die Kinder des Gesuchsstellers auf eine Entschädigung für Mahlzeiten, welche der Gesuchsteller regelmässig bei ihnen einnahm, verzichteten. Die bei seinen Kindern eingenommenen Mahlzeiten wurden dem Gesuchsteller nicht als Einnahmen angerechnet (Urteil des EVG in Sachen A. vom 20. März 2001, P 49/00, Erw. 2).
5.3     Verneint wurde der Fürsorgecharakter im Falle einer auf Grund des Bundesbeschlusses betreffend Hilfeleistung an kriegsgeschädigte Auslandschweizer ausgerichteten Rente sowie in einem Fall, bei dem der Entschädigung für eine ungerechtfertigte Inhaftierung eigentlicher Genugtuungscharakter zukam (Urteil des EVG vom 3. Dezember 2004, P 41/04, Erw. 3.2). Gleich wurde entschieden für Leistungen einschliesslich Renten, die ein Opfer auf Grund einer Straftat und ihrer Folgen vom Täter oder anderen Leistungserbringern, beispielsweise einer Sozialversicherung, erhält (BGE 131 II 219 f. Erw. 2.1 f.; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 5. Dezember 2008, 8C_716/2008, Erw. 4.2 f.). Verneint wurde der ausgesprochene Fürsorgecharakter sodann in einem Fall, welcher eine reglementarische Altersrente betraf, welche weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe von einem unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse konkret ermittelten Bedürfnis abhängig war, welche eine gewisse Mitgliedschaftsdauer voraussetzte und welche in der Höhe von den ausbezahlten Entschädigungen bestimmt war. Dabei handelte es sich nicht um eine freiwillig und auf Zusehen hin erbrachte Leistung, sondern um eine solche, auf welche unter den reglementarischen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch bestand (Urteil des EVG in Sachen G. vom 24. Juni 2002, P 6/02, Erw. 2b mit Hinweisen). In einem Entscheid aus dem Jahre 2002 hat das EVG den Fürsorgecharakter eines Verzichts auf Mietzins für eine in die Konkursmasse gefallenen Liegenschaft durch das Konkursamt verneint, da das Konkursamt die versicherte Person nicht aus fürsorgerischen Gründen während des Konkursverfahrens unentgeltlich in der ehemaligen Wohnung leben liess, sondern weil die nachmalige konkursamtliche Veräusserung der Liegenschaft durch den Abschluss eines Mietvertrages mit der versicherten Person erschwert worden wäre, weshalb im mutmasslichen Interesse der Gläubiger darauf verzichtet wurde (Urteil des EVG in Sachen W. vom 7. August 2002, P 60/01, Erw. 2b).
5.4     Vorliegend steht fest, dass der von der Beschwerdeführerin geschuldete Mietzins von ihren Söhne übernommen worden ist. Bei der Mietzinsübernahme durch die Söhne der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine freiwillige Leistung, auf welche kein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin besteht. In Anbetracht des bescheidenen Renteneinkommens der Beschwerdeführerin und geringen Vermögens (vgl. Urk. 8/29) ist naheliegend, dass die Söhne mit der Mietzinsübernahme eine Unterstützung der Beschwerdeführerin in einer wirtschaftlichen Notlage bezweckten. In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass die Söhne der Beschwerdeführerin die Mietzinsübernahme bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse und insbesondere bei einem allfälligen Wegfall der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wieder reduzieren oder einstellen würden. Die Übernahme des Mietzinses durch die Söhne der Beschwerdeführerin weist daher insgesamt weit überwiegend Fürsorgecharakter auf, weshalb nicht daran zu zweifeln ist, dass es sich dabei um Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG handelt.
5.5     Nach Gesagtem handelt es sich bei der Übernahme des von der Beschwerdeführerin geschuldeten Mietzinses durch ihre Söhne um Einnahmen, die bei der Bemessung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen als Einnahmen nicht zu berücksichtigen sind. Folglich handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin für ihre Wohnung geschuldeten Mietzinskosten und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zum jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13’200.-- um anerkannte Ausgaben, welche bei der Beurteilung ihres Leistungsanspruchs zu berücksichtigen sind.

6.       Angesichts der Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen am 3. Februar 2009 (Urk. 8/24 Ziff. 10) steht eine Leistungszusprache frühestens ab 1. Februar 2009 im Raum, bestimmt doch Art. 12 Abs. 1 ELG, dass der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats besteht, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist. Dem Antrag der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Leistungen bereits ab 1. Januar 2009 (Urk. 1 Ziff. 5) kann demnach nicht stattgegeben werden.

7.       Nach Gesagtem ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Vermögens Einnahmen im Betrag von Fr. 8'144.50 anzurechnen sind, dass ihr die Mietzinsübernahme durch ihre Söhne nicht als Einnahmen anzurechnen sind und dass der von ihr geschuldete Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zum jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13’200.-- als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen sind, und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfe und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab Februar 2009 neu verfüge.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen  zur AHV/IV, vom 6. Januar 2010 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Vermögens Einnahmen im Betrag von Fr. 8'144.50 anzurechnen sind, dass ihr die Mietzinsübernahme durch ihre Söhne nicht als Einnahmen anzurechnen sind und dass der von ihr geschuldete Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zum jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13’200.-- als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen sind, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfe und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab Februar 2009 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).