Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 5. Juli 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Sohn Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1937, meldete sich am 1. Mai 2008 (Urk. 8/1/6) erstmals zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Mit Verfügung vom 12. Juni 2008 (Urk. 8/21) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), den Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Mai 2008 ab. Am 3. Februar 2009 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/24), worauf die SVA mit Verfügung vom 13. August 2009 (Urk. 8/42) einen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2009 abwies. Die von der Versicherten am 8. September 2009 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/45) wies die SVA mit Entscheid vom 6. Januar 2010 (Urk. 8/49 = Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 4. Februar 2010 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, und es seien ihr ab 1. Januar 2009 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zuzusprechen, wobei bei der Berechnung ihres Anspruchs Ergänzungs- und Zusatzleistungen auf die Anrechnung eines Vermögensverzehrs zu verzichten sei und Mietzinsausgaben von Fr. 13'200.-- zu berücksichtigen seien (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2010 beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon der Versicherten am 22. März 2010 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 13. August 2009 (Urk. 8/42) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Januar 2010 (Urk. 2) davon aus, dass ein jährlicher Vermögensverzehr von Fr. 8'663.-- als anrechenbare Einnahmen zu berücksichtigen sei, und dass bei der Bemessung der anerkannten Ausgaben keine Mietzinsausgaben zu berücksichtigen seien, da die von der Beschwerdeführerin geschuldeten Mietzinse von ihren beiden Söhnen übernommen worden sei, und da es sich dabei nicht um private fürsorgerische Leistungen gehandelt habe (Urk. 2 S. 2).
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass ihr Nettovermögen unter dem Freibetrag von Fr. 25'000.-- zu liegen komme, weshalb ihr kein Vermögensverzehr anzurechnen sei. Sodann seien einerseits ihre Mietzinsausgaben bis zum Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen, und es sei ihr andererseits die Übernahme der Mietzinsen durch ihre Söhne nicht als Einnahmen anzurechnen, da es sich dabei entweder um eine Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328 des Zivilgesetzbuches (ZGB) oder um eine private Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter handle (Urk. 1 S. 2).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) und - bei alleinstehenden Altersrentnerinnen und Altersrentnern - ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es Fr. 25'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung).
2.2 Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 Erw. 4a).
2.3 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 25. Februar 2009, 8C_1039/2008, Erw. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 205 Erw. 4b).
2.4 Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 335 Erw. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt indes voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 28. April 2010, 9C_934/2009, Erw. 5.1).
2.5 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1).
2.6 Art. 17a ELV bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).
2.7 Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2007 auf ein Vermögen im Betrag von Fr. 152'325.-verzichtet habe (Urk. 8/20) und berücksichtigte in der Verfügung 31. August 2009 (Urk. 8/42) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid (Urk. 2) ein Verzichtsvermögen von Fr. 82'325.-- (vgl. Urk. 8/42/3).
3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2007 über ein Vermögen von Fr. 38'682.75 (Fr. 36'420.-- + Fr. 2'262.75; Urk. 8/5/1, Urk. 8/11) verfügte. Am 31. Dezember 2001 verfügte die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben des Gemeindesteueramtes der Gemeinde B.___ vom 20. Mai 2008 (Urk. 8/15/1) indes noch über ein Vermögen von Fr. 205'000.-- (Urk. 8/15). Das Vermögen der Beschwerdeführerin verminderte sich in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 1. Januar 2008 daher um Fr. 166'317.25 (Fr. 205'000.-- / Fr. 38'682.75).
3.3 In ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2008 (Urk. 8/19/1) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie auf Ende des Jahres 2001 pensioniert worden sei. Danach habe sie kein Erwerbseinkommen mehr erzielt und Steuerschulden, Kosten für Zahnbehandlungen und Reisen teilweise aus ihrem Vermögen beglichen. Sie habe nach der Pensionierung ihre Lebensweise geändert und sei beispielsweise nach Frankreich verreist und habe Malkurse und Weiterbildungen im Bereich Yoga und Bachblüten absolviert und Zahnbehandlungen sowie psychologische Therapien durchführen lassen und wegen einer Renovation ihrer Wohnung einen höheren Mietzins entrichtet. Sodann sei sie verschiedentlich nach München zu ihren Angehörigen gereist und habe ihren Familienangehörigen auch Geschenke gemacht.
Mit der Stellungnahme vom 2. Juni 2008 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Zahnarztrechnungen im Betrag insgesamt Fr. 10'984.90 (Urk. 8/19/2-5) ein.
3.4 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben getätigten Ausgaben für Reisen, Weiterbildungen, Behandlungen und Geschenken stellt sich die Frage, ob ein für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgeblicher Vermögensverzicht gegeben ist, oder ob die Vermögensverminderung Folge eines gehobenen Lebensstandards ist, welcher nicht Anlass zu einer Anrechnung eines hypothetischen Vermögens geben darf (BGE 121 V 206 Erw. 4b, 115 V 355 Erw. 5d; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 28. April 2010, 9C_934/2009, Erw. 4.2.2). Diese Frage stellt sich vor allem in Fällen, in welchen eine versicherte Person unvermittelt zu einem grösseren Geldbetrag gekommen ist. Von der Art der vorgenannten Leistungen her könnten diese allenfalls teilweise mit einem gehobenen Lebensstandard in Zusammenhang gebracht werden. Weil die Beschwerdeführerin diese Aufwendungen - mit Ausnahme der Zahnarztrechnungen im Betrag von Fr. 10'984.90 (Urk. 8/19/2-5) - aber nicht zu belegen vermag, lässt sich, von den Ausgaben der Zahnbehandlungskosten im Betrag von Fr. 10'984.90 abgesehen, nicht prüfen, ob ihr dafür adäquate Gegenleistungen zuflossen. Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt indes die Besonderheit, dass das Fehlen von anrechenbarem Einkommen oder Vermögen den Anspruch auf Leistungen zu begründen vermag. Dieses ist somit eine anspruchsbegründende Tatsache, weshalb die Beweislast beim Leistungsansprecher liegt (vgl. vorne Erw. 2.3). Da die Beschwerdeführerin diesen Beweis, abgesehen von den erwähnten Ausgaben für Zahnbehandlungen, nicht zu erbringen vermag, und da Anhaltspunkte für eine fehlende oder verminderte Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin während des Zeitraums der Vermögensentäusserungen fehlen, kann sie sich grundsätzlich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen und muss sich das verschwundene Vermögen und den darauf entfallenden Ertrag anrechnen lassen.
3.5 Nach Gesagtem vermag die Beschwerdeführern für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 1. Januar 2008 eine Verminderung ihres Vermögens im Betrag von Fr. 155'332.35 (Fr. 166'317.25 / Fr. 10'984.90) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen. Sie vermag nicht zu belegen, wofür sie das Vermögen in diesem Umfang verwendet beziehungsweise ob es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde.
3.6 Das Verzichtsvermögen im Betrag von Fr. 155'332.35 ist daher jährlich um Fr. 10'000.-- bis zum 1. Januar des Bezugsjahres 2009 zu vermindern (Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV):
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|