ZL.2010.00014

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 2. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Gemeinde Y.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1947, meldete am 26. Februar 2005 ihr neu eröffnetes Schreibbüro bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als selbständige Erwerbstätigkeit an (Urk. 10/1-4). In der Folge richtete ihr die Pensionskasse Stadt Zürich gemäss Austrittsabrechnung vom 2. September 2005 eine Freizügigkeitsleistung (Fr. 287'859.55), zuzüglich Zins (Fr. 963.50), mithin insgesamt Fr. 288'823.05 aus (Urk. 10/46).
          Am 28. Februar 2009 meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum vorzeitigen Bezug der Altersrente an (Urk. 10/40).
1.2     Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 10/41, Urk. 10/45).
          Am 11. Juni 2009 wurde X.___ mit Wirkung ab 1. September 2009 die Altersrente zugesprochen (Urk. 10/55).
1.3     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, verneinte mit Verfügung vom 12. November 2009 einen Anspruch auf Zusatzleistungen im Wesentlichen mit der Begründung, unter Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 264'739.-- resultiere ein Einnahmenüberschuss (Urk. 10/76).
          Gegen die Verfügung vom 12. November 2009 erhob die Versicherte am 26. November 2009 Einsprache und beanstandete die Anrechnung des Verzichtsvermögens (Urk. 10/79), welches Vorbringen das Sozialamt der Gemeinde Y.___, das X.___ seit Dezember 2008 mit Sozialhilfeleistungen unterstützte, gleichentags bekräftigte (Urk. 10/80/1).
          Mit Entscheid vom 12. Januar 2010 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab (Urk. 10/85 = Urk. 2).

2.       Hiegegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Februar 2010 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei von der Anrechnung eines Verzichtsvermögens abzusehen (Urk. 1 S. 4 f.). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung, sofern das Verfahren nicht ohnehin unentgeltlich sei (Urk. 1 S. 9).
          Die Sozialversicherungsanstalt stellte in der Vernehmlassung vom 21. April 2010 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. Dazu führte sie aus, das Verzichtsvermögen sei angesichts des tatsächlichen Vermögensverbrauchs noch auf Fr. 112'900.-- zu beziffern, so dass nunmehr ein Ausgabenüberschuss resultiere (Urk. 9). Pendente lite verfügte sie dementsprechend am 15. April 2008, X.___ habe für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2009 Anspruch auf Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 377.-- monatlich und mit Wirkung ab 1. Januar 2010 in der Höhe von Fr. 493.-- monatlich (Urk. 10/92). Die Versicherte erneuerte am 4. Juni 2010 ihre Rechtsbegehren, ohne die Wiedererwägungsverfügungen anzuerkennen (Urk. 14). Davon wurde der Sozialversicherungsanstalt am 7. Juni 2010 Kenntnis gegeben (Urk. 15).
          Die am 21. Juni 2010 von X.___ nachgereichten Unterlagen (Urk. 16-17) unterbreitete das Gericht der Sozialversicherungsanstalt am 8. Juli 2010 zur Stellungnahme (Urk. 18). Diese hielt am 10. September 2010 an ihren vernehmlassungsweise gestellten Anträgen fest (Urk. 21), was der Versicherten am 21. September 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).
1.2     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
          Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt, wobei unter anderem das Vermögen und die Vermögenserträge berücksichtigt werden (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), und dabei namentlich das am 1. Januar des Bezugsjahres tatsächlich vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV; Wolfgang Ernst/Thomas Gächter, SZS 2/2011 S. 149 f.).
          Abweichend zu diesem Grundsatz sind sodann auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einkommen anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
1.3     Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Dabei sind diese Voraussetzungen nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen).
          Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leistungsansprechende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob die Gesuch stellende Person in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Die Ergänzungsleistungsbehörden haben vielmehr von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht (mehr) über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen).
1.4     Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, hat als anspruchsbegründende Tatsache die leistungsansprechende Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist (BGE 131 V 329; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2009 8C_1039/2008 E. 2 mit Hinweisen). Demnach hat sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2007 P 38/06 E. 3.3.1).
1.5     Art. 17a der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1). Der Wert des Vermögens ist im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ermittelte vorerst folgendes Verzichtsvermögen (Urk. 2 S. 2 unten):
          ausbezahlte Freizügigkeitsleistung                           Fr.   288'823.05
          ./. Vermögensstand per Dezember 2008                     Fr.      4'084.--
          = verbrauchtes Vermögen                                        Fr.   284'739.05
          ./. Verminderung gemäss Art. 17a ELV für 2 Jahre     Fr.     20'000.--
          = Verzichtsvermögen                                              Fr.   264'739.--
          ./. Freibetrag                                                          Fr.     25'000.--
          = anrechenbares Verzichtsvermögen                       Fr.  243'823.--
          Die Beschwerdegegnerin ging dabei davon aus, die Beschwerdeführerin könne nicht belegen, dass sie das am 12. September 2005 ausbezahlte Freizügigkeitskapital für adäquate Gegenleistungen verbraucht habe. Deshalb sei Vermögensverzicht anzunehmen (Urk. 2 S. 2 f.). Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Freizügigkeitsleistung bis im Dezember 2008, das heisst bis zum Beginn des Sozialhilfebezugs, zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verbraucht hätte, wäre hiefür - ausgehend von der Bedarfsrechnung der Ergänzungsleistungen mit jährlichen Ausgaben von Fr. 35'802.-- (vgl. Urk. 10/76/3) - nur ein Vermögensverbrauch von Fr. 116'356.-- gerechtfertigt. Es würde somit weiterhin ein Einnahmenüberschuss resultieren (Urk. 2 S. 3).
          Aufgrund der mit der Beschwerde aufgelegten Unterlagen (Urk. 4/1-49) führte die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise im Detail aus, welche weiteren Ausgaben, hochgerechnet auf die fraglichen 39 Monate, im Gesamtbetrag von Fr. 171'839.-- sie anerkannte (Urk. 9 S. 4 f.). Dementsprechend ermittelte sie nunmehr ein anrechenbares Verzichtsvermögen von Fr. 112'900.-- (Fr. 284'739.-- ./. Fr. 171'839.--).
          Gestützt darauf berechnete die Beschwerdegegnerin in den pendente lite erlassenen Verfügungen den Leistungsanspruch (Urk. 10/92).
2.2     Die Beschwerdeführerin vertrat hingegen die Auffassung, es sei gar kein Verzichtsvermögen anzurechnen. Sie habe sich im Sommer 2005 selbständig gemacht. Für den Aufbau ihres Schreibbüros wie auch für ihren Lebensunterhalt seien erhebliche Kosten angefallen. Sie habe zudem eine Steuer von Fr. 19'381.70 für den Bezug der Freizügigkeitsleistung bezahlen und den Bankkredit von Fr. 43'138.65 zurückzahlen müssen (Urk. 1 S. 3 und S. 6). Für die Bemessung des Lebensunterhalts könne nicht einfach von den tiefen Ansätzen der Ergänzungsleistungen ausgegangen werden. Sie habe vor der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit rund Fr. 6'600.-- netto im Monat verdient und schon damals Konsumausgaben in dieser Höhe gehabt (Urk. 1 S. 6) beziehungsweise mehr ausgegeben als eingenommen (Urk. 14 S. 2). Ab September 2005 habe sie monatliche Konsumausgaben von Fr. 6'500.-- (2005), Fr. 7'000.-- (2006), Fr. 5'900.-- (2007) respektive Fr. 5'300.-- (2008) gehabt; auf diese Weise habe sie Fr. 245'600.-- ihres Vermögens verzehrt (Urk. 1 S. 7; vgl. auch Aufstellung der Beschwerdeführerin in Urk. 4/25).
          Ihr Kapital sei bis auf Fr. 4'048.-- aufgebraucht worden, so dass sie für die Zeit von Dezember 2008 bis August 2009, das heisst bis zur Ausrichtung der Altersrente, Sozialhilfe im Betrag von rund Fr. 24'000.-- habe beziehen müssen (Urk. 1 S. 3).
          Der Vermögensverbrauch für den Lebensunterhalt sei bis September 2009 zu berücksichtigen und nicht bloss bis Dezember 2008 (Urk. 1 S. 5).
          In der Stellungnahme vom 4. Juni 2010 kritisierte sie die von der Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise berücksichtigten respektive ausser Acht gelassenen Ausgaben im Einzelnen und rügte darüber hinaus zur Hauptsache, die angerechneten Lebenshaltungskosten seien zu tief (Urk. 14 S. 4). Weiter seien die Sozialhilfeleistungen in die Leistungsberechnung miteinzubeziehen (Urk. 14 S. 5). In Bezug auf die Ausgaben in Z.___ anerkannte sie, dass es sich dabei um eine Schenkung an den Sohn und somit um Verzichtsvermögen handle (Urk. 14 S. 3).
2.3     Mit Blick auf den Streitgegenstand und namentlich die pendente lite erlassenen Verfügungen vom 15. April 2010 (Urk. 10/92) sowie dem daraufhin gestellten Antrag der Beschwerdegegnerin um Abschreibung des Verfahrens in Folge Gegenstandslosigkeit (Urk. 9) ist Folgendes zu bemerken.
          Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237).
          Die Wiedererwägungsverfügungen entsprechen den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nur teilweise. Betreffend die Höhe der zugesprochenen Leistungen, die in masslicher Hinsicht durch die Anrechnung des Verzichtsvermögens beeinflusst sind, stimmen die Begehren nicht überein, verlangte doch die Beschwerdeführerin bereits für das Jahr 2009 monatliche Leistungen in der Höhe von Fr. 1'012.--, welche mit Wirkung ab 2010 zu erhöhen seien (Urk. 1 S. 9).
          Der Rechtsstreit besteht demnach weiter, ohne dass die Wiedererwägungsverfügungen angefochten werden müssten. Diese sind als Antrag ans Gericht zu behandeln.
2.4     Ausgewiesen und im Übrigen unbestritten ist, dass die Pensionskasse Stadt Zürich der Beschwerdeführerin am 12. September 2005 eine Freizügigkeitsleistung inklusive Zinsen im Betrag von Fr. 288'823.05 auszahlte (Urk. 4/2, Kontoauszug Urk. 4/29, Urk. 10/46).
          Weiter ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2009 noch über ein Vermögen von Fr. 4'084.-- verfügte (Urk. 10/41 Ziff. 7; vgl. auch Urk. 10/67/4 Ziff. 30.1 und Urk. 10/67/6), und zwar Fr. 2’394.95 auf dem Mietkautionskonto (Urk. 4/33, Urk. 10/42) und Fr. 1'689.09 auf dem Privatkonto (Urk. 10/52/2).
          Schliesslich sind sich die Parteien in Bezug auf die Ausgaben in Z.___ (Fr. 518.95; Urk. 4/29 Kontoauszüge vom 12. und 13. Oktober 2005) einig, dass es sich dabei um Verzichtsvermögen handelt.
          Davon ist auszugehen.
Strittig ist jedoch, ob die Hingabe des übrigen Vermögens oder eines bestimmten Teils davon ohne eine adäquate Gegenleistung oder ohne Rechtspflicht erfolgte oder aber, ob die Vermögensverminderung Folge eines - gehobenen - Lebensstandards ist, was keinen Anlass zu einer Anrechnung eines Verzichtsvermögens geben darf (BGE 121 V 206 E. 4b, 115 V 355 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 28. April 2010, 9C_934/2009, E. 4.2.2). Namentlich ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Verzichtsvermögen von Fr. 112'900.-- (Stand am 1. Januar 2009) in die Bedarfsrechnung einbezogen hat (Urk. 9 S. 5 Mitte).
          Die übrigen Positionen der Bedarfsrechnung blieben unbestritten. Es besteht deshalb keine Veranlassung zu einer weitergehenden Prüfung.

3.
3.1     In zeitlicher Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin, dass vom Vermögen von Fr. 4'084.-- (Stand am 31. Dezember 2008) ausgegangen wurde, obwohl der Anspruch auf Zusatzleistungen erst am 1. September 2009 entstanden ist und damit der Vermögensverbrauch bis zu diesem Zeitpunkt hätte berücksichtigt werden müssen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.3).
          Für die Berechnung der Zusatzleistungen ist gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel das am 1. Januar eines Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. Kann die Rentnerin bei einer Neuanmeldung glaubhaft machen, dass ein wesentlich geringeres Vermögen vorhanden ist, so ist auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustützen (Art. 23 Abs. 4 ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 166 f.; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz 7004).
          Angesichts des Leistungsbeginns am 1. September 2009 hat die Beschwerdegegnerin somit im Grundsatz zu Recht das Vermögen respektive das Verzichtsvermögen am 1. Januar 2009 erhoben, was in der Folge zu prüfen ist. Erst hernach wird zu beurteilen sein, ob die Beschwerdeführerin auf den 1. September 2009 ein wesentlich geringeres Vermögen glaubhaft machen konnte, welche Frage die Beschwerdegegnerin gar nicht aufwarf.
3.2     Nach der Auszahlung der Pensionskassenleistung von Fr. 288'823.-- am 12. September 2005 betrug der Saldo des Privatkontos Fr. 276'751.10 (Urk. 4/29), da das Konto zu jenem Zeitpunkt einen Negativsaldo von Fr. 12'071.95 auswies (vgl. Kontoauszug, Urk. 4/29).
3.3     Den für die Zeit ab 1. Januar 2005 aufgelegten Auszügen aus dem Privatkonto (___; Urk. 4/26-29) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wenigstens seit der Auszahlung der Pensionskassenleistung am 12. September 2005 (Urk. 4/29) von diesem Konto jeweils mittels Zahlungsaufträgen ihre Rechnungen bezahlte und auch ihre Kreditkarten (GE Capital Bank, Amex bzw. American Express, Swisscard AECS) sowie die Zahlungen mit der EC-Karte deckte. Zudem bezog sie mit der EC- und den Kreditkarten Bargeld. Dazu sind weitere Ausgaben ersichtlich, welche die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung im Detail auflistete und dartat, welche sie nicht anerkannte (Urk. 9 S. 2 f.). Darunter fielen - nebst der seitens der Beschwerdeführerin als Verzichtsvermögen anerkannten Ausgabe von Fr. 518.95 in Z.___ (vgl. vorstehend E. 2.4) - insbesondere:
- Bargeldbezüge (vgl. im Folgenden E. 3.4-5)
- Rückzahlung Privatkredit (vgl. im Folgenden E. 3.6)
- Kreditkartenzahlungen (Amex, GE Capital Bank, Swisscard AECS; vgl. im Folgenden E. 3.7)
- Zahlung Studentmove (vgl. im Folgenden E. 3.8).
3.4     Hinsichtlich der Bargeldbezüge, worunter auch der von der Beschwerdegegnerin erwähnte Eurobezug vom 15. Mai 2006 von Fr. 476.20 zu begreifen ist (vgl. Urk. 4/28 und Urk. 9 S. 3), ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über die Verwendung des Bargeldes keine beweisrechtlich hinreichenden Belege beizubringen vermochte. Namentlich ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin neben den monatlich nicht unerheblichen Bezügen über Kredit- und EC-Karten grössere Beträge bar vom Konto abhob, ohne dass über die Verwendung dieses Bargeldes Quittungen vorgelegt worden wären.
          Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe bereits während der Zeit ihrer Anstellung, mithin vor Auszahlung der Pensionskassenleistung, hohe Lebenshaltungskosten gehabt und teilweise mehr ausgegeben, als sie verdiente, vermögen für sich allein nicht zu belegen, dass sie für die Barbezüge adäquate Gegenleistungen empfangen hätte. Dies ist zwar möglich, doch erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass sie neben den nicht unerheblichen Kartenauslagen auch noch Bargeld in der hier ausgewiesenen Höhe für die Lebenshaltung verbraucht hat. Mangels konkreter Angaben und mangels Nachweises über Verwendungszweck und -zeitpunkt kann das in bar bezogene Vermögen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer bestimmten Ausgabe zugeordnet werden, so dass die hiefür empfangenen Gegenleistungen nicht bewiesen sind.
Die Beschwerdeführerin muss sich demnach die Barbezüge mangels rechtsgenüglicher Auslagenbelege als Verzichtsvermögen anrechnen lassen.
3.5     Dabei handelt es sich um die folgenden Bargeldbezüge, welche aufgrund der Auszüge des Privatkontos (___) für die Zeit ab Auszahlung der Pensionskassenleistung getätigt wurden (Urk. 4/26-29):
          16.09.05                   Fr.    6'200.--
03.10.05                   Fr.    2'000.--
27.10.05                   Fr.      300.--
03.11.05                   nicht berücksichtigt, da am 10.11.05 wieder einbezahlt
21.11.05                   Fr.      500.--
09.12.05                   Fr.      500.--
13.12.05                   Fr.      500.--
16.12.05                   Fr.      400.--
21.12.05                   Fr.      400.--
Total 2005                Fr.  10'800.--
          Januar 06                 Fr.    1'900.--
Februar 06                Fr.    1'800.--
März 06                   Fr.    1'500.--
April 06                   Fr.      900.--
Mai 06                     Fr.    1'676.20 (inkl. Eurobezug vom 15.05.06)
Juni 06                    Fr.    1'000.--
Juli 06                     Fr.    2'500.--
August 06                Fr.    1'100.--
September 06            Fr.    1'850.--
Oktober 06               Fr.      700.--
November 06            Fr.    1'050.--
Dezember 06             Fr.    2'450.--
Total 2006                Fr.  18'426.20
          Januar 07                 Fr.    1'100.--
Februar 07                Fr.    1'400.--
März 07                   Fr.    1'900.--
April 07                   Fr.    1'200.--
Mai 07                     Fr.    2'000.--
Juni 07                    Fr.    1'350.--
Juli 07                     Fr.    1'900.--
August 07                Fr.    1'200.--
September 07            Fr.    1'500.--
Oktober 07               Fr.    1'150.--
November 07            Fr.    1'300.--
Dezember 07             Fr.    1'500.--
Total 2007                Fr.  17'500.--
          Januar 08                 Fr.      950.--
Februar 08                Fr.      900.--
März 08                   Fr.      900.--
April 08                   Fr.      900.--
Mai 08                     Fr.    1'400.--
Juni 08                    Fr.      800.--
Juli 08                     Fr.    1'500.--
August 08                Fr.      900.--       (Auszug fehlt; aufgrund Saldi und Vormonate je
September 08            Fr.      800.--       zusätzlich Fr. 500.-- für August/September)
Oktober 08               Fr.      600.--
November 08            Fr.      800.--       (Auszug fehlt; aufgrund Saldi und Vormonate je
Dezember 08             Fr.      800.--       zusätzlich Fr. 500.-- für November /Dezember)
Total 2008                Fr.  11'250.--
          Aus den Bargeldbezügen resultiert zusammengefasst ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 10'800.-- (2005), Fr. 18'426.20 (2006) + Fr. 17'500.-- (2007) + Fr. 11'250.-- (2008), mithin insgesamt Fr. 57’976.20.
3.6     Betreffend die Rückzahlungen des Privatkredits stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es sei unbelegt geblieben, wofür der Kredit aufgenommen worden sei. Deshalb seien die entsprechenden Rückzahlungen, die sie auf Fr. 1'300.--, Fr. 1'000.-- und einmal Fr. 500.-- quantifizierte, nicht als Ausgabe zu berücksichtigen (Urk. 9 S. 2 unten).
          Aus den Kontoauszügen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2005 ein neues Privatkonto (___) eröffnete. Diesem Konto wurden am 4. November 2005 Fr. 43'138.65 belastet und als Zahlungsgrund „Rückzahlung Barkredit“ angegeben (Urk. 4/30). In der Folge leistete die Beschwerdeführerin regelmässige Rückzahlungen, welche jeweils ihrem Privatkonto (___) belastet wurden. Am 26. Mai 2008 deckte die Beschwerdeführerin den dannzumal noch ausstehenden Saldo von Fr. 24'739.-- und saldierte das Konto (Urk. 4/30 S. 1).
          Ebenfalls am 21. Oktober 2005 eröffnete die Beschwerdeführerin zudem ein Sparkonto (___). Am 20. Oktober wurden diesem Konto - jeweils zu Lasten des Privatkontos (___) - Fr. 100'000.--, am 4. März 2008 Fr. 40'000.-- und am 13. Mai 2008 Fr. 15'000.-- gutgeschrieben (Urk. 4/31). Umgekehrt wurden dem Sparkonto in der Zeit ab 3. April 2006 verschiedene Umbuchungen zu Gunsten des Privatkontos belastet; darunter fallen namentlich auch die beiden mit „Zahlungsauftrag X.___“ benannten Belastungen vom 3. April 2006 (Fr. 30'000.--) und vom 18. September 2006 (Fr. 10'000.--), wie den jeweiligen Gutschriften auf dem Privatkonto zu entnehmen ist (Urk. 4/28). Am 26. Mai 2008 wurden Fr. 24'739.-- zur Saldierung des Privatkontos (___) verwendet und nach dem Barbezug der verbliebenen Fr. 335.25 das Konto am 20. Oktober 2008 geschlossen (Urk. 4/31).
          Dieser Barbezug von Fr. 335.25 fällt wie die übrigen Barbezüge ins Verzichtsvermögen (vgl. vorstehend E. 3.4-5).
          Die übrigen Bewegungen auf dem Sparkonto sind aus dem eigenen Vermögen finanziert und unter dem Blickwinkel des Verzichtsvermögens unbeachtlich.
          Das Gleiche gilt in Bezug auf den Kauf und Verkauf der Wertschriften, welche Geschäfte jeweils über das Privatkonto (___) abgewickelt und von der Beschwerdegegnerin in der Bedarfsrechnung korrekt berücksichtigt wurden (vgl. Urk. 9 S. 3 oben).
          Damit steht fest, dass der am 21. Oktober 2005 aufgenommene Privatkredit von Fr. 43'138.65 (___) aus dem von der Freizügigkeitsleistung alimentierten Guthaben der Beschwerdeführerin wieder gedeckt wurde, was diese auch geltend machte (Urk. 1 S. 5 unten und S. 6 Mitte). Ihr ist auch beizupflichten (Urk. 14 S. 3 oben), dass sämtliche Rückzahlungen in Erfüllung einer Rechtspflicht, nämlich den Pflichten des zu Grunde liegenden Kreditrahmenvertrages (Urk. 4/30 in fine), erfolgt sind.
          Betreffend die Verwendung der ursprünglichen Kreditsumme von Fr. 43'138.65 ist dem Kontoauszug der GE Money Bank AG vom 15. Juni 2010 zu entnehmen, dass dieser Betrag am 4. November 2005 zur teilweisen Tilgung der dortigen Schuld verwendet wurde (Urk. 17/1). Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin kann deshalb nicht gesagt werden, es sei unklar, wofür der Privatkredit verwendet wurde. Vielmehr ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung der GE Money Bank AG über Fr. 50'000.-- schuldete (Urk. 17/1). Den dieser Schuld zu Grunde liegenden Kreditvertrag schloss sie bereits im Jahr 2000 ab (Urk. 17/11) und die Beschwerdeführerin hat belegt, dass die Kreditlimite in der Folge wiederholt angepasst wurde (Urk. 17/3-10). Ihre Behauptung, das frühere Erwerbseinkommen habe zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten nie ausgereicht, kann angesichts dieser Aktenlage nicht von der Hand gewiesen werden. Jedenfalls kann in Anbetracht der im Zeitpunkt des Vermögenszugangs schon seit Jahren bestehenden Kreditlimiten in deren Rückzahlung aus der Freizügigkeitsleistung keine Verzichtshandlung erblickt werden.
3.7     Die Beschwerdegegnerin liess sodann die über die verschiedenen Kreditkarten (Amex, GE Capital Bank und Swisscard) getätigten Ausgaben ausser Acht, da aus den Unterlagen nicht ersichtlich sei, ob den entsprechenden Auslagen eine adäquate Gegenleistung gegenüberstehe (Urk. 9 S. 3 f.).
          Der Beschwerdegegnerin ist zwar beizupflichten, dass nicht belegt ist, dass mittels den vernehmlassungsweise im Einzelnen genannten Kreditkarten-Belastungen empfangene Gegenleistungen bezahlt wurden. Doch ist ihr entgegen zu halten, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Kreditkarte gerade dazu dient, bezogene Leistungen oder Waren bargeldlos zu begleichen. Es ist deshalb als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt zu erachten, dass auch die Beschwerdeführerin die Kreditkarten zur Bezahlung von bezogenen Leistungen eingesetzt hat, womit die entsprechenden Ausgaben zu Unrecht als Verzichtsvermögen betrachtet wurden.
3.8     Von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht mehr beanstandet wurde die als Schenkung und somit als Verzichtsvermögen qualifizierte Ausgabe von Fr. 320.60 für Studentmove (Urk. 4/27, Zahlung vom 5. September 2007), ist sie doch in der fraglichen Zeit nicht umgezogen.

4.
4.1     Zusammengefasst resultieren demnach folgende Verzichtsvermögen:
          2005    Fr.  11'318.95   (= Fr. 10'800.-- + Fr. 518.95)
          2006    Fr.  18'426.20
          2007    Fr.  17'820.60   (= Fr. 17'500.-- + Fr. 320.60)
          2008    Fr.  11'585.25   (= Fr. 11'250.-- + Fr. 335.25)
          Total    Fr.  59'151.--
4.2     Nach Artikel 17a ELV ist für die EL-Berechnung der Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000  Franken zu vermindern. Der anzurechnende Betrag von Verzichtsvermögen vermindert sich dabei ab Januar des zweiten Jahres nach der Verzichtshandlung jährlich um Fr. 10'000.--. 
          Pro Jahr kann nur einmal Fr. 10'000.-- abgezogen werden. Verzichtet jemand mehrmals auf Vermögenswerte, so wird daher nicht jeder Betrag des entäusserten Vermögenswertes gesondert vermindert (Rz 2064.5-7 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 176).
          In Anbetracht des erstmaligen Vermögensverzichts im Jahr 2005 und des Anspruchsbeginns im September 2009 ist demnach das anzurechnende Verzichtsvermögen per 1. Januar 2009 auf Fr. 29'151.-- (Fr. 59'151.-- ./. Fr. 10'000.-- ./. Fr. 10'000.-- ./. Fr. 10'000.--) zu amortisieren.
          Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. September 2009 der Beschwerdeführerin auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages von Fr. 25'000.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung) neu zu berechnen.
          Eine Verminderung des Vermögens ist bis 1. September 2009 nicht ausgewiesen, bezog doch die Beschwerdeführerin ab Dezember 2008 Leistungen der Sozialhilfe und konnte nach eigenen Angaben kein Vermögen verzehren (Urk. 14 S. 5 unten).    
4.3     Nach dem Gesagten ist damit der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch gemäss diesen Erwägungen neu berechne und darüber neu verfüge.

5.
5.1     Das Gerichtsverfahren im Bereich der Zusatzleistungen ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
          Der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1 unten) erweist sich daher als gegenstandslos.
5.2     Die durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertretene obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 135 V 477 f. E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 11 f.).
          Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 1 unten) ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 12. Januar 2010 aufgehoben, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. September 2009 im Sinne der Erwägungen und ausgehend von einem Verzichtsvermögen von Fr. 29'151.-- neu prüfe und darüber neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde Y.___ ZH
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).