ZL.2010.00023

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 31. Oktober 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1953, bezieht eine ganze Rente der Invaliden-versicherung (Urk. 13/11, Urk. 13/13 S. 4). Mit Verfügungen der Gemeinde-verwaltung Y.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durch-führungsstelle), vom 28. und 29. Dezember 2009 wurden ihm monatliche Zusatzleistungen von Fr. 568.-- mit Wirkung ab Juni 2009 sowie von Fr. 622.-- mit Wirkung ab 1. Januar 2010 zugesprochen (Urk. 3/6, Urk. 13/19; vgl. auch Urk. 13/4, Urk. 13/9). Gleichzeitig hielt die Durchführungsstelle in der Verfügung vom 28. Dezember 2009 und im Begleitschreiben gleichen Datums fest, die Zusatzleistungen für den Zeitraum Juni bis Dezember 2009, welche sich auf Fr. 3'976.-- beliefen, seien mit dem vom Sozialdienst der Gemeinde geleisteten Vorschuss von Fr. 6'930.35 (indirekt) verrechnet und diesem überwiesen worden. Zur Tilgung der verbleibenden Restschuld gegenüber dem Sozialdienst von Fr. 2'954.35 werde ab Januar 2010 monatlich ein Betrag von Fr. 283.-- von den Zusatzleistungen abgezogen und direkt dem Sozialdienst ausgezahlt (Urk. 3/6 S. 2, Urk. 13/19 S. 28).
         Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Schwarz, am 28. Januar 2010 Einsprache erheben und die Ausrichtung höherer monatlicher Zusatzleistungen, die Aufhebung der Drittauszahlung der nachgezahlten Zusatzleistungen für die Monate Juni bis August 2009 an die Sozialhilfebehörde und die direkte Auszahlung dieser Betreffnisse an ihn, den Verzicht auf eine verrechnungsweise Kürzung des monatlichen Anspruchs zu Gunsten der Sozialhilfe sowie die Bestellung von Rechtsanwältin Stéphanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin beantragen (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 1 f.).
         Mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2010 hiess die Durchführungsstelle die Einsprache insofern gut, als sie "auf künftige Verrechnungen an das Sozialamt verzichten" werde, sobald der Beschwerdeführer die dem Sozialamt erteilte Vollmacht vom 7. Oktober 2009 (Urk. 3/3/1) widerrufen und die Durchführungsstelle darüber informiert habe. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Schwarz, mit Eingabe vom 4. März 2010 Beschwerde und beantragte die Zusprechung höherer monatlicher Zusatzleistungen, die Aufhebung der Drittauszahlung der nachgezahlten Zusatzleistungen für die Monate Juni bis August 2009 an die Sozialhilfebehörde der Gemeinde Y.___ und die direkte Auszahlung dieser Betreffnisse an ihn sowie die Bestellung von Rechtsanwältin Stéphanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Einspracheverfahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er ferner die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2010 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).
         Per 1. Juli 2010 wurde die Verwaltung der Zusatzleistungen zur AHV/IV in der Gemeinde Y.___ zufolge Altersrücktritts der bisher zuständig gewesenen Sachbearbeiterin der Durchführungsstelle an die SVA Zürich übertragen (Urk. 18, Urk. 19/1, Urk. 20). Mit Replik vom 26. August 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 18). Mit Eingabe vom 30. September 2010 verzichtete die SVA Zürich auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 23).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.
1.2    
1.2.1 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen).
1.2.2   Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 117 V 291 E. 3b entschieden hat, ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E. 5a, 114 II 302 E. 3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetzbuchs; ZGB). Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 ZGB vorgesehene (Wieder-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berechnung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).      
         Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgesehen werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 1995, S. 122).
1.3     Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden (Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Unter die von Art. 22 Abs. 4 ELV erfassten Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt fallen auch von der Sozialhilfe übernommene Krankheits- und Behinderungskosten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 1/05 vom 11. Januar 2006, E. 3.2.3).

2.
2.1     Mit dem zweiten Antrag der Einsprache verlangte der Beschwerdeführer, die Drittauszahlung der rückwirkend zugesprochenen Zusatzleistungen für die Monate Juni bis August 2009 an die Sozialhilfebehörde sei rückgängig zu machen und es seien ihm diese Leistungen direkt auszurichten. Mit dem dritten Antrag machte er geltend, es sei auf eine verrechnungsweise Kürzung des monatlichen Zusatzleistungsanspruchs und die Anweisung des Kürzungsbetrags an die Sozialhilfe zu verzichten (vgl. Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeschrift vom 4. März 2010 erneuerte er den zweiten Antrag der Einsprache und hielt den dritten Antrag, welcher mit dem angefochtenen Einspracheentscheid teilweise gutgeheissen worden war, insofern aufrecht, als er die Kürzung der Zusatzleistungen und die Zahlung der Betreffnisse an die Sozialbehörde in den Monaten Januar und Februar 2010 weiterhin beanstandete. In diesem Zusammenhang rügte der Beschwerdeführer auch die mangelhafte Begründung des Einspracheentscheids (Urk. 1 S. 5 f.).
         Zu prüfen ist daher vorab die formellrechtliche Frage, ob der Einspracheentscheid hinsichtlich dieser Anträge hinreichend begründet wurde.
2.2     Gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG sind Einspracheentscheide zu begründen. Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (BGE 124 V 81 E. 1a), wie er sich aus Art. 29 der Bundesverfassung ergibt. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 52 Rz 33). Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Es sind an die Begründungsdichte höhere Anforderungen zu stellen, wenn der Entscheid wesentlich auf einer Ermessensbetätigung beruht, wenn er in ein verfassungsmässiges Recht eingreift oder wenn komplexe Fragen zu beantworten sind (Kieser, a.a.O., Art. 49 Rz 38, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Begründung - auch eines Einspracheentscheids - muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz 126 und Art. 52 Rz 33).
2.3    
2.3.1   Im angefochtenen Einspracheentscheid findet sich zum zweiten Antrag des Beschwerdeführers folgende Begründung (Urk. 2 S. 2):
         "3. keine Verrechnung
         wird in Wiedererwägung gezogen und korrigiert ab 01.03.2010. Es besteht eine von Herrn Sulejmani unterschriebene Vollmacht vom 07.10.2009 (Beilage), wonach die Sozialbehörde Y.___ u.a. "Gelder und andere Werte in Empfang zu nehmen....". Herr Sulejmani hat diese Vollmacht so rasch als möglich zurückzuziehen."
         Weiter wird in Dispositiv-Ziffer II. des Einspracheentscheides festgehalten (Urk. 2 S. 3):
         "Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen, indem wir auf künftige Verrechnungen an das Sozialamt verzichten werden, sobald Herr Sulejmani die entsprechende Vollmacht zurückgezogen und uns darüber schriftlich informiert hat."
2.3.2   Im Einspracheentscheid wird mit keinem Wort darauf eingegangen, weshalb die Durchführungsstelle dem Antrag des Beschwerdeführers auf direkte Auszahlung der Zusatzleistungen für die Monate Juni bis August 2009 nicht gefolgt ist. Es ist deshalb unklar, ob dieser Antrag überhaupt geprüft wurde. Hinsichtlich des Antrages auf Verzicht auf die verrechnungsweise Kürzung des monatlichen Zusatzleistungsanspruchs und Anweisung des Kürzungsbetrags an die Sozialhilfe ab Januar 2010 (Urk. 3/6 S. 2) hielt die Durchführungsstelle im Einspracheentscheid einzig fest, es werde ab 1. März 2010 auf entsprechende Verrechnungen verzichtet. Weshalb nicht bereits, wie vom Beschwerdeführer beantragt (vgl. Urk. 1 S. 4 f., Urk. 2 S. 2), für die Monate Januar und Februar 2010 auf eine Verrechnung verzichtet wurde, lässt sich dem Einspracheentscheid nicht entnehmen. Auch hier ist unklar, ob diese Frage überhaupt geprüft wurde. In Bezug auf diese Anträge liegt somit eine klare Verletzung der Begründungspflicht vor.
2.4     Der Beschwerdeführer beanstandete auch die betragliche Höhe der Rückforderung der Sozialhilfebehörde (Urk. 1 S. 5; vgl. dazu auch vorstehend Erwägung 1.3). Während in der Verfügung der Durchführungsstelle vom 28. Dezember 2009 von Vorschussleistungen des Sozialamtes von gesamthaft Fr. 6'930.35 ausgegangen wurde (Urk. 3/6), sind den beiden vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Abrechnungen über die vom Sozialamt geleisteten Zahlungen Beträge von total Fr. 7'243.45 beziehungsweise Fr. 6'865.05 zu entnehmen (Urk. 3/4/1-2). Das vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichte Kontoblatt des Sozialamtes enthält keine Informationen, aufgrund welcher der in der Verfügung vom 28. Dezember 2009 aufgeführte Betrag nachvollzogen werden kann (Urk. 3/5). Weder in der Verfügung noch im Einspracheentscheid (Urk. 2) wurde begründet, wie die Durchführungsstelle den Betrag von Fr. 6'930.35 ermittelt hat. Auch diesbezüglich liegt mangels nachvollziehbarer Begründung eine Verletzung der Begründungspflicht vor.
        
3.      
3.1     Mit der Einsprache beziehungsweise der separaten Einspracheergänzung vom 29. Januar 2010 beantragte der Beschwerdeführer, es seien ihm höhere monatliche Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 6, Urk. 2 S. 1 f.). Dabei beanstandete er verschiedene Positionen der Zusatzleistungsberechnung (vgl. Urk. 1 S. 6 sowie Urk. 2 S. 2), wobei er beschwerdeweise an der Kritik an der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau sowie an der Anrechnung von Vermögen, insbesondere Verzichtsvermögen im Zusammenhang mit der Liegenschaft in seinem Heimatland, festhielt (Urk. 1 S. 6 ff.).
3.2     Im angefochtenen Einspracheentscheid werden zwar einzelne Überlegungen der Durchführungsstelle, welche der Bemessung des angerechneten Vermögens zugrunde lagen, in knapper Form wiedergegeben. Eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers, aufgrund welcher nachvollzogen werden kann, ob und weshalb die Durchführungsstelle die Vorbringen des Beschwerdeführers für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hielt oder ob sie diese überhaupt in Betracht gezogen hat, fehlt aber (Urk. 2 S. 2). Hinsichtlich der ebenfalls gerügten Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau finden sich im Einspracheentscheid überhaupt keine Ausführungen. Nicht zuletzt angesichts der komplexen Fragen, welche rechtsprechungsgemäss bei der Ermittlung dieser Einkommens- und Vermögenspositionen zu beantworten sind, und des den Verwaltungsbehörden dabei zustehenden Ermessens (vgl. vorstehend Erwägungen 1.2 sowie 2.2) ist eine derart knappe und lückenhafte Begründung unzulässig. Auch bezüglich dieses Antrages liegt eine klare Verletzung der Begründungspflicht vor.

4.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im angefochtenen Einspracheentscheid enthaltene Begründung hinsichtlich der im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht weiterhin strittig gebliebenen Auszahlung von Zusatzleistungen an die Sozialhilfebehörde sowie bezüglich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau und der Anrechnung von (Verzichts-)Vermögen lückenhaft ist und auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einsprache nicht eingeht. Teilweise ist unklar, ob die Vorbringen überhaupt geprüft wurden. Die daraus resultierende Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht wiegt derart schwer, dass sie der Heilung nicht zugänglich ist (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Hinsichtlich der genannten Punkte ist die Beschwerde deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese einen - nunmehr rechtsgenüglich - begründeten Einspracheentscheid erlasse.

5.      
5.1     Der Beschwerdeführer beantragte, es sei ihm Rechtsanwältin Stéphanie Schwarz zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das Einspracheverfahren zu bestellen.
5.2     Im Sozialversicherungsverfahren wird, wo es die Verhältnisse erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Die Anforderungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist. Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.3     Die Durchführungsstelle begründete die Ablehnung des Antrages auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass keine Verfahrenskosten erhoben würden und deshalb nicht über eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu entscheiden sei (Urk. 2). Diese Beurteilung des Anspruchs auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung ist klar rechtsfehlerhaft. Der grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers ist wegen der fehlenden Aussichtslosigkeit der Einsprache und der sachlichen Gebotenheit der Rechtsvertretung aufgrund der Komplexität der sich stellenden Fragen ohne Weiteres ausgewiesen. Zur Abklärung der Frage, ob der Beschwerdeführer auch finanziell bedürftig ist, ist die Sache an die SVA zurückzuweisen. Die Rückweisung in diesem Punkt rechtfertigt sich, da die Sache ohnehin zur rechtsgenügenden Begründung der Berechnung verschiedener Einkommens- und Vermögenspositionen zurückzuweisen ist. Nach Abklärung der finanziellen Bedürftigkeit wird die SVA erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren zu entscheiden haben. Auch insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.       Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.
         Da dem Beschwerdeführer aufgrund des Ausgangs des Verfahrens eine Parteientschädigung zusteht, erweist sich sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
         Nach Einsicht in die Kostennote vom 24. Oktober 2011 von Rechtsanwältin Stéphanie Schwarz (Urk. 28) und unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'601.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache-entscheid vom 3. Februar 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen einen begründeten Einspracheentscheid erlasse und nach erfolgter Abklärung neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 3'601.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).