ZL.2010.00025
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 31. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Nirmala Maya Dias
Advokaturen im Rabenhaus
Hechtplatz/Schifflände 5, 624, 8024 Zürich
gegen
Stadt Y.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1941, meldete sich am 15. Juli 2009 zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 15/17).
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 verneinte die der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. Juli 2009, da die Einnahmen die Ausgaben wegen eines anzurechnenden Vermögensverzichts im Zusammenhang mit dem Tod ihres Vaters am 5. Juni 2008 (Urk. 15/45 S. 1) im Betrag von Fr. 46'174.-- übersteigen würden (Urk. 15/42 in Verbindung mit Urk. 15/39). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 (Revision Nr. 1; Urk. 15/43) reduzierte die Durchführungsstelle das Verzichtsvermögen von Fr. 550'000.-- auf Fr. 488'058.-- (Urk. 15/48 und 15/43); es resultierte ein anrechenbares Vermögen von Fr. 508'811.-- gegenüber Fr. 570'753.--, doch verblieb immer noch ein Einnahmenüberschuss im Betrag von Fr. 39'484.-- (Urk. 15/47 in Verbindung mit Urk. 15/43 S. 2), weshalb kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestand.
X.___ liess mit Eingabe vom 24. November 2009 (Urk. 15/50), präzisiert am 21. Dezember 2009 (Urk. 15/51), Einsprache erheben. Mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2010 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2010 liess die Versicherte mit Eingabe vom 5. März 2010 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Ergänzungsleistungen seien auf Fr. 21'057.-- im Jahr festzusetzen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Durchführungsstelle zurückzuweisen (Urk. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 3). Das Gesuch wurde mit Gerichtsverfügung vom 17. Juni 2010 (Urk. 12) bewilligt und der Versicherten wurde eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Nirmala Maya Dias bestellt. Gleichzeitig wurde die Durchführungsstelle nochmals zur Beantwortung der Beschwerde und zur Einreichung der Akten aufgefordert. Die Durchführungsstelle verzichtete auf eine Stellungnahme und reichte am 13. August 2010 die Akten ein (Urk. 14 und 15/1-55). Die Versicherte wurde davon am 16. August 2010 in Kenntnis gesetzt (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 15 ZLG).
Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.
Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1).
1.3 Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat oder wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 131 V 329, 128 V 39 und 121 V 205 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004, E. 2.2).
Massgebend ist der Zeitpunkt der Verzichtshandlung und alsdann ist die Bewertung vorzunehmen (Urs Müller, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2006, Rz 412 und 417 [bezüglich Erbschaft] zu Art. 3c aELG; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 2064.6).
Gemäss Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1), wobei pro Jahr nur einmal Fr. 10'000.-- abgezogen werden können auch wenn jemand mehrmals auf Vermögenswerte verzichtet hat (Rz 2064.7 WEL). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3; Rz 2064.4 und 2064.5 WEL).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab dem 1. Juli 2009. Der Einnahmenüberschuss von Fr. 39'484.-, von dem die Beschwerdegegnerin ausgeht, berechnet sich wie folgt (Urk. 15/43):
Vermögen am 31.12.05 (richtig wohl 08):
Guthaben Z.___ Fr. 16'753.- Bruttozins Fr. 75.-
Auto Jg 1995 Fr. 4'000.-
Vermögensverzicht Fr. 488'058.- 0,8 % Zins Fr. 3'979.-
Summe Fr. 508'811.- Fr. 3'979.-
Vermögensfreigrenze Fr. 25'000.-
Anrechenbares Verm. Fr. 483'811.-
Einkünfte:
Rente Fr. 22'068.-
Vermögensertrag Fr. 3'979.-
Prämienverbilligung Fr. 660.-
1/10 anrechenbares Vermögen Fr. 48'381.-
Total anrechenbares Einkommen Fr. 75'088.-
Ausgaben
Allgemeiner Lebensbedarf Fr. 18'720.-
Max. Mietzins Fr. 13'200.-
Kant. Durchschnittsprämie KVG Fr. 3'684.-
Total Ausgaben Fr. 35'649.-
Einnahmenüberschuss Fr. 39'484.-
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anrechnung eines Vermögensverzichts und legt ihrer zu einem Ausgabenüberschuss von Fr. 21'057.- führenden Berechnung die Einnahmen und Ausgaben des Jahres 2009 zugrunde, weist darauf hin, dass in diesem Jahr keine Prämienverbilligung erfolgt sei und Krankenkosten von Fr. 8'217.- angefallen seien (Urk. 6).
2.2. Aufgrund der Akten und der Parteivorbringen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die 1912 und 1917 geborenen Eltern der Beschwerdeführerin, A.___, sowie deren Sohn, C.___, geboren 1946, schlossen am 21. März 1985 zusammen mit der Beschwerdeführerin einen öffentlich beurkundeten Erbvertrag ab (Urk. 15/44). Darin wird im Wesentlichen festgehalten, dass die Ehegatten A.___ am 8. Februar 1981 einen Ehevertrag abgeschlossen und sich im Todesfall gegenseitig den ganzen ehelichen Vorschlag zugewiesen haben. Im Erbvertrag vom 21. März 1985 setzten sich die Ehegatten A.___ für den Fall des Vorversterbens gegenseitig zu Alleinerben ein. Sodann bestimmten sie, dass der überlebende Ehegatte der Tochter X.___ jegliches Erbrecht entziehe und dafür deren Sohn B.___, geboren 1982, für die Hälfte seines Nachlasses als Erben einsetze. Ihrer Tochter X.___ räumten die Eltern im Erbvertrag die lebenslängliche Nutzniessung im Sinne von Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) an dem dem Enkel B.___ zugewiesenen Erbteil ein. Weiter bestimmt der Erbvertrag die Geltung der gesetzlichen Erbfolge bei Vorversterben des eingesetzten Erben. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder stimmten für sich und ihre Nachkommen den erbvertraglichen Verfügungen ihrer Eltern zu und verzichteten insoweit auf erbrechtliche Pflichtteilsansprüche.
Am ___ 1993 verstarb K.___ (Urk. 15/45 S. 2). F.___ bezeichnete in seinem Testament vom 2. Mai 1997 - in Ergänzung zum bestehenden Erbvertrag vom 21. März 1985 - die Z.___ als Willensvollstreckerin (Urk. 15/44a). Nach dem Tod seines Sohnes C.___ am ___ 2005 verfasste der Vater am 18. Juni 2006 einen Nachtrag zum bestehenden Erbvertrag und zum Testament (Urk. 15/44b); darin stellte er klar, dass er die Nachkommen seiner Tochter in allen Graden nach Stämmen (in erster Linie somit ihren Sohn B.___) für den gesamten Nachlass als Erben einsetze und die Tochter die vollumfängliche Nutzniessung daran erhalte.
F.___ verstarb am ___ 2008 und hinterliess als einzige gesetzliche Erbin seine Tochter X.___ sowie den eingesetzten Erben B.___. Der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht D.___ eröffnete am 14. August 2008 den Erbvertrag vom 21. März 1985 sowie die beiden Testamente vom 2. Mai 1997 und vom 18. Juni 2006 (Urk. 15/45).
2.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin davon Kenntnis erhalten hatte, dass der Sohn der Beschwerdeführerin, B.___, Anfang 2009 ein Konto bei der E.___ Privatbank eröffnet hatte, auf welches Vermögenswerte im Gegenwert von total Fr. 488'058.-- transferiert worden waren (Urk. 15/46), ging sie per 31. Dezember 2005 zunächst von einem Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 550'000.-- aus, reduzierte den Betrag dann aber auf die überwiesene Summe von Fr. 488'058.-- (Urk. 2 S. 1 und 15/43 S. 1). Dabei wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf einen vom 29. Dezember 2008 datierenden Vertrag auch auf die Nutzniessung ihres Erbes aus dem Nachlass ihres Vaters F.___ verzichtet habe, was bei der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs noch gar nicht berücksichtigt worden sei.
2.4 Die Beschwerdeführerin lässt dem im Wesentlichen entgegnen (Urk. 1 S. 3 ff. sowie Urk. 15/51 S. 2 f.), es sei ihr gemäss dem Erbvertrag vom 21. März 1985 zwar jegliches Erbrecht entzogen und aufgrund dieses Vertrages die Nutzniessung an der Hälfte des Nachlasses eingeräumt worden. Aufgrund des vom Vater nach dem Tod des Bruders verfassten Nachtrags zum Testament vom 18. Juni 2006 sei ihr Sohn als Erbe für den ganzen Nachlass eingesetzt worden und ihr komme ein lebenslanges Nutzniessungsrecht am gesamten Nachlass zu. Dabei handle es sich aber um eine eigenmächtige Auslegung des Erbvertrages, durch den Vater, denn im Erbvertrag sei das Vorversterben des Bruders nicht geregelt worden. Auch könne nicht die ganze Summe von Fr. 488'058.-- als Verzichtsvermögen betrachtet werden, da von diesem Geld noch die Bestattungskosten, so insbesondere der Grabstein, bezahlt werden müssten. Sodann sei zu beachten, dass das Nachlassvermögen aus einem Aktiendepot bestehe, das keine Zinsen abwerfe, und auch in Zukunft nicht mit Zinsertrag zu rechnen sei. Die Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 5'149.-- würden sogar den von der Beschwerdegegnerin angerechneten Vermögensertrag von Fr. 3'979.-- übersteigen. Schliesslich könne nicht von einem Vermögensverzicht ausgegangen werden, wenn sich das Vermögen der versicherten Person innert der letzten fünf Jahre um weniger als Fr. 30'000.-- vermindert habe (Urk. 1 S. 4). Wenn überhaupt, so hätte sie am 21. März 1985 nur auf die Hälfte des Nachlasses verzichtet. Davon wären seither Fr. 10'000.- pro Jahr abzuziehen, bis Juni 2009 mithin Fr. 200'000.-, wobei die Vermögenswerte per 31. März 1985 noch zu ermitteln wären (Urk. 1 S. 4-5).
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in zeitlicher Hinsicht nicht die Einkommensverhältnisse des Jahres 2009, sondern diejenigen des Jahres 2008 massgebend sind. Wenn die Beschwerdeführerin sich insbesondere auf die Steuererklärung 2009 beruft und betreffend das Jahr 2008 nur einen Auszug aus der Steuererklärung einreicht (Urk. 1 S. 6, 7; Urk. 3/7, Urk. 3/13), so verkennt sie, dass vorliegend in erster Linie die vollständige Steuererklärung 2008 von Bedeutung ist.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es liege kein Vermögensverzicht vor, wenn das Vermögen der versicherten Person innert der letzten fünf Jahre vor der Anmeldung um weniger als Fr. 30'000.- abgenommen hat, so ist darauf hinzuweisen, dass diese altrechtliche Praxis bereits per 1. Januar 1995 und dementsprechend auch Randziffer 2064 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), auf die sie sich beruft (Urk. 1 S. 4), aufgehoben wurde (Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 1.A. Zürich 1995, S. 125).
3.2 Ohne den am 21. März 1985 zwischen den Ehegatten A.___ und ihren beiden Nachkommen abgeschlossenen Erbvertrag hätte der Erbteil der Beschwerdeführerin (nebst ihrem Bruder) im damaligen Zeitpunkt dem zweitverstorbenen Elternteil gegenüber die Hälfte des Nachlasses betragen (Art. 457 Abs. 2 ZGB). Nach Art. 471 ZGB beträgt der Pflichtteil für Nachkommen 3/4, sodass sich der pflichtteilsgeschützte Erbanspruch von Sohn und Tochter auf je 3/8 (3/4 von 1/2) belaufen hätte. Demnach verzichtete die Beschwerdeführerin mit ihrer Zustimmung zum Erbvertrag am 21. März 1985 auf einen Erbanspruch von 3/8 des Nachlasses des zweitversterbenden Elternteils.
Fest steht nach der Aktenlage, dass seit dem Abschluss des Erbvertrags vom 21. März 1985 (Urk. 15/44) verschiedene Erbfälle eingetreten sind (Urk. 15/45 S. 1 und 2). Nachfolgend ist zu prüfen, ob und wenn ja, welche Auswirkungen der Tod der Mutter der Beschwerdeführerin am ___ 1993, derjenige ihres Bruders am ___ 2005 und letztlich derjenige des Vaters am ___ 2008 mit Bezug auf einen allfälligen, der Beschwerdeführerin anzurechnenden Vermögensverzicht haben. Festzuhalten ist, dass die am Erbvertrag beteiligten Personen nach dem 1. Januar 1988 und damit unter der Geltung des neuen Ehegüter- und Erbrechts verstorben sind. Denn nach Art. 9a, 9d sowie Art. 15 SchlT/ZGB richten sich die güterrechtliche Auseinandersetzung und die erbrechtlichen Verhältnisse nach dem im Zeitpunkt des Todes geltenden Recht.
3.3 Da sich die Ehegatten A.___ ehevertraglich nicht nur gegenseitig den Vorschlag zugewiesen, sondern erbvertraglich auch als Alleinerben eingesetzt hatten (Urk. 15/44), hatte der Tod der Mutter am ___ 1993 keine erbrechtlichen Auswirkungen auf die Nachkommen, denn Vorschlagsanteil beziehungsweise die Hälfte der Errungenschaft nach neuem Eherecht sowie der Nachlass der Mutter gingen aufgrund der erwähnten Verträge ohne Weiteres auf den Vater über. Weder güter- noch erbrechtlich gab es etwas zu regeln.
Anders präsentierte sich die Situation hingegen beim Tod des Bruders der Beschwerdeführerin am ___ 2005. Dieser verstarb ohne Nachkommen zu hinterlassen. Seine gesetzlichen Erben waren sein Vater und - anstelle der vorverstorbenen Mutter - seine Schwester, die Beschwerdeführerin (Art. 458 Abs. 1 und 3 ZGB). Eltern erben je zur Hälfte (Art. 458 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 471 Ziff. 2 ZGB beträgt der Pflichtteil für jedes der Eltern die Hälfte. Unbekannt ist, ob der Bruder eine Ehefrau und ein Testament hinterlassen hat. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass bezüglich der Hälfte des Nachlasses des Bruders ein Vermögensverzicht vorliegt.
3.4 Der Vater verstarb am ___ 2008 und hinterliess als einzige gesetzliche Erbin seine Tochter. Ohne Testament und Erbvertrag wäre die Beschwerdeführerin Alleinerbin des Nachlasses ihres Vaters gewesen, zumal der Bruder bereits kinderlos vorverstorben war (Art. 457 Abs. 3 ZGB). Gemäss Art. 471 ZGB beträgt der Pflichtteil für Nachkommen 3/4, so dass der Vater über 1/4 seines Nachlasses testamentarisch frei hätte verfügen können. Am 18. Juni 2006 hatte der Vater einen Nachtrag zum Testament vom 2. Mai 1997 verfasst und mit dem Hinweis auf den Erbvertrag vom 21. März 1985 testamentarisch festgehalten, da sein Sohn ohne Nachkommen verstorben sei, stelle er klar, dass die Nachkommen seiner Tochter (in erster Linie deren Sohn B.___) für den gesamten Nachlass als Erben eingesetzt seien und die Tochter vollumfänglich die Nutzniessung erhalte (Urk. 15/44b). Mit dieser Bestimmung hat der Erblasser den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch seiner Tochter verletzt, denn es ist zu beachten, dass ein allfälliges Vorversterben des Sohnes in dem am 21. März 1985 abgeschlossenen Erbvertrag in keiner Weise geregelt worden ist. In diesem Vertrag hatte die Beschwerdeführerin nur auf ihren Pflichtteil an der Hälfte des Nachlasses des zweitversterbenden Ehegatten, somit auf 3/8 verzichtet. Insofern ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass der Vater den mit der Ehefrau und den Nachkommen abgeschlossenen Erbvertrag testamentarisch nicht einseitig ergänzen konnte. Um nach dem Vorversterben seines Sohnes den ganzen Nachlass auf den Enkel B.___ zu übertragen, wäre ein weiterer Erbvertrag zwischen ihm und der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen. Ein solcher wurde jedoch nicht abgeschlossen. Da die Beschwerdeführerin ihren Pflichtteilsanspruch auf 3/8 der auf den vorverstorbenen Bruder entfallenden anderen Hälfte des Nachlasses des Vaters nicht geltend gemacht hat, ist von einer weiteren Verzichtshandlung auszugehen, die somit zu einem Verzicht auf insgesamt 3/4 des Nachlasses führte.
3.5 Nicht beigepflichtet werden kann der Argumentation der Beschwerdeführerin, da sie ihre erbrechtlichen Ansprüche zuerst in einem gerichtlichen Verfahren hätte geltend machen müssen, könne nicht von einem Vermögensverzicht ausgegangen werden (Urk. 1 S. 5). Der Hinweis auf die Lehre (Müller, a.a.O., S. 159) bezieht sich in erster Linie auf Unterhaltsforderungen. Vorliegend wäre ihr als einzige gesetzliche Erbin insbesondere nach dem Tod des Vaters die Durchsetzung des Pflichtteils gegenüber dem Sohn B.___ zumutbar gewesen.
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach Abschluss des Erbvertrages verschiedene Todesfälle eingetreten sind, deren erbrechtliche Auswirkungen mit Bezug auf die Beschwerdeführerin aufgrund des jeweiligen Nachlassvermögens zu ermitteln sind. Insgesamt liegt nicht nur ein Vermögensverzicht aufgrund des Erbvertrags im Umfang von 3/8 vor, sondern es kam zu weiteren Verzichtshandlungen, indem die Beschwerdeführerin ihr Erbe am Nachlass des Bruders (1/2), sofern dieser kein Testament verfasst hat, und ihren Pflichtteil (3/4) beim Tod des Vaters an dessen Nachlass nicht geltend gemacht hat. Ob die Beschwerdeführerin insgesamt auf den Betrag von Fr. 488'058.-- - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen worden ist - oder auf mehr verzichtet hat, kann nach der derzeitigen Aktenlage nicht beurteilt werden.
Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin auf einen Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn vom 29. Dezember 2008 hin, in dem die Versicherte die Verwaltung und Nutzniessung ihres Erbes aus dem Nachlass ihres Vaters F.___ an ihren Sohn B.___ abgegeben hat (Urk. 2 S. 1 und Urk. 15/36). Da der Beschwerdeführerin im Erbvertrag vom 21. März 1985 die Nutzniessung an der Hälfte und im Nachtrag zum Testament vom 18. Juni 2006 am ganzen dem Enkel zugewiesenen Erbe eingeräumt worden ist, wird die Beschwerdegegnerin diese Erträge anhand der Kurslisten der eidgenössischen Steuerverwaltung zu ermitteln und als Gegenleistung in Relation zum Verzichtsvermögen zu setzen haben. Obwohl zwar geltend gemacht wird, es handle sich um ein Aktiendepot, das keine nennenswerte Erträge abgeworfen habe, die zudem noch stetig gesunken seien (Schreiben vom 18. Oktober 2009; Urk. 3/6), ist nicht auszuschliessen, dass das Wertschriftendepot nicht immer nur aus Aktien bestanden hat.
Sodann ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin nebst dem von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Konto bei der Z.___ (Urk. 15/43 S. 1), Konti bei weiteren Banken wie G.___ (Urk. 15/34), H.___ (Urk. 15/29) und I.___ Bank besitzt (Urk. 15/9-14 und 9/C1), auf welches letztere Konto am 2. März 2009 Fr. 12'516.-- aus der Lebensversicherung bei der J.___ Lebensversicherungsgesellschaft AG überwiesen worden waren (Urk. 15/11 und 15/8). Die Beschwerdegegnerin wird daher auch der Frage nach dem per 31. Dezember 2008 bestehenden Kontostand nachzugehen und allenfalls den Rückkaufswert der Lebensversicherung in ihre Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs einzubeziehen haben (Urk. 15/31).
3.7 Die Sache ist daher gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 4. Februar 2010 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Höhe sämtlicher Vermögenswerte, insbesondere sämtlicher Bankkontoguthaben, über welche die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2009 verfügte, und den Umfang allfälliger Vermögensverzichte prüfe und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen neu entscheide. Bezüglich des in Frage stehenden Verzichts auf den Pflichtteil an den Nachlässen von Bruder und Vater ist auf den jeweiligen Zeitpunkt des Todes der Erblasser abzustellen. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die Höhe des Nachlasses des im Jahr 2008 verstorbenen Vaters. Wohl ist zur Beurteilung der Frage, ob ein Vermögensverzicht beziehungsweise ob eine adäquate Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, grundsätzlich auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.1). Jedoch lässt sich der Wert der der Beschwerdeführerin im Erbvertrag als Gegenleistung für den Verzicht auf das Erbrecht gegenüber dem zweitversterbenden Elternteil zugestandenen Nutzniessung an den auf ihren Sohn B.___ übergegangenen Nachlass erst auf den Zeitpunkt des Todes des Vaters hin ermitteln, als die Höhe des Nachlasses fest stand und sich der Verzicht überhaupt auswirkte.
4.
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
4.2 Der Beschwerdeführerin wurde Rechtanwältin Nirmala Maya Dias als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 12). Die Prozessentschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin ist entsprechend der von Rechtsanwältin Dias eingereichten Kostennote vom 23. August 2011 (Urk. 18) zu bemessen. In dieser macht sie einen Aufwand von 8.70 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 260.-- sowie Barauslagen von Fr. 118.50, je zusätzlich Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 2'561.55 geltend. Die Entschädigung ist jedoch aufgrund des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- festzusetzen, sodass für den Stundenaufwand ein Betrag von Fr. 1'740.-- resultiert (8.70 Stunden à Fr. 200.--). Zu entschädigen sind sodann die Barauslagen von Fr. 118.50. Mit Bezug auf die Mehrwertsteuer betrug der Ansatz bis zum 31. Dezember 2010 7,6 % und ab dem 1. Januar 2011 8 % (Urk. 18 S. 1). Entsprechend besteht zusätzlich Anspruch auf Fr. 138.15 (7.6 % von Fr. 1'828.50 [8.50 Stunden x Fr. 200 + Fr. 117.50 Barauslagen]) und Fr. 3.30 (8 % von Fr. 41.-- [0.20 Stunden x Fr. 200.-- + Fr. 1.-- Barauslagen). Insgesamt ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'999.95 einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Februar 2010 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. Juli 2009 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Nirmala Maya Dias, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'999.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nirmala Maya Dias
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).