Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2010.00026
ZL.2010.00026

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens


Urteil vom 19. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde A.___

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1963, stellte am 15. November 2007 das Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente (Urk. 9/1, Urk. 9/10). Mit Verfügung vom 11. August 2009 wies die Gemeinde A.___ das Gesuch ab, weil die gesetzlich anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen um Fr. 18'755.-- im Jahr überstiegen (Urk. 9/11). Die dagegen erhobene Einsprache  wies die Gemeinde A.___ mit Entscheid vom 1. März 2010 (Urk. 9/12 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 1. März 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. März 2010 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprache von Ergänzungsleistungen ab 1. November 2007 (Urk. 1). Innert der mit Verfügung vom 11. März 2010 angesetzten Nachfrist (Urk. 3) reichte der Versicherte den Einspracheentscheid ein und beantragte die Sistierung des Verfahrens (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2010, welche der Gegenpartei am 3. Juni 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 10), beantragte die Gemeinde A.___ die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
         Anlässlich der Referentenaudienz vom 21. Juni 2010 wurde dem Versicherten Frist angesetzt, um die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft in Z.___ nachzuweisen (Urk. 10, Prot. S. 3). Anlässlich der Durchführung einer weiteren Referentenaudienz am 21. September 2010 vereinbarten die Parteien die Durchführung von Vergleichsverhandlungen sowie, falls diese erfolgreich seien, den Beschwerderückzug bis 31. Oktober 2010 (Urk. 15, Prot. S. 4). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 wurde der Versicherte letztmals aufgefordert, die Lohnabrechnungen seit Beginn seiner Erwerbstätigkeit, wenigstens seit April bis November 2010 sowie den Auszug aus seinem Postkonto von März bis November 2010 einzureichen, und der Gemeinde A.___ wurde Frist zur Einreichung der neuen Leistungsberechnung und Unterlagen betreffend die Erwerbstätigkeit des Versicherten angesetzt (Urk. 21), welcher Aufforderung sie mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 nachkam (Urk. 24/1). Am 22. Dezember 2010 wurde der Gemeinde A.___ Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vom Versicherten eingereichten Unterlagen (Urk. 26) gegeben (Urk. 27). Diese erstattete die Gemeinde A.___ am 4. Januar 2011 (Urk. 29), welche der Gegenpartei am 6. Januar 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 30).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) haben, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2     Bei zu Hause lebenden alleinstehenden Personen sind ein Mietzins bis zu Fr. 13'200.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG), ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 3'660.-- beziehungsweise von Fr. 3'684.-- und Fr. 4’032.-- (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG, Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, WEL, gültig ab 1. Januar 2002, Stand 1. Januar 2008 bis 2010, Anhang I, Tabelle 5, Prämienregion 2 Kanton Zürich) sowie ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 18'140.-- beziehungsweise von Fr. 18'720.-- als Ausgaben anzuerkennen (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG und Art. 1 lit. a der Verordnung 09 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 26. September 2008, SR 831.304, in Kraft seit 1. Januar 2009).
1.3     Nach Art. 17 Abs. 4 der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind Grundstücke, welche dem Bezüger nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen, was dem auf dem freien Markt erzielbaren Wert entspricht. Der Wert ist entweder in Anlehnung an einen amtlich festgesetzten oder sonst wie anerkannten Wert oder nötigenfalls durch eine Schätzung zu ermitteln.
         Als Liegenschaftsertrag gelten die Miet- und Pachtzinsen. Bei nicht vermieteten Liegenschaften ist entweder ein ortsüblicher Mietzins anzurechnen oder der durchschnittliche Ertrag (mit einem Mittelwert von 5 %), der eine Rendite während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Bauten widerspiegeln soll (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, S. 171 f.).
1.4     Art. 11 ELG hält fest, welches anrechenbare Einnahmen darstellen. Dazu zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1'000 Franken übersteigen (lit. a) sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b). Sodann ist ein Fünfzehntel des Reinvermögens hinzuzurechnen, soweit es bei alleinstehenden Personen 25’000 Franken übersteigt (lit. c). Weiter sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen hinzuzählen (lit. d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
1.5     Gemäss Art. 14a ELV wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.
         Ausgehend davon, dass Teilinvalide über eine Resterwerbsfähigkeit verfügen, wird angenommen, dass deren Nichtausübung eine Verletzung der Schadenminderungspflicht darstellt. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird vermutet, dass es dem teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgestellten Grenzbeträge zu erzielen. Danach wird Invaliden unter 60 Jahren und mit einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV als Erwerbseinkommen jedoch mindestens zwei Drittel des Höchstbetrags für den Lebensbedarf angerechnet. Praxisgemäss sind auch hypothetische Erwerbseinkünfte privilegiert, also ohne den Freibetrag und nur zu zwei Dritteln, anzurechnen. Diese Vermutung kann gemäss Rechtsprechung vom dafür beweispflichtigen Versicherten widerlegt werden (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 152 ff.; Ralph Jöhl, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 2.A., Basel/Genf/München 2007, N 187 ff. S. 1765).
         Bei den anzurechnenden - hypothetischen - Mindesteinkommen handelt es sich um die einzige Alternative zur Anrechnung des effektiv erzielten Erwerbseinkommens. Eine dritte Möglichkeit, nämlich die Anrechnung des im Einzelfall konkret möglichen und zumutbaren hypothetischen Erwerbseinkommens, wird damit ausgeschlossen. Anstelle der in anderen Fällen üblichen Anrechnung der im Einzelfall konkret möglichen und zumutbaren hypothetischen Erwerbseinkünfte treten die in der genannten Bestimmung vorgesehenen, pauschalen Mindesteinkommen, die sich nur nach dem Invaliditätsgrad richten und die die Berücksichtigung anderer Kriterien - mit Ausnahme eines tatsächlich erzielten höheren Einkommens - ausschliessen (Jöhl, a.a.O., S. 1766 N 189). Im übrigen verbietet es sich auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, bei Bezügern einer Invalidenrente ohne weiteres das zumutbare Invalideneinkommen als mögliches Erwerbseinkommen zu übernehmen, da dieses auf der Fiktion des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beruht und nicht die behinderungsbedingten Einschränkungen der versicherten Person berücksichtigt (Jöhl, a.a.O., S. 1760, N 181, Fn 596).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführer mehrfach zur Einreichung von Steuerunterlagen betreffend die Liegenschaft in Z.___ aufgefordert worden sei. Nach einer Fristerstreckung habe er zwar Katasterunterlagen und Fotos der Liegenschaft eingereicht, woraus aber kein effektiver Wert ermittelt werden könne. Aufgrund der Akten sei daher von einem Liegenschaftswert von Fr. 150'000.-- auszugehen. Ebenfalls sei dem Beschwerdeführer aufgegeben worden, den erheblichen Vermögensverbrauch zu belegen und die Verfügung und die bei der Gesuchstellung nicht deklarierten Ansprüche der Pensionskasse in den Jahren 2008 und 2009 einzureichen. Von einer IV-Rentennachzahlung von insgesamt Fr. 41'105.90 sei die Auszahlung der Kinderrenten belegt; somit verbleibe ein Betrag von Fr. 22'008.--, der mangels Belegen über den Verbrauch als Vermögensentäusserung anzurechnen sei. Bezüglich der Nachzahlung der Rente der Pensionskasse von Fr. 20'042.-- seien weder die Überweisung der Kinderrenten noch der sonstige Verbrauch belegt, weshalb dieser Betrag ebenfalls als Vermögensentäusserung anzurechnen sei. Anzurechnen sei schliesslich auch die monatliche Rente der Pensionskasse von Fr. 976.70. Schliesslich sei als hypothetisches Einkommen auf das gemäss IV-Rentenverfügung zumutbare Erwerbseinkommen von Fr. 25'766.-- abzustellen (Urk. 2, Urk. 8).
2.2     Mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 nahm die Beschwerdegegnerin auf gerichtliche Aufforderung hin (Urk. 21) eine neue Leistungsberechnung vor (Urk. 24/1-2). Darin ging sie bei einem Berechnungsbeginn ab Juli 2010 von einem Liegenschaftswert von Fr. 41'568.-- aus. Da der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung erst im Juli 2010 diesen Wert belegt habe, sei dieser erst ab diesem Zeitpunkt einzusetzen. Bis September 2010 sei von einem hypothetischen Einkommen auszugehen; in den Monaten April und Mai 2010 habe der Beschwerdeführer ein höheres Einkommen erzielt als angegeben, und es sei ihm danach nicht aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit gekündigt worden. Danach sei vom effektiv erzielten Bruttoeinkommen von Fr. 14'154.-- auszugehen (Urk. 29).
2.3     Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sämtliche Unterlagen betreffend Liegenschaft, Zahlungen an seine Kinder sowie Pensionskassenansprüche sich bei der Sozialabteilung der Beschwerdegegnerin befänden (Urk. 1).

3.       Was zunächst die anerkannten Ausgaben angeht, so sind diese unbestritten und stimmen mit der Rechtslage (vgl. vorstehend E. 1.2) überein. Auszugehen ist demnach von einem Lebensbedarf von Fr. 18'140.-- (ab 2008) beziehungsweise von Fr. 18'720.-- (ab 2010), von Versicherungsprämien von Fr. 3'660.-- (ab 2008) beziehungsweise von Fr. 3'684.-- (ab 2009) und von Fr. 4'032.-- (ab 2010) und von einem Mietzins von Fr. 13'368.--, wovon Fr. 13'200.-- anrechenbar sind. Damit resultieren anrechenbare Ausgaben zwischen Fr. 35'000.-- ab 2008 (Urk. 2) und von Fr. 35'952.-- ab 2010 (Urk. 24/1).

4.
4.1     In Bezug auf das Vermögen des Beschwerdeführers ist der anrechenbare Wert der Liegenschaft mit Fr. 41'568.-- nunmehr belegt (Urk. 14/1-4). Strittig ist noch, ab welchem Zeitpunkt dieser anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer war im Verwaltungsverfahren von der Beschwerdegegnerin mehrfach mündlich und schriftlich aufgefordert worden, Belege zum Wert der Liegenschaft einzureichen (Urk. 9/4-5). Auch wurde er mit Mitteilung der Ablehnungsverfügung am 11. August 2009 darauf hingewiesen, dass mangels solcher Belege auf mutmassliche Angaben abgestellt worden sei, und in einem weiteren Schreiben wurde er auf seine Auskunfts- und Mitteilungspflicht hingewiesen (Urk. 9/5/2). Am 4. November 2009 drohte ihm die Beschwerdegegnerin an, dass sie im Falle der Nichteinreichung der mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 angeforderten Unterlagen aufgrund der Akten entscheiden werde (Urk. 9/5/2). In der Folge reichte der Beschwerdeführer Kataster-Auszüge und Fotos der Liegenschaft ein (Urk. 9/6-7), aus denen sich jedoch kein Wert der Liegenschaft herauslesen lässt.
         Mit der Beschwerdegegnerin ist daher davon auszugehen, dass der im Gerichtsverfahren ermittelte Wert erst für den Zeitraum ab Juli 2010 einzusetzen ist, da das Mahnverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG korrekt durchgeführt wurde und demnach ein Entscheid aufgrund der Akten zulässig war. Der für den davor liegenden Zeitraum vor Juli 2010 eingesetzte Wert von Fr. 150'000.-- erscheint vertretbar und ist damit nicht zu beanstanden. 
         Als Liegenschaftenertrag wurde zutreffend ein Mittelwert von 5 % als Rendite angenommen (vgl. vorstehend Erw. 1.3), nämlich Fr. 7'500.-- (5 % von Fr. 150'000.--) beziehungsweise von gerundet Fr. 2'078.-- (5 % von Fr. 41'568.--).
4.2     Als weitere Vermögenswerte rechnete die Beschwerdegegnerin den Saldo des PC-Kontos in der Höhe von Fr. 19'097.-- samt Ertrag von Fr. 152.-- an, was einer Überprüfung indes - zumindest ab dem Jahr 2010, in welchem der genauen Vermögenssituation aufgrund des nunmehr zu einem tieferen Betrag anrechenbaren Liegenschaftenwertes Relevanz zukommt - nicht standhält. Laut Art. 23 Abs. 1 ELV ist für die Berechnung der Leistungen das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. Am 1. Januar 2010 betrug der Saldo des erwähnten Kontos Fr. 3.30 und der Zinsertrag für das Jahr 2009 Fr. 0.30 (Urk. 26/1 S. 23).
4.3
4.3.1   Sodann fällt die IV-Rentennachzahlung von insgesamt Fr. 41'105.90 (Urk. 9/10) im Jahr 2007 ins Gewicht, vermochte doch der Beschwerdeführer die Auszahlung von Kinderrenten nur in der Höhe von Fr. 19'097.-- zu belegen (Urk. 9/8). Den Verbrauch des restlichen Vermögens von Fr. 22'008.-- konnte er nicht belegen, sodass dieser Betrag als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. g ELG anzurechnen ist mit dem entsprechenden Ertrag.
Von der Nachzahlung der Rente der Pensionskasse von Fr. 20'042.-- (Urk. 9/9) im Jahr 2008 konnte der Beschwerdeführer weder den Verbrauch noch die Bezahlung von Kinderrenten belegen, sodass dieser Betrag ebenfalls als Verzichtsvermögen mit einem Ertrag anzurechnen ist.
4.3.2   Weitere Zahlungen des Beschwerdeführers an seine Kinder gehen auch aus dem eingereichten Postcheckkonto-Auszug (Urk. 26/1) nicht hervor, weshalb es mit den erwähnten Vermögenswerten sein Bewenden hat.
4.3.3   Das Verzichtsvermögen von insgesamt Fr. 42'050.-- ist gemäss Art. 17a ELV jährlich um Fr. 10'000.-- zu reduzieren, weshalb sich per 1. Januar 2010 - ausgehend vom ersten Vermögensverzicht im Laufe des Jahres 2007 und entsprechend zwei Reduktionen - ein anrechenbarer Wert von Fr. 22'050.-- ergibt.
4.4         Insgesamt resultiert ab Juli 2010 ein Vermögen des Beschwerdeführers von Fr. 63'621.-- (Fr. 41'568.-- + Fr. 3.-- + Fr. 22'050.--), welches um Fr. 25'000.-- reduziert (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) im Umfang von Fr. 38'621.-- anrechenbar ist, was zu einer Berücksichtigung von Einnahmen im Umfang von Fr. 2'575.-- (1/15) führt. Ferner zu berücksichtigen sind die hypothetischen Vermögenserträge auf der Liegenschaft (Fr. 2'078.--) sowie auf den verzichteten Werten (0.8 % von Fr. 22'050.--, vgl. WEL 2011 Rz 3482.10) von Fr. 176.--.
         Stellt man für die vorangehenden Perioden ab 2008 einnahmeseitig einzig auf den Vermögensverzehr aus dem Wert der Liegenschaft sowie dem Verzichtsvermögen (samt dazugehörigem Ertrag) ab, ergeben sich zu berücksichtigende Einnahmen aus Vermögensverzehr von Fr. 11'137.-- ([Fr. 150'000.-- + Fr. 42'050.-- - Fr. 25'000.--] : 15) nebst den Vermögenserträgen Fr. 7'836.-- (Fr. 7'500.-- auf dem Haus sowie Fr. 336.-- auf dem Kapital).
4.5         Unbestritten und aufgrund der Akten belegt sind sodann die weiteren Einnahmen aufgrund von Renten. Dazu zählt die Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 14'928.-- im Jahre 2008 (Urk. 9/11) beziehungsweise von Fr. 15'396.-- im Jahre 2010 (Urk. 24/1). Sodann sind eine hypothetische ausländische Rente von insgesamt Fr. 1'200.-- hinzuzählen sowie die Rente der Stiftung Auffangeinrichtung von gerundet Fr. 3'907.-- im Jahr 2008 (4 x Fr. 976.70, vgl. Urk. 13) beziehungsweise, angepasst an das Jahr 2010, von Fr. 4'020.--.
4.6     Strittig und zu prüfen bleiben damit die Erwerbseinkünfte des Beschwerdeführers.
         Unbestrittenermassen erzielte der Beschwerdeführer bis April 2010 keinen Verdienst. Damit ist bis zu diesem Zeitpunkt von einem Verzicht auf ein Erwerbseinkommen als Teilinvalider auszugehen. Nach dem Gesagten (vgl. vorstehend Erw. 1.5) ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der Höhe des anzurechnenden Verzichts nicht auf das von der IV-Stelle mit Verfügung vom 14. November 2007 ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 25'766.21 abzustellen, sondern massgebend ist vielmehr der festgestellte Invaliditätsgrad von 62 % (vgl. Urk. 9/10). Damit sind zwei Drittel des als Bruchteil vom Lebensbedarf von Fr. 18'140.-- beziehungsweise von Fr. 18’720.-- anzurechnen. Vom so ermittelten Betrag sind je ein Freibetrag von Fr. 1'000.-- in Abzug zu bringen, worauf vom verbleibenden Betrag zwei Drittel anzurechnen sind. Es verbleiben damit als anrechenbare Einkommen gerundet Fr. 7'396.-- für 2008 ([Fr. 18'140.-- x 2/3 - 1'000.--] x 2/3) beziehungsweise gerundet Fr. 7'653.-- für 2010 ([Fr. 18'720.-- x 2/3 - 1'000.--] x 2/3).
Gemäss Lohnabrechnung vom 12. April bis 25. Mai 2010 erzielte der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter bei der Y.___ GmbH einen Monatslohn von Fr. 3'100.-- beziehungsweise einen Nettolohn von Fr. 2'799.90, welcher per Zahlungsanweisung/Post überwiesen werde (Urk. 26/3). Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 löste die Arbeitgeberin dieses Arbeitsverhältnis per sofort auf unter Hinweis auf dem Beschwerdeführer bekannte Gründe, und gemäss Postquittung vom 19. Juni 2010 überwies sie dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 2'800.-- (Urk. 26/4). Vorliegend kann jedoch offen bleiben, ob für die Zeit von April bis Juni 2010 auf das effektiv erzielte Einkommen statt auf das hypothetische Erwerbseinkommen abzustellen gewesen wäre, da ein Abstellen auf das hier tiefere hypothetische Einkommen zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt.
Ab September 2010 erzielte der Beschwerdeführer sodann ein effektives Einkommen. Aus den Lohnabrechnungen für die Monate September und Oktober 2010 ergeben sich Nettomonatslöhne von Fr. 1'028.30 und Fr. 1'069.60 (Urk. 24/3-4). Ausgehend vom Mittelwert von Fr. 1'048.95 ergibt sich in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ein effektives jährliches Einkommen von Fr. 12'587.40. Nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1'000.-- und Anrechnung von 2/3 verbleibt ein anrechenbares Einkommen von gerundet Fr. 7'725.--.
4.7     Die anrechenbaren Einnahmen stellen sich damit wie folgt dar:
         2008         2010
         Vermögensverzehr 11'137 2'575
         Vermögensertrag   7'836 2'254
         Renten der AHV/IV 14'928 15'396
         Andere Renten und Pensionen   5'107 5'220
         (ausländische Rente und Pensionskasse)
         Erwerbseinkünfte netto   7'396 7'653
                   (7'724 ab 09/2010)
         Individuelle Prämienverbilligung    720
         Total 47'124 33'098
                   (33'169 ab 09/2010)

5.         Zusammenfassend stehen damit für den Zeitraum ab 2008 anerkannten Ausgaben von Fr. 35'000.-- anerkannte Einnahmen von Fr. 47'124.-- gegenüber. Für die Periode vor Juli 2010 resultiert damit ein Einnahmenüberschuss, weshalb ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen zu verneinen ist. Dies gilt angesichts des ausschlaggebenden Wertes der Liegenschaft auch für die Periode vor 2008, resultiert doch selbst unter Weglassung jeglichen weiteren Kapitals ein Einnahmenüberschuss.
         Für die Periode ab Juli 2010 stehen anerkannten Ausgaben von Fr. 35'952.-- anerkannte Einnahmen von Fr. 33'098.-- beziehungsweise ab September 2010, unter Anrechnung des effektiv erzielten Einkommens, von Fr. 33'169.-- gegenüber. Damit resultiert ein Ausgabenüberschuss von Fr. 2'854.-- beziehungsweise von Fr. 2'783.--. In diesem Umfang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Zusatzleistungen, mithin im Umfang von Fr. 238.-- beziehungsweise Fr. 232.-- pro Monat, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.
Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde A.___ vom 1. März 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2010 Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung von Fr. 2'854.-- und ab 1. September 2010 auf eine solche von Fr. 2'783.-- hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).