ZL.2010.00028

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 16. Juni 2011
in Sachen
1.   X.___
 

2.   Y.___
 

Beschwerdeführende

gegen

Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus, Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1960, arbeitete bis Januar 1994 bei der Firma Z.___ (Urk. 7/118) und bezog seit Mai 1998 Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/67, Urk. 7/127/5). Am 11. August 2008 heiratete er Y.___ (Urk. 7/123), worauf die Zusatzleistungen mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 per September 2008 angepasst wurden (Urk. 7/89).
         Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 kündigte das Amt für Zusatzleistungen AHV/IV der Stadt Zürich an, dass es ab 1. März 2009 der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 36'000.-- pro Jahr anrechnen werde, falls diese bis dann noch keine Arbeitsstelle gefunden habe (Urk. 7/88). Mit Verfügung vom 13. (Urk. 7/44) beziehungsweise vom 16. Februar 2009 (Urk. 7/86) legte das Amt für Zusatzleistungen aufgrund der Anrechnung des hypothetischen jährlichen Erwerbseinkommens der Ehefrau die Leistungen ab März 2009 auf monatlich Fr. 824.-- fest. Der Verfügung vom 2. Dezember 2009 legte es wiederum das gleiche hypothetische Einkommen der Ehefrau zu Grunde und legte den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2010 auf monatlich Fr. 880.-- fest (Urk. 7/49).
         Gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2009 erhoben X.___ und Y.___ am 30. Dezember 2008 Einsprache und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neuberechnung der Zusatzleistungen, auch rückwirkend per Juni 2008 (Urk. 7/70, Urk. 7/72). Mit Einspracheentscheid (Urk. 7/51) und Verfügung vom 10. Februar 2010 (Urk. 7/50) korrigierte das Amt für Zusatzleistungen den laufenden Anspruch ab Januar 2010 dahingehend, dass es auf das effektiv erzielte Einkommen der Ehefrau in der Höhe von ermittelten Fr. 16'144.-- abstellte, und sprach Zusatzleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 2'163.-- zu. Hingegen lehnte es eine rückwirkende Anpassung des Anspruchs für das Jahr 2009 ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2010 (Urk. 2/1-2) erhoben X.___ und Y.___ Beschwerde und ersuchten um dessen Aufhebung und die Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen für die Jahre 2009 und 2010 (Urk. 1 S. 4). Mit Eingabe vom 22. März 2010, welche der Gegenpartei am 26. März 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 8), verzichtete das Amt für Zusatzleistungen auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Ermessen des Versicherungsträgers. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind grundsätzlich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50).
         Immerhin hat der Versicherungsträger den Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung willkürfrei auszuüben (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2.A., Zürich/Basel/Genf 2009, N 35 zu Art. 53). Tritt der Versicherungsträger auf ein entsprechendes Begehren ein, lehnt hingegen in der Folge die Wiedererwägung ab, wird in einem gegen den Einspracheentscheid gerichteten Beschwerdeverfahren lediglich überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Wiederwägung gegeben sind (Kieser, a.a.O., N 44 zu Art. 53).
         „Zweifellose Unrichtigkeit“ des Entscheids im Sinne obiger Bestimmung liegt dann vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist ein einziger Schluss - eben derjenige auf eine Unrichtigkeit - möglich. Dies schliesst aus, bei einer unzutreffenden Ermessensbetätigung eine zweifellose Unrichtigkeit anzunehmen. Weist eine Entscheidung notwendigerweise Ermessenszüge auf und erscheint die bisherige Entscheidung als vertretbar, so liegt kein Wiedererwägungsgrund vor (Kieser, a.a.O., N 31-32 zu Art. 53).
1.2     Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist. Ein Verzicht in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der Ehegatte einer berechtigten Person auf die Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches dazu verpflichtet ist. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
         In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob von dem nicht invaliden Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent es ihm zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte. Massgebende Faktoren bei der Beurteilung der Frage, ob ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, sind dabei unter anderem Alter, Abwesenheit vom Berufsleben, Gesundheitszustand, Pflege- oder Betreuungsaufgaben, Kinderbetreuung und Vermittelbarkeit. Bezüglich Höhe des Einkommens sind massgebliche Faktoren Ausbildung, bisherige Berufstätigkeit, Sprachkenntnisse, persönliche Umstände und die Arbeitsmarktsituation, wobei nach Festlegung des zumutbaren Beschäftigungsumfangs in der Regel anhand der Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) die Höhe ermittelt wird. Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann er aber umstossen, indem er erfolglose Stellenbemühungen einreicht (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 157 ff.). Bei der für Teilinvalide geltenden gleichen Regelung bedeutet die Umkehr der Beweislast, dass die berechtigte Person den Nachweis erbringt, dass sie wegen der genannten Faktoren keine Arbeitsstelle findet; sie muss dies mit erfolglosen Stellenbewerbungen nachweisen (Carigiet/Koch, S. 154). Zudem ist das rechtliche Gehör zu wahren und den betroffenen Berechtigten vor Erlass der Verfügung Gelegenheit zu geben, sich zur Höhe des angerechneten Erwerbseinkommens zu äussern (Carigiet/Koch, S. 159).
1.3     Was die Gewinnungskosten betrifft, so verweist das ELG - anders als zur Bewertung des Vermögens - nicht ausdrücklich auf das Steuerrecht. Dennoch haben sich die Ergänzungsleistungsstellen an die Grundsätze des Steuerrechts zu halten und können davon nur abweichen, wenn sich diese aus der besonderen Natur der Ergänzungsleistungen rechtfertigen lassen. Insbesondere können sie nicht unbesehen die Pauschalen des Steuerrechts übernehmen. Andererseits ist die Erhebung der effektiven Berufsauslagen für jeden einzelnen Fall sehr aufwendig, weshalb die Ergänzungsleistungsstellen nicht umhin kommen, gewisse Pauschalisierungen vorzunehmen. Die Pauschalen sollen aber so bemessen sein, dass die überwiegende Mehrheit der Fälle damit abgedeckt ist. Weist die zu Ergänzungsleistungen berechtigte Person höhere effektive Kosten nach, die für die Berufsausübung zwingend notwendig sind, darf die EL-Stelle diese aber nicht mit Verweis auf ihre Pauschalen ablehnen (Carigiet/Koch, S. 140).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, dass aus der Arbeitszeitverteilung gemäss Arbeitsvertrag vom 11. Mai 2009 ersichtlich sei, dass die Ehefrau nur schwer eine Zweitanstellung für die übrigen 40 % finden dürfte. Angesichts der Tatsache, dass sie erst seit August 2008 in der Schweiz sei, rechtfertige es sich, ab Januar 2010 ihr Einkommen gestützt auf das effektive Einkommen von jährlich netto Fr. 18'144.-- für 60 % einzurechnen. Praxisgemäss sei davon eine Pauschale von Fr. 2'000.-- für Berufsauslagen abzuziehen. Eine wiedererwägungsweise rückwirkende Anpassung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sei nicht angezeigt (Urk. 2/2 S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, dass auch für das Jahr 2009 kein hypothetisches Erwerbseinkommen beziehungsweise nur das von der Ehefrau effektiv erzielte Einkommen anzurechnen sei (Urk. 1 Ziff. 2.1-2.2). Davon seien verschiedene weitere Abzüge zu machen, und insbesondere sei für den Abzug für Berufsauslagen von den in der Steuererklärung anerkannten Pauschalen auszugehen (Urk. 1 Ziff. 2.3).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die wiedererwägungsweise rückwirkende Anpassung verweigerte und ob der in Abzug gebrachte Pauschalabzug für Berufsauslagen zutreffend ist.

3.      
3.1     Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 wurde der Ehefrau erstmals ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.-- angerechnet und die Zusatzleistungen gestützt darauf ab März 2009 neu berechnet (Urk. 7/44). Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer nicht angefochten. Einen diesbezüglichen Einwand erhob er erstmals mit Einsprache vom 30. Dezember 2009 (Urk. 7/72) gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2009, mit welcher die Zusatzleistungen für die Berechnungsperiode des Jahres 2010 ebenfalls unter Anrechnung des hypothetischen Einkommens festgesetzt worden waren (Urk. 7/49). Mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/59) ist daher davon auszugehen, dass die Verfügung vom 13. Februar 2009 in Rechtskraft erwachsen ist. Zwar führte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 10. Februar 2010 die Berechnungen für das Jahr 2009 noch einmal auf und nannte als zugrunde liegenden Berechnungsbeginn März 2009. Sie prüfte diese Berechnungsperiode jedoch nicht neu, sondern hielt im Einspracheentscheid vielmehr fest, dass eine wiedererwägungsweise rückwirkende Anpassung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht angezeigt sei (Urk. 2/2 S. 2).
         Damit ist die Beschwerdegegnerin auf das sinngemäss gestellte Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten, hat dieses in der Folge jedoch abgelehnt. Zu prüfen ist somit, ob der Entscheid der Beschwerdegegnerin, für das Jahr 2009 auf das hypothetische Einkommen der Ehefrau in der Höhe von Fr. 36'000.-- abzustellen, zweifellos unrichtig war (vgl. vorstehend Erw. 1.1).
3.2     Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer an, dass seiner am 29. Juli 2008 von Rumänien in die Schweiz eingereisten jetzigen Ehefrau ab 1. März 2009 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.-- angerechnet würde, sollte diese bis dahin keine Arbeitsstelle gefunden haben (Urk. 7/88). Damit wurde ihr eine angemessene Frist eingeräumt um eine Arbeitsstelle zu finden und ihre Vermittelbarkeit, insbesondere mittels Sprachkursen, zu erhöhen (vgl. Urk. 7/92, Carigiet/Koch, S. 159); auch wurde mit diesem Schreiben das rechtliche Gehör genügend gewahrt (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
         Angesichts des Alters (Jahrgang 1969; Urk. 7/122), des Fehlens von Betreuungsaufgaben, der guten Gesundheit und ihrer grundsätzlichen Vermittelbarkeit - offenbar konnte sie sich schon nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz recht gut auf Deutsch unterhalten (Urk. 7/60-61) - kann trotz Abwesenheit vom Arbeitsmarkt während der letzten Jahre (Urk. 7/61) von der Ehefrau verlangt werden, dass sie einer Erwerbstätigkeit im Vollpensum nachgeht, sodass ihr grundsätzlich ein entsprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen ist (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Die beschwerdeweise geltend gemachten Schmerzen in Händen und Beinen und die Rötungen an den Händen (Urk. 1 Ziff. 2.1.7) beschlagen einen späteren Zeitpunkt; zudem wäre zur Berücksichtigung dieser Beschwerden in jedem Fall ein Arztzeugnis notwendig, welches eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Carigiet/Koch, S. 158).
         Zur Ermittlung der Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens sind nebst den bereits genannten Faktoren auch der in Rumänien erfolgte Schulabschluss (Urk. 1 Ziff. 2.1.2) und die Arbeitsmarktsituation zu berücksichtigen sowie der standardisierte Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten von monatlich Fr. 4'116.-- (LSE 2008, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und die Nominallohnentwicklung von 2.1 % im Jahr 2009 beträgt dieser jährlich rund Fr. 52’572.-- (12 x Fr. 4'116.-- : 40 x 41.7 x 1.021; Die Volkswirtschaft, 5-2011 S. 90 f. Tabelle B9.2 und B10.2). Angesichts dessen ist die Höhe des angerechneten Einkommens von nur Fr. 36'000.-- nicht zu beanstanden.
         Dem Grundsatz nach ist somit die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens in der Höhe von Fr. 36'000.-- nicht zweifellos unrichtig, jedenfalls nicht zu ungunsten der Beschwerdeführerin 2.
3.3     Was die Zeit vor Stellenantritt von März bis Mai 2009 angeht, bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Ehefrau trotz dauernden Bemühungen, welche beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) belegt seien, keine Stelle gefunden habe (Urk. 1 Ziff. 2.1).
         Im Merkblatt zur Berechnung der Zusatzleistungen für Ehegatten ohne eigenen AHV/IV-Rentenanspruch, welches der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 17. September 2008 unterzeichneten, ist ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdegegnerin eine Kopie des Formulars „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ einzureichen ist (Urk. 7/92). Solche finden sich jedoch nicht bei den Akten, und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist keine Kenntnis der Beschwerdegegnerin der beim RAV eingereichten Dokumente vorauszusetzen. Da auch die nunmehr im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellenbemühungen (Urk. 3/1-6) der Beschwerdegegnerin nicht vorlagen, war der Entscheid auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zweifellos unrichtig.
3.4     Was den Zeitraum von Juni bis Dezember 2009 angeht, so machte der Beschwerdeführer geltend, es sei vom erheblich tieferen, effektiv erzielten Einkommen auszugehen. Dieses sei der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen, da die Einkünfte jeweils mittels Lohnausweisen gemeldet worden seien, und auch der Vertrag habe eingereicht werden müssen. Aufgrund der Akten wäre daher bereits damals korrekterweise vom effektiv erzielten Einkommen auszugehen gewesen (Urk. 1 Ziff. 2.2).
         Mit E-Mail vom 11. Mai 2009 meldete das Sozialzentrum A.___ der Beschwerdegegnerin, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers per 11. Mai 2009 eine 60%-Stelle mit einem Bruttolohn von monatlich Fr. 1'800.-- gefunden habe (Urk. 7/79), und leitete ihr eine Kopie des Arbeitsvertrags vom 10. Mai 2009 (Urk. 7/78) weiter. Am 5. August 2009 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers sodann den Arbeitsvertrag vom 11. Mai 2009 ein, wonach der Bruttolohn bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % monatlich Fr. 1'630.-- beträgt und wöchentlich nominal 25.2 Stunden zu leisten sind (Urk. 7/75). Nach zweimaliger Aufforderung (Urk. 7/76-77) reichten die Beschwerdeführenden sodann auch die Lohnausweise für die Monate Mai, Juni und Juli 2009 (Urk. 7/74) ein.
         Damit lag der Beschwerdegegnerin bereits im Mai 2009 mit dem Arbeitsvertrag ein Dokument vor, gestützt auf welches sie die Möglichkeit gehabt hätte, schon für das Jahr 2009 die Anrechnung des effektiv erzielten Einkommens zu verfügen, wie sie das in der Folge mit Verfügung und Einspracheentscheid vom 10. Februar 2010 (Urk. 2/1-2) mit Wirkung für das Jahr 2010 tat.
         Indessen handelt es sich dabei klarerweise um einen Ermessensentscheid: Der Schluss, wonach der fragliche Arbeitsvertrag aufgrund der Präsenzzeiten keine weitere Anstellung im verbleibenden Umfang von 40 % ermögliche, weshalb auf das tiefere effektiv erzielte Einkommen abzustellen sei, ist keineswegs zwingend. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin, nachdem sie dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ordnungsgemäss angekündigt hatte, dass ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 36'000.-- angerechnet werde, falls die Ehefrau bis im März 2009 noch keine Stelle haben würde, dieses im Sinne eines Mindesteinkommens ohne weiteres anrechnen können. Ausdrücklich drohte sie dies denn auch für die Zukunft mit Schreiben vom 3. Februar 2010 an, in welchem sie festhielt, dass die Ehefrau sich um eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 100 % und einem Mindesteinkommen von Fr. 36'000.-- zu bemühen habe, andernfalls ihr für das Jahr 2011 erneut das hypothetische Erwerbseinkommen anzurechnen sei (Urk. 7/68). Da somit verschiedene vertretbare Entscheidmöglichkeiten bestanden, war die Verfügung vom Februar 2009 nicht zweifellos unrichtig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen im Einspracheentscheid vom 10. Februar 2010 für die Zukunft - wenn auch für eine begrenzte Zeit - anders ausübte. Dass es sich dabei lediglich um ein Entgegenkommen handelte, welches übergangsmässig aufgrund der unzumutbaren Regelung im Arbeitsvertrag eingeräumt wurde, geht im übrigen auch aus der entsprechenden Aktennotiz der Beschwerdegegnerin hervor (Urk. 7/59).
3.5     Damit war die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von Fr. 36'000.-- sowohl dem Grundsatz nach wie auch unter Berücksichtigung der erfolglosen Stellensuche und der Besonderheiten des Arbeitsvertrags nicht zweifellos unrichtig, weshalb kein Wiedererwägungsgrund vorlag.

4.
4.1     Der Beschwerdeführer machte verschiedene weitere Abzüge vom effektiven Einkommen geltend (Urk. 1 Ziff. 2.3).
         Was zunächst die Sozialabzüge angeht, so stellte die Beschwerdegegnerin auf das Nettoeinkommen von monatlich Fr. 1'512.-- ab, welches sich gemäss Lohnausweis aus dem Bruttolohn von monatlich Fr. 1'630.-- nach Abzug von Fr. 118.-- für Sozialleistungen (AHV/IV/EO) ergibt (Urk. 7/74 Ziff. 8, 9 und 11). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abzug für AHV/IV/EO von Fr. 841.-- wurde bei der Ermittlung des Nettoeinkommens somit bereits berücksichtigt.
         Der Beschwerdeführer beanstandet sodann den von der Beschwerdegegnerin praxisgemäss gemachten Pauschalabzug für Berufsauslagen von Fr. 2'000.--. Er wendet ein, es seien die höheren Pauschalen gemäss Wegleitung zur Steuererklärung des Kantons Zürich für das Jahr 2008 - Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 3'200.-- sowie für die Berufsausübung von Fr. 1'900.-- - in Abzug zu bringen. Da es sich dabei jedoch nicht um effektive Kosten handelt, die der Beschwerdeführer nachgewiesen hat, sind sie nicht zu berücksichtigen. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin angewandte Pauschale von Fr. 2'000.-- nicht die überwiegende Mehrheit der Fälle abdecken würde (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Sie ist daher nicht zu beanstanden.
         Zu den weiter geltend gemachten Abzügen für Steuern gemäss Rechnung für Staats- und Gemeindesteuern vom 19. Februar 2010 in der Höhe von Fr. 1'727.-- und gemäss Rechnung für Bundessteuern vom 1. März 2010 in der Höhe von Fr. 49.25 ist zu bemerken, dass diese bereits im Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf enthalten sind (Carigiet/Koch, S. 134) und nicht als zusätzliche Ausgaben angerechnet werden können.
4.2     Der Beschwerdeführer wandte schliesslich ein, die Überschneidung der Beitragsperioden - Zahlung von Fr. 2'566.-- für die Periode März 2009 bis und mit Februar 2010, ab Januar 2010 jedoch Fr. 2'163.-- pro Monat - und die Ermittlung des Betrages für das Jahr 2009 seien nicht nachvollziehbar (Urk. 1 Ziff. 2.4).
         Was die vermeintliche Überschneidung betrifft, so ergibt sich aus den Berechnungsblättern in der Verfügung vom 10. Februar 2010 (Urk. 2/1), dass der Betrag von Fr. 2'566.-- lediglich die Nachzahlung für die Zeit von März bis und mit Februar 2010 betrifft, wobei eine Änderung nur für die Monate Januar und Februar 2010 erfolgt. Die Nachzahlung setzt sich zusammen aus der Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen Anspruch für die zwei Monate Januar und Februar 2010: Der bisherige Anspruch betrug - unter Anrechnung des hypothetischen Einkommens der Ehefrau - monatlich Fr. 880.--, während der neue Anspruch ab Januar 2010 - unter Anrechnung des effektiven Einkommens der Ehefrau - monatlich Fr. 2'163.-- beträgt. Die aus dieser Differenz für die gesamte Periode von März 2009 bis und mit Februar 2010 errechnete Nachzahlung beträgt somit Fr. 2'566.-- ([Fr. 2'163.-- - Fr. 880.--] x 2). Demgegenüber handelt es sich beim Betrag von Fr. 2'163.-- um den ab Januar 2010 geltenden monatlichen Anspruch auf Zusatzleistungen. Die Berechnung der Nachzahlung ist somit nicht zu beanstanden.

5.       Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).