ZL.2010.00029

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 6. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___


gegen

Gemeinde Z.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1933, bezog zu seiner AHV-Altersrente monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 700.-- und bis 31. Juli 2009 auch Beihilfen von Fr. 202.-- (vgl. heutiges Urteil im Prozess ZL.2009.00072 in Sachen der Parteien).
1.2     Mit Verfügung vom 3. Juli 2009 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 13. August 2009 kürzte die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Wirkung ab 1. August 2009 die monatliche Beihilfe auf Fr. 103.-- und mit Wirkung ab 1. November 2009 verneinte sie den Anspruch von X.___ auf Beihilfe gänzlich. Die Beschwerde von X.___ wies das hiesige Gericht mit Urteil heutigen Datums ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 21 im Prozess ZL.2009.00072).
1.3     Mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 gewährte die Durchführungsstelle nach Erhöhung der anrechenbaren regionalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenversicherung von Fr. 3’408.-- auf nunmehr Fr. 3'732.-- mit Wirkung ab 1. Januar 2010 Ergänzungsleistungen von Fr. 727.-- monatlich, während sie den Anspruch auf Beihilfe weiterhin verneinte (Urk. 10/4).
          Die Einsprache des Versicherten vom 28. Dezember 2009 (Urk. 10/3) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 17. Februar 2010 ab (Urk. 10/2 = Urk. 2).

2.      
2.1     Hiegegen erhob X.___ mit Eingabe vom 15. März 2010 Beschwerde und ersuchte um weitere Ausrichtung der Beihilfe. In prozessualer Hinsicht beantragte er sinngemäss, es sei ihm einstweilen während des hängigen Verfahrens die Beihilfe auszurichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1).
          Das als Antrag auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen behandelte Gesuch wies das Gericht mit Zwischenverfügung vom 22. März 2010 ab (Urk. 4).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2010 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Davon wurde dem Versicherten am 27. Mai 2010 Kenntnis gegeben (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise vor, dass die Anrechnung der Krankenkassenprämie 2010 - welche Anlass gab zur nunmehr beanstandeten Neuberechnung der Ergänzungsleistungen - für ihn erledigt sei. Hingegen verlangte er die Bejahung seines Anspruches auf die monatliche Beihilfe für die Zeit ab 1. Januar 2010. Letzteres begründete er einerseits mit dem Hinweis auf das an diesem Gericht hängige Verfahren ZL.2009.00072 in Sachen der Parteien - welches mit heutigem Datum entschieden wurde -, in dem ebenfalls sein Anspruch auf Beihilfe strittig sei. Zudem wies er auf die durch die Ausgleichskasse Promea angeordnete monatliche Verrechnung von Fr. 173.-- mit seiner laufenden Altersrente hin; mit der Verneinung seines Anspruches auf Beihilfe sei wegen dieser Verrechnung sein vom Bundesgericht berechnetes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet (Urk. 1).
          Die Beschwerdegegnerin verwies im Wesentlichen auf das parallel laufende Gerichtsverfahren ZL.2009.00072 betreffend Beihilfe (Urk. 2).
1.2     Beschwerdeweise unangefochten und somit nicht mehr strittig sind die Berechnungsgrundlagen für die Zusatzleistungen und namentlich die anrechenbaren Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
          Hingegen bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab Januar 2010 Anspruch auf Beihilfe hat.

2.
2.1     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend Anspruch auf Beihilfe (§ 15 des Zusatzleistungsgesetzes, ZLG), deren Berechnung (§ 17 Abs. 1 lit. a-b ZLG) und den jährlichen Höchstanspruch (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG) wie auch insbesondere betreffend die Kürzung beziehungsweise Verweigerung der Beihilfe (§ 18 ZLG) und die hiezu ergangene Rechtsprechung wurde im Urteil heutigen Datums in Sachen der Parteien (Prozess ZL.2009.00072) umfassend wiedergegeben (Erw. 3.1-2). Darauf kann verwiesen werden.
2.2     Im heutigen Urteil im Prozess ZL.2009.00072 hat das Gericht ausführlich dargelegt, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Beihilfe für die Zeit ab August 2009 zu kürzen und ab 1. November 2009 ganz zu verneinen ist. Nichts anderes gilt für den hier strittigen Zeitraum ab 1. Januar 2010, zumal der Beschwerdeführer auch keine wesentlich veränderten Verhältnisse dargetan hat. Es wird daher vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen im Prozess ZL.2009.00057 verwiesen.
          An jener Beurteilung vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die teilweise Verrechnung seiner AHV-Rente mit einer ausstehenden Beitragsforderung und das in diesem Zusammenhang vom Bundesgericht ermittelte Existenzminimum (Urk. 10/2.1; vgl. auch Urk. 3/5 im Prozess ZL.2009.00072) nichts zu ändern. Der Anspruch auf Beihilfe ist mit Blick auf die Gesetzesbestimmungen, aber ohne Bindung an eine allfällige Verrechnungsforderung der Ausgleichskasse zu prüfen und festzusetzen. Es ist nicht Sache der Beschwerdegegnerin, mittels Ausrichtung von Beihilfe für die vom Bundesgericht zugelassene monatliche Verrechnungsforderung von Fr. 173.-- gegenüber einem Dritten aufzukommen. Mithin ist für die Beurteilung des Anspruches auf Beihilfe eine allfällige Verrechnungsforderung der Ausgleichskasse nicht massgebend.
          Vielmehr hat letztere im Nachgang und nach Ermittlung der Einnahmen unter Berücksichtigung des Existenzminimums die Höhe der verrechenbaren Forderung festzusetzen.
          Es ist dem Beschwerdeführer daher grundsätzlich unbenommen, bei der Ausgleichskasse nach Wegfall der Beihilfe um Neufestsetzung der Verrechnungsforderung zu ersuchen. Dabei fällt allerdings ins Gewicht, dass zwischenzeitlich die Frage der Verrechnung nicht mehr im Raum steht, da die dieser zu Grunde liegende Schadenersatzforderung mittlerweile getilgt wurde (vgl. Verfügung des hiesigen Gerichts vom 16. August 2010 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Ausgleichskasse Promea, AB.2008.00103).
          Nach dem Gesagten muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass der Beschwerdeführer wegen fehlenden Bedarfs auch ab 1. Januar 2010 keinen Anspruch auf Beihilfe hat.
          Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.       Das Gerichtsverfahren ist in Streitigkeiten betreffend Zusatzleistungen kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).