ZL.2010.00030
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 6. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1948, bezieht seit 1. April 2006 Ergänzungsleistungen zu ihrer halben Invalidenrente (vgl. Urteil heutigen Datums in Sachen der Parteien, ZL.2009.00056).
Mit Verfügung vom 3. Juli 2009 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 13. August 2009 verneinte die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Wirkung ab 1. August 2009 den bisherigen Anspruch von X.___ auf Beihilfe. Die dagegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil heutigen Datums ab (Prozess ZL.2009.00056).
1.2 Mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 gewährte die Durchführungsstelle nach Erhöhung der anrechenbaren regionalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenversicherung von Fr. 3'408.-- auf nunmehr Fr. 3'732.--mit Wirkung ab 1. Januar 2010 Ergänzungsleistungen von Fr. 1'832.-- monatlich, während sie den Anspruch auf Beihilfe weiterhin verneinte (Urk. 10/4).
Die Einsprache der Versicherten vom 30. Dezember 2009 (Urk. 10/3) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 17. Februar 2010 ab (Urk. 10/2 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. März 2010 Beschwerde und ersuchte um weitere Ausrichtung der Beihilfe. In formeller Hinsicht beantragte sie, Z.___, Sachbearbeiterin der Durchführungsstelle, habe wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten (Urk. 1).
Das beschwerdeweise gestellte Begehren, die strittige Beihilfe sei bereits während des hängigen Verfahrens auszubezahlen (Urk. 1) wies das Gericht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Zwischenverfügung vom 22. März 2010 ab (Urk. 4).
Die Durchführungsstelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), wovon der Versicherten am 27. Mai 2010 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin - wie bereits in der Einsprache vom 30. Dezember 2009 (Urk. 3/3) - dass Z.___ wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten habe (Urk. 1).
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht beanstandete, wird dieser Antrag im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) überhaupt nicht behandelt. Z.___ hat ohne entsprechende Begründung einfach den Entscheid unterzeichnet (Urk. 2 S. 2). Ebenso wenig hat sich die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung hiezu vernehmen lassen (Urk. 9).
Zu prüfen ist daher vorweg, ob Z.___ in Ausstand hätte treten müssen.
1.2 Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, dann in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; vgl. auch Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG).
1.3 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Der Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit begründen (BGE 134 I 238 Erw. 2.1 S. 240 mit Hinweisen).
Für das Gerichts- und das Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich eine einheitliche Ausstandsregelung zu beachten. Das Bundesgericht überträgt indes die Rechtsprechung zum Ausstand von Gerichtspersonen nicht unbesehen auf die Verwaltungsbehörde, sondern ist dort zurückhaltender in der Annahme eines Ausstandsgrundes (SVR 2007 IV Nr. 478/04, Erw. 2.2.3; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 3 zu Art. 36).
1.4 Einen Ausstand zu begründen vermag etwa ein früheres wiederholtes krass gesetzwidriges Verhalten oder der Sachverhalt, dass die fragliche Sachbearbeiterin den Eindruck erweckt, sich bereits zum Vornherein eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet zu haben (Kieser, a.a.O., N 11 zu Art. 36).
Vorliegend besteht keine Veranlassung, der Sachbearbeiterin Z.___ ein krass gesetzwidriges Verhalten in der Vergangenheit vorzuhalten. Sie hat in Sachen der Beschwerdeführerin wiederholt Entscheide erlassen, die von letzterer angefochten wurden. Doch hat die gerichtliche Prüfung nie etwas krass Gesetzwidriges zu Tag gebracht, auch wenn die subjektive Wahrnehmung die Beschwerdeführerin diese zu einem anderen Schluss bewog. Im Übrigen begründet alleine eine aus Sicht der Beschwerdeführerin ungünstige Beurteilung ihrer Leistungsansprüche jedenfalls noch keine unzulässige Vorbefassung (BGE 132 V 110 Erw. 7.2.2).
Die Sachbearbeiterin hat mit der Unterschrift des Einspracheentscheids bei gestelltem Ausstandsbegehren kundgetan, dass sie dieses nicht als begründet betrachtet, mithin implizite abgewiesen hat. Grundsätzlich sollte zwar niemand über ein gegen ihn selbst gestelltes Ausstandsbegehren befinden. Doch gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos (BGE 122 II 476 Erw. 3a), insbesondere nicht bei Dringlichkeit und bei missbräuchlichen Begehren.
Die Beschwerdeführerin substantiiert ihr Ausstandsbegehren nicht weiter, weshalb nach dem Gesagten von einer Befangenheit, die zum Ausstand führen müsste, keine Rede sein kann. Das praktisch unbegründete Ausstandsbegehren ist vielmehr als missbräuchlich zu qualifizieren, weshalb nach dem Gesagten auch nicht zu beanstanden ist, dass die Sachbearbeiterin selbst darüber entschieden hat.
Dies führt zur Abweisung des Ausstandsbegehrens.
2.
2.1 Beschwerdeweise führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Anrechnung der Krankenkassenprämie 2010 bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für sie erledigt sei. Hingegen verlangte sie die Bejahung ihres Anspruches auf die monatliche Beihilfe für die Zeit ab 1. Januar 2010. Letzteres begründete sie mit Hinweis auf das an diesem Gericht hängige Verfahren ZL.2009.00059 in Sachen der Parteien - welches mit heutigem Datum entschieden wurde -, in dem ebenfalls ihr Anspruch auf Beihilfe strittig sei. Angesichts der Rechtshängigkeit jenes Verfahrens sei es nicht zulässig, einstweilen keine Beihilfe auszurichten (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin verwies im angefochtenen Einspracheentscheid lediglich auf das Verfahren ZL.2009.00056 betreffend Beihilfe (Urk. 2).
2.2 Beschwerdeweise unangefochten und somit nicht mehr strittig sind die Berechnungsgrundlagen für die Zusatzleistungen und namentlich die anrechenbaren Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Hingegen bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab Januar Anspruch auf Beihilfe hat.
3.
3.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend Anspruch auf Beihilfe (§ 15 des Zusatzleistungsgesetzes, ZLG), deren Berechnung (§ 17 Abs. 1 lit. a-b ZLG) und den jährlichen Höchstanspruch (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG) wie auch insbesondere betreffend die Kürzung beziehungsweise Verweigerung der Beihilfe (§ 18 ZLG) und die hiezu ergangene Rechtsprechung wurden im Urteil heutigen Datums in Sachen der Parteien (Prozess ZL.2009.00052) umfassend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
3.2 Im Urteil im Prozess ZL.2009.00052 hat das Gericht ausführlich dargelegt, weshalb der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beihilfe für die Zeit ab August 2009 zu verneinen ist. Daran hat sich für den hier strittigen Zeitraum ab 1. Januar 2010 nichts geändert, und auch die Beschwerdeführerin hat keine wesentlich veränderten Verhältnisse dargetan.
Es wird daher vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen im Prozess ZL.2009.00052 verwiesen und bestätigt, dass die Beschwerdeführerin wegen fehlenden Bedarfs keinen Anspruch auf Beihilfe hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).