ZL.2010.00033
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 24. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1949, bezieht seit dem 1. Juni 2009 eine ganze Invalidenrente (Urk. 11/1). Mit Formular vom 25. November 2009 meldete sie sich zum Bezug von Zusatzleistungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, an (Urk. 11/2). Mit Verfügungen vom 14. Januar 2010 wies die SVA, Zusatzleistungen zur AVH/IV, das Leistungsbegehren der Versicherten für die Zeit von Juni bis Dezember 2009 (Urk. 11/29) und ab Januar 2010 (Urk. 11/24) je wegen eines Einnahmeüberschusses ab. Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 6. Februar 2010 Einsprache (Urk. 11/27), welche die SVA, Zusatzleistungen zur AVH/IV, mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2010 abwies (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. März 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2010 sei aufzuheben und es seien ihr unter Berücksichtigung ihres tatsächlichen Mietzinses und ohne Anrechung des an sie ausbezahlten Freizügigkeitsvermögens Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 25. April 2010 (Urk. 5) reichte die Beschwerdeführerin das Sitzungsprotokoll der Sozialbehörde Y.___ vom 23. März 2010 (Urk. 6/1) ein und wies auf ihre finanzielle Situation hin. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
1.2 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.
2.1 Es gilt die strittige Frage zu klären, ob die Beschwerdegegnerin das am 14. August 2009 von der Freizügigkeitsstiftung der Z.___ an die Beschwerdeführerin ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben (Urk. 11/4 S. 2) in der Höhe von Fr. 161'319.-- bei der Anspruchsprüfung zu Recht (nach Abzug eines Freibetrages und im Umfang eines Fünfzehntels) als anrechenbare Einnahme berücksichtigt hat (Urk. 2 S. 3, Urk. 11/23 S. 1).
2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ist als Einnahme bei alleinstehenden Personen nach einem Abzug von Fr. 25'000.-- ein Fünfzehntel des Reinvermögens anzurechnen. Dabei sind alle vorhandenen Vermögenswerte ungeachtet ihrer Bestimmung zu berücksichtigen, über welche die betreffende Person ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 369 E. 5a mit Hinweisen). Die Herkunft der Vermögenswerte ist für die Anrechenbarkeit unerheblich. Freizügigkeitsguthaben sind ab dem Zeitpunkt anrechenbar, ab dem sie bezogen werden können, selbst wenn der Bezug tatsächlich noch nicht erfolgt ist. Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) kann die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung von Freizügigkeitspolicen und -konten verlangen, wenn sie eine volle Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. Das Freizügigkeitskapital ist der versicherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung daher ab diesem Zeitpunkt anzurechnen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 162 und S. 164; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 56/05 vom 29. Mai 2006 E. 3).
2.3 Da die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2009 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat (Urk. 11/1, Urk. 11/33), ist vor dem Hintergrund dieser Rechtslage die Berücksichtigung des Mitte August 2009 an die Beschwerdeführerin ausbezahlten, nunmehr frei verfügbaren Freizügigkeitsguthabens als Vermögen in der Berechnung der Zusatzleistungen ab Juni 2009 rechtens. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin es für möglich hält, dass sie in Zukunft wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte (Urk. 1). Das einmal als Barauszahlung erstattete Freizügigkeitsguthaben würde dadurch nicht wieder gebunden respektive könnte nicht wieder in die berufliche Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers einbezahlt werden, sondern verbliebe verfügbar. Der Hinweis auf dem Schreiben der Freizügigkeitsstiftung vom 11. September 2008, bei erneutem Eintritt in eine Personalvorsorgeeinrichtung müsse die Überweisung des gesperrten Betrages an die neue Kasse veranlasst werden (Urk. 11/4 S. 3, Urk. 11/30 S. 1), bezog sich auf das damals noch gebundene, nicht frei verfügbare Freizügigkeitsguthaben. Im Übrigen ist die Vermögenslage entscheidend, wie sie sich im hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 23. Februar 2010 (Urk. 2) gestaltete, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 35/04 vom 24. Januar 2005 E. 1 mit Hinweisen).
2.4 Zeitlich massgebendes Vermögen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen sind in der Regel die am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandenen Vermögenswerte (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV). Ein allfälliger Vermögensverzehr seit der Anmeldung ist jeweils bei der jährlichen Neuberechnung zu berücksichtigen, und zwar ist eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs nach Art. 25 Abs. 3 ELV nur einmal jährlich möglich.
Die Beschwerdeführerin machte im Einwandschreiben vom 6. Februar 2010 geltend, dass der Betrag des ausbezahlten Freizügigkeitsguthabens nach Bezahlung ihrer Schulden nur noch Fr. 110'000.-- betragen werde (Urk. 11/27). Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Februar 2010 aus, ein Posten für die allfällige Begleichung von Schulden, insbesondere auch Steuerschulden, sei im Katalog der einzig zu berücksichtigenden Ausgaben nicht enthalten und könne also in die Berechnung nicht einbezogen werden (Urk. 2 S. 2). Hierzu ist zu präzisieren, dass Schulden in der Berechnung von Zusatzleistungen insofern zu berücksichtigen sind, als sie vom anrechenbaren Vermögen in Abzug zu bringen sind. Geltend gemachte Schulden sind von der versicherten Person allerdings zu belegen. Insbesondere bei einem Darlehen zwischen Privaten muss sie nachweisen, dass sie tatsächlich Geld vom Darlehensgeber erhalten hat und eine Rückzahlung geschuldet ist (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 166). Die Beschwerdegegnerin gab bei der Anmeldung zum Leistungsbezug an, ihrem Sohn Fr. 5'000.-- und ihrem Bruder Fr. 4'000.-- zu schulden (Urk. 11/2 S. 4). Gemäss der momentanen Aktenlage ausgewiesen sind jedoch einzig Schulden von Fr. 90.-- bezüglich eines UBS-Privatkontos (Urk. 11/8 S. 1, Urk. 11/18 S. 10). Ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin hätte Gelegenheit geben müssen, die in der Anmeldung und im Einwandschreiben erwähnten Schulden respektive Schuldenbegleichung und damit die Reduktion des Vermögens zu belegen, kann hier offen bleiben. Denn wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte (Urk. 2 S. 2), würde auch bei Anrechnung eines Vermögen von lediglich noch Fr. 110'000.-- ein Überschuss resultieren.
3. In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin beanstandeten Betrag für die Wohnkosten (Urk. 1), welcher in der Berechnung der Zusatzleistungen mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- berücksichtigt wurde (Urk. 11/24 S. 3, Urk. 11/23 S. 2), kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 1 f.) verwiesen werden, wonach vom jährlichen Höchstbetrag, der für den Mietzins einer Wohnung für eine alleinstehende Person in Art. 10 Abs. 2 (richtig: Abs. 1) lit. b Ziff. 1 ELG festgelegt ist, nicht abgewichen werden darf. Bei dieser Regelung ging der Gesetzgeber vom Grundsatz der angemessenen Existenzsicherung aus (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 136). Der Verwaltung verbleibt bei der Festsetzung des Betrages kein Spielraum, dies unabhängig von den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen respektive Ausgaben.
4. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Februar 2010 ist im Ergebnis folglich nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).