ZL.2010.00034
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 16. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
gegen
Y.___
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Z.___
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1990, leidet seit seiner Geburt an einem schweren allgemeinen Entwicklungsrückstand unklarer Genese (Urk. 3/11) und bezog nach Erreichen seines 18. Lebensjahres seit dem 1. Mai 2008 eine ganze Rente (Urk. 3/2) und eine Hilflosenentschädigung schweren Grades (Urk. 3/3) der Invalidenversicherung, als er die Y.___, mit undatiertem Gesuch (eingegangen am 28. Mai 2008, Urk. 8/25) um Ausrichtung von Zusatzleistungen ersuchte. Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 übernahm die Y.___ anteilsmässig die Kosten des Aufenthalts des Versicherten in der Tagesstätte der B.___ von 78 Tagen in der Zeit vom August bis November 2009 zum Betrag von 2'730.-- (Urk. 3/7). Die vom Versicherten am 18. Februar 2010 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 3/8) wies die Y.___ mit Entscheid vom 23. Februar 2010 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 24. März 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien die gesamten Kosten für die Betreuung, Hilfe und Pflege in der Tagesstätte der B.___, C.___, zu übernehmen (Urk. S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2010 beantragte die Y.___ die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 3), wovon dem Versicherten am 5. Mai 2010 (Urk. 11) eine Kopie zugestellt wurde. Am 23. Juni 2010 nahm der Versicherte zur Beschwerdeantwort vom 28. April 2010 Stellung (Urk. 12), worauf der Y.___ am 9. Juli 2010 eine Kopie dieser Eingabe zugestellt wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 20. Januar 2010 (Urk. 3/7) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 23. Februar 2010 (Urk. 2) gestützt auf Rz 5068.5 der Arbeitshilfe mit ergänzenden Weisungen zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, Stand März 2008, des Kantonalen Sozialamtes (ZH-WEL; vgl. Urk. 3/1) davon aus, dass pro Tag, an dem sich eine behinderte Person in einer Tagesstruktur aufhält, höchstens Fr. 45.-- (brutto) als Krankheits- und Behinderungskosten berücksichtigt werden können und sprach dem Beschwerdeführer für die 78 Tage, an welchem er sich in der Zeit von August bis November 2009 in der Tagesstätte der Stiftung aufhielt, einen Betrag von insgesamt Fr. 2'730.--, entsprechend einem Betrag von Fr. 35.-- (Fr. 45.-- ./. Fr. 10.-- Essensentschädigung) für jeden der 78 Tage, zu (Urk. 3/7).
1.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass es für eine Begrenzung der Kosten eines Aufenthaltes einer behinderten Person in einer Tagesstätte auf eine Tagespauschale im Betrag von Fr. 45.-- keine Grundlage in den anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen gebe, weshalb es sich bei Rz 5068.5 ZH-WEL um eine gesetzeswidrige Verwaltungsweisung handle. Da ihm von der Invalidenversicherung eine Hilflosenentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit ausgerichtet werde, habe er einen Anspruch auf Übernahme von Krankheits- und Behinderungskosten bis zum gesetzlichen Höchstbetrag von Fr. 90'000.-- im Jahr (Urk. 1 S. 3).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bundes-gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-versicherung (ELG) vergüten die Kantone Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung bezeichnen die Kantone die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.
2.1.2 Von dieser Ermächtigung hat der Kanton Zürich mit Erlass von § 9 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG), in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung, Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Bestimmung beschränkt die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung.
2.2
2.2.1 Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG gestattet den Kantonen, Höchstbeträge für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten festzulegen. Diese dürfen jedoch bei zu Hause lebenden, alleinstehenden Personen einen Betrag von Fr. 25'000.-- pro Jahr nicht unterschreiten. Gemäss Art. 14 Abs. 4 ELG erhöht sich bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung der Mindestbetrag nach Abs. 3 lit. a Ziff. 1 dieser Bestimmung bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90'000.-- Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind.
2.2.2 § 9 Abs. 2 ZLG bestimmt, dass die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG als Höchstbeträge gelten. § 9 Abs. 3 ZLG ermächtigt den Regierungsrat, in einer Verordnung das Nähere dazu zu bestimmen.
2.2.3 Gemäss § 3 der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) besteht ein Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung wird nicht berücksichtigt (Abs. 1). Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach (dem heutigen) Art. 14 Abs. 4 ELG oder nach Art. 19b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), so wird die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach (den heutigen) §§ 11-13 ZLV abgezogen. Der Höchstbetrag nach (dem heutigen) Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden (Abs. 2). Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung angerechnet, so wird die Hilflosenentschädigung im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen (Abs. 3).
2.2.4 Laut § 14 Abs. 1 ZLV werden Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen vergütet, wenn sich die behinderte Person mindestens zwei Stunden pro Tag dort aufhält (lit. a), wenn die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen Träger betrieben wird (lit. b) und wenn die Entlöhnung für eine Beschäftigung der behinderten Person in Geld höchstens Fr. 100.-- pro Monat beträgt (lit. c).
2.3
2.3.1 Gemäss den Übergangsbestimmungen von Art 34 ELG gelten - solange die Kantone die Kosten, welche nach Artikel 14 Absatz 1 vergütet werden können, nicht bezeichnet haben - die Artikel 3-18 der bis am 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen in der am 31. Dezember 2007 gültigen Fassung (ELKV) sinngemäss weiterhin, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren seit dem Inkrafttreten des revidierten ELG am 1. Januar 2008.
2.3.2 Art. 14 Abs. 1 ELKV, in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung, bestimmte, dass Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen vergütet werden, wenn, sich die behinderte Person mehr als fünf Stunden pro Tag dort aufhält (lit. a) und die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen privaten Träger betrieben wird (lit. b). Abs. 2 dieser Bestimmung beschränkte die Anrechnung der Kosten auf höchstens 45 Franken pro Tag, an dem sich die behinderte Person in der Tagesstruktur aufgehalten hat.
3.
3.1 Gemäss Rz 5068.5 der Arbeitshilfe mit ergänzenden Weisungen zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, Stand März 2008, des Kantonalen Sozialamtes (ZH-WEL; Urk. 3/1) können pro Tag, an dem sich die behinderte Person in der Tagesstruktur aufhält, höchstens 45 Franken (brutto) berücksichtigt werden. Von diesem Betrag ist der Naturallohnansatz für die Essen, welche die behinderte Person in der Tagesstruktur erhält, abzuziehen. Erhält die behinderte Person eine Hilflosenentschädigung, so ist diese nicht abzuziehen. Zu prüfen ist im Folgenden die Rechtskonformität dieser Verwaltungsweisung mit dem Gesetzes- und Verordnungsrechts des Bundes und des Kantons.
3.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 591 Erw. 6.1; 133 V 258 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
3.3 Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (BGE 134 I 193 Erw. 5.1; 134 V 5 Erw. 7.2; Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 23. Dezember 2008, 9C_426/2008, Erw. 2.2).
3.4 Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen. Im Rahmen verfassungskonformer oder verfassungsbezogener Auslegung sind sodann der Gleichbehandlungsgrundsatz sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Ferner muss zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis bestehen (BGE 131 I 99 Erw. 3.3, 130 V 214 Erw. 8). Der klare Sinn einer Gesetzesnorm darf indessen nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung beiseite geschoben werden (BGE 128 V 24 Erw. 3a, 126 V 472 Erw. 5a). Ausnahmebestimmungen sind weder restriktiv noch extensiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regelung auszulegen (zum Ganzen: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 23. März 2011, 8C_713/2010, Erw. 3; BGE 136 I 300 Erw. 4.1).
3.5 Gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; BBl 2005 S. 6029 ff.) erforderte die Aufgabenentflechtung zwischen Bund und Kantonen und die Umgestaltung des damaligen Subventionsgesetzes in ein Leistungsgesetz eine Neukonzeption des ELG (BBl 2005 S. 6223). Die Kantone sollen die Vergütung der Kosten auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben beschränken können (Art. 14 Abs. 2 ELG) und es soll ihnen die Kompetenz eingeräumt werden, Obergrenzen für die jährliche Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten festzulegen, welche aber die heutigen Höchstbeträge nicht unterschreiten dürfen (mit Art. 14 Abs. 3 ELG). Vorgeschlagen werde eine Lösung, die der kantonalen Hoheit in diesem Bereich Rechnung trage, ohne dass sie zu einer Verschlechterung der Stellung der versicherten Personen führe (BBl 2005 S. 6231).
3.6 Der Entwurf des Bundesrates zu Art. 14 Abs. 2 ELG, auf welchen die Botschaft des Bundesrates zur Ausführungsgesetzgebung zur NFA Bezug nahm, räumte den Kantonen indes noch nicht die Kompetenz ein, „die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können“ zu bezeichnen (vgl. Amtliches Bulletin Ständerat 2006 S. 212). Die Neuformulierung des Abs. 2 von Art. 14 ELG, welcher den Kantonen die Kompetenz einräumt, die Krankheits- und Behinderungskosten, die vergütet werden, zu bezeichnen, wurde erst in der Sitzung des Nationalrats vom 20. September 2006 ins Gesetz eingefügt. Dazu führte Bundesrat Hans-Rudolf Merz im Plenum des Nationalrates aus, dass die Kantone, welche in diesem Bereich die Kosten vollumfänglich zu übernehmen hätten, die Möglichkeit haben sollen, hier zu legiferieren und die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten bezeichnen können sollen, und dass es sachwidrig und unangebracht wäre, wenn der Bund die Krankheits- und Behinderungskosten näher bezeichnen würde, ohne sich an den Kosten zu beteiligen (Amtliches Bulletin Nationalrat 2006 1255).
3.7 Der Zweck der Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 Satz 1 ELG ist in der mit dem Erlass des ELG vom 6. Oktober 2006 beabsichtigten Aufgabenentflechtung zwischen Bund und Kantonen zu suchen. Den Kantonen, welche die Kosten der Krankheits- und Behinderungskosten zu tragen haben, soll die Kompetenz eingeräumt werden, diese Kosten näher zu bestimmen. Damit übereinstimmend ist auf Grund der Materialien davon auszugehen, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, den Kantonen die Kompetenz einzuräumen, die Krankheits- und Behinderungskosten näher zu bezeichnen.
3.8 Der Kanton Zürich hat von der ihm mit Erlass von 14 Abs. 2 Satz 1 ELG eingeräumten Kompetenz zur näheren Bezeichnung der gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung zu übernehmenden Kosten insofern Gebrauch gemacht, als er in § 9 Abs. 3 ZLG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 ZLV den Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten auf diejenigen Kosten einschränkte, für welche nicht andere Versicherungen aufkommen. In § 14 Abs. 1 ZLV hat der Kanton Zürich sodann den Anspruch auf Übernahme der Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen dahin eingeschränkt, als ein solcher Anspruch auf Übernahme nur dann besteht, wenn sich die behinderte Person mindestens zwei Stunden pro Tag in der Tagesstruktur aufhält (lit. a) und wenn (kumulativ) die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen Träger betrieben wird (lit. b) und die Entlöhnung für eine Beschäftigung der behinderten Person in Geld höchstens Fr. 100.-- pro Monat beträgt (lit. c).
3.9 Es steht daher fest, dass der Kanton Zürich mit dem Erlass der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen ZLG sowie der gestützt darauf erlassenen ZLV die Kosten, die nach Artikel 14 Absatz 1 vergütet werden können, bezeichnet hat, weshalb für eine Anwendung der Übergangsbestimmung von Art 34 ELG kein Raum bleibt. Demnach besteht für den Kanton Zürich für die Zeit nach dem 1. Januar 2008 kein Raum mehr für eine Anwendung der Regelung von Art. 14 Abs. 2 ELKV, wonach an die Kosten eines Aufenthalts in Tagesstrukturen höchstens 45 Franken pro Tag angerechnet werden, während einer Übergangsfrist von 3 Jahren ab dem 1. Januar 2008.
3.10 Den Materialien (ABl 2007 S. 905) ist vielmehr zu entnehmen, dass der kantonale Gesetzgeber die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten auf den Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung beschränken wollte und Obergrenzen für die jährliche Vergütung festschreiben wollte. Der kantonale Gesetz- und Verordnungsgeber verzichtete indes darauf, die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen auf höchstens 45 Franken pro Tag, an dem sich die behinderte Person in der Tagesstruktur aufgehalten hat, einzuschränken, wie dies die bis 31. Dezember 2007 gültige Rechtslage (vgl. Art. 14 Abs. 2 ELKV) vorsah. Es ist demnach davon auszugehen, dass es dem Willen des kantonalen Gesetz- und Verordnungsgebers entsprach, auf eine solche Einschränkung der Vergütung von Kosten in Tagesstrukturen, im neuen Recht zu verzichten.
3.11 Nach Gesagtem bestand nach dem 1. Januar 2008 für die in Rz 5068.5 ZH-WEL enthaltene Verwaltungsweisung, wonach pro Tag, an dem sich die behinderte Person in der Tagesstruktur aufhält, höchstens 45 Franken (brutto) zu vergüten sei, keine Gesetzes- und Verordnungsgrundlage mehr. Rz 5068.5 ZH-WEL erweist sich daher als gesetzes- und verordnungswidrig und ist vorliegend nicht anzuwenden.
4.
4.1 Zu prüfen sind die weiteren Voraussetzungen einer Vergütung der Kosten des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Tagesstätte der B.___. Der Beschwerdeführer hielt sich ab August 2009 jeweils von Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr in der Tagesstätte der B.___ auf (Urk. 8/14). Damit erfüllte der Beschwerdeführer die in § 14 Abs. 1 lit a ZLV statuierte Anspruchsvoraussetzung eines Aufenthalts von mindestens zwei Stunden pro Tag in einer Tagesstruktur. Da es sich bei der B.___ gemäss dem Verzeichnis der Invalideneinrichtungen im Kanton Zürich mit kantonaler Beitragsberechtigung, Ausgabe 2010, des Kantonalen Sozialamtes (www.sozialamt.zh.ch) um eine private gemeinnützige Trägerschaft handelt, erfüllte der Beschwerdeführer mit seinem Aufenthalt auch die weitere in § 14 Abs. 1 lit. b ZLV erwähnte Anspruchsvoraussetzung, wonach die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen Träger betrieben werden muss. Des Weiteren erfüllte der Beschwerdeführer auch die Voraussetzung von § 14 Abs. 1 lit. c ZLV, wonach die Entlöhnung höchstens Fr. 100.-- im Monat betragen darf, da dem Beschwerdeführer gemäss dem Vertrag mit der B.___ (Urk. 8/14) ein Monatsgeld von Fr. 40.-- ausgerichtet wurde.
4.2 Der Aufenthalt in Tagesstrukturen muss, damit dessen Kosten als Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 1 Abs. 1 ELG vergütet werden können, nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 ELG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 ZLG auch wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein.
Bei der Beurteilung der Zweckmässigkeit von Behinderungskosten im Sinne der Kosten der Hilfe, Pflege und Betreuung in Tagesstrukturen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG ist prospektiv die Summe der positiven Wirkungen einer Massnahme auf die behinderte Person mit den positiven Wirkungen von alternativen Massnahmen oder mit dem Verzicht auf jegliche Massnahmen zu vergleichen, wobei sowohl das Kriterium der Zweckmässigkeit als auch dasjenige der Wirtschaftlichkeit voraussetzen, dass die Massnahme erforderlich und notwendig ist. Eine Betreuung in Tagesstrukturen wäre insbesondere dann als unnötig zu qualifizieren, wenn und soweit sie sich durch kostengünstigere Alternativen ersetzen liesse, ohne dass der zu erwartende Erfolg der Massnahme in Frage gestellt würde. Demgegenüber handelt es sich bei einer wirtschaftlichen Leistungserbringung um die bei vergleichbarem Nutzen kostengünstigste Variante (vgl. Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR/Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz 293 ff.).
4.3 Zu Recht nicht in Frage gestellt wurde, dass es sich beim Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Tagesstätte der B.___ in der Zeit von August bis November 2009 um eine zweckmässige und wirtschaftliche Leistungsart gehandelt hat.
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, legte mit Bericht vom 22. März 2010 (Urk. 3/11) die massgebenden Umstände detailliert dar. So hielt er fest, dass es nur dank einer langsamen ambulanten Eingliederung gelungen sei, dem Beschwerdeführer eine Vertauensbasis zu geben, damit er in der Tagesstruktur habe Fuss fassen können. Ein Übergang in eine stationäre Betreuung (Wohnheim) habe noch nicht in Angriff genommen werden können. Dies würde den Beschwerdeführer massiv überfordern und so einen deutlichen Rückschritt in der Integration hervorrufen. Aktuell habe der Beschwerdeführer eine Bezugsperson. Der nächste Schritt sei, dass er das Betreuungsteam als Bezug akzeptiere. Danach könne sein Bezugsfeld langsam vergrössert werden. Ziel sei eine optimale Integration im B.___, dass der Übergang ins dortige Wohnheim gelinge und so der Beschwerdeführer in dieser Institution sein Leben und später seinen Lebensabend (ohne Eltern) gestalten könne (S. 2 oben).
Dr. D.___ legte weiter dar, dass eine 1 zu 1 Betreuung zwingend sei, da ein enormes Konfliktpotential beim unvorbereiteten Kontakt mit fremden Personen und Situationen bestehe (S. 2 Mitte).
4.4 Bei dieser medizinischen Aktenlage erweist sich die getroffene Massnahme als wirtschaftlich und zweckmässig, zumindest für die vorliegend in Frage stehende Periode von August bis November 2009. In dieser Phase ist unbestritten geblieben, dass das Beschwerdeführer auf eine dauernde Betreuung angewiesen war und sich an die Abläufe am neuen Ort gewöhnen musste.
Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin - bei ausgewiesener Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/2) - zu verpflichten, die gesamten Kosten des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Tagesstätte der B.___ für die Periode 1. August bis 30. November 2009 basierend auf einer Monatspauschale von Fr. 4'048.-- (beziehungsweise Fr. 194.30 pro Tag, Urk. 3/5) zu übernehmen.
4.5 Ob der Aufenthalt in der B.___ mit der momentanen Betreuungsintensität auch in Zukunft als wirtschaftliche und zweckmässige Massnahme zu qualifizieren ist, steht indes nicht ohne weiteres fest. So ist durchaus denkbar, dass sich der Beschwerdeführer mit zunehmender Angewöhnung von seiner 1 zu 1 Betreuungssituation lösen kann. Für die dauernde Einrichtung einer solch kostenintensiven Massnahme hätte die Beschwerdegegnerin eine entsprechende medizinische Abklärung durchzuführen und festzustellen, ob allenfalls alternative Möglichkeiten bestehen oder im Rahmen der Betreuung in der B.___ eine reduzierte Betreuungssituation ausreichen würde. Zu Berücksichtigen ist dabei aber jedenfalls - soweit dies der Fall ist - eine positiv erfolgte Eingewöhnung in die Institution sowie die Zumutbarkeit einer entsprechenden Änderung der Situation. Gleiches gilt für die offenbar absehbare Frage nach einer stationären Unterbringung und der dadurch anfallenden Kosten.
5. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG und § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenlos. Unter diesen Umständen erweist sich das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 4) von vornherein und bei diesem Ausgang des Verfahrens ohnehin als gegenstandslos.
Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da davon auszugehen ist, dass die Vertretung durch die Pro Infirmis Zürich, Brühlgut Stiftung, Sozialberatung, kostenlos erfolgt ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Februar 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Y.___, die gesamten Kosten des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Tagesstätte der B.___ vom 1. August bis 30. November 2009 (Tagessatz Fr. 194.30) übernehmen muss.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).