ZL.2010.00038

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 4. Januar 2011
in Sachen
1.   X.___
 

2.   Y.___
 

Beschwerdeführende

beide vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Stadt Z.___
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z.___

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 (Urk. 12/20) berechnete die Stadt Z.___ den Anspruch von Y.___, geboren 1964, auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur AHV/IV neu, verneinte wiedererwägungsweise dessen Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab Januar 2008 bis Juni 2009 und stellte fest, dass der Versicherte zu Unrecht bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 19'090.-- zurückzuerstatten habe. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 (Urk. 12/42/2) stellte die Stadt Z.___ fest, dass der Versicherte die von ihm bezogene Wohnung an der A.___ in B.___ (Z.___) seit Ende 2007 nicht mehr bewohnt habe und forderte vom Versicherten für die Zeit vom Januar 2008 bis Juni 2009 zuviel ausgerichtete Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 19'090.-- zurück.
1.2     Mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 (Urk. 12/23/22/1) berechnete die Stadt Z.___ den Anspruch von X.___, geboren 1973, auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur AHV/IV neu, verneinte wiedererwägungsweise deren  Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab Januar 2008 und stellte fest, dass die Versicherte zu Unrecht bezogene Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 28’587.-- zurückzuerstatten habe. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 (Urk. 12/23/23/1) berechnete die Stadt Z.___ den Anspruch der Versicherten auf Übernahme der Krankheits- und Behinderungskosten neu und stellte fest, dass die Versicherte zu Unrecht bezogene Leistungen für Krankheits- und Behinderungskosten im Betrag von Fr. 1’337.-- zurückzuerstatten habe. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 (Urk. 12/42/3) stellte die Stadt Z.___ fest, dass die Versicherte ab Ende 2007 zusammen mit ihrem Ehegatten an der C.___ in Z.___ gewohnt habe und forderte von der Versicherten für die Zeit vom Januar 2008 bis Juli 2009 zuviel ausgerichtete Ergänzungs- und Zusatzleistungen sowie Leistungen für Krankheits- und Behinderungskosten von insgesamt Fr. 29’924.--zurück.
1.3     Gegen die Verfügungen vom 20. und 23. Oktober 2010 erhoben die Versicherten am 19. November 2009 (Urk. 12/24/9) vorsorglich Einsprache. Am 10. De-zember 2009 (Urk. 12/24/7) ergänzten sie ihre Einsprache und beantragten, es sei festzustellen, dass sie die ihnen in der Zeit von Januar 2008 bis Juli 2009 ausgerichteten Leistungen zu Recht bezogen hätten, und dass diese  Leistungen nicht zurückzuerstatten seien. Mit Entscheid vom 25. Februar 2010 (Urk. 12/24/1 = Urk. 2) wies die Stadt Z.___ die Einsprachen der Versicherten ab.

2.       Dagegen erhoben die Versicherten am 8. April 2010 Beschwerde und beantragten, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Verfügungen betreffend Einstellung der Ergänzungs- und Zusatzleistungen sowie betreffend Rückerstattung im Betrag von Fr. 19’909.-- und im Betrag Fr. 29'924.-- zu Unrecht erlassen worden seien, es sei der Versicherten für den Monat August 2009 Zusatzleistungen gemäss getrennter Berechnung auszurichten und es sei dem Versicherten für die Monate Juli und August 2009 Zusatzleistungen gemäss getrennter Berechnung auszurichten. Gleichzeitig ersuchten die Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 16). 
         Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2010 beantragte die Stadt Z.___ die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1. November 2010 (Urk. 20) hielten die Versicherten an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 9. November 2010 verzichtete die Stadt Z.___ auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 23). Am 17. November 2010 (Urk. 25) wurde den Versicherten eine Kopie der Eingabe der Stadt Z.___ vom 9. November 2010 zugestellt.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.
1.2     Gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG werden die anerkannten Ausgaben sowie die an-rechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) begründen, zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben.
         Die Zusammenrechnung von anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben beinhaltet zwei verschiedene Schritte. Zuerst ist festzustellen, welche Einnahmen und welche Ausgaben beim Ehegatten, der Ergänzungsleistungen anbegehrt, zu berücksichtigen sind. Was zu den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen zu zählen ist, bestimmen die Art. 10 und 11 ELG. Stehen die Einnahmen und die Ausgaben im konkreten Fall fest, ist in einem zweiten Schritt eine Zusammenrechnung vorzunehmen (BGE 127 V 22 Erw. 4c).
1.3     In Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG wird der Bundesrat ermächtigt, die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern zu bestimmen, wobei er Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen kann, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen.
1.4     Von dieser Ermächtigung hat der Bundesrat unter anderem mit Erlass von Art. 1 und Art. 1b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Gebrauch gemacht. Art. 1b ELV bestimmt, dass die anrechenbaren Einkommen (einschliesslich des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) der Ehegatten zusammengerechnet werden und der Totalbetrag anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt wird (Abs. 1). Für die Freibeträge gelten die Werte für Ehepaare (Abs. 2). Abs. 4 der Bestimmung nimmt einzelne Einnahmen von der Zusammenrechnung und hälftigen Aufteilung aus; sie werden gemäss Abs. 5 demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen. Bezüglich der anerkannten Ausgaben sieht Art. 1c ELV vor, dass diese demjenigen Ehegatten zugerechnet werden, den sie betreffen; betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig angerechnet (Abs. 1).
1.5     Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELV hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn beiden Ehegatten eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung ausbezahlt wird. Gemäss Art. 1 Abs. 4 lit. a ELV gelten Eheleute als getrennt lebend, wenn deren Ehe gerichtlich getrennt worden ist.
1.6     Dies gilt nach der Rechtsprechung indessen nicht, wenn ein Ehepaar, das gerichtlich getrennt ist, weiterhin oder nach kurzer Trennung erneut zusammenlebt. Lebt ein gerichtlich getrenntes Ehepaar zusammen, werden die Ergänzungsleistungen vielmehr nach den für zusammen lebende Ehepaare geltenden Regeln berechnet und die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben zusammengerechnet. Denn dem ELG und der ELV liegt im Wesentlichen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde. Für die getrennte Berechnung der  Ergänzungsleistungen sind daher nicht die Tatsachen des Getrenntlebens und der richterlichen Trennung der Ehe als solche, sondern die sich hieraus ergebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend. Ohne eine solche Änderung lässt sich eine gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistungen trotz gerichtlicher Trennung der Ehegatten nicht rechtfertigen (ZAK 1986 S. 135 f.; vgl. auch Rz 2032 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver-sicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL).
1.7     Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

2.      
2.1     Mit Entscheid des Bezirksgerichts Z.___ betreffend Eheschutzmassnahmen vom 2. Oktober 2007 (Urk. 12/25) wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden zum Getrenntleben berechtigt sind, und es wurde die eheliche Wohnung an der A.___ in B.___ samt Hausrat und Mobiliar dem Beschwerdeführer zur Benützung zugewiesen. In der Folge mietete die Beschwerdeführerin per 1. November 2007 eine Wohnung an der C.___ in Z.___ (Urk. 12/23/7/3) und nahm dort Wohnsitz. Der Beschwerdeführer blieb bis 31. August 2009 an der A.___ in B.___ gemeldet (Urk. 12/23/2).
2.2     Aus dem Bericht der Stadtpolizei Z.___ vom 23. Juni 2009 (Urk. 15/2 = Urk. 12/23/8) geht hervor, dass die Polizei auf Grund eines Hinweises, wonach eine Wohnung an der A.___ in B.___ schon seit ungefähr 1,5 Jahren leer stehe, obwohl sie durch die öffentliche Hand finanziert werde, Ermittlungen aufgenommen hat (Urk. 15/2 S. 2). Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer mit seinen beiden Töchtern schon seit Beginn des Jahres 2008 nicht mehr in seiner bisherigen Wohnung an der A.___ in B.___ gewohnt habe und mit seiner von ihm gerichtlich getrennten Ehegattin an deren Wohnort an der C.___ in Z.___ zusammengezogen sei. Eine Bewohnerin der A.___ in B.___ habe gegenüber der Polizei ausgesagt, dass sie seit dem 1. Januar 2008 an dieser Adresse wohne und noch nie jemanden die Wohnung des Beschwerdeführers betreten oder verlassen gesehen habe. Es habe lediglich ab und zu jemand den Briefkasten geleert. Demgegenüber hätten die Bewohner der C.___ in Z.___ gegenüber der Polizei angegeben, dass der Beschwerdeführer, sofern er nicht gerade im Ausland weile, sich bei seiner Familie an der C.___ in Z.___ aufhalte. Am 17. Juni 2009 sei der Beschwerdeführer im Schlafanzug von der Polizei an der C.___ in Z.___ angetroffen worden und habe gegenüber der Polizei ausgesagt, an der A.___ in B.___ zu wohnen (Urk. 15/2 S. 2). Die Polizei habe den Beschwerdeführer dann zu seiner Wohnung an der A.___ in B.___ begleitet. Dort habe sich ergeben, dass die Wohnung abgesehen von einem Schlafsack leer gewesen, und dass der Briefkasten seit mindestens 12 Wochen nicht geleert worden sei. Konfrontiert mit diesen Tatsachen habe der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei ausgesagt, dass er sich mehrheitlich an der C.___ in Z.___ aufhalten würde (Urk. 15/2 S. 3).
2.3     Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass der Stromverbrauch in der Wohnung an der A.___ in B.___ in der Zeit vom 20. Dezember 2007 bis 25. März 2009 im Vergleich zur Zeit vom 26. September 2007 bis 20. Dezember 2007 um das Zehn- bis Siebzehnfache tiefer ausfiel (Urk. 12/23/10).
2.4     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
2.5     In Würdigung der Aktenlage und der gesamten Umstände hat mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt zu gelten, dass Beschwerdeführer spätestens in der Zeit ab 1. Januar 2008 sich weit überwiegend am Wohnort seiner Ehegattin an der C.___ in Z.___ aufgehalten hat. Es ist demnach davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt beider Beschwerdeführenden in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2009 an der C.___ in Z.___ befunden hat.
2.6     Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern: Dass sich der Beschwerdeführer aufgrund von Betreuungspflichten öfters am Wohnort der Beschwerdeführerin aufgehalten, dort aber nicht gewohnt haben soll (Urk. 1 S. 5 f.), erscheint angesichts der genannten Umstände als wenig glaubhaft. Die eingereichten Berichte von Ärzten und einer Beratungsstelle (Urk. 3/4-6) geben im Wesentlichen unkritisch die subjektiven Angaben der Beschwerdeführenden wieder und sind teilweise offenkundig falsch: So bestätigte etwa Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 20. Februar 2010, dass der Beschwerdeführer nie in der Wohnung der Beschwerdeführerin ins Bett gegangen sei (Urk. 3/5 S. 2). Die Polizei fand den Beschwerdeführer jedoch unbestrittenermassen im Schlafanzug in der Wohnung der Beschwerdeführerin vor. Sodann fand sich in der angeblichen Wohnung des Beschwerdeführers ein seit zwölf Wochen ungeleert gebliebener Briefkasten sowie eine leere Wohnung vor. Selbst wenn das Ehepaar zu diesem Zeitpunkt bereits wieder als Paar zusammengelebt haben sollte (Urk. 1 S. 13), ist gleichwohl erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Monaten nicht mehr in seiner eigenen Wohnung war, mithin lange vor der angeblichen Wiedervereinigung im Mai 2009 (Urk. 1 S. 11 unten). Sodann brachten die Beschwerdeführenden selber vor, erst ab September 2009 wieder zusammen gewohnt zu haben (Urk. 1 S. 11 Mitte). Diese widersprüchlichen Darlegungen vermögen das offenkundige Beweisergebnis nicht in Zweifel zu ziehen.
2.7     Unter diesen Umständen ist - trotz formeller gerichtlicher Trennung der Ehe der Beschwerdeführenden - deren Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2008 nach den für zusammen lebende Ehepaare geltenden Regeln zu bemessen. Denn, wie vorstehend (Erw. 1.6) erwähnt, ist bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung nicht die Tatsache der gerichtliche Trennung an sich, sondern die sich daraus ergebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend. Daran fehlt es indes bei einem Ehepaar, welches - wie die Beschwerdeführenden - trotz gerichtlicher Trennung faktisch weiterhin zusammen lebt.

3.      
3.1     Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2008 nach den Regeln für zusammen lebende Ehepaare bemass und dabei deren anerkannte Ausgaben und anrechenbare Einnahmen zusammenrechnete. Masslich wird die Berechnung der Ergänzungs- und Zusatzleistungen für den massgebenden Zeitraum und der Umfang der Rückerstattungsforderungen durch die Beschwerdegegnerin von den Beschwerdeführenden nicht bestritten (Urk. 1, Urk. 20). Weiterungen in der gerichtlichen Prüfung in masslicher Hinsicht erübrigen sich daher, da keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Berechnung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen der Beschwerdeführenden oder für eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Einnahmen- und Ausgabenpositionen durch die Beschwerdegegnerin ersichtlich sind.
3.2     Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Februar 2010 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur AHV/IV für die Zeit ab Januar 2008 (Urk. 12/20) und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur AHV/IV und auf Übernahme von Krankheits- und Behinderungskosten für die Zeit ab Januar (Urk. 12/42/3) verneinte. Damit besteht auch für einen Anspruch für die Monate Juli und August 2009 (Urk. 15.2) kein Raum.

4.
4.1     Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG). Diese für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (BGE 130 V 318).
4.2     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
4.3     Eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung und steht nicht im freien Belieben der Behörden, sondern verlangt stets eine zweifellose Unrichtigkeit und eine erhebliche Bedeutung der Berichtigung (SVR 2008 AHV Nr. 17 S. 51 Erw. 4, H 168/06; Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009, Erw. 3.4.2). Die Berichtigung periodischer Dauerleistungen, wie sie auch die Ergänzungsleistungen darstellen, ist regelmässig von erheblicher Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009, Erw. 3.4.3; BGE 119 V 475 Erw. 1c S. 480 mit Hinweisen).
4.4     Indem die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatz- und Ergänzungsleistungen ursprünglich nach den Regeln für gerichtlich getrennte und faktisch getrennt lebende Ehepaare berechnete, hat sie Bundesrecht unrichtig angewendet (vgl. Erw. 1.6), was für die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit genügt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009, Erw. 3.4.3). Da die Berichtigung von Ergänzungsleistungen zudem, wie vorstehend erwähnt (Urk. 4.3), regelmässig von erheblicher Bedeutung ist, sind die Voraussetzungen einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegend erfüllt.
4.5     Zu prüfen bleibt, ob der Rückforderungsanspruch nicht bereits verwirkt ist. Nach der Rechtsprechung ist in Bezug auf den Beginn der einjährigen relativen Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht die tatsächliche, sondern die zumutbare Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts massgebend, wobei nicht das erstmalige unrichtige Handeln der Verwaltung als fristauslösend zu gelten hat, sondern der Tag, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 110 V 304 Erw. 2b; 124 V 383 Erw. 1 S. 383). Dieser Grundsatz, wonach nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein zweiter Anlass die relative einjährige Verwirkungsfrist auslöst, ist auch in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 ATSG zu beachten (Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009, Erw. 3.3.2).
4.6     Die Beschwerdegegnerin hat ab Kenntnisnahme des Polizeirapports vom 23. Juni 2009 (Urk. 15/2) um den zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts gewusst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einjährige Verwirkungsfrist frühestens am 23. Juni 2009 zu laufen begonnen hat. Mit Erlass der Verfügungen vom 23. Oktober 2009 (Urk. 12/42/2-3) hat die Beschwerdegegenerin daher jedenfalls vor Ablauf der Verwirkungsfrist über die Rückerstattung verfügt.
4.7     In masslicher Hinsicht wird die Bemessung der Rückforderungen von den Beschwerdeführenden nicht beanstandet. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit den Verfügungen vom 23. Oktober 2009 (Urk. 12/42/2-3) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 25. Februar 2010 (Urk. 2)  vom Beschwerdeführer zuviel ausgerichtete Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 19'090.-- und von der Beschwerdeführerin zuviel ausgerichtete Ergänzungs- und Zusatzleistungen sowie Leistungen für Krankheits- und Behinderungskosten von insgesamt Fr. 29’924.-- zurückforderte. Demnach ist die gegen den Einspracheentscheid vom 25. Februar 2010 erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.       Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist, bedarf es keines Entscheids betreffend die unentgeltliche Prozessführung.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Stadt Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).