Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 5. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, am 4. November 2009 (Urk. 11/34) die Rückerstattung von Fr. 11'450.-- aus dem Nachlass der verstorbenen Y.___ verfügt hatte und die dagegen von X.___ erhobene Einsprache (Urk. 11/71) mit Entscheid vom 30. März 2010 (Urk. 11/35 = Urk. 2) abgewiesen hatte,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. April 2010 (Urk. 1), mit welcher der Be-schwerdeführer nicht nur den Verzicht auf die Rückerstattung von Fr. 11'450.-- beantragt, sondern auch noch eine Forderung gegenüber der Beschwer-degegnerin im Betrag von Fr. 5'184.-- geltend gemacht hat, und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2010 (Urk. 16) sowie die übrigen Akten,
in Erwägung,
dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das So-zialversicherungsgericht),
dass der Bund und die Kantone Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs gewähren (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG),
dass gemäss § 19 Abs. 1 lit. b ZLG rechtmässig bezogene Beihilfen aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person in der Regel zurückzuerstatten sind (Satz 1), wobei die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten ist, der den Betrag von Fr. 25'000.-- übersteigt, wenn Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder oder Eltern Erben sind (Satz 2),
dass diese Bestimmungen gemäss Art. 12 der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung, AS 831.110) auch auf Gemeindezuschüsse und gemäss Art. 7 der Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung (AZVO, AS 831.111) auch auf Pflegekostenzuschüsse Anwendung finden, wobei bei Pflegekostenzuschüssen keine Freibeträge gelten (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 AZVO),
dass mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 25. Mai 2010 (Urk. 14) festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer Erbe des Nachlasses von Y.___ und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist,
dass vorliegend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer als Erbe der am 10. April 2009 verstorbenen (vgl. Urk. 11/56) Y.___ verpflichtet ist, die ihr ausgerichteten Pflegekostenzuschüsse aus dem Nachlass zurückzuerstatten,
in weiterer Erwägung,
dass Y.___ bis im Jahr 2007 neben Ergänzungsleistungen auch Beihilfen, Gemeindezuschüsse und Pflegekostenzuschüsse ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 11/26-27),
dass die Beschwerdegegnerin mit Rückerstattungsverfügung vom 4. November 2009 (Urk. 11/34) den gesamten Nettonachlass von Fr. 11'450.-- als teilweise Rückerstattung der ausgerichteten Pflegekostenzuschüsse im Betrag von Fr. 69'590.-- geltend machte,
dass aufgrund der dargelegten Bestimmungen grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht für rechtmässig bezogene Pflegekostenzuschüsse besteht,
dass die Rückerstattungspflicht auf den Betrag des Nettonachlasses beschränkt ist, wobei als Nettonachlass der Überschuss der Nachlassaktiven über die Nachlasspassiven vor der Rückerstattung gilt,
dass sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, er habe für Y.___ in den Jahren 1999 bis 2009 Leistungen im Wert von insgesamt Fr. 18'150.-- erbracht, wobei er sich insbesondere auf die ihm durch Y.___ erteilte Generalvollmacht vom 18. Mai 1999 (Urk. 11/70) stützte,
dass sich aus der Generalvollmacht vom 18. Mai 1999 (Urk. 11/70) die Verpflichtung von Y.___ als Vollmachtgeberin zum Ersatz der entstehenden Kosten sowie zu angemessener Entschädigung für Mühewaltung ergibt,
dass der Beschwerdeführer demgemäss von Y.___ sowohl die Erstattung seiner Auslagen für einzelne Rechtsgeschäfte als auch eine Entschädigung für seinen Arbeitsaufwand hätte verlangen können,
dass der Beschwerdeführer zu Lebzeiten von Y.___ unbestrittenermassen keine Forderungen ihr gegenüber geltend gemacht hatte, was er damit begründete, dass die Finanzlage von Y.___ immer sehr knapp gewesen sei, weshalb er in treuhänderischer Absicht darauf verzichtet habe, ihr jeweils Ende Jahr seinen Arbeitsaufwand inklusive Spesen in Rechnung zu stellen, es für ihn nach ihrem Ableben nun aber selbstverständlich sei, dass seine Forderungen aus dem Nach-lass beglichen würden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3),
dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Forderungen für die Jahre 1999-2009 Abrechnungen (Urk. 11/51) erstellte, worin er Jahrespauschalen von Fr. 1'800.-- für seinen Arbeitsaufwand inklusive Spesen geltend machte,
dass indessen (mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit der Bestattung, vgl. Urk. 11/39-42, Urk. 11/48-50, Urk. 11/52-55) weder Belege über die effektiv angefallenen Kosten noch eine Aufstellung über die vom Beschwerdeführer investierten Arbeitsstunden vorliegen, welche darauf hingedeutet hätten, dass er noch eine Entschädigung für seine Tätigkeit hätte einfordern wollen,
dass angesichts dessen auch nicht klar ist, welche Leistungen er tatsächlich für Y.___ erbracht hat,
dass vor diesem Hintergrund, insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 10 Jahre lang keine Entschädigung für seine Tätigkeit verlangt hatte (und diese erst nach Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Rückerstattungspflicht, Urk. 11/57, geltend machte), davon auszugehen ist, dass er die entsprechenden Leistungen unentgeltlich erbracht hat, zumal es sich beim der Beschwerdeführer um den Neffen von Y.___ handelt,
dass die Festsetzung des Nettonachlasses durch die Beschwerdegegnerin auf Fr. 11'450.-- (vgl. Urk. 11/66) nach Lage der Akten nicht zu beanstanden ist, und auch vom Beschwerdeführer - mit Ausnahme der Berücksichtigung der geltend gemachten Entschädigung - nicht bestritten wurde (vgl. Urk. 1 S. 1 unten sowie Urk. 11/71 S. 1 Mitte),
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht glaubhaft machen konnte, dass seine Forderungen zu Recht bestehen, weshalb diese bei der Ermittlung des Nettonachlasses nach § 19 ZLG nicht zu berücksichtigen sind,
dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2010 demgemäss zutreffend und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist,
erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).