ZL.2010.00045

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 29. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Badenerstrasse 141,  1372, 8026 Zürich

gegen

Gemeinde Y.___

  
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1944 geborene X.___, verheiratet mit Z.___ (geboren 1955), stellte am 20. Februar 2009 ein Gesuch um Zusatzleistungen zu seiner Altersrente (Urk. 9/10).
         Daraufhin verneinte die Gemeinde Y.___,  (im Folgenden: Durchführungsstelle), wegen eines Einnahmenüberschusses für die Zeit ab 1. Juni 2009 einen Anspruch auf Zusatzleistungen (Verfügung vom 29. April 2009, Urk. 9/10). Dabei rechnete sie der Ehefrau ein jährliches hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.- an. Auf Einsprache vom 7. Mai 2009 (Urk. 9/6/4) hin - und nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch der Ehefrau auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 9 % verneint hatte (Verfügung vom 20. Januar 2010, Urk. 3/4) - reduzierte die Durchführungsstelle das der Ehefrau angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen auf Fr. 15'400.- pro Jahr (Urk. 2/2). Gleichzeitig verneinte sie infolge eines Einnahmenüberschusses weiterhin einen Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Juni 2009 und 1. Januar 2010 (Entscheid vom 23. März 2010, Urk. 2/1-2).

2.         Dagegen erhob X.___ am 27. April 2010 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm ab 1. Juni 2009 die gesetzlichen Zusatzleistungen auszurichten. Der Beschwerde legte er Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 6. Mai 2009 und von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 18. Mai und 9. November 2009 bei (Urk. 3/5/1-2, Urk. 3/7). In der Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2010 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin eines Ergänzungsleistungs-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit - oder deren zumutbare Ausdehnung - verzichtet (BGE 117 V 291 Erw. 3b). Ob und allenfalls in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, unter Berücksichtigung familienrechtlicher, namentlich der im Bereich des nachehelichen Unterhalts geltenden Grundsätze (BGE 117 V 292 Erw. 3c). Abzustellen ist somit auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben (BGE 134 V 61 Erw. 4.1). Bemüht sich die Ehegattin trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie dadurch die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 9. Februar 2010, 9C_539/2009, Erw. 4.1 mit Hinweisen).
1.2     Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 Erw. 2 S. 195; 122 V 157 Erw. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 Erw. 3.2 S. 183).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Berechnung der Zusatzleistungen ein jährliches hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 15'400.- anzurechnen ist, nebst den entsprechenden Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen.
2.2     Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) führt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, von der nicht invaliden Ehefrau könne verlangt werden, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufnehme. Obwohl sie gemäss der Invalidenversicherung im Haushaltsbereich gesundheitlich zu 9 % eingeschränkt und die Palette der möglichen Arbeitsstellen daher nur beschränkt sei sowie trotz ihres Alters und ihrer langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt bestehe für sie die Möglichkeit, eine Arbeit zu finden und ein kleines Einkommen zu erzielen. Es sei daher gerechtfertigt, das hypothetische Erwerbseinkommen auf jährlich Fr. 15'400.- zu reduzieren. Dies entspreche einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 770.-, was realistisch sei.
         In seiner Beschwerde (Urk. 1) macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Ehefrau sei seit über 32 Jahren berufsabwesend. Zuerst sei sie für die Kinderbetreuung und den Haushalt zuständig gewesen. Danach habe ihr der Gesundheitszustand keine Erwerbsaufnahme erlaubt. Sie leide an einem Status nach einer lumbalen Diskushernienoperation (1982), an einem primären Hyperparathyreoidismus und an einem Status nach einer Reinsertion einer linksseitigen Supraspinatussehnenläsion (6. April 2009). Ferner habe sie sich im Jahr 1998 nach dem Freitod des gemeinsamen Sohnes in psychotherapeutische Behandlung begeben müssen. Die IV-Stelle habe bei der seit Jahren ausschliesslich im Haushaltsbereich tätigen Ehefrau einen Invaliditätsgrad von 9 % ermittelt. Dem Haushaltsbericht vom 9. November 2009 könne jedoch entnommen werden, dass bei der Ermittlung der Einschränkung die Mithilfe des pensionierten Beschwerdeführers in ausserordentlich erhöhtem Mass berücksichtigt worden sei, was das Bild der reellen Einschränkung verfälsche. Gemäss einem Schreiben vom 9. November 2009 erachte der Hausarzt Dr. B.___ die Ehefrau als zu 100 % arbeitsunfähig. Unter diesen Voraussetzungen gehe die Annahme, dass seine Ehefrau auf dem Arbeitsmarkt irgendeine Chance auf eine Arbeitsstelle habe, an der Realität vorbei.

3.
3.1     Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte zeigen folgendes Bild über den Gesundheitszustand seiner Ehefrau und deren Arbeitsfähigkeit:
         Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 6. Mai 2009 (Urk. 3/5/1) aus, bei der Operation der Versicherten vom 6. April 2009 an der linken Schulter habe die Supraspinatussehne reinseriert werden müssen. Zudem seien eine Tenodese der langen Bizepssehne, eine Acromioplastik und eine AC-Gelenksresektion links durchgeführt worden. Es habe sich um einen Routineeingriff gehandelt und der Verlauf sei bisher unauffällig gewesen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. A.___ keine.
         Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 18. Mai 2009 (Urk. 3/5/2) ein generalisiertes Schmerzsyndrom, eine depressive Krankheit, einen Status nach einer Diskushernienoperation lumbal (1982), einen primären Hyperparathyreoidismus, eine Supraspinatussehnenruptur, eine partielle Bizepsruptur und eine AC-Gelenksarthrose links auf. In ihrer angestammten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Auf die in diesem Bericht angegebene Arbeitsunfähigkeit von 100 % wies Dr. B.___ auch in seinem Schreiben vom 9. November 2009 hin (Urk. 3/7).
3.2     Gemäss dem der Verfügung der IV-Stelle vom 20. Januar 2010 (Urk. 3/4) zugrundeliegenden Abklärungsbericht Haushalt vom 9. November 2009 (Urk. 3/6) wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers als zu 100 % im Haushaltsbereich tätig qualifiziert. Die Abklärung ergab eine Einschränkung von 8,5 %. Unter anderem führte die Abklärungsperson im Bericht aus (Urk. 3/4 S. 4), es sei in allen Bereichen eine erhöhte Mithilfe des Beschwerdeführers im Rahmen der Schadensminderungspflicht angerechnet worden. Als Pensionierter habe er die ganze Woche Zeit, die Ehefrau bei den Haushaltstätigkeiten zu unterstützen.

4.         Aufgrund der derzeitigen medizinischen und übrigen Aktenlage kann nicht abschliessend darüber befunden werden, ob bei der Ermittlung des Anspruchs auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Juni 2009 der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich insbesondere die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse der Ehefrau nicht hinreichend abgeklärt. So fehlt ein dokumentierter Lebenslauf der Ehefrau mit den entsprechenden Angaben zu deren Ausbildung, ihren Sprachkenntnissen und ihren bisherigen beruflichen und übrigen Tätigkeiten. Obwohl die Ehefrau in gesundheitlicher Hinsicht unbestrittenermassen eingeschränkt ist (Urk. 2), fehlen in den Akten zudem schlüssige ärztliche Angaben zu deren Arbeitsfähigkeit im massgebenden Zeitraum, insbesondere auch im Rahmen einer leidensangepassten Tätigkeit. Der nur mit wenigen, teilweise kaum lesbaren Stichworten begründete Bericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 18. Mai 2009 (Urk. 3/5/2) erfüllt die Anforderungen an einen beweistauglichen Arztbericht (BGE 125 V 352 Erw. 3a) nicht, umso weniger als die angegebene Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % weder näher begründet wurde noch ersichtlich ist, auf welche Tätigkeit sich diese Angabe bezieht. Ebenso wenig kann auf die blosse subjektive Überzeugung der Ehefrau, sie sei völlig arbeitsunfähig (Urk. 1), abgestellt werden, da diese Beurteilung den Ärzten obliegt. Aus der im Abklärungsbericht Haushalt vom 9. November 2009 angegebenen Einschränkung im Haushaltsbereich von 8,5 % kann nicht unmittelbar auf eine entsprechende Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, zumal bei dieser Beurteilung wie erwähnt in allen Bereichen eine erhöhte Mithilfe des Beschwerdeführers im Rahmen der Schadensminderungspflicht berücksichtigt worden ist (Erw. 3.2). Zudem wurde damit bloss die Einschränkung im Haushalt beurteilt, wohingegen die Möglichkeit der Aufnahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von Relevanz ist. Daran ändert auch nichts, dass im vorliegenden Verfahren die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise zu berücksichtigen ist (Urteile des Bundesgerichts in Sachen I. vom 23. Juni 2010, 9C_362/2010, Erw. 2.2, und in Sachen A. vom 17. Juli 2009, 9C_184/2009, Erw. 2.4). Aufgrund dieser unvollständigen Aktenlage ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen treffe, etwa durch den Beizug des Dossiers der Invalidenversicherung und von rechtsgenüglichen Arztberichten oder Gutachten betreffend die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau. Hernach wird sie über eine allfällige Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und über den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Juni 2009 und 1. Januar 2010 neu zu verfügen haben.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.         Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 1'200.-- festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2010 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Zusatzleistungen für den Zeitraum ab 1. Juni 2009 und 1. Januar 2010 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).