ZL.2010.00046

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 26. September 2011
in Sachen
Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden
Kasernenstrasse 4, Postfach, 9102 Herisau
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

1.   X.___

 
Beigeladene

2.   Gemeinde B.___

Beigeladene

Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1919, trat am 20. Januar 1999 in das Altersheim Y.___ in B.___ ZH ein (vgl. Urk. 7/3). Am 1. Februar 2010 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer Altersrente an (Urk. 7/1-2).
1.2     Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 (Urk. 7/16) trat die SVA Zürich nicht auf die Anmeldung der Versicherten ein mit der Begründung, dass die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden hierfür zuständig sei. Die dagegen von der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden am 12. März 2010 erhobene Einsprache (Urk. 7/18) wies die SVA Zürich mit Entscheid vom 23. März 2010 ab (Urk. 7/21 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid der SVA Zürich vom 23. März 2010 (Urk. 2) erhob die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden mit Eingabe vom 3. Mai 2010 Beschwerde und beantragte, der Kanton Zürich sei für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen an X.___ als zuständig zu erklären (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 16. Juni 2010 wurde X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Mit Schreiben vom 1. September 2010 wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich die Beigeladene innert Frist nicht hatte vernehmen lassen (Urk. 10). Mit Verfügung vom 11. August 2011 wurde die Gemeinde B.___, Sozialbehörde, zum Prozess beigeladen (Urk. 11). Diese teilte mit Eingabe vom 1. September 2011 mit, dass sie sich der Meinung der Beschwerdegegnerin anschliesse (Urk. 13). Diese Stellungnahme wurde den Parteien am 5. September 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig und zu prüfen ist die Zuständigkeit zur Ausrichtung von Zusatzleistungen an X.___.
1.2     Die Beschwerdegegnerin machte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) geltend, die Versicherte X.___ habe bis zum Eintritt in das Heim ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Z.___ AR gehabt. Deshalb sei die Beschwerdeführerin zur Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zuständig. Dass die Versicherte seit dem Heimeintritt allenfalls ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren Wohnsitz in B.___ habe, ändere an diesem Ergebnis nichts. Denn Art. 21 Abs. 1 ELG halte ausdrücklich fest, dass der Aufenthalt in einem Heim, unabhängig von einer damit eventuell verbundenen Wohnsitznahme, keine neue Zuständigkeit begründe (S. 2 oben).
1.3     Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Versicherte sei vor über zehn Jahren aus freiem Entschluss in das Altersheim in B.___ eingetreten. Urteilsfähige, mündige Personen würden in der Regel am Ort des Altersheimes ihren Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründen. Nachdem die Versicherte ihren Wohnsitz damit seit über 10 Jahren in B.___ habe, sei der Kanton Zürich für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig (S. 2 Mitte).

2.
2.1     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).
2.2         Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG in der seit Januar 2008 geltenden respektive Art. 1a Abs. 3 ELG in der bis Ende Dezember 2007 massgebenden Fassung).
         Mit dem Inkrafttreten des neuen ELG vom 6. Oktober 2006 am 1. Januar 2008 wurde die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung insofern neu geregelt, als der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege keine neue Zuständigkeit begründen (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG).
2.3     Der neue Art. 21 Abs. 1 ELG knüpft die kantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung somit nach wie vor am (zivilrechtlichen) Wohnsitz der bezugsberechtigten Person an. Jedoch ist ab Inkrafttreten des neuen Art. 21 Abs. 1 ELG der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Anstalt oder die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege unabhängig davon, ob am Aufenthaltsort zivilrechtlicher Wohnsitz begründet wird, ohne Bedeutung für die Frage der Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung. Zuständig ist oder bleibt der Kanton, in welchem die Ergänzungsleistungen beziehende Person unmittelbar vor dem Heim- oder Anstaltseintritt Wohnsitz hatte. Ob Wohnsitz am Standort des Heims oder der Anstalt besteht, ist lediglich dann von Bedeutung, wenn der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst während des Aufenthalts in der Institution entsteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_972/2009 vom 21. Januar 2011 E. 5.3.2.2).

3.
3.1     Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass die Versicherte am 29. Mai 1998 von A.___ SG nach Z.___ AR zog. Nachdem sie rund acht Monate in Z.___ AR wohnhaft gewesen war, trat sie am 20. Januar 1999 in das Altersheim Y.___ in B.___ ZH ein (vgl. Urk. 1 S. 2 unten). Erst elf Jahre später, nämlich am 1. Februar 2010, meldete sie sich (im Kanton Zürich) zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/1-2).
3.2     Die Versicherte ist folglich vor Inkrafttreten des neuen Art. 21 Abs. 1 ELG in das Altersheim eingetreten. Damit kommt die Bestimmung des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG, wonach der Aufenthalt in einem Heim keine neue Zuständigkeit begründet, vorliegend nicht zur Anwendung. Vielmehr richtet sich die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung nach Satz 1 von Art. 21 Abs. 1 ELG, wonach derjenige Kanton zuständig ist, in dem der Bezüger von Ergänzungsleistungen Wohnsitz hat. Der Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen ist während ihres Heimaufenthaltes entstanden, weshalb zu prüfen ist, ob die Versicherte am Standort des Altersheims - in B.___ - zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat.
3.3     Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Die Bestimmungen des ZGB über den Wohnsitz sehen unter anderem vor, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB), dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt (Art. 24 Abs. 1 ZGB), und dass der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt keinen Wohnsitz begründen (Art. 26 ZGB). Mit letzterem Vorbehalt wollte der Gesetzgeber, dass die Anstalten beherbergenden Gemeinden nicht mit Streitigkeiten belastet werden, die ihnen anfallen würden, wenn die Insassen am Ort der Anstalt Wohnsitz erwerben könnten (BGE 135 III 49 E. 6.1).
3.4     Nach der Rechtsprechung sind Altersheime - anders als Pflegeheime - keine Anstalten im Sinne von Art. 26 ZGB, weil sie nicht einem vorübergehenden Sonderzweck (Erziehung, Pflege, Heilung, Strafverbüssung) dienen, sondern einem allgemeinen, indem sie das Verbringen des Lebensabends an einem hiefür spezialisierten Ort erlauben. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Möglichkeit besteht, im Altersheim die erforderliche Pflege zu erhalten, da dieser Sonderzweck im allgemeinen Zweck aufgeht. Urteilsfähige mündige Personen begründen nach Lehre und Rechtsprechung am Ort des Altersheimes (in der Regel) Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB, und zwar unabhängig davon, ob der Heimeintritt aus eigenem Willensentschluss erfolgt oder eine Unterbringung vorliegt (BGE 127 V 237 E. 2b mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
3.5     Die Versicherte hielt sich bei Gesuchstellung seit elf Jahren im Altersheim Y.___ in B.___ auf. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie im Zeitpunkt des Heimeintritts im Jahr 1999 nicht urteilsfähig gewesen wäre. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben des Sohnes der Versicherten vom 30. Januar 2010 (Urk. 7/2), dass sie ihre administrativen und finanziellen Aufgaben bis gegen Ende des Jahres 2008 selbst zu erledigen vermochte. Weiter ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Versicherte freiwillig in das Altersheim eingetreten ist. Demnach ergibt sich, dass sich die Versicherte ab dem 20. Januar 1999 mit der Absicht dauernden Verbleibens in B.___ im Kanton Zürich aufgehalten und dementsprechend dort zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründet hat.
         Damit ist der Kanton Zürich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG für die Festsetzung und Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistung an die Versicherte zuständig.
3.6     Gemäss § 21 Abs. 1 des Zürcher Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) sind die Zusatzleistungen von der Gemeinde zu gewähren, in welcher der Gesuchsteller seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Dementsprechend ist die Gemeinde B.___ zur Beurteilung des Gesuchs von X.___ um Ausrichtung von Zusatzleistungen zuständig. Da die Gemeinde B.___ die Berechnung und Ausrichtung der Zusatzleistungen offenbar an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, übertragen hat, sind die Akten nach Eintritt der Rechtskraft zur Prüfung des Gesuches an diese zu überweisen.
         Wie sich aus dem Einspracheentscheid vom 23. März 2010 (Urk. 2) ergibt, hat die SVA Zürich die Ergänzungsleistungen provisorisch festgesetzt und ausbezahlt (S. 2 Ziff. 4).


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 23. März 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Kanton Zürich und innerhalb des Kantons Zürich die Gemeinde B.___ zur Beurteilung des Gesuchs von X.___ um Ausrichtung von Zusatzleistungen zuständig ist.
           Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zur Beurteilung des Gesuchs von X.___ um Ausrichtung von Zusatzleistungen überwiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- X.___
- Gemeinde B.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).