Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2010.00048
ZL.2010.00048

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin von Streng


Urteil vom 30. Juni 2011
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg
WEISSBERG & DE CET, Rechtsanwälte - Notare
Plänkestrasse 32, Postfach, 2501 Biel/Bienne

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, AZL, mit Einspracheentscheid vom 29. März 2010 den Anspruch des 1939 geborenen X.___ auf Zusatzleistungen zur AHV-Rente ab 1. September 2008 neu festsetzte (Urk. 2, Urk. 8/217/10), 
dass es dem Versicherten dabei als Einnahmen u.a. ein Erwerbseinkommen von netto Fr. 13'200.-- anrechnete in der Annahme, er gehe in dem von ihm gemieteten Lagerraum in B.___ einer Geschäftstätigkeit nach und erwirtschafte dementsprechend ein nicht deklariertes Erwerbseinkommen (Urk. 2), 
nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. Mai 2010, mit welcher der Versicherte beantragen liess, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an das AZL zurückzuweisen, damit es die Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines Erwerbseinkommens ab 1. September 2008 neu festsetze (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des AZL vom 27. Mai 2010 sowie in die Replik vom 5. Juli 2010 und die Duplik vom 27. Juli 2010, in welchen die Parteien an ihren Standpunkten festhielten (Urk. 7, Urk. 11, Urk. 15), 

in Erwägung,
dass das AZL die massgeblichen Bestimmungen korrekt zitiert hat und darauf verwiesen werden kann (Urk. 2, Urk. 8/217/10), 
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde - wie bereits im Einspracheverfahren - vorbrachte, er habe bis vor ein paar Jahren einen Betrieb für Schiffsausrüstungen (mit Bootsreparaturwerkstatt) an der E.___ geführt, aufgrund Platzmangels in diesen Geschäftsräumlichkeiten habe er Ende der 90iger Jahre zusätzlich einen Lagerraum (260 m2) in B.___ gemietet, und zwar von der R.___ AG (mit schriftlichem Mietvertrag vom 25. März 1997 resp. 15. April 1999), im Oktober 2006 sei der Geschäftsbetrieb an der E.___ niedergebrannt, worauf er, zum damaligen Zeitpunkt bereits 67-jährig, die Geschäftstätigkeit aufgegeben, den Lagerraum in B.___ jedoch, aufgrund der Einmaligkeit des Objekts und der Lage, trotz Geschäftsaufgabe behalten und O.___, einem in derselben Branche tätigen Verwandten aus U.___, der damals auf der Suche nach Lagerräumlichkeiten gewesen sei, (zu den gleichen Bedingungen wie im Mietvertrag), untervermietet habe, wobei kein schriftlich abgefasster Untermietvertrag bestehe, sondern der Vertrag mündlich abgeschlossen worden sei (Urk. 1, Urk. 8/168, vgl. Urk. 8/154 f., Urk. 8/170, Urk. 8/185a, Urk. 8/185a/8),   
dass O.___ mit Schreiben vom 30. Juli 2009 (Datum Eingang beim AZL) unterschriftlich bestätigte, dass er den Lagerraum seit dem 1. Juni 2007 im Untermietverhältnis nutze und dem Beschwerdeführer dafür einen monatlichen Mietzins von Fr. 2'743.80 bezahle, diesen Mietzins habe er monatlich in bar per Post (in einem gewöhnlichem Couvert) dem Beschwerdeführer geschickt (Urk. 8/166, vgl. Urk. 8/216), 
dass der Beschwerdeführer weiter anführte, seit dem Brandfall im Oktober 2006 und der damit verbundenen Geschäftsaufgabe sei er keiner wirtschaftlichen Tätigkeit mehr nachgegangen und habe dementsprechend auch kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet, aus der Untervermietung des Lagerraums an seinen Verwandten O.___ habe er keine Vorteile erlangt und dies nur gemacht, um ihm einen Gefallen zu tun, die Annahme des AZL, dass er - allenfalls mit O.___ zusammen - im Lagerraum in B.___ Einkommen erzielt habe, sei unbegründet; zum einen wäre es ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung - entgegen der Ansicht des AZL - gar nicht möglich, Schiffsmotoren zu reparieren, anderseits hätten die Räumlichkeiten in B.___ nur als Lagerhalle gedient, zur Vornahme einer allfälligen Geschäftstätigkeit hätte es also zudem an der entsprechenden Einrichtung, namentlich an einer Werkstatt, welche zur Reparatur von Bootsmotoren etc. dringend erforderlich gewesen wäre, gefehlt (Urk. 1),
dass das AZL im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. März 2010 anführte, die Angaben des Beschwerdeführers zum gemieteten Lagerraum in B.___ seien unglaubwürdig, anlässlich der Vorsprache beim AZL am 27. Oktober 2009 habe er, wie der (formlosen) Aktennotiz darüber zu entnehmen sei, erklärt, das im Lagerraum vorhandene Material sei für Garantiearbeiten abgearbeitet worden, und auf die Frage, wer diese Arbeiten vorgenommen habe, erwidert, er könne sehr wohl Schiffsmotoren reparieren, auch wenn er im Rollstuhl sitze; da zudem auch O.___, der sein Schwager sei, mit Schiffszubehör handle, müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer - eventuell mit dem Schwager zusammen - den Lagerraum für Handel und/oder Arbeiten benutze und damit nicht deklariertes Einkommen erziele, dem Beschwerdeführer werde daher, solange er Mieter des Lagerraums sei, ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 13'200.-- angerechnet (Urk. 2, Urk. 8/216),
dass das AZL in der Beschwerdeantwort zudem anführte, im Internet habe er seine Dienstleistungen noch bis Oktober 2009 angepriesen, und dies ebenfalls auf nicht deklarierte Einkünfte schliessen lasse, was vom Beschwerdeführer verneint wurde mit dem Hinweis, dass er auf www.telsearch.ch noch heute mit dem Geschäftsbetrieb an der E.___ eingetragen sei, obwohl dieser bereits seit dem Brand vom Oktober 2006 nicht mehr bestehe (Urk. 7, Urk. 11, Urk. 15), 
dass streitig und zu prüfen ist, ob das AZL dem Beschwerdeführer bei der Festsetzung der Zusatzleistungen ab 1. September 2008 zu Recht ein Erwerbseinkommen angerechnet hat, 
dass die Beweislast dafür, dass der Beschwerdeführer einer Geschäftstätigkeit nachging und dementsprechend ein Erwerbseinkommen erwirtschaftete, das AZL trifft, bzw. es die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, da es sich hierbei um anspruchsmindernde Tatsachen handelt (BGE 117 V 282),
dass die in der (formlos erstellten) Aktennotiz des AZL über die vom Beschwerdeführer anlässlich der Vorsprache vom 27. Oktober 2009 gemachten Angaben, wonach er gesundheitlich sehr wohl in der Lage sei, Schiffsmotoren zu reparieren, in der Beschwerde bestritten wurden (Urk. 1, Urk. 8/216),
dass der (formlos erstellten) Aktennotiz des AZL somit kein Beweiswert beigemessen werden kann, womit die besagten Angaben des Beschwerdeführers keinen Schluss auf eine Geschäftstätigkeit zulassen,  
dass die Weitervermietung des Lagerraums an den Schwager, der in derselben Branche tätig ist wie vordem der Beschwerdeführer, nachvollziehbar ist,
dass die Homepage wohl im Februar 2009 aktualisiert wurde, aber nach wie vor auf die seit 2006 nicht mehr gültige Geschäftsadresse an der E.___ verweist und zudem eher minimal ausgestaltet ist, indem sie praktisch nur eine Liste der angebotenen Produkte umfasst (Urk. 8/152),
dass somit aus dem, laut Beschwerdeführer aus eigener Nachlässigkeit, noch aufgeschalteten Internetauftritt nicht geschlossen werden kann, dass er eine Geschäftstätigkeit ausübte und hierbei nicht deklariertes Erwerbseinkommen erwirtschaftete (vgl. Urk. 11), 
dass denn auch ein Beleg dafür, dass tatsächlich Geschäfte abgeschlossen wurden und Zahlungen erfolgten, nicht vorliegt,
dass der Nachweis der behaupteten Geschäftstätigkeit und des hierbei erwirtschafteten Erwerbseinkommens mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit damit nicht gelingt,  
dass das AZL die Folgen der Beweislosigkeit trägt,
dass der Entscheid damit zu Ungunsten des AZL ausfällt, womit die Anrechnung eines Erwerbseinkommens nicht zulässig ist,
dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2010 deshalb aufzuheben und die Sache an das AZL zurückzuweisen ist, damit es die Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines Erwerbseinkommens ab 1. September 2008 neu festsetze,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Prozessausgang gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu Lasten des AZL hat, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'400.-- festzusetzen ist,


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2010 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kein Erwerbseinkommen anzurechnen ist, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. September 2008 neu verfüge. 
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).