Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2010.00049[9C_625/2012]
ZL.2010.00049

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Häny


Urteil vom 13. Juli 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___
 

gegen

Gemeinde Z.___

  
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1919 geborene X.___ ist verwitwet. Seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 1969 (Urk. 7/1) und der Hofübergabe an den Sohn A.___ steht ihr ein lebenslanges Wohnrecht in einer Einzimmerwohnung im Haus ihres Sohnes zu (Urk. 7/14). Sie bezieht nebst der Altersrente (Urk. 7/5) seit dem 1. September 1999 eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades (Urk. 7/1 und 7/14). X.___ leidet seit dem 15. September 1998 unter Demenz und wird seither mehrheitlich von ihrer Enkelin, der 1969 geborenen B.___, gepflegt (Urk. 7/20a S. 1).
1.2     Am 25. Mai 2003 meldete sich die Versicherte, vertreten durch ihre Schwiegertochter Y.___, bei der Gemeinde Z.___,  (nachfolgend: Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/1). Mit Verfügungen vom 13. April 2004 setzte die Durchführungsstelle die kantonale Beihilfe für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Dezember 2004 auf monatlich Fr. 202.-- fest (Urk. 7/22 und 7/22a). Mit Schreiben vom 15. April 2004 erhoben Y.___ namens der Versicherten Einsprache gegen diese Verfügungen und beantragten die Zusprechung eines jährlichen Pflegebeitrages von Fr. 25'000.-- (Urk. 7/24). Mit Einspracheentscheid vom 27. April 2004 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 7/25).
1.3     Mit Verfügung vom 26. Januar 2005 setzte die Durchführungsstelle den Anspruch auf kantonale Beihilfen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 wiederum auf Fr. 202.-- im Monat fest (Urk. 7/26).
1.4     Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 ersuchten Y.___ erneut um Zusprechung eines "Verwandtenbeitrages für Pflegende", da die Tochter C.___ als "Ablös" zurückgetreten sei und die Pflege der Versicherten nun ausschliesslich von der Tochter B.___ erbracht werde (Urk. 7/27). Mit Entscheid vom 2. September 2005 trat die Durchführungsstelle auf das Gesuch nicht ein (Urk. 7/28). Darauf erhob die Versicherte eine mit "Rekurs" betitelte, vom 18. September 2005 datierende Einsprache an den Bezirksrat D.___ (Urk. 7/42/23).
         Während des beim Bezirksrat hängigen Verfahrens teilte die Durchführungsstelle der Versicherten gestützt auf eine bei der Direktion für Soziales und Sicherheit eingeholte Auskunft vom 23. Januar 2006 (Urk. 7/29) mit Schreiben vom 17. Februar 2006 mit (Urk. 7/30), die Betreuung durch die Enkelin könne im Umfang von Fr. 7'000.-- entsprechend einer 10%-Anstellung bei einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 70'000.-- jährlich bei den Ausgaben in die Berechnung des EL-Anspruchs rückwirkend ab dem 1. Juli 2005 miteinbezogen werden. Die Durchführungsstelle erliess am 17. Februar 2006 eine entsprechende Verfügung und setzte den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2005 auf monatlich Fr. 662.-- (Revision Nr. 3; Urk. 7/30b) und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 auf Fr. 685.-- im Monat fest (Revision Nr. 4; Urk. 7/30a).
         Mit Beschluss vom 12. Juli 2006 (Urk. 7/42/17) wies der Bezirksrat die Sache zur Neuberechnung an die Durchführungsstelle zurück. Die Versicherte erhob gegen den Entscheid Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens (Prozess Nr. ZL.2006.00039) erliess die Durchführungsstelle am 23. Februar 2007 und am 13. Mai 2008 die Revisionsverfügungen Nr. 5 und 6 und setzte die Zusatzleistungen für die Jahre 2007 und 2008 unter Berücksichtigung von je Fr. 7'000.-- pro Jahr für die Pflege auf monatlich Fr. 735.-- beziehungsweise Fr. 736.-- fest (Urk. 7/31e und 7/31).
1.5     Die von der Durchführungsstelle gegen den Entscheid des Bezirksrats vom 12. Juli 2006 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 24. Juli 2008 gut und hob den bezirksrätlichen Beschluss auf (vgl. den Prozess Nr. ZL.2006.00039).
         Das Bundesgericht hiess die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Februar 2009 (8C_773/2008) gut, hob sowohl das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. Juli 2008 als auch den Entscheid des Bezirksrates D.___ vom 12. Juli 2006 auf und wies die Sache an die Durchführungsstelle zurück, damit sie nach erfolgter Abklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche Rückschlüsse darauf geben können, ob und in welchem Ausmass die Enkelin der Versicherten erwerbstätig gewesen wäre, über den Anspruch der Versicherten auf Kostenvergütung für die Pflege und Betreuung ab dem 1. Januar 2005 neu verfüge (Urk. 7/42 S. 10).
1.6     Die Durchführungsstelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) sowie Auskünfte vom Steueramt betreffend B.___ ein (Urk. 7/33b und 7/34). Sodann forderte sie die Ehegatten Y.___ mit Schreiben vom 5. Juni 2009 auf (Urk. 7/35g), Angaben zur Pflegesituation durch die Spitex sowie durch die Enkelin B.___ zu machen. Noch vor dem Abschluss der Abklärungen erliess die Durchführungsstelle die Verfügung vom 9. Juni 2009 (Revision Nr. 7; Urk. 7/32), mit welcher sie die Zusatzleistungen für das Jahr 2009 wiederum unter Berücksichtigung von Fr. 7'000.-- pro Jahr für die Pflege als Ausgabe auf monatlich Fr. 727.-- festsetzte.
Am 18. September 2009 forderte die Durchführungsstelle die Unterlagen im Rahmen der ihr aufgegebenen Abklärungen erneut an und setzte den Ehegatten Y.___ hierzu eine Frist bis zum 6. Oktober 2009 an (Urk. 7/35f). Da diese Frist unbenutzt verstrich, erteilte die Durchführungsstelle der Spitex Z.___ am 27. November 2009 den Auftrag, den Pflege- und Betreuungsaufwand abzuklären und einen Bericht zuhanden der Gemeinde zu erstatten (Urk. 7/35d). Der Versicherten beziehungsweise den Betreuungspersonen wurde vorgängig Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äussern, sollten sie mit dem Vorgehen der Durchführungsstelle nicht einverstanden sein (Schreiben vom 4. November 2009; Urk. 7/35e).
         Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 14. Dezember 2009 (Urk. 7/35 und 7/35a) setzte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfe mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 auf jährlich Fr. 23'622.-- beziehungsweise Fr. 2'171.-- im Monat fest (Revision Urk. 7/36). Am gleichen Tag erging auch die Verfügung über die Kosten von Pflege und Betreuung, mit der die Vergütung für Pflegekosten für die Jahre 2005 bis 2008 auf je Fr. 25'000.-- und für 2009 auf Fr. 24'000.-- festgesetzt und der Nachzahlungsanspruch unter Berücksichtigung der X.___ zustehenden Vergütungen von Krankheitskosten und der bereits erbrachten Pflegekostenvergütungen von je Fr.  7'000.-- pro Jahr auf Fr. 87'600.-- festgesetzt wurde (Urk. 2, 7/44). Die hiergegen am 29. Dezember 2009 erhobene Einsprache (Urk. 7/37, Urk. 3/4) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 14. April 2010 laut Dispositiv ab, wobei allerdings für das Jahr 2009 nun ebenfalls der Maximalbetrag von Fr. 25'000.-- vorgesehen und eine entsprechende Nachzahlung von Fr. 1'000.-- verfügt wurde (Urk. 2, 7/41)
2.       Mit Beschwerde vom 9. Mai 2010 (Urk. 1) ersuchte die Versicherte um Vergütung der Kosten für die ambulant erbrachte Pflege und Betreuung durch ihre Enkelin und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 14. April 2010 sowie die Vergütung des tatsächlichen Lohnausfalls von B.___ für die Jahre 1999 bis 2010 in der Gesamthöhe von Fr. 878'000.-- zuzüglich 2,5 % Zinsausgleich für 12 Jahre. In der Beschwerde-antwort vom 3. Juni 2010 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Versicherte liess in der Replik vom 2. September 2010 nochmals Stellung nehmen und an ihrem Antrag auf rückwirkende Neuberechnung der Betreuungskosten festhalten (Urk. 10 S. 3). Die Durchführungsstelle hielt ihrerseits an ihrem abweisenden Antrag fest (Urk. 13), was der Versicherten am 5. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Angefochten sind die im Einspracheentscheid vom 14. April 2010 auf den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts hin neu festgesetzten Vergütungen der Pflegekosten für die Jahre 2005 bis 2009, welche die Beschwerdegegnerin auf Fr. 25'000.-- pro Jahr beschränkte. Soweit die Beschwerdeführerin erneut Ansprüche für Pflegekosten bereits ab 1999 geltend macht (Urk. 1 S. 3), ist darauf nicht einzutreten (Urk. 6 S. 2, Urk. 7/40, Urk. 13 S. 2 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2009, Urk. 7/42 S. 4). Betreffend die Vergütung der Pflegekosten des Jahres 2010 erging noch keine Verfügung. Auch insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.      
2.1     In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen (materiellen) Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
         Der hier zu beurteilende Anspruch auf Vergütung der Pflegekosten für die Jahre 2005 bis 2009 richtet sich einerseits nach den bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen und andererseits nach der Neuregelung gemäss dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5779).
2.2.     Gemäss Art. 3d Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG; in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung [aELG]) haben Bezügerinnen und Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung Anspruch auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Krankheits- und Behinderungskosten unter anderem für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (lit. b) und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung ([KVG], lit. f; Franchise, Selbstbehalte). Diese Aufzählung vergütungsfähiger Krankheits- und Behinderungskosten ist abschliessend (BGE 129 V 379 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts P 19/03 vom 20. Dezember 2004, E. 4.4, publiziert in SVR 2005 EL Nr. 2 S. 5; AHI 2002 S. 72).
         Nach Art. 3d Abs. 4 aELG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bezeichnet das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat das EDI die Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) am 29. Dezember 1997 (in Kraft seit 1. Januar 1998) erlassen.
         Die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen gemäss Art. 3d Abs. 1 lit. b aELG werden in den Art. 13-13b und 14 ELKV näher umschrieben. Gemäss Art. 13b Abs. 2 ELKV werden die Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet.
2.3     Gemäss den seit dem 1. Januar 2008 geltenden Bestimmungen werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG), wobei jedoch die bisherige bundesrechtliche Regelung (Art. 3-18 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen, ELKV) während einer Dauer von höchstens drei Jahren ab 1. Januar 2008 anwendbar bleibt, solange der Kanton keine diesbezüglichen Normen erlassen hat (Art. 34 ELG; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2007 vom 27. Februar 2008 E. 2.1).
2.4     Da mit der Gesetzesrevision die Ergänzungsleistungen bei Heimaufenthalten weiter ausgebaut wurden (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich 2009, S. 42), hinsichtlich der Leistungen betreffend Krankheits- und Behinderungskosten jedoch keine Änderungen erfolgt sind, werden nachfolgend nur die entsprechenden, seit dem 1. Januar 2008 geltenden Bestimmungen zitiert.
         Aufgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zuhause sowie in Tagesstrukturen. Die Kantone können über die Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (ELKV) hinausgehende Leistungen gewähren, diese aber auch einschränken (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 199).
         Die Höchstbeträge, welche die Kantone festlegen können, dürfen bei zuhause lebenden, alleinstehenden und verwitweten Personen Fr. 25'000.-- nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG).
         Bei zuhause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosen-entschädigung der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbeitrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziff. 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90'000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 ELG). Eine Erhöhung des Betrages nach Absatz 4 wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, die vorher eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen haben, gewährt (Art. 14 Abs. 5 ELG).
2.5     Im Kanton Zürich stützt sich die im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 ELG zu leistende Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 14 Abs. 2 ELG auf § 9 des am 1. April 2008 in Kraft getretenen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV (Zusatzleistungsgesetz, ZLG) beziehungsweise auf die §§ 3 ff. der seit dem 1. April 2008 geltenden Zusatzleistungsverordnung (ZLV).
         § 12 ZLV regelt die Kostenvergütung von Leistungen, welche von Familien-angehörigen erbracht werden, und beschränkt diese auf den erlittenen Erwerbsausfall (Abs. 1), wobei die Erwerbseinbusse längerdauernd und wesentlich sein muss (Abs. 2 lit. b).
         Mit dem Verweis von § 9 Abs. 2 auf Art. 14 Abs. 3-5 ELG gelten diese Ansätze als Höchstbeträge.
3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 2 S. 4 und Urk. 6 S. 3), eine Erhöhung von Fr. 25'000.-- auf Fr. 90'000.-- im Jahr komme nur für diejenigen versicherten Personen zur Anwendung, welche vor dem Eintritt ins AHV-Rentenalter bereits eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen hätten, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei.
         Demgegenüber geht die Versicherte davon aus, dass der Aufwand beziehungsweise der Erwerbsausfall der sie seit 1999 pflegenden B.___ jeweils zwischen Fr. 70'000.-- und Fr. 79'300.-- im Jahr betragen habe; dieser Erwerbsausfall sei vollumfänglich samt Zinsen zu vergüten (Urk. 1 S. 3).
3.2     Sowohl unter der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen gesetzlichen Regelung als auch gemäss den seit dem 1. Januar 2008 geltenden Gesetzesbestimmungen wird unterschieden, ob die Bezügerin oder der Bezüger von Ergänzungsleistungen bereits vor dem Eintritt ins AHV-Rentenalter eine Hilflosenentschädigung bezogen hat. Eine Erhöhung auf den maximalen Betrag von Fr. 90'000.-- im Jahr wird nur denjenigen versicherten Personen zugestanden, welche vor Erreichen des AHV-Rentenalters eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung oder Unfallversicherung bezogen haben (Art. 3d Abs. 2bis aELG beziehungsweise Art. 14 Abs. 5 ELG). Insofern besteht eine Ungleichbehandlung zwischen invaliden Bezügerinnen und Bezügern und solchen, welche vor Erreichen des AHV-Rentenalters nicht invalid waren. Sinn und Zweck dieser unterschiedlichen Behandlung liegt darin begründet, dass der Gesetzgeber im Zuge der 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Erfüllung der Forderung der invaliden Personen nach mehr Selbstbestimmung die Höchstbeträge für zu Hause lebende Versicherte um Fr. 60'000.-- (bei mittelschwerer) und um Fr. 90'000.-- (bei schwerer Hilflosigkeit) erhöht hat (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 204). In diesem Zusammenhang haben invalide zuhause betreute Personen auch Anspruch auf die doppelte Hilflosenentschädigung, und bei Erreichen des AHV-Rentenalters greift die Regelung über den Besitzesstand (AHV-Rententabellen gültig ab 2009, S. 125 [im Internet abrufbar]).
         Da der Gesetzeswortlaut klar ist und die kantonalen Bestimmungen auf die bundesrechtliche Regelung verweisen, erfüllt die Beschwerdeführerin, welche beim Erreichen des AHV-Rentenalters im Jahr 1981 noch keine Hilflosenentschädigung bezogen hat, die Voraussetzungen für eine Erhöhung der jährlichen Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 25'000.-- auf Fr. 90'000.-- nicht.
3.3     Die Beschwerdegegnerin vergütete der Beschwerdeführerin für die Jahre 2005 bis 2008 - unter Anrechnung von Krankheitskosten (z.B. Kostenbeteiligungen; Urk. 7/41b und 7/41c) - jeweils akonto auch Pflege- und Betreuungskosten von jährlich Fr. 7'000.-- (Urk. 2 S. 4 und Urk. 6 S. 5). Die Durchführungsstelle anerkannte schliesslich zusätzlich zu den Zusatzleistungen einen Anspruch für Krankheitskosten im Höchstbetrag von Fr. 25'000.-- pro Jahr, so dass sich für die Jahre 2005 bis 2008 ein Saldo zugunsten der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 70'600.-- ergab. Für das Jahr 2009 resultierte nach Abzug des ebenfalls bereits ausgerichteten Akontobeitrags von Fr. 7'000.-- noch eine Nachzahlung im Umfang von Fr. 17'000.-- (Urk. 2 S. 2, 7/41a und 7/41b [Aufstellung über die Nachzahlung vom 18. Dezember 2009]). Diese Summe von Fr. 87'600.-- hat die Beschwerdegegnerin der Versicherten zusammen mit den Zusatzleistungen für den Monat Januar 2010 von Fr. 2'171.-- (Fr. 1'969.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 202.-- kantonale Beihilfe [Urk. 7/36 S. 2]; insgesamt Fr. 89'171.--) überwiesen (Urk. 6 S. 5), was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet (Urk. 1 S. 3). Sodann hat die Beschwerdegegnerin darauf verwiesen, dass für 2009 bis zur Limite von Fr. 25'000.-- noch maximal Fr. 1'000.-- an Krankheitskosten vergütet werden könnten (Urk. 6 S. 5; vgl. hierzu Urk. 2 S. 2 und die Verfügung vom 14. April 2010; Urk. 7/41).
         Fällt eine Erhöhung der Vergütung für Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 25'000.-- auf Fr. 90'000.-- ausser Betracht, kann - ungeachtet der Tatsache, dass gestützt auf den Abklärungsbericht der Spitex vom 14. Dezember 2009 (Urk. 7/35 und 7/35a) davon auszugehen ist, dass die von B.___ für die Beschwerdeführerin erbrachte Pflegeleistung einem Vollpensum einer Erwerbstätigkeit entspricht und der Erwerbsausfall Fr. 25'000.-- überschreitet - offen bleiben, wie hoch der tatsächliche Erwerbsausfall ist.
3.4     Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine Erhöhung der Limite bezüglich der Krankheits- und Behinderungskosten über den von der Beschwerdegegnerin zugestandenen Betrag von Fr. 25'000.-- im Jahr nicht zur Anwendung gelangt. Dabei muss es mit Bezug auf die Abgeltung des pflegebedingten Erwerbsausfalls von B.___ sein Bewenden haben.
3.5     Die Beschwerdeführerin macht sodann einen "Zinsausgleich" von 2,5 % auf der von ihr geforderten Nachzahlung geltend (Urk. 1 S. 3).
         Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) sieht Verzugs- und Vergütungszinsen vor. Da Art. 3 Abs. 2 ELG die Krankheits- und Behinderungskosten indes zu den Sachleistungen zählt, obwohl sie eine Geldforderung darstellen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 26, S. 381, Rz 18 mit Hinweis auf BBl 1999 4789), fällt eine Verzinsung der Nachzahlung ausser Betracht. Das entsprechende Begehren der Versicherten ist deshalb abzuweisen.
3.6     Abschliessend ist der Einspracheentscheid vom 14. April 2010 zu bestätigen. Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
4.       Mit Bezug auf den Antrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 2 und 6), der Beschwerdeführerin seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen, und sie sei zu einer Parteientschädigung zu verpflichten, ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG). Sodann besteht ein Anspruch auf eine Parteientschädigung bei Obsiegen nur für die beschwerdeführende Partei (Art. 61 lit. g ATSG), weshalb dem Versicherungsträger keine Parteientschädigung zusteht (Kieser, a.a.O., Art. 61, S. 791, Rz 114). Die Beschwerdegegnerin hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Gemeinde Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).