ZL.2010.00050
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin von Streng
Urteil vom 16. Januar 2012
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass Y.___ und X.___, geboren 1931 und 1941, ab 1. Dezember 1997 Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen, kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen, zur AHV-Rente bezogen (vgl. Urk. 7/83),
dass die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, AZL, mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 und Einspracheentscheid vom 30. März 2007 die Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse ab 1. November 2006 neu festsetzte (Urk. 7/121/4, vgl. Urk. 7/121/1, Urk. 7/121/3, Urk. 7/121/9, Urk. 7/121/14),
dass das AZL dabei die in Z.___ gelegene Liegenschaft der Versicherten mit einem Verkehrswert von Fr. 75'000.-- berücksichtigte (Urk. 7/121/4, vgl. Urk. 7/121/1),
dass der Einspracheentscheid des AZL vom 30. März 2007 mit Beschluss des Bezirksrates vom 8. November 2007 bestätigt und die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. April 2009 teilweise gutgeheissen wurde, wogegen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben wurde (Urk. 7/63, Urk. 7/83),
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 17. September 2009 die Beschwerde guthiess, die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts und des Bezirksrates sowie den Einspracheentscheid des AZL vom 30. März 2007 aufhob und die Sache an das AZL zurückwies, damit es den Verkehrswert der Liegenschaft neu schätzen lasse oder - falls zu aufwändig - auf Fr. 31'600.-- festlege und hernach die Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse ab 1. November 2006 neu festsetze (Urk. 7/96),
dass das AZL in der Folge die Zusatzleistungen ab 1. November 2006 neu berechnete und die Liegenschaft dabei mit einem Verkehrswert von Fr. 31'600.-- berücksichtigte (vgl. Urk. 7/100),
dass das AZL den Versicherten (aufgrund der Neuberechnung) mit Verfügung vom 12. Februar 2010 und Einspracheentscheid vom 22. April 2010 für die Zeit ab 1. Januar 2010 Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse zusprach (Urk. 2, Urk. 7/121/18),
dass das AZL für die Zeit vor dem 1. Januar 2010, d.h. für die Zeit von November 2006 bis Ende Dezember 2009 nur Ergänzungsleistungen und Beihilfen zusprach, die Gewährung von Gemeindezuschüssen dagegen verweigerte, da diese für den Unterhalt nicht benötigt worden seien (Urk. 7/121/18, Urk. 7/114),
dass die Versicherten dagegen Beschwerde erheben liessen mit dem Antrag, es seien ihnen die Gemeindezuschüsse rückwirkend ab November 2006 auszurichten (Urk. 1),
dass sie zur Begründung geltend machten, gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen und auf die Berechnung des AZL hätten sie Anspruch auf Gemeindezuschüsse für die Zukunft und infolgedessen auch für die Vergangenheit,
dass das AZL in der Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2010 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),
in Erwägung,
dass das AZL die massgeblichen Bestimmungen korrekt zitiert hat, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 2, Urk. 7/121/18)
dass die Gemeindezuschüsse gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt werden (Art. 6 der Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen der Stadt Zürich, ZLV-ZH),
dass die Gemeindezuschüsse namentlich unter folgenden Umständen gekürzt oder verweigert werden (Art. 4 ZLV-ZH, Art. 2 der Ausführungsbestimmungen zur ZLV, AZVO): Bei Erwerbseinkünften (um den nicht angerechneten Teil des Erwerbseinkommens), bei einem Reinvermögen über Fr. 25'000.-- bei Alleinstehenden beziehungsweise Fr. 40'000.-- bei Ehepaaren (um 1/10 des diesen Betrag übersteigenden Anteils des Reinvermögens), bei Wohngemeinschaften und bei Mehrpersonenhaushalten,
dass vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden grundsätzlich alle Voraussetzungen zum Bezug von Gemeindezuschüssen erfüllen, unter Vorbehalt von Art. 6 ZLV,
dass einzig streitig und zu prüfen ist, ob das AZL die Gewährung der Gemeindezuschüsse für die Zeit von November 2006 bis Dezember 2009 zu Recht gestützt auf Art. 6 ZLV verweigert hat, da diese im fraglichen Zeitraum (November 2006 bis Dezember 2009) für den Unterhalt nicht benötigt worden sind,
dass die Beschwerdeführenden im fraglichen Zeitraum weder über Erwerbseinkünfte noch über Vermögen von mehr als Fr. 40'000.-- verfügt haben, und im Weiteren auch nicht in einem Mehrpersonenhaushalt gelebt haben,
dass demnach eine Kürzung oder Verweigerung des Gemeindezuschusses aus den in der ZLV-ZH und der AZVO namentlich erwähnten Gründen ausser Betracht fällt, was unbestritten ist,
dass das AZL im angefochtenen Einspracheentscheid die Verweigerung des Gemeindezuschusses wie folgt begründete: Die Beschwerdeführenden hätten im fraglichen Zeitraum (November 2006 bis Dezember 2009) mit den Ergänzungsleistungen und Beihilfen inkl. Nachzahlungen insgesamt über Einnahmen verfügt, die das sozialrechtliche Existenzminimum (Existenzbedarf gemäss SKOS-Richtlinien) bei weitem abgedeckt hätten, zudem hätten sie mehr Einnahmen zur Verfügung gehabt, als ein Ehepaar, das nur Ergänzungsleistungen erhalte, mithin sei der Unterhalt im fraglichen Zeitraum gedeckt gewesen und der Gemeindezuschuss daher für den Unterhalt nicht benötigt worden (Urk. 2, vgl. Urk. 6),
dass die Beschwerdeführenden zu Recht einwendeten, dass diese Begründung nicht stichhaltig ist,
dass vorliegend allein der Bedarf für den Gemeindezuschuss entscheidend und massgebend ist, der bekanntlich höher als der EL-rechtlich massgebende Existenzbedarf und zudem auch höher als der (über dem EL-rechtlich massgebenden Existenzbedarf liegende) Bedarf für die Beihilfe ist,
dass die Beschwerdeführenden Anspruch auf den Gemeindezuschuss haben, solange der Bedarf für den Gemeindezuschuss nicht anderweitig, z.B. durch nicht angerechnete Erwerbseinkünfte, was hier nicht zutrifft, gedeckt ist und er damit für den Unterhalt benötigt wird,
dass der vom AZL geltend gemachte Umstand, dass die Beschwerdeführenden im fraglichen Zeitraum über Ergänzungsleistungen und Beihilfen (inkl. Nachzahlung) verfügt hätten und demnach insgesamt über Einnahmen, welche nicht nur den EL-rechtlichen Existenzbedarf (und damit auch denjenigen gemäss SKOS-Richtlinien), sondern auch den höheren Bedarf für die Beihilfe gedeckt hätten, zwar tatsächlich gegeben war, aber nichts daran ändert, dass der Bedarf für den Gemeindezuschuss nicht gedeckt war und dieser damit für den Unterhalt benötigt wurde,
dass dieser vom AZL geltend gemachte Umstand damit kein Grund ist, um den Gemeindezuschuss zu verweigern, und die gegenteilige Meinung des AZL im Widerspruch zu den Bestimmungen über die Zusatzleistungen steht, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann,
dass damit auch das weitere vom AZL angeführte Argument, wonach die rückwirkende Auszahlung von Gemeindezuschüssen für die Zeit vom November 2006 bis Dezember 2009 und damit die Nachzahlung zu einem stossenden Ergebnis führen würde, da anzunehmen sei, dass die Beschwerdeführenden den Gemeindezuschuss für den Unterhalt nicht benötigt hätten, nicht stichhaltig ist, da für eine solche Annahme - wie dargelegt - keine Grundlage besteht,
dass mithin keine Umstände vorliegen, die eine Verweigerung des Gemeindezuschusses zu begründen vermöchten,
dass das AZL den Gemeindezuschuss für die Zeit ab November 2006 bis Dezember 2009 damit zu Unrecht verweigert hat,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2010 insoweit aufzuheben ist, als er einen Anspruch auf Gemeindezuschüsse für die Zeit ab November 2006 bis Dezember 2009 verneint hat, und festzustellen ist, dass den Beschwerdeführenden die Gemeindezuschüsse ab November 2006 auszuzahlen sind,
dass den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht eine mit Fr. 1'900.-- zu bemessende Prozessentschädigung zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2010 insoweit aufgehoben, als er einen Anspruch auf Gemeindezuschüsse für die Zeit ab November 2006 bis Dezember 2009 verneint hat, und es wird festgestellt, dass den Beschwerdeführenden die Gemeindezuschüsse ab November 2006 auszuzahlen sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).