ZL.2010.00051
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 13. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Stadt Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, wurde mit Verfügungen vom 3. Dezember 2004 und 7. Januar 2005 mit Wirkung ab 1. November 2001 eine halbe Invalidenrente, jeweils zuzüglich Zusatzrente für seine Ehefrau und Kinderrenten, zugesprochen (Urk. 7/17 und Urk. 7/16). Am 8. Dezember 2004 meldete er sich zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/10). Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 sprach ihm die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 Zusatzleistungen zu (Urk. 7/49), welche in der Folge mehrmals revidiert wurden.
1.2 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 teilte die Durchführungsstelle mit, dass die Zusatzleistungen spätestens ab 1. Mai 2009 neu berechnet würden, da dem Versicherten neu ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde und wies ihn an, sich intensiver um eine Arbeitsstelle zu bemühen (Urk. 7/187). In ihrer Herabsetzungsverfügung vom 28. April 2009 (Urk. 7/252) berücksichtigte die Durchführungsstelle bei der Leistungsberechnung ab Mai 2009 neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Versicherten von jährlich Fr. 18'720.--.
Die gegen die Verfügung vom 28. April 2009 erhobene Einsprache vom 29. April 2009 (Urk. 7/252a) und deren Ergänzung vom 30. Oktober 2009 (Urk. 7/275a) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 20. April 2010 ab (Urk. 7/335 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Mai 2010 Beschwerde mit dem Antrag, es seien über den 30. April 2009 hinaus weiter Zusatzleistungen auszurichten, welche auf einer Berechnung der Einnahmen ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens basierten (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2010 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2010 Kenntnis gegeben (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beziehen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG).
1.2 Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 2 lit. a ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei Ehepaaren jährlich Fr. 1'500.-- übersteigen. Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 2 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a).
Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbsfähigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 151 mit Verweisen).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist einzig, ob und gegebenenfalls ab wann dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist.
2.2 Dem umstrittenen Verzichtseinkommen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführer arbeitete vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Bauarbeiter bei der Z.___ AG (Urk. 7/24-25), nachdem er zuvor in diversen Betrieben tätig gewesen war und auch Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/1). Per 1. November 2001 wurde ihm eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/16-17, Urk. 7/326). Seit 3. Februar 2002 ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 7/10 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm am 23. Februar 2005 mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 Zusatzleistungen zu (Urk. 7/49), welche in der Folge mehrmals revidiert wurden. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass gemäss Arztbericht von Dr. med. A.___ vom 15. Oktober 2006 ab sofort eine 50%ige Arbeitstätigkeit zumutbar sei, weshalb sie vom Beschwerdeführer die Fortführung seiner Stellenbemühungen erwarte, andernfalls ein hypothetisches Einkommen in der Berechnung berücksichtigt werden müsse (Urk. 7/121). Ein weiteres Schreiben der Beschwerdegegnerin, datiert vom 15. Februar 2007, forderte aufgrund eines abgelaufenen Arztzeugnisses dasselbe (Urk. 7/144).
Mit Mitteilung vom 4. Februar 2008 hielt die IV-Stelle fest, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke. Deshalb bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % (Urk. 7/234).
Am 22. Oktober 2008 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf hin, dass die bis anhin gewährten Zusatzleistungen zur AHV/IV spätestens ab 1. Mai 2009 neu berechnet werden müssten, da ab diesem Zeitpunkt ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 18'720.-- angerechnet werde, weil die bisherigen Stellenbemühungen des Beschwerdeführers bis anhin erfolglos und zu wenig hingebungsvoll gewesen seien, und er sich nun um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen habe (Urk. 7/187).
In der Folge erachtete die Beschwerdegegnerin die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers als nicht ausreichend und berechnete mit Verfügung vom 28. April 2009 (Urk. 7/252) den Anspruch auf Zusatzleistungen neu, indem sie ein hypothetisches Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 18'720.--berücksichtigte, was schliesslich zur Herabsetzung der Ergänzungsleistungen führte (Urk. 7/249) und im Einspracheentscheid vom 20. April 2010 (Urk. 2) seine Bestätigung fand.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Beschwerde geltend, dass es ihm nicht gelungen sei, das angerechnete Erwerbseinkommen zu erzielen, da er trotz ausreichender Bemühungen, jedoch aufgrund mangelnder Berufsausbildung, seines Ausländerstatus und seiner Teilinvalidität keine Arbeitsstelle gefunden habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5 f.).
3.2 Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Teilinvaliden grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV):
- der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a)
- der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b)
- zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c).
Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009, E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3 Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
Aus der Verfügung der IV-Stelle vom 14. Juli 2004 geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Rahmen von 50 % arbeitsfähig ist (Arbeit ganztags, Leistung 50 %), wobei nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung ausgeübt werden können (Urk. 3/326 Verfügungsteil). Der Mitteilung der IV-Stelle vom 4. Februar 2008 ist zu entnehmen, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt wurde und weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % besteht (Urk. 7/234).
Der vorliegende ärztliche Bericht von Dr. med. B.___ vom 15. Januar 2008 (Urk. 7/340) vermag daran nichts zu ändern, wurde dieser doch im Rahmen der Rentenrevision bereits berücksichtigt (vgl. Urk. 8/75) und auch der nunmehr eingereichte Bericht desselben Arztes vom 3. Juni 2010 (Urk. 7/343) bestätigt eine Arbeitsfähigkeit für leichte angepasste Tätigkeiten in einem 50%-Pensum.
Demnach ist gestützt auf die Feststellungen der IV-Stelle nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 55 % auszugehen, wobei die Beschwerdegegnerin zugunsten des Beschwerdeführers sogar nur eine Arbeitsfähigkeit von 45 % annahm (Urk. 2 S. 3 oben).
3.4 Nach der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass es den teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen ihres von den IV-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen, wobei es ihnen obliegt, den Nachweis zu erbringen, dass sie aufgrund ihres Alters, mangelnder Ausbildung oder Sprachkenntnisse, persönlicher Umstände, des Arbeitsmarktes, etc. keine Arbeitsstelle finden (vorstehend E. 3.2). Sie müssen dies mit erfolglosen Stellenbemühungen nachweisen (Erwin Carigiet/Uwe Koch, a.a.O., S. 154).
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben an (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestanzahl an Bewerbungen ist indes nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2430 Rz 839). Zu berücksichtigen sind namentlich Alter, Schul- und Berufsbildung der versicherten Person sowie die Verhältnisse im für diese in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. April 2005 C 10/05 E. 2.3.1).
3.5 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Anrechnen eines hypothetischen Erwerbseinkommens mit dem Mangel an Ernsthaftigkeit der Bewerbungen, wobei sie ausführte, dass in aller erster Linie telefonische oder persönliche Bewerbungen erfolgt waren (Urk. 2 S. 3 Mitte). Dabei dokumentierte sie nach der Verfügung vom 28. April 2009 (Urk. 7/252) die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers wie folgt (Urk. 2 S. 3 unten):
- Mai 2009:10 Bewerbungen, davon 2 telefonisch, 1 persönlich und 7 schriftlich, davon 5 Spontanbewerbungen
- Juni 2009: 10 Bewerbungen, davon 2 telefonisch, 1 persönlich und 7 schriftlich, davon 5 Spontanbewerbungen
- Juli 209: 4 Bewerbungen, alle schriftlich, alles Spontanbewerbungen
- August 2009: 5 Bewerbungen, alle schriftlich, davon 2 Spontanbewerbungen
- September 2009: 8 Bewerbungen, davon 1 telefonisch, 7 schriftlich, davon 2 Spontanbewerbungen
- Oktober 2009: 7 Bewerbungen, davon 6 Spontanbewerbungen
- November 2009: 7 Bewerbungen, davon 2 telefonisch, 5 schriftlich
- Dezember 2009: 7 Bewerbungen, davon 1 telefonisch, 6 schriftlich, davon 4 Spontanbewerbungen
- Januar 2010: 7 Bewerbungen, davon 1 telefonisch, 6 schriftlich, davon 1 Spontanbewerbung
- Februar 2010: 7 Bewerbungen, davon 2 telefonisch, 5 schriftlich
- März 2010: 1 telefonische Bewerbung
Zwar wurden die Nachweise dieser im Quantitativ dokumentierten Bemühungen des Beschwerdeführers dem hiesigen Gericht nicht eingereicht, die Aufstellung der Beschwerdegegnerin jedoch vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt, weshalb vorliegend darauf abzustellen ist. Aus dieser Aufstellung geht hervor, dass der Beschwerdeführer vor allem Spontanbewerbungen sowie Bewerbungsgespräche per Telefon führte. Blindbewerbungen können nach der Rechtsprechung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2007, C 16/07 E. 3.1) durchaus sinnvoll sein und der Abklärung dienen, ob eine Stelle frei ist; indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind. Telefonische Bewerbungen sind in qualitativer Hinsicht ungenügend. Zieht man folglich diejenigen Bemühungen, in welchen sich der Beschwerdeführer „aufs Geratewohl“ beworben hat ab, so verbleiben für den Zeitraum von Mai 2009 bis März 2010 pro Monat durchschnittlich vier Bewerbungen, was in Beachtung der zehn bis zwölf geeigneten monatlichen Arbeitsbemühungen gemäss der Rechtsprechung zur Arbeitslosenversicherung als quantitativ ungenügend zu gelten hat. Damit vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Qualität der Bewerbungsschreiben seien gemäss RAV-Berater, Herr C.___, für gut und einwandfrei befunden worden, nichts am Ergebnis der ungenügenden Anzahl der Bewerbungen zu ändern (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4).
Darüber hinaus ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1999 und 2000 Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte, womit auch erwiesen ist, dass ihm die Pflicht zur Stellensuche sowie die hinsichtlich Quantität und Qualität der Bewerbungen gestellten Anforderungen bekannt gewesen sein dürften (IK-Auszug, Urk. 7/1).
Im Rahmen der Beschwerde führte der Beschwerdeführer zudem mangelnde Berufsausbildung und seinen Migrationshintergrund an (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Weshalb es ihm deshalb nicht zumutbar sein sollte, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, ist nicht ersichtlich, zumal er vor Eintritt des Gesundheitsschadens trotz dieser Faktoren eine Arbeitstätigkeit ausgeübt hat. Des Weiteren war er auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch in der Lage, einer Arbeit bei der D.___ AG und der Z.___ AG nachzugehen (vgl. IK-Auszug Urk. 7/1). Darüber hinaus legte der bereits 1991 eingereiste und nunmehr seit gut 20 Jahren in der Schweiz lebende Beschwerdeführer keine mangelnde Anpassung oder Integration dar, weshalb seine Vorbringen die Betrachtungsweise der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbsarbeit nicht in Zweifel zu ziehen vermögen.
Zusammenfassend bestehen aufgrund der Aktenlage beim Beschwerdeführer folglich keine Anhaltspunkte, dass er das Mindesteinkommen nicht erzielen könnte, weshalb ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELG anzurechnen ist.
3.6 Im Jahre 2009 betrug das anrechenbare Mindesteinkommen für Teilinvalide bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent Fr. 18'720.-- (vgl. Art. 14a Abs. 2 ELV sowie Statistik des Bundesamtes für Sozialversicherungen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2009, Tabellenteil, Tabelle T3.1, Berechnungsansätze der EL für alleinstehende Personen und Kinder, 2000-2010, S. 25).
Demnach hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer richtigerweise ein Mindesteinkommen in der Höhe von Fr. 18'720.-- angerechnet und nach Ablauf der Übergangsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 4 ELV ab Mai 2009 berücksichtigt, wobei der Zeitpunkt der Anrechnung des Einkommens vorliegend unbestritten blieb.
4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. April 2009 (Urk. 7/252) und Einspracheentscheid vom 20. April 2010 (Urk. 2) zu Recht ab 1. Mai 2009 ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV in der Höhe von Fr. 18'720.-- angerechnet. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als zutreffend, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).