ZL.2010.00053
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 19. Juli 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass dem 1934 geborenen und vormals in der Gemeinde Y.___ einwohnerrechtlich registrierten (vgl. Urk. 11/14) X.___ mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), vom 3. September 2009 mit Wirkung ab 1. März 2009 monatliche Zusatzleistungen zur AHV-Rente von Fr. 568.-- zugesprochen wurden (Urk. 11/8),
dass X.___ gemäss Meldung der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Y.___ am 1. November 2009 aus der Gemeinde Y.___ weggezogen ist (Urk. 11/14),
dass die SVA die Zusatzleistungen zufolge Wohnsitzwechsel des Versicherten mit Verfügung vom 19. November 2009 (Urk. 11/15) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 26. April 2010 per 30. November 2009 eingestellt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. Mai 2010, mit welcher der Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung monatlicher Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 2'500.-- beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA vom 17. Juni 2010 (Urk. 10),
in Erwägung,
dass Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter bestimmten Umständen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben (Art. 4 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]),
dass der Kanton zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung ist, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat, und die Zusatzleistungen von der Gemeinde zu gewähren sind, in welcher die gesuchstellende Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 ELG, § 21 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetz [ZLG]),
dass sich der Begriff "Wohnsitz" nach Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) richtet (Art. 1 ELG), wobei diese Bestimmung auf die Artikel 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) weiterverweist,
dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, an dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB), wobei niemand seinen Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten haben kann (Art. 23 Abs. 2 ZGB) und der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt (Art. 24 Abs. 1 ZGB),
dass für die Begründung eines Wohnsitzes zwei Merkmale erfüllt sein müssen,
dass zunächst ein objektives äusseres Merkmal erfüllt sein muss, nämlich der Aufenthalt,
dass sodann ein subjektives inneres Merkmal erforderlich ist, und zwar die Absicht dauernden Verbleibens, wobei darunter auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt fallen kann,
dass dieses Element nach aussen in Erscheinung tritt durch den Ort, wo die Person den Mittelpunkt oder Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat, und aufgrund von erkennbaren Umständen objektiv bestimmt sein muss, etwa durch die einwohnerrechtliche Registrierung, die unangefochtene Inanspruchnahme der Steuerhoheit, die polizeiliche Anmeldung beziehungsweise die Schriften-hinterlegung und die tatsächlichen Wohnverhältnisse, wobei diese Indizien für sich allein genommen nicht massgebend sind,
dass Personen, welche zu mehreren Orten dauerhafte Beziehungen haben, dort ihren Wohnsitz haben, wo die engsten Beziehungen bestehen, wobei für die Bestimmung des Wohnsitzes das Hauptgewicht nicht auf dem Ort der Berufstätigkeit, sondern auf den Beziehungen des häuslichen Lebens zu nahen Angehörigen usw. liegt,
dass jede Person einen Wohnsitz haben muss, und bei Aufgabe des früheren Wohnsitzes ohne Begründung eines neuen weiterhin der bisherige (nunmehr fiktive) Wohnsitz gilt (Art. 24 Abs. 1 ZGB; vgl. zum Ganzen Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 2009, § 10 Rz 10 ff.; Daniel Staehelin in: Basler Kommentar, ZGB I, 3. Auflage, Basel 2006, Art. 23 S. 221 N 8 und S. 225 N 23; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 13 Rz 8 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung),
dass in erster Linie strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer noch in der Gemeinde Y.___ Wohnsitz hat, respektive ob er seit dem Wegzug von Y.___ einen neuen Wohnsitz im Sinne des EL-Gesetzes gebrunde hat
dass er unbestrittenermassen am 1. November 2009 von der Gemeinde Y.___ weggezogen ist, ohne den Wegzugsort beziehungsweise -kanton bekannt zu geben (vgl. Wegzugsmeldung der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Y.___ [Urk. 11/14]), und nun nicht mehr über Wohnräumlichkeiten auf dem Gemeindegebiet verfügt (vgl. Urk. 2),
dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben seines Sohnes am 10. April 2009 seine Wohnräumlichkeiten beziehungsweise sein Haus in Y.___ hatte verlassen müssen, ohne über eine andere Wohnmöglichkeit zu verfügen (Urk. 11/4 S. 1),
dass sich aus den Akten und telefonischen Abklärungen des Gerichts bei der Gemeindebehörde ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Z.___ sein Geschäftsdomizil hat (vgl. Urk. 1-2, Urk. 11/6, Urk. 11/11 S. 1, Urk. 14),
dass er danach laut eigenen Angaben zeitweise in Hotels, bei seinem Sohn oder auch bei seiner Tochter übernachtet haben soll (Urk. 11/1 S. 4, Urk. 11/16),
dass der Sohn des Beschwerdeführers in A.___/B.___ eine Eigentumswohnung besitzt und diesbezüglich ein nicht bei den Akten liegender Untermietvertrag für den Beschwerdeführer und seine Frau besteht (Urk. 11/6),
dass sich aus der Korrespondenz zwischen der SVA und dem Sohn des Beschwerdeführers und aus der Anfrage des Gerichts bei der Gemeindebehörde C.___ ergibt, das sich der Beschwerdeführer offenbar spätestens ab März/April 2010 regelmässig in einer vom Sohn ab 1. Mai 2009 gemieteten Ferienwohnung in C.___ aufhielt (vgl. 11/20, Urk. 13),
dass der Beschwerdeführer angab, sich für eine Wohnung in einer Alterssiedlung in D.___ beworben zu haben, welche aber noch gebaut werden müsse (Urk. 1-2, Urk. 3/2, Urk. 11/16),
dass sein Sohn gegenüber der SVA erklärte, der Beschwerdeführer und seine Frau könnten bis zum Umzug nach D.___ in der Wohnung in C.___ wohnen (Urk. 11/20 S. 1),
dass eine neue einwohnerrechtliche Registrierung nach dem Wegzug aus Y.___ nicht aktenkundig ist und durch Telefonate bei den Einwohnerämtern der Gemeinden C.___, Z.___, D.___, A.___ und Y.___ ebenfalls nicht ausfindig zu machen war, ob und allenfalls wo der Beschwerdeführer aktuell einwohnerrechtlich angemeldet ist (vgl. Urk. 13-17),
dass der Beschwerdeführer einsprache- und beschwerdeweise geltend gemacht hat, keinen festen Wohnsitz zu haben und an seinem jeweiligen Arbeitsort Wohnsitz zu nehmen, wobei er gegenwärtig in Zürich, Basel, Graubünden, Zug und Luzern Gespräche führe, und dass er häufig in einer möblierten Ferienwohnung wohne, welche auch an Dritte vermietet werde, und sich auf der Wohnungssuche befinde (Urk. 1),
dass sich somit Verbindungen des Beschwerdeführers zu den drei Gemeinden Y.___, A.___ und C.___ entnehmen lassen, welche einen Wohnsitz im Rechtssinne begründen könnten,
dass aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage aber keine genügend gewichtigen Indizien bestehen, um eine der Gemeinden als den Wohnsitz des Beschwerdeführers zu qualifizieren,
dass die Aktenlage für die Beurteilung des (an den Wohnsitz geknüpften) Leitungsanspruchs des Beschwerdeführers folglich ungenügend ist, womit weiterer Abklärungs- beziehungsweise Aktenergänzungsbedarf besteht,
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
dass die SVA, an welche die Sache zurückzuweisen ist, den Beschwerdeführer und falls notwendig weitere Personen - wie seine Ehefrau oder seine Kinder - zu seinen Wohnverhältnissen und dem Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen im Zeitraum ab April/Mai 2009 detailliert zu befragen und das Ergebnis der Befragung in geeigneter Form in die Akten aufzunehmen haben wird,
dass sie zudem allenfalls vorhandene Mietverträge oder andere Beweismittel einzuverlangen und zu den Akten zu nehmen haben wird, und allenfalls weitere Abklärungen zur einwohnerrechtlichen und steuerrechtlichen Registrierung des Beschwerdeführers vorzunehmen haben wird,
dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den weiteren Abklärungen auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen der Verletzung dieser Pflicht in unentschuldbarer Weise hinzuweisen sein wird (Art. 43 Abs. 3 ATSG),
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-17
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).