ZL.2010.00057
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin von Streng
Urteil vom 31. Mai 2011
in Sachen
1.?? X.___
2.?? Y.___
Beschwerdef?hrende
gegen
Gemeindeverwaltung N.___
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass die Eheleute X.___ und Y.___ (geb. 1942 und 1943), beide e.___ Staatsangeh?rige, seit 1. November 2006 Erg?nzungsleistungen zur AHV-Rente beziehen (vgl. Urk. 10),
dass die Versicherten mit Schreiben vom 11. Dezember 2009, erg?nzt durch die Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 16. Februar 2010, bei der Gemeindeverwaltung N.___, Durchf?hrungsstelle f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Hinweis darauf, dass sie ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen wollten, unter anderem den Antrag stellten, es sei festzustellen, dass ihnen bei Wegzug nach E.___ die Erg?nzungsleistungen weiterhin ausbezahlt w?rden (Urk. 7/1, Urk. 7/5),
dass die Durchf?hrungsstelle mit Feststellungsverf?gung vom 1. M?rz 2010 und best?tigendem Einspracheentscheid vom 6. Mai 2010 feststellte, ein Anspruch auf Erg?nzungsleistungen bestehe nur bei Wohnsitz und gew?hnlichem Aufenthalt in der Schweiz, bei einem Wegzug nach E.___ werde die Ausrichtung der Erg?nzungsleistungen daher eingestellt (Urk. 2, Urk. 7/6),?
dass die Versicherten am 4. Juni 2010 dagegen Beschwerde erhoben mit dem sinngem?ssen Antrag, es sei festzustellen, dass die Erg?nzungsleistungen bei einem Wegzug nach E.___ nicht eingestellt werden (Urk. 1),
dass sie dabei sinngem?ss geltend machten, der angefochtene Einspracheentscheid bzw. die darin getroffene Feststellung, wonach die Erg?nzungsleistungen bei einem Wegzug nach E.___ eingestellt w?rden, verstosse gegen die bilateralen Abkommen (FZA und Verordnung [EWG] Nr. 1408/1, vgl. Urk. 1 S. 5 f.),
dass die Durchf?hrungsstelle in der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2010 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),
in Erw?gung,
dass vorliegend, da Erg?nzungsleistungen von EU-B?rgern strittig sind, das FZA (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europ?ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, darunter E.___, andererseits ?ber die Freiz?gigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anwendbar sind,?????
dass Art. 10a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet "[......] Personen, f?r die diese Verordnung gilt, erhalten die in Art. 4 Abs. 2a aufgef?hrten beitragsunabh?ngigen Sonderleistungen in bar ausschliesslich in dem Wohnmitgliedstaat gem?ss dessen Rechtsvorschriften, sofern diese Leistungen in Anhang IIa aufgef?hrt sind. Diese Leistungen werden vom Tr?ger des Wohnorts zu seinen Lasten gew?hrt.",
dass im erw?hnten Anhang f?r die Schweiz die bundesrechtlich geregelten Erg?nzungsleistungen aufgef?hrt sind,
dass gem?ss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber Erg?nzungsleistungen zur AHV/IV, ELG, der Anspruch auf Erg?nzungsleistungen unter anderem den Wohnsitz und gew?hnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt,
dass nach Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverf?gung zu entsprechen ist, wenn die gesuchstellende Partei ein schutzw?rdiges Interesse glaubhaft macht,
dass f?r den Erlass einer Feststellungsverf?gung rechtsprechungsgem?ss ein rechtliches oder tats?chliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh?ltnisses erforderlich ist, dem keine erheblichen ?ffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verf?gung gewahrt werden kann (BGE 130 V 391 Erw. 2.4 mit Hinweisen),
dass das Bundesgericht in diesem Zusammenhang in konstanter Rechtsprechung erkannt hat, dass auch Feststellungsverf?gungen ?ber Rechte und Pflichten, die auf einem erst in der Zukunft zu verwirklichenden Sachverhalt beruhen, zul?ssig sind (BGE 98 Ib 457, Urteil des Bundesgerichts in Sachen Credit Suisse und andere vom 12. Dezember 2008, 2C_292/2008, Erw. 3.3.3),
dass das Bundesgericht ferner erkannt hat, dass im Bereich k?nftiger Leistungen immer dann ein sch?tzenswertes Interesse anzunehmen ist, wenn der Versicherte ohne Kl?rung der Rechtslage Gefahr laufen w?rde, nachteilige Dispositionen zu treffen (BGE 125 V 23 f. Erw. 1 ),
dass es sich beim vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Mai 2010 um einen Feststellungsentscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ATSG handelt,?
dass sich deshalb zun?chst die von Amtes wegen zu pr?fende Frage stellt, ob die Durchf?hrungsstelle zu Recht auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdef?hrenden eingetreten ist,
dass die Durchf?hrungsstelle annahm, die Beschwerdef?hrenden m?ssten, bevor sie sich f?r einen Umzug nach E.___ entscheiden, Gewissheit haben, ob ihnen die Erg?nzungsleistungen in ein EU-Land ausbezahlt werden, und deshalb ein sch?tzenswertes Interesse am Erlass einer entsprechenden Feststellungsverf?gung bejahte, und diese Annahme nicht zu beanstanden ist (vgl. Urk. 2, Urk. 7/5),
dass die Durchf?hrungsstelle auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdef?hrer damit zu Recht eingetreten ist,
dass im Weiteren zu pr?fen ist, ob die Feststellung der Durchf?hrungsstelle, wonach die Erg?nzungsleistungen bei einem Wegzug nach Deutschland eingestellt werden, rechtens ist,
dass gem?ss dem oben zitierten Art. 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Erg?nzungsleistungen gem?ss schweizerischem Recht (ELG) nur den in der Schweiz wohnhaften Personen gew?hrt werden m?ssen, und daraus folgt, dass die Ausrichtung der Erg?nzungsleistungen bei einem Wegzug ins Ausland einzustellen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 24. April 2007, P 15/06, Erw. 5),?
dass Art. 4 Abs. 1 ELG, welcher den Kreis der Bez?ger von Erg?nzungsleistungen auf in der Schweiz wohnhafte Personen beschr?nkt, somit in vollem Umfange von Art. 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gedeckt ist und sich die gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdef?hrer als unzutreffend erweisen (vgl. Urk. 1 S. 5 f.),
dass aus den zitierten Bestimmungen folgt, dass - bei einem Wegzug nach E.___ - die Erg?nzungsleistungen eingestellt werden m?ssen, wie die Durchf?hrungsstelle zutreffend festgestellt hat,?
dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2010 damit als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,?
erkennt das Gericht:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.____
- Gemeindeverwaltung N.___
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Z?rich
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).