Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2010.00057[9C_580/2011]
ZL.2010.00057

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin von Streng


Urteil vom 31. Mai 2011
in Sachen
1.   X.___


2.   Y.___


Beschwerdeführende

gegen

Gemeindeverwaltung N.___


Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
dass die Eheleute X.___ und Y.___ (geb. 1942 und 1943), beide e.___ Staatsangehörige, seit 1. November 2006 Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente beziehen (vgl. Urk. 10),
dass die Versicherten mit Schreiben vom 11. Dezember 2009, ergänzt durch die Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 16. Februar 2010, bei der Gemeindeverwaltung N.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Hinweis darauf, dass sie ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen wollten, unter anderem den Antrag stellten, es sei festzustellen, dass ihnen bei Wegzug nach E.___ die Ergänzungsleistungen weiterhin ausbezahlt würden (Urk. 7/1, Urk. 7/5),
dass die Durchführungsstelle mit Feststellungsverfügung vom 1. März 2010 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 6. Mai 2010 feststellte, ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe nur bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, bei einem Wegzug nach E.___ werde die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen daher eingestellt (Urk. 2, Urk. 7/6), 
dass die Versicherten am 4. Juni 2010 dagegen Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, es sei festzustellen, dass die Ergänzungsleistungen bei einem Wegzug nach E.___ nicht eingestellt werden (Urk. 1),
dass sie dabei sinngemäss geltend machten, der angefochtene Einspracheentscheid bzw. die darin getroffene Feststellung, wonach die Ergänzungsleistungen bei einem Wegzug nach E.___ eingestellt würden, verstosse gegen die bilateralen Abkommen (FZA und Verordnung [EWG] Nr. 1408/1, vgl. Urk. 1 S. 5 f.),
dass die Durchführungsstelle in der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2010 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),

in Erwägung,
dass vorliegend, da Ergänzungsleistungen von EU-Bürgern strittig sind, das FZA (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, darunter E.___, andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anwendbar sind,     
dass Art. 10a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet "[......] Personen, für die diese Verordnung gilt, erhalten die in Art. 4 Abs. 2a aufgeführten beitragsunabhängigen Sonderleistungen in bar ausschliesslich in dem Wohnmitgliedstaat gemäss dessen Rechtsvorschriften, sofern diese Leistungen in Anhang IIa aufgeführt sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Wohnorts zu seinen Lasten gewährt.",
dass im erwähnten Anhang für die Schweiz die bundesrechtlich geregelten Ergänzungsleistungen aufgeführt sind,
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, ELG, der Anspruch auf Ergänzungsleistungen unter anderem den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt,
dass nach Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen ist, wenn die gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht,
dass für den Erlass einer Feststellungsverfügung rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erforderlich ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 130 V 391 Erw. 2.4 mit Hinweisen),
dass das Bundesgericht in diesem Zusammenhang in konstanter Rechtsprechung erkannt hat, dass auch Feststellungsverfügungen über Rechte und Pflichten, die auf einem erst in der Zukunft zu verwirklichenden Sachverhalt beruhen, zulässig sind (BGE 98 Ib 457, Urteil des Bundesgerichts in Sachen Credit Suisse und andere vom 12. Dezember 2008, 2C_292/2008, Erw. 3.3.3),
dass das Bundesgericht ferner erkannt hat, dass im Bereich künftiger Leistungen immer dann ein schützenswertes Interesse anzunehmen ist, wenn der Versicherte ohne Klärung der Rechtslage Gefahr laufen würde, nachteilige Dispositionen zu treffen (BGE 125 V 23 f. Erw. 1 ),
dass es sich beim vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Mai 2010 um einen Feststellungsentscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ATSG handelt, 
dass sich deshalb zunächst die von Amtes wegen zu prüfende Frage stellt, ob die Durchführungsstelle zu Recht auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführenden eingetreten ist,
dass die Durchführungsstelle annahm, die Beschwerdeführenden müssten, bevor sie sich für einen Umzug nach E.___ entscheiden, Gewissheit haben, ob ihnen die Ergänzungsleistungen in ein EU-Land ausbezahlt werden, und deshalb ein schützenswertes Interesse am Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfügung bejahte, und diese Annahme nicht zu beanstanden ist (vgl. Urk. 2, Urk. 7/5),
dass die Durchführungsstelle auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführer damit zu Recht eingetreten ist,
dass im Weiteren zu prüfen ist, ob die Feststellung der Durchführungsstelle, wonach die Ergänzungsleistungen bei einem Wegzug nach Deutschland eingestellt werden, rechtens ist,
dass gemäss dem oben zitierten Art. 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Ergänzungsleistungen gemäss schweizerischem Recht (ELG) nur den in der Schweiz wohnhaften Personen gewährt werden müssen, und daraus folgt, dass die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen bei einem Wegzug ins Ausland einzustellen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 24. April 2007, P 15/06, Erw. 5), 
dass Art. 4 Abs. 1 ELG, welcher den Kreis der Bezüger von Ergänzungsleistungen auf in der Schweiz wohnhafte Personen beschränkt, somit in vollem Umfange von Art. 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gedeckt ist und sich die gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführer als unzutreffend erweisen (vgl. Urk. 1 S. 5 f.),
dass aus den zitierten Bestimmungen folgt, dass - bei einem Wegzug nach E.___ - die Ergänzungsleistungen eingestellt werden müssen, wie die Durchführungsstelle zutreffend festgestellt hat, 
dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2010 damit als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, 

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.____
- Gemeindeverwaltung N.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).