ZL.2010.00060

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 7. Dezember 2011
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1921, bezog eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, als er sich am 3. Februar 2009 zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Altersrente der AHV anmeldete (Urk. 7/3/6). Mit Verfügung vom 13. August 2009 (Urk. 7/48) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2009 Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Betrag von monatlich Fr. 1'776.-- zu. Mit Verfügung vom 26. August 2009 (Urk. 7/51) setzte die SVA den Leistungsanspruch neu fest und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2009 monatliche Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 2'141.-- zu. Die vom Versicherten am 4. September 2009 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/54) wies die SVA mit Entscheid vom 11. Mai 2010 (Urk. 7/62 = Urk. 2) ab.

2.       Dagegen erhob der Versicherte am 9. Juni 2010 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei bei der Bemessung seines Anspruchs auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen ab 1. Februar 2009 kein Vermögensverzehr zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Zinsertrages sei ein Zinsfuss von 0.5 % zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2009 (Urk. 6) beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. August 2010 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk. 10/1-4) ein, worauf die SVA am 30. August 2010 darauf verzichtete, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 13). Dem Versicherten wurde am 31. August 2010 eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.
1.2     Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (lit a.) und ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.-- (bei Ehepaaren Fr. 40'000.--) übersteigt (lit. c, in der bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
         Art. 11 Abs. 2 ELG räumt den Kantonen die Kompetenz ein, für in Heimen oder Spitälern lebenden Personen den Vermögensverzehr abweichend von Abs. 1 lit. c ELG festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
         Von dieser Kompetenz hat der Kanton Zürich mit Erlass von § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Gebrauch gemacht. Nach dieser Bestimmung beträgt der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern bei Altersrentnerinnen und -rentnern einen Fünftel, bei den übrigen Personen einen Fünfzehntel.
1.3     Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4).
1.4     Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Mai 2010 davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei Versterben seiner Ehegattin im Jahre 1989 die Nutzniessung am gesamten Nachlass übertragen worden sei, und dass ihm aus dem Nachlass seiner Ehegattin stammende Darlehensforderungen im Betrag von Fr. 107'500.-- als Vermögen anzurechnen seien. Der daraus zufliessende Zins seien ihm in seiner tatsächlichen Höhe als Einnahme anzurechnen (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass es sich bei den Darlehensforderungen im Betrag von Fr. 107'500.-- um einen Erbvorbezug seiner Kinder aus dem Jahr 1992 und daher um ein Vermögen handle, auf welches er verzichtet habe. Da das Verzichtsvermögen jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern sei, sei dieses bereits am 1. Februar 2009 vollständig amortisiert gewesen. Auf dem zu berücksichtigenden Vermögen von insgesamt Fr. 33'407.-- sei ihm ein Zins von 0.5 % als Einnahmen anzurechnen (Urk. 1 S. 2).

3.
3.1     In den Akten befindet sich eine Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Z.___ vom 21. Juli 1989 (Urk. 7/29/1-4) betreffend Eröffnung der letztwilligen Verfügung der am 23. Mai 1989 verstorbenen Ehegattin des Beschwerdeführers, A.___, vom 27. April 1982 (Urk. 7/29/5). Darin stellte der Testamentseröffnungsrichter fest, dass die Erblasserin ihrem Ehemann im Sinne von Art. 473 des Zivilgesetzbuches (ZGB) testamentarisch die Nutzniessung am gesamten den gemeinsamen Nachkommen zufallenden Teil ihres Nachlasses zugewendet habe, und dass dieses Nutzniessungsvermächtnis anstelle des gesetzlichen Erbanspruchs des Ehegatten trete, was bedeute, dass bei Annahme des Vermächtnisses durch den Ehegatten sein gesetzlicher Erbanspruch ganz und für immer dahinfalle, sodass dem überlebenden Ehegatten bei Annahme der Begünstigung nicht die Stellung eines Erben, sondern diejenige eines Vermächtnisnehmers zukomme (Urk. 7/29/2).
3.2     Des Weiteren befindet sich ein Steuerinventar vom 31. August 1989 über den Nachlass der am 23. Mai 1989 verstorbenen A.___ bei den Akten (Urk. 7/32), worin unter anderem ein Ferienhaus in B.___ als Grundeigentum und verschiedene Darlehen an die gemeinsamen Kinder im Umfang einer Darlehensforderung von insgesamt Fr. 215'000.-- als Guthaben aufgeführt sind (Urk. 7/32/3).
3.3     Am 16. beziehungsweise 18. Juli 1992 vereinbarten der Beschwerdeführer, Y.___ und ihr Ehegatte sowie C.___ und ihr Ehegatte, dass Y.___ und ihr Ehegatte im Umfang einer Darlehensschuld von Fr. 75'000.-- und C.___ und ihr Ehegatte im Umfang einer Darlehensschuld von Fr. 140'000.-- in die zwischen dem Beschwerdeführer und seiner verstorbenen Ehegattin als Darleiher sowie Y.___ und D.___ sowie deren Ehegattin als Borger bestehenden Darlehensschuldverhältnisse im Betrag von insgesamt Fr. 215'000.-- an Stelle und mit Befreiung der bisherigen Schuldner eintreten und die Darlehensschuld im erwähnten Umfang übernehmen. Die Parteien vereinbarten sodann, dass eine Rückzahlungsverpflichtung der Darlehensschuld entfalle, und dass eine Rückzahlung nur im Einvernehmen mit allen gesetzlichen Erben vorgenommen werden dürfe, und dass das Darlehen verzinslich sei zum Zinsfuss des Alterssparkontos der Zürcher Kantonalbank, mindestens aber zum Zinsfuss von 5.5 % (Urk. 7/38/1-2).
3.4     Gemäss dem Vertrag vom 20. August 1992 betreffend eine partielle Erbteilung per 1. Januar 1992 des Nachlasses von A.___ bezüglich das Ferienhaus in B.___ vereinbarte der Beschwerdeführer und seine drei Nachkommen, Y.___, D.___ und C.___, dass das Ferienhaus in B.___ an C.___ abgetreten werde, wobei der Beschwerdeführer die sich in seinem Eigentum befindende Hälfte der Liegenschaft im Rahmen eines Erbvorbezugs an seine Nachkommen abtrete und zu Gunsten seiner Kinder auf die Nutzniessung an der anderen Hälfte der Liegenschaft verzichte. Die Nachkommen des Beschwerdeführers und gesetzlichen Erben der A.___ vereinbarten ihrerseits die Übertragung der Liegenschaft im Erbteilungsverfahren an C.___, wobei der Anrechnungswert der gesamten Liegenschaft mit Fr. 210'000.-- festgesetzt und für das Teilungsverfahren für das hälftige Miteigentum ein Anrechnungswert von Fr. 105'000.-- bestimmt wurde. C.___ verpflichtete sich, den Übernahmewert durch Übernahme einer Darlehensschuld von D.___ gegenüber dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 35'000.-- sowie durch Übernahme einer Darlehensschuld von Y.___ gegenüber dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 35'000.-- zu begleichen, wobei bestimmt wurde, dass die Darlehen gemäss den Vertragsbestimmungen zu verzinsen seien und die Rückzahlungsklausel hinfällig werde (Urk. 7/43/3).
3.5     In den Akten befindet sich sodann eine öffentliche Urkunde betreffend die Eigentumsübertragung infolge Erbvorempfangs des hälftigen Miteigentumsanteils des Ferienhauses in B.___ vom Beschwerdeführer an C.___ vom 20. August 1992 (Urk. 7/38/3-7). Darin wurde öffentlich beurkundet, dass C.___ den Übernahmewert im Betrag von Fr. 105'000.-- unter anderem durch Übernahme von Darlehensschulden im Betrag von insgesamt Fr. 70'000.-- zu begleichen habe, und dass es sich bei den Darlehen um verzinsliche Darlehen ohne Rückzahlungsverpflichtung handle (Urk. 7/43/3).
3.6     Während in der Steuererklärung des Beschwerdeführers für das Jahr 2005 als Vermögenswerte noch die Darlehen an C.___ im Betrag von Fr. 140'000.-- und an Y.___ im Betrag von 75'000.-- aufgeführt wurden (Urk. 7/28/4), sind diese Darlehen in der Steuererklärung des Beschwerdeführes für das Jahr 2006 nicht mehr aufgeführt (Urk. 7/28/2). Sodann gaben C.___ und ihr Ehegatte in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2006 an, dass sie am 30. Juni 2006 eine Schenkung beziehungsweise einen Erbvorbezug in der Höhe von Fr. 70'000.-- erhalten hätten (Urk. 10/4). In der Steuerklärung des Beschwerdeführers für das Jahr 2008 sind weder Darlehen als Vermögen noch Darlehenszinsen als Einkommen aufgeführt (Urk. 7/11/1-9).

4.
4.1     Nach Gesagtem steht fest, dass zum Zeitpunkt bei Eröffnung des Erbganges betreffend den Nachlass von A.___ am 21. Juli 1989 sowohl das Ferienhaus in B.___ als auch Darlehensforderungen im Betrag von Fr. 215'000.-- Teil der Errungenschaft der dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung untersehenden Eheleute A.___ darstellten (Urk. 7/32/3). Bezüglich der anschliessend durchgeführten güterrechtlichen Auseinandersetzung befinden sich zwar keine Unterlagen bei den Akten. Dem Vertrag betreffend eine partielle Erbteilung vom 20. August 1992 (Urk. 7/43/3) lässt sich jedoch entnehmen, dass sich zu diesem Zeitpunkt das Ferienhaus in B.___ infolge der güterrechtlichen Auseinandersetzung zur Hälfte im Alleineingentum des Beschwerdeführers und zur anderen Hälfte im unverteilten Nachlass von A.___ befand. Die sich in seinem Eigentum befindende und mit Fr. 105'000.-- bewertete Hälfte des Ferienhauses in B.___ übertrug der Beschwerdeführer am 20. August 1992 an seine Tochter C.___, wobei diese einen Erbvorbezug erhielt sowie Darlehensschulden ihrer übrigen beiden Geschwister im Umfang von je Fr. 35'000.-- übernahm. Damit liegt keine Zahlung eines Kaufpreises vor, weshalb von einem Verzicht des Beschwerdeführers auf ein Vermögen von Fr. 105'000.-- im Jahre 1992 auszugehen ist.
4.2     Das Verzichtsvermögen im Betrag von 105’000.-- ist jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern (Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV):

      1. Januar 1993
      Fr.
      105'000.--
      1. Januar 1994
      Fr.
      95'000.--
      1. Januar 1995
      Fr.
      85’000.--
      1. Januar 1996
      Fr.
      75'000.--
      1. Januar 1997
      Fr.
      65'000.--
      1. Januar 1998
      Fr.
      55'000.--
      1. Januar 1999
      Fr.
      45'000.--
      1. Januar 2000
      Fr.
      35'000.--
      1. Januar 2001
      Fr.
      25'000.--
      1. Januar 2002
      Fr.
      15'000.--
      1. Januar 2003
      Fr.
      5'000.--
      1. Januar 2004
      Fr.
      --.--

         Der Verzicht des Beschwerdeführers auf die Hälfte des Ferienhauses in B.___ und somit auf Vermögen im Betrag von Fr. 105'000.-- im Jahre 1992 war daher bereits am 1. Januar 2004 vollständig amortisiert, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin von der Anrechnung eines Vermögensverzichts absah.

5.
5.1     Aus dem  Darlehensvertrag vom 16. beziehungsweise 18. Juli 1992 (Urk. 7/38) ist sodann zu schliessen, dass die Darlehensforderungen im Betrag von insgesamt Fr. 215'000.-- im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung dem Beschwerdeführer zugewiesen wurden, und dass diese daher nicht in den Nachlass seiner verstorbenen Ehegattin fielen. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher am Nachlass seiner Ehegattin als Begünstigter eines Nutzniessungsvermächtnisses und nicht in der Stellung eines Erben beteiligt war (Urk. 7/29/2), nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung Gläubiger und nicht lediglich Nutzniesser der Darlehensforderungen war. Mit Abschluss des Darlehensvertrages vom 16. beziehungsweise 18. Juli 1992 (Urk. 7/38) vereinbarten die Vertragsparteien indes, dass es sich bei den Darlehen im Betrag von insgesamt Fr. 215'000.-- zwar um verzinsliche Darlehen, jedoch um solche ohne eine Rückzahlungsverpflichtung handle. Damit wurde dem Beschwerdeführer zwar ein Anspruch auf Verzinsung eingeräumt, ein Rückzahlungsanspruch wurde hingegen ausgeschlossen. Im Ergebnis kommt diese Vereinbarung daher der Einräumung einer Nutzniessung an den Darlehensforderungen nahe (vgl. Art. 773 Abs. 1 ZGB). Aus den Steuererklärungen des Beschwerdeführers für das Jahr 2006 (Urk. 7/28/2) und derjenigen von C.___ und ihres Ehegatten für das Jahr 2006 (Urk. 10/4) ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2006 im Rahmen einer Schenkung beziehungsweise eines Erbvorbezugs auf die Darlehen an C.___ im Betrag von Fr. 140'000.-- und an Y.___ im Betrag von 75'000.-- (vgl. Urk. 7/28/4) verzichtete.
5.2     Nach der Rechtsprechung (BGE 122 V 394) handelt es sich bei der Nutzniessung um das inhaltlich umfassende (dingliche) Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögensobjekt. Der Nutzniesser hat dabei den vollen Genuss an der fremden Sache, wird aber nicht deren Eigentümer, weil er sie zwar gebrauchen und geniessen, nicht aber rechtlich oder tatsächlich darüber verfügen darf. Daher kann grundsätzlich ein Vermögenswert, an dem Nutzniessung besteht, dem Nutzniesser nicht als Vermögen angerechnet werden. Ebensowenig kann ein solcher Vermögenswert beim Eigentümer als Vermögen berücksichtigt werden, weil andernfalls auf dem Umweg über den Vermögensverzehr Einkommen angerechnet würde, das dem Eigentümer angesichts der dem Nutzniesser zustehenden Rechte gar nicht zufliessen kann. Indessen beinhaltet die Nutzniessung für den Nutzniesser einen wirtschaftlichen Wert, indem er eine Leistung erhält, die er sich ohne Nutzniessung mit andern Mitteln erkaufen müsste. Aus diesem Grunde ist der Ertrag der Nutzniessung bei der EL-Berechnung als Einkommen anzurechnen. Da der Nutzniesser über das Nutzniessungsvermögen weder rechtlich noch tatsächlich verfügen kann, kann auch über den kapitalisierten Wert der Nutzniessung nicht verfügt werden. Da der Kapitalwert einer Nutzniessung nicht dem EL-rechtlichen Vermögensbegriff entspricht, entfällt eine Anrechnung als Vermögen. Denn auch als Verzichtsvermögen kann nur berücksichtigt werden, was dem Vermögensbegriff entspricht (BGE 122 V 394 E. 6). Der jährliche Wert der Nutzniessung ist jedoch als Einkommen in die EL-Berechnung aufzunehmen. Bei einem Verzicht auf eine Nutzniessung handelt es sich nicht um ein Verzichtsvermögen, sondern um ein ebenfalls anzurechnendes Verzichtseinkommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 5.4.2 mit Hinweisen).
5.3     Wie vorstehend erwähnt (E. 3.3) vereinbarten die Vertragsparteien mit Darlehensvertrag vom 16. beziehungsweise 18. Juli 1992 (Urk. 7/38), dass es sich bei den Darlehen im Betrag von insgesamt Fr. 215'000.-- um ein Darlehen ohne Rückzahlungsverpflichtung handelte, weshalb der Beschwerdeführer zwar einen Anspruch auf Verzinsung nicht hingegen einen solchen auf Rückzahlung hatte. Da die Rechte des Beschwerdeführers somit mit denjenigen bei Einräumung einer Nutzniessung an der Darlehensforderung vergleichbar sind, rechtfertigt es sich, die diesbezügliche Rechtsprechung sinngemäss anzuwenden. Demnach handelte es sich beim Verzicht auf die Darlehensforderungen im Betrag von insgesamt Fr. 215'000.-- am 20. Juni 2006 nicht um einen Vermögensverzicht, sondern um einen Einkommensverzicht im Umfang der Zinsen, auf die verzichtet wurde. Vertraglich wurde ein Zinsfuss von mindestens Fr. 5.5 % vereinbart (Urk. 7/38), weshalb von einem Einkommensverzicht von Fr. 11'825.-- im Jahr (5.5 % von Fr. 215'000.--) auszugehen ist. Ein Zinseinkommen in diesem Umfang ist dem Beschwerdeführer daher als Einnahmen anzurechnen.
5.4     Bei einem ausgewiesenen Vermögen des Beschwerdeführers am 1. Januar 2009 von Fr. 33'408.-- (Urk. 7/11/9) resultiert ein einen Fünftel des Fr. 25'000.-- übersteigendes Reinvermögen des Beschwerdeführes entsprechender Vermögensverzehr von Fr. 1'682.-- (Fr. 33'408.-- / Fr. 25'000.-- ÷ 5), welcher dem Beschwerdeführer als Einnahme anzurechnen ist.

6.
6.1     Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit Vertrag vom 20. August 1992 betreffend eine partielle Erbteilung (Urk. 7/43/3) auf die Nutzniessung an dem zum Nachlass der A.___ gehörenden hälftigen Miteigentum am Ferienhaus in B.___ verzichtete.
6.2     Gemäss Art. 12 ELV sind für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Abs. 1). Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend (Abs. 2).
6.3     Beim Verzicht des Beschwerdeführers auf die hälftige Nutzniessung am Ferienhaus in B.___ handelt es sich um einen Einkommensverzicht, und es ist dem Beschwerdeführer daher der hälftige Mietwert des Ferienhauses als Einnahmen anzurechnen.

7.       Nach Gesagtem steht daher fest, dass dem Beschwerdeführer im Jahre 2009 auf Grund seines Verzichts auf ein Zinseinkommen aus den Darlehensforderungen im Betrag von insgesamt Fr. 215'000.-- ein Verzichtseinkommen von Fr. 11'825.-- anzurechnen ist, dass ihm auf Grund des Verzichts auf die Nutzniessung am hälftigen Miteigentum des Ferienhauses in B.___ ein Verzichtseinkommen im Umfang des halben Mietwerts des Ferienhauses anzurechnen ist, und dass ihm ein Vermögensverzehr von rund Fr. 1'682.-- als Einnahmen anzurechnen ist. Insofern ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in masslicher Hinsicht neu bemesse und anschliessend über dessen Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab Februar 2009 neu verfüge.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, aufgehoben mit der Feststellung dass dem Beschwerdeführer kein Vermögensverzicht anzurechnen ist, dass ihm infolge des Verzichts auf ein Zinseinkommen aus Darlehensforderungen ein Verzichtseinkommen von Fr. 11'825.-- als Einnahmen anzurechnen ist, dass ihm infolge des Verzichts auf die Nutzniessung am hälftigen Miteigentum des Ferienhauses in B.___ ein Verzichtseinkommen im Umfang des halben Mietwerts dieses Ferienhauses als Einnahmen anzurechnen ist, und dass ihm ein Vermögensverzehr von rund Fr. 1'682.-- als Einnahmen anzurechnen ist, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in masslicher Hinsicht neu bemesse und anschliessend über dessen Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab Februar 2009 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).