Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2010.00062
ZL.2010.00062

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni


Urteil vom 25. Oktober 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1941, meldete sich am 20. Januar 2009 zusammen mit seiner Ehefrau zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihren Altersrenten an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 ab (Urk. 8/28/1-2). Dabei wurde bei der Bestimmung der anrechenbaren Einnahmen ein Vermögensverzicht von insgesamt Fr. 337'341.-- angerechnet (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 8/28/3).
         Der Versicherte erhob mit Eingaben vom 6. November 2009 (Urk. 8/30) und 8. Dezember 2009 (Urk. 8/33/1-3) Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2009. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, wies die Einsprache mit Entscheid vom 18. Mai 2010 vollumfänglich ab (Urk. 8/34 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Mai 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Juni 2010 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und der Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2009 sei neu zu berechnen (Urk. 1 S. 2 oben). Die Sozialversicherungsanstalt ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 8. Juli 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). Der Versicherte reichte am 19. Juli 2010 (Urk. 11) Kontoauszüge der Jahre 2003 bis 2008 (Urk. 12/1-6) ins Recht. Die Sozialversicherungsanstalt verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 15). Dies wurde dem Versicherten am 7. September 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).
1.2     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.3     Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
         Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leistungsansprechende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen).
1.4     Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.3.1).
1.5     Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Zusatzleistungen zurecht ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 337'341.-- angerechnet hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, dass auch Vermögen, welches entäussert worden sei, berücksichtigt werde. Insbesondere der Betrag von Fr. 412'676.70, bei welchem es sich um das Kapital aus Berufsvorsorge handle, sei also in die Berechnung einzubeziehen (S. 2 unten). Die jährliche Reduktion dieses Vermögensanteils von Fr. 412'676.70 sei nicht mit den seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Ausgaben, sondern mit der jährlichen Pauschale von Fr. 10'000.-- zu berücksichtigen. Für das Jahr 2008 sei ein Depotverlust berücksichtigt worden. Soweit der Beschwerdeführer zusätzliche Depotverluste in den Jahren 2001, 2002 und 2004 geltend mache, müsse er diese im Einzelnen belegen, damit auf ein entsprechend tieferes Vermögen abgestellt werden könnte. Auch unter Berücksichtigung dieser Depotverluste ergäbe sich jedoch kein Anspruch auf Zusatzleistungen (S. 3 oben).
2.3     Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin den Vermögensverzehr für seine eigenen Bedürfnisse, abgesehen von einer einzigen Position in der Höhe von Fr. 933.50 für Ferien, überhaupt nicht berücksichtigt habe, obschon er entsprechende Belege für die Jahre 2001 und 2003 eingereicht habe. Zudem erscheine eine detaillierte Aufstellung jeder einzelnen Position als unverhältnismässig. Im Jahr 2001 habe er Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen in der Höhe von Fr. 7'673.-- gehabt. Dazu seien Ferien im Juli und September gekommen, für welche insgesamt Fr. 5'416.-- ausgegeben worden seien. Im selben Jahr habe er Fr. 16'326.-- an Steuern sowie AHV-Beiträge bezahlen müssen und Auslagen für die 60-Jahre-Geburtstagsfeier von Fr. 1'385.-- gehabt. Diese Auslagen könnten nicht als Vermögensverzicht angerechnet werden, so dass der errechnete Verzicht für das Jahr 2001 deutlich geringer ausfalle als von der Beschwerdegegnerin berechnet (S. 2).

3.
3.1     Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 f.).
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).
3.2     Im Einspracheentscheid vom 18. Mai 2010 (Urk. 2) wurde festgehalten, dass es sich insbesondere beim Kapital aus der Berufsvorsorge von Fr. 412'676.70 um anzurechnende Einnahmen handle (S. 2 unten). Dabei wurde nicht begründet, weshalb es sich dabei um Verzichtsvermögen handeln soll. Des Weiteren wurde auch auf die Darlegungen in der Einsprache nicht eingegangen, obwohl der Beschwerdeführer geltend machte, er habe einen Teil des Vermögens zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verbraucht, und verschiedene Unterlagen zur Dokumentation seiner finanziellen Situation in den Jahren 2001, 2002, 2004, 2007 sowie 2008 einreichte (vgl. Urk. 8/33). Lediglich die geltend gemachten Depotverluste in den Jahren 2001, 2002 sowie 2004 wurden im Rahmen des Einspracheentscheides thematisiert (vgl. Urk. 2 S. 3 oben). Da sich die Beschwerdegegnerin mit dem Hauptstandpunkt des Beschwerdeführers somit nicht auseinander setzte, liegt ein Mangel vor. Sie hätte im Entscheid mindestens kurz darlegen müssen, weshalb es sich um Verzichtsvermögen handelt und aus welchen Gründen sie keinen Betrag für den Lebensunterhalt berücksichtigte. Vorliegend kann dieser Mangel aufgrund des Beschwerdeverfahrens nicht als geheilt betrachtet werden, verwies die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung doch lediglich pauschal auf ihren Einspracheentscheid und verzichtete auch auf eine Stellungnahme zu den neu eingereichten Kontoauszügen (vgl. Urk. 7; Urk. 15). Damit ergibt sich bereits aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Rückweisung an die Vorinstanz.

4.
4.1     Den Beiblättern zum Einspracheentscheid (vgl. Urk. 2) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin das Vermögen, auf welches der Beschwerdeführer verzichtet hat, jeweils so berechnete, dass sie vom Vermögensstand per Ende Jahr gemäss Steuererklärung ausging, eine allfällige Kapitalauszahlung (vgl. Urk. 8/6/1-3) dazurechnete und diesen Betrag mit dem effektiv vorhandenen Vermögen per Ende des folgenden Jahres (gemäss Steuererklärung) verglich. Die Differenz zum effektiv vorhandenen Vermögen rechnete sie dem Beschwerdeführer als Vermögensverzicht an. Nachdem sie für das Jahr 2007 einen Abzug für Ferien in der Höhe von Fr. 933.50 und für das Jahr 2008 einen Abzug aufgrund eines Depotverlustes von Fr. 56'201.10 tätigte, ergab sich ein Verzichtsvermögen im Jahr 2001 von Fr. 129'676.--, im Jahr 2002 von Fr. 136'800.--, im Jahr 2004 von Fr. 50'000.--, im Jahr 2007 von Fr. 39'066.50 sowie im Jahr 2008 von Fr. 51'798.90. Schliesslich verminderte sie das gesamte Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 17a ELV (vgl. E. 1.5) jährlich um Fr. 10'000.--, was für das Jahr 2009 zu einem anrechenbaren Vermögensverzicht von Fr. 337'341.40 führte.
4.2     Die dargelegte Berechnung des Verzichtsvermögens ist nicht korrekt. Es geht nicht an, einfach die Vermögensstände zweier Jahre zu vergleichen. Diese Berechnungsart geht von der realitätsfremden Annahme aus, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in jedem Jahr genau gleich hohe Einnahmen erzielten wie sie Ausgaben hatten. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte zwar die ausbezahlten Pensionskassengelder, nicht aber einen allfälligen Vermögensverbrauch. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich indessen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau jeweils einen Teil des Vermögens zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes benötigten. So verfügten sie in den Jahren 1994 bis 1997 noch über ein steuerbares Einkommen im Bereich von Fr. 60'000.-- bis Fr. 80'000.-- (vgl. Urk. 8/11/1; Urk. 8/14/1). Demgegenüber beliefen sich ihre Einnahmen - im Wesentlichen Renten und Liegenschaftsertrag - in den hier massgebenden Jahren nur noch auf Fr. 24'600.-- (2001), Fr. 23'200.-- (2002), Fr. 44'600.-- (2004), Fr. 19'600.-- (2007) sowie Fr. 19'600.-- (2008; vgl. Urk. 8/8/1; Urk. 8/11/1). Dies reichte zur Deckung der Lebenshaltungskosten nicht aus. So ergibt sich aus den detaillierten Kontoauszügen (Urk. 3; Urk. 12), dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau doch beträchtliche Ausgaben hatten. Eine Erläuterung zu jeder einzelnen Position in den Kontoauszügen wäre nicht verhältnismässig, zumal die Ergänzungsleistungsbehörden, wie dargelegt (E. 1.3), keine „Lebensführungskontrolle" vorzunehmen haben. Der Beschwerdeführer hat demnach durch die eingereichten Kontoauszüge einen Teil des Vermögensverbrauchs belegt. Im Übrigen bezifferte die Beschwerdegegnerin selbst die Ausgaben des Ehepaars mit rund Fr. 65'000.-- pro Jahr (vgl. Urk. 2). Angesichts der Einkommen in den Jahren 2001, 2002, 2004, 2007 sowie 2008 wird damit klar, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einen Teil des Vermögens zur Deckung des Lebensunterhaltes einsetzen mussten. Soweit das Vermögen nachvollziehbar für den Lebensunterhalt verwendet wurde, handelt es sich nicht um ungeklärten Vermögensverbrauch.
         Demnach ist auch die Angabe der Beschwerdegegnerin, wonach die konkreten Ausgaben nicht berücksichtigt werden könnten und nur die jährliche Reduktion um Fr. 10'000.-- anzurechnen sei (Urk. 2 S. 3 oben), nicht korrekt. Vielmehr ist zuerst das Vermögen, auf welches verzichtet wurde, festzustellen, wobei unter anderem der Vermögensverbrauch für den Lebensunterhalt zu berücksichtigen ist. Erst wenn das Verzichtseinkommen feststeht, sind davon im Sinne von Art. 17a ELV jährlich Fr. 10'000.-- in Abzug zu bringen.
         Was die geltend gemachten Depotverluste angeht, sind diese vom Beschwerdeführer im Einzelnen nachzuweisen. So reicht es nicht aus, jeweils die Vermögensausweise per Ende des Jahres einzureichen, sind aus diesen doch die Veränderungen während des Jahres - und damit der Gewinn oder Verlust durch den Erwerb und Verkauf von Titeln sowie allfällige Abflüsse vom Depot - nicht ersichtlich.
4.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.4     Wie sich aus Erwägung 4.2 ergibt, ist der entscheidrelevante Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Unterlagen darlegt, ob und in welcher Höhe ein Verzichtsvermögen besteht, und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen neu verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 18. Mai 2010 (Urk. 2) gutzuheissen.

5.
5.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3).
5.2     Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Mai 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ein allfälliges Verzichtsvermögen abkläre und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).