ZL.2010.00065

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld


Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
A.___
?
Beschwerdef?hrerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? A.___, geboren B.___, bezieht eine ganze Invalidenrente. Ab dem 1. Mai 2008 bezog sie Zusatzleistungen, vorerst in der Form von kantonalen Beihilfen und ab dem 1. August 2008 auch in der Form von Erg?nzungsleistungen (Urk. 9/108, 9/124). Mit Verf?gung vom 3. M?rz 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchf?hrungsstelle), A.___ mit Wirkung ab dem 1. November 2009 Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 1'243.-- pro Monat zu (Urk. 9/364; vgl. auch Urk. 9/240, 9/244, 9/272, 9/295). Bei der Berechnung ber?cksichtigte sie auch ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes C.___ sowie ein anrechenbares Verm?gen von Fr. 40'193.--. Mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2010 wies die Durchf?hrungsstelle die erhobene Einsprache ab und best?tigte die Zusprechung von monatlichen Zusatzleistungen ab 1. November 2009 im Betrag von Fr. 1'243.-- (Urk. 2).

2.?????? Gegen diesen Einspracheentscheid vom 18. Juni 2010 richtet sich die Beschwerde der Versicherten vom 25. Juni 2010 mit dem Rechtsbegehren, es seien h?here Zusatzleistungen zu erbringen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2010 schloss die Durchf?hrungsstelle auf Abweisung (Urk. 8). Mit Replik und Duplik und in den weiteren Stellungnahmen hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 12, 21, 24, 28 und 30).

Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Gem?ss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes ?ber Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gew?hnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beziehen, Anspruch auf Erg?nzungsleistungen. Die j?hrliche Erg?nzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen ?bersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Zeitlich massgebend f?r die Berechnung der j?hrlichen Erg?nzungsleistung sind in der Regel die w?hrend des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Verm?gen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).
1.2????
1.2.1?? Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 2 lit. a ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseink?nfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei Ehepaaren j?hrlich Fr. 1'500.-- ?bersteigen. Ebenfalls angerechnet werden Eink?nfte und Verm?genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 2 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gr?nden von der Aus?bung einer m?glichen und zumutbaren Erwerbst?tigkeit absieht (BGE 121 V 205 Erw. 4a).
1.2.2?? Nach der Rechtsprechung ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbst?tigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allf?lligen zumutbaren Erwerbst?tigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grunds?tze zu ber?cksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige T?tigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Bei der Festlegung des hypothetischen Einkommens ist sodann zu beachten, dass f?r die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbst?tigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich ist, wobei diese R?cksichtnahme - in Anlehnung an die im Bereich des nachehelichen Unterhalts geltenden Grunds?tze - dadurch erfolgen kann, dass vor Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine gewisse realistische ?bergangsfrist f?r die Aufnahme oder Erh?hung des Arbeitspensums einger?umt wird. Des Weitern ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr m?glich ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2008, 8C_172/2007, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch f?r den umgekehrten Fall eines Ehemannes einer EL-Ansprecherin (vgl. J?hl, Erg?nzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, Basel 2007, S. 1758 Rz 178 ff.).
1.2.3?? Bez?glich teilinvalider Personen sieht Art. 14a ELV vor, dass grunds?tzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet wird, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tats?chlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind nach Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch Mindesteinkommen anzurechnen. Bei einem Invalidit?tsgrad von 40 bis unter 50 Prozent betr?gt dieses den um einen Drittel erh?hten H?chstbetrag f?r den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziffer ELG (Art. 14a lit. a ELV). Nach der Rechtsprechung kann grunds?tzlich davon ausgegangen werden, dass es den teilinvaliden Versicherten vermutungsweise m?glich und zumutbar ist, im Rahmen ihres von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsverm?gens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbetr?ge zu erzielen. Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unm?glichkeit, dieses Arbeitsverm?gen zu verwerten, das dem Invalidit?tsgrad des Versicherten entsprechende Erwerbseinkommen angerechnet wird. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umst?nde geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidit?t ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunm?glichen, seine theoretische Restarbeitsf?higkeit wirtschaftlich zu nutzen (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 25. Oktober 2006, P 43/05, Erw. 2).
1.3???? Ebenfalls als Einnahmen angerechnet werden ein F?nfzehntel des Reinverm?gens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 40'000.-- ?bersteigt, sowie Eink?nfte aus beweglichem oder unbeweglichem Verm?gen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG).
1.4???? Als anerkannte Ausgaben gelten nach Art. 10 ELG bei Personen, die nicht dauernd oder l?ngere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), unter anderem ein Betrag f?r den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenh?ngenden Nebenkosten bis zu einem Maximalbetrag pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG), Beitr?ge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Krankenversicherung (Art. 3b Abs. 3 lit. c ELG) und ein j?hrlicher Pauschalbetrag f?r die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittspr?mie f?r die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) entspricht (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

2.
2.1???? Die Beschwerdegegnerin ber?cksichtigte im angefochtenen Einspracheentscheid ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes der Beschwerdef?hrerin im Betrag von Fr. 24'960.--. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1'500.-- und von einem Drittel rechnete sie mit einem Betrag von Fr. 15'640.-- (Urk. 2, 9/364). Sie f?hrte zur Begr?ndung der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens an, gem?ss den Erhebungen der Invalidenversicherung sei dem Ehemann die Erzielung eines Erwerbseinkommens von Fr. 28'414.-- zumutbar. Zu seinen Gunsten sei aber auf das bei einem Invalidit?tsgrad zwischen 40 % und 49 % anzurechnende Nettoerwerbseinkommen von Fr. 24'960.-- abgestellt worden. Auch mit R?cksicht auf die konkrete Situation des Ehemannes sei anzunehmen, dass sich ohne Weiteres konkrete Arbeitsstellen finden lassen w?rden, mit denen die Erzielung dieses niedrigen Einkommens m?glich sei (Urk. 2 S. 4).
???????? Die Beschwerdef?hrerin f?hrte dazu im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen aus, ihr Ehemann und sie h?tten intensiv nach Arbeit gesucht. Die meisten Stellen habe er wegen der mangelnden Deutschkenntnisse und der ungen?genden fremdenpolizeilichen Bewilligung B nicht erhalten. Angesichts der ung?nstigen Aussichten habe ihr Ehemann sich entschlossen, sich als H?ndler selbst?ndig zu machen. Wegen der Folgen des erlittenen Unfalls mit andauernder 50%iger Arbeitsunf?higkeit und des Aufbaus der selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit sei es nicht m?glich gewesen, gleichzeitig noch Deutsch zu lernen. Er sei schmerzbedingt stark eingeschr?nkt (Urk. 1 S. 1 ff.). Er arbeite sehr hart, obwohl er l?ngst nicht einnehmen k?nne, was er leiste. Er ben?tige noch Zeit f?r den Aufbau der H?ndlert?tigkeit (Urk. 1 S. 5, Urk. 12 S. 2 f. und S. 6). Auch aktuell w?re eine Stellensuche v?llig sinnlos (Urk. 12 S. 4).
???????? Die Beschwerdegegnerin hielt dazu in den Stellungnahmen erg?nzend fest, von Anfang an seien immer die gleichen Einwendungen gegen die Erzielung eines hypothetischen Einkommens gemacht worden und es sei davon auszugehen, dass C.___ in den vergangenen f?nf Jahren seine Deutschkenntnisse habe wesentlich verbessern k?nnen. Da es ihm bislang nicht gelungen sei, mit seiner selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit ein Einkommen zu erzielen, m?sste ihm klar sein, dass er daf?r besorgt sein sollte, eine Anstellung im Bereich wie von der IV-Stelle vorgezeichnet zu finden. F?r diese Stellen seien keine fundierten Deutschkenntnisse n?tig (Urk. 8 S. 2).
2.2???? In tats?chlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass C.___ im M?rz 2005 in die Schweiz einreiste und im April 2005 A.___ heiratete (Urk. 9/16, 9/100). W?hrend eines Einsatzes im D.___ der E.___ vom 23. August bis 9. September 2005 erlitt er am 7. September 2005 einen Unfall, in dessen Folge er ab dem 24. Januar 2006 f?r l?nger ununterbrochen in der Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt war (Urk. 9/403 S. 1 und S. 3; vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen C.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 31. Oktober 2010, IV.2009.00105, Erw. 6.1, Urk. 36). Mit Verf?gung vom 19. Dezember 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, C.___ vom 1. Januar 2007 bis 31. M?rz 2008 eine befristete ganze Invalidenrente zu (vgl. Urk. 9/404). In der Verf?gung hielt sie sodann fest, ab Januar 2008 sei ihm die Aus?bung einer k?rperlich leichten, den Beschwerden angepassten T?tigkeit zu 50 % zumutbar (zum Beispiel als Kassendienstmitarbeiter, Autokurier, Mitarbeiter Fahrdienst oder W?chter). Mit diesen T?tigkeiten k?nnte ein Einkommen von Fr. 28'418.04 erzielt werden. Der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 43'430.83 ergebe einen Invalidit?tsgrad von 35 %, der unter der rentenbegr?ndenden Grenze liege (vgl. Urk. 9/404).
???????? Die F.___ bejahte den grunds?tzlichen Anspruch von C.___ auf Arbeitslosentaggelder ab dem 1. Februar 2008 (Urk. 9/400). Mit Verf?gung vom 19. Februar 2008 sprach sie ihm vom 18. Februar bis 30. April 2008 Taggelder zur F?rderung der selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit zu (Urk. 9/199). Bis zum 31. Juli 2008 erhielt er sodann Taggelder des zust?ndigen Unfallversicherers (Urk. 9/97/1-4, 9/117).
???????? Mit dem Schreiben vom 2. September 2008 (Urk. 9/116) orientierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdef?hrerin ?ber die Pflicht des Ehemannes zur Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit und die m?gliche Anrechnung von hypothetischen Erwerbseinkommen. Mit Schreiben vom 27. April 2009 orientierte sie die Beschwerdef?hrerin erneut konkret ?ber die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. Mai 2009 (Urk. 9/195; vgl. auch Urk. 9/124, 9/170, 9/179). Aufgrund der erfolgten Einwendungen der Versicherten verschob die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt der Anrechnung auf den 1. November 2009 (Urk. 9/198; vgl. auch Urk. 9/201). In mehreren Schreiben wies die Versicherte wiederholt darauf hin, dass ihr Ehemann neben dem Aufbau der selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit keine Stellenbewerbungen vornehme beziehungsweise vornehmen k?nne (vgl. Urk. 9/204, 9/207, 9/209 S. 1-2). Am 15. Juli 2009 teilte sie mit, bis zur Erzielung eines Gewinnes und finanzieller Mittel f?r den Lebensunterhalt werde noch viel mehr Zeit ben?tigt (Urk. 9/209 S. 2). Der Aufbau der selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit d?rfe nicht mit zus?tzlicher Stellensuche belastet werden (Urk. 9/211 S. 2).
???????? Mit Urteil vom 31. Oktober 2010 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich die Verf?gung der IV-Stelle vom 19. Dezember 2008 betreffend C.___ auf und wies die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens sowie aktueller Angaben zum somatischen Gesundheitszustand an die IV-Stelle zur?ck (Urk. 36 Erw. 5). Sodann hielt es fest, angesichts der beschr?nkten Arbeitst?tigkeiten in der Schweiz fehle es an einer verl?sslichen tats?chlichen Grundlage f?r die Bemessung des Valideneinkommens. Insoweit sei vielmehr auf statistische Lohnangaben abzustellen. Ginge man mit der IV-Stelle von einem Invalideneinkommen von Fr. 28'418.04 aus, so w?re ein Rentenanspruch grunds?tzlich zu bejahen (vgl. Urk. 36 Erw. 6.2).
2.3???? Die Beschwerdegegnerin stellte f?r die Frage, inwieweit C.___ ab 1. November 2009 angesichts der gesundheitlichen Einschr?nkungen eine Arbeitst?tigkeit zumutbar war, auf die Angaben der IV-Stelle in der nicht rechtskr?ftigen Verf?gung vom 19. Dezember 2008 ab (Urk. 2 S. 4). Dies ist nicht zu beanstanden. Denn nach der Rechtsprechung zu Art. 14a Abs. 2 ELV wird es als zumutbar erachtet, dass eine betroffene Person sich w?hrend eines h?ngigen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsverm?gens um eine Anstellung bewirbt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 8. Juni 2009, 8C_574/2008, Erw. 5.2 und 5.4). Diese Rechtsprechung ist ohne Weiteres auch im vorliegenden Fall des Ehemannes der Ansprecherin, auf welchen Art. 14a Abs. 2 ELV keine direkte Anwendung findet, analog anzuwenden (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen A. und C. vom 31. Oktober 2008, ZL.2008.003031, Erw. 3.2.4).
???????? Zudem rechtfertigt es sich - zumindest was die Zeit bis zum Einspracheentscheid vom 18. Juni 2010 und vor einer m?glichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. Urk. 34/2) betrifft - bez?glich der gesundheitlich bedingten Einschr?nkungen weiterhin von den Feststellungen der IV-Stelle in der nun aufgehobenen Verf?gung vom 19. Dezember 2008 auszugehen. Nach wie vor liegt kein rechtskr?ftiger Entscheid ?ber den Rentenanspruch von C.___ ab 1. April 2008 vor und das entsprechende invalidenversicherungsrechtliche Verfahren ist nach wie vor h?ngig. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob ein Verfahren beim Gericht h?ngig ist, welches die erforderlichen weiteren Abkl?rungen selbst vornimmt, oder ob die Sache vom Gericht an die IV-Stelle zur Vornahme der erg?nzenden Abkl?rungen zur?ckgewiesen wurde. Aufgrund des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Oktober 2010 kann zudem nicht angenommen werden, der Gesundheitsschaden erlaube die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit im Ausmass von 50 % und die Erzielung eines Erwerbseinkommens von Fr. 28'418.04 nicht (Urk. 36 Erw. 5). Vielmehr war C.___ auch nach den Angaben der Beschwerdef?hrerin grunds?tzlich im Ausmass von 50 % t?tig geworden (vgl. Urk. 1 S. 2).
2.4????
2.4.1?? Zu pr?fen ist, ob vom tats?chlich erzielten Erwerbseinkommen von C.___ im Rahmen seiner selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit auszugehen oder ob ein hypothetisches Erwerbseinkommen und wenn ja, in welcher H?he, anzurechnen ist.
???????? Prim?r ist von den tats?chlichen Eink?nften auszugehen (vgl. Art. 11a und Art. 14a Abs. 1 ELV). Bei der Aus?bung einer selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit kann in einzelnen Gesch?ftsjahren kein Einkommen oder ein Verlust resultieren. Wird mit einer selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit kein oder wenig Einkommen erzielt, so ist grunds?tzlich zu pr?fen, ob angesichts der gesamten Umst?nde die Aufgabe der selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit und die Erzielung eines Erwerbseinkommens aus unselbst?ndiger T?tigkeit zumutbar und m?glich war (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 15. April 2010, 9C_67/2010, Erw. 4.3, sowie Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 31. August 2001, P 19/99, Erw. 2a). Die Leistungsansprecher beziehungsweise ihre in die Berechnung einbezogenen Familienmitglieder sind zu einer erwerblich effizienten Verwertung ihrer Arbeitskraft verpflichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen Amt f?r AHV und IV des Kantons Thurgau vom 18. August 2006, P 2/06, Erw. 3.5).
2.4.2?? C.___ begann nach den Angaben der Beschwerdef?hrerin im Jahr 2008 die selbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufzubauen, nachdem die erste Suche nach Arbeit nachgewiesenermassen erfolglos war (vgl. Urk. 9/199/1-6, 9/200/2-3). Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass mit der selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit bis zum 31. Oktober 2009 und auch bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 18. Juni 2010 kein relevantes Einkommen erzielt wurde (vgl. Urk. 9/366 S. 2 f., 9/399 S. 2 f.). Etwas anderes oder eine Trendwende l?sst sich auch den Ausf?hrungen der Beschwerdef?hrerin im Verfahren nicht entnehmen (Urk. 1, 12 S. 2 und S. 4). Von umfassenden, nur schwer r?ckg?ngig machbaren Investitionen ist weiter aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht auszugehen. Besondere Lokalit?ten wurden beispielsweise nicht gemietet (vgl. Urk. 9/209 S. 2). Bei solchen Umst?nden w?re es grunds?tzlich ohne Weiteres zumutbar gewesen, die sich noch im Aufbau befindende selbst?ndige Erwerbst?tigkeit im Laufe des Jahres 2009 zugunsten einer unselbst?ndigen Erwerbst?tigkeit - beziehungsweise vorerst der Suche nach einer unselbst?ndigen Erwerbst?tigkeit - aufzugeben.
2.4.3?? Der Ehemann der Versicherten verf?gt ?ber keine schweizerische Berufsausbildung und nur ?ber eine sehr geringe Berufserfahrung als Angestellter in der Schweiz (vgl. Urk. 36 Erw. 6.1). Nach circa zweij?hriger Arbeitsunf?higkeit wurde er ab dem 1. Januar 2008 als zu 50 % in leidensangepasster T?tigkeit arbeitsf?hig beurteilt und bet?tigt sich seither mit nur bescheidenem finanziellen Erfolg als selbst?ndigerwerbender H?ndler. Unklar ist, wie gut seine Deutschkenntnisse oder Kenntnisse anderer schweizerischer Landessprachen mittlerweile sind. Damit bestehen neben den gesundheitsbedingten Einschr?nkungen zus?tzliche Faktoren, die sich auf die Verwertbarkeit seiner Arbeitskraft im konkreten Arbeitsmarkt auswirken k?nnen.
???????? Nach der Rechtsprechung ist die Frage, in welcher Weise und in welcher Intensit?t jemandem, der bisher (vorliegend: in der Schweiz) erwerblich mehr oder weniger inaktiv gewesen ist, die Aufnahme einer Arbeit auf dem in Frage kommenden konkreten Arbeitsmarkt nach den vorhandenen F?higkeiten zugemutet werden kann, in Anbetracht des hypothetischen Charakters des Beweisthemas, wesentlich auch eine Frage des pers?nlichen Eindruckes. Das Angebot an offenen geeigneten Stellen f?r Personen, welche die pers?nlichen und beruflichen Voraussetzungen des Ehemannes der Beschwerdef?hrerin aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen andererseits sind zu ber?cksichtigen. Die Abkl?rung der lokal massgebenden Verh?ltnisse kann zum Beispiel durch Befragung der kantonalen Arbeitsmarktbeh?rde oder bez?glich Lohnh?he durch Heranziehen der regionalen Werte der vom Bundesamt f?r Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2008, 8C_172/2007, Erw. 9.2). Solche Abkl?rungen sind bis anhin nicht vorgenommen worden. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb nach der R?ckweisung der Sache erg?nzend - etwa beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) - abzukl?ren haben, wieviele Stellen beim pers?nlichen und beruflichen Profil des Ehemannes der Versicherten ab circa November 2009 offenstanden, wieviele Arbeitssuchende diesem Profil gegen?berstanden und gegebenenfalls auch, welche L?hne mit den offenen Stellen erzielbar waren (vgl. J?hl, a.a.O., S. 1764 Rz 186). Daf?r sind vorweg die pers?nlichen und beruflichen Voraussetzungen - etwa hinsichtlich der Sprachkenntnisse - erg?nzend festzustellen.
???????? Da sodann nur sehr wenig Unterlagen zur selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit von C.___ vorliegen und nicht einmal bekannt ist, mit welchen Waren er Handel treibt, wird die Beschwerdegegnerin auch die aktuellen Steuerunterlagen beizuziehen haben. Gegen?ber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, gab die Versicherte am 15. Juli 2009 (Urk. 9/209 S. 2) an, eine eigentliche Buchhaltung werde nicht gef?hrt, jedoch k?nnten die Ausgaben, Kosten, Einnahmen und Schulden aufgelistet werden. Solche Angaben wird die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdef?hrerin gegebenenfalls ebenfalls beizuziehen haben.
???????? Nach Vorliegen dieser Unterlagen wird die Beschwerdegegnerin ?ber die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und ?ber die H?he des Anspruches auf Zusatzleistungen ab 1. November 2009 neu zu entscheiden haben.

3.
3.1???? Die Beschwerdef?hrerin beanstandet in der Beschwerde zu Recht nicht mehr, dass ihr Freiz?gigkeitsguthaben als Verm?gen bei der Berechnung der Erg?nzungsleistungen ber?cksichtigt wird (vgl. Urk. 1). Art. 16 Abs. 2 der Verordnung ?ber die Freiz?gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) sieht vor, dass die Altersleistung (von einer Freiz?gigkeitspolice oder einem Freiz?gigkeitskonto) auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt wird, wenn die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung beziehen und das Invalidit?tsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz FZV nicht zus?tzlich versichert wird. Nach der Rechtsprechung werden Guthaben von Freiz?gigkeitspolicen und Freiz?gigkeitskonten, die trotz der M?glichkeit gem?ss Art. 16 Abs. 2 FZV nicht vorzeitig bezogen werden, gleich behandelt wie bezogene, das heisst im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen als Reinverm?gen entsprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ber?cksichtigt (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z?rich vom 29. Mai 2006, P 56/05, Erw. 3.3). Die Anrechnung des Alterskapitals (Urk. 9/139 S. 3) als Verm?gen war damit korrekt.
3.2???? Die Beschwerdef?hrerin macht geltend, ihr Ehemann habe Darlehensschulden gegen?ber G.___ (vgl. Urk. 9/284/4, 13/1-3). Nach den Best?tigungen von G.___ vom 10. Januar, 31. M?rz und vom 31. Dezember 2009 gab dieser dem Ehemann der Versicherten ein Darlehen von Fr. 13'230.-- beziehungsweise von Fr. 12'200.--. Widerspr?chlich sind die eingereichten Best?tigungen bez?glich des Betrags f?r die Autoversicherung und das Strassenverkehrsamt von Fr. 1'028.-- beziehungsweise Fr. 1'030.--- (vgl. Urk. 13/1-3, 25/1). Auf dem Schreiben des H.___ vom 25. August 2010 f?hrte die Beschwerdef?hrerin zus?tzlich handschriftlich an, zu den Best?tigungen von G.___ vom 10. Januar 2009 und vom 31. M?rz 2009 seien zwei weitere vom 31. Dezember 2009 und vom 14. Juli 2010 gekommen (Urk. 25/1). Aufgrund dieser Bemerkung ist zus?tzlich unklar, ob es sich beim Betrag, der im Schreiben vom 31. Dezember 2009 aufgef?hrt ist, um eine weitere Darlehensschuld oder um die Best?tigung der zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Gesamtschuld handelt. Bestand und H?he einer allf?lligen Darlehensschuld im f?r die Zusatzleistungen ab 1. Januar 2010 massgebenden Zeitpunkt am 1. Januar 2010 stehen damit nicht fest.
???????? Gem?ss den Angaben der Beschwerdef?hrerin wurden zudem die geliehenen Betr?ge zu einem erheblichen Teil in Waren, mit welchen ihr Ehemann Handel treibe, investiert (vgl. Urk. 9/366 S. 2, 9/399 S. 2, 12 S. 4). Damit k?nnten im massgeblichen Zeitpunkt allf?lligen Schulden Sachwerte in entsprechender H?he gegen?bergestanden haben.
???????? Die Beschwerdegegnerin wird damit auch aus diesem Grund nach der R?ckweisung der Sache beim Steueramt die das Jahr 2009 betreffenden Unterlagen beizuziehen und gegebenenfalls erg?nzende Abkl?rungen zu den Aktiven und Passiven im massgeblichen Zeitpunkt vorzunehmen haben.

4.?????? Was die bei der Berechnung ber?cksichtigten Ausgaben betrifft, sind diese nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat namentlich die Betr?ge f?r den allgemeinen Lebensbedarf (Fr. 28'080.-- ab 1. Januar 2009; vgl. Verordnung 09 ?ber Anpassungen bei den Erg?nzungsleistungen zur AHV/IV) und die Pauschalbetr?ge f?r die obligatorische Krankenpflegeversicherung (ab 1. Januar 2010: 2 x Fr. 4'032.--; Verordnung des EDI ?ber die Durchschnittspr?mien 2010 der Krankenpflegeversicherung f?r die Berechnung der Erg?nzungsleistungen) korrekt eingesetzt. Was sodann der von der Beschwerdef?hrerin geltend gemachte Betrag f?r die Pr?mienverbilligung betrifft, so kann dieser nicht gegen?ber der Beschwerdegegnerin als Durchf?hrungsstelle f?r Zusatzleistungen geltend gemacht werden. Festzuhalten ist insoweit jedoch, dass den Personen, die Erg?nzungsleistungen und Beihilfen zur AHV/IV beziehen, nach ? 14 Abs. 1 und 2 des kantonalen Einf?hrungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) die Pr?mien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit diesen Leistungen verbilligt werden, und sie keinen zus?tzlichen Anspruch auf Pr?mienverbilligung haben.

5.?????? Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juni 2010 ist aufzuheben und die Sache zur Vornahme von erg?nzenden Abkl?rungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. November 2009 neu verf?ge.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Z?rich
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).