Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2010.00065
ZL.2010.00065

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld


Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren B.___, bezieht eine ganze Invalidenrente. Ab dem 1. Mai 2008 bezog sie Zusatzleistungen, vorerst in der Form von kantonalen Beihilfen und ab dem 1. August 2008 auch in der Form von Ergänzungsleistungen (Urk. 9/108, 9/124). Mit Verfügung vom 3. März 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), A.___ mit Wirkung ab dem 1. November 2009 Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 1'243.-- pro Monat zu (Urk. 9/364; vgl. auch Urk. 9/240, 9/244, 9/272, 9/295). Bei der Berechnung berücksichtigte sie auch ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes C.___ sowie ein anrechenbares Vermögen von Fr. 40'193.--. Mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2010 wies die Durchführungsstelle die erhobene Einsprache ab und bestätigte die Zusprechung von monatlichen Zusatzleistungen ab 1. November 2009 im Betrag von Fr. 1'243.-- (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid vom 18. Juni 2010 richtet sich die Beschwerde der Versicherten vom 25. Juni 2010 mit dem Rechtsbegehren, es seien höhere Zusatzleistungen zu erbringen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2010 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung (Urk. 8). Mit Replik und Duplik und in den weiteren Stellungnahmen hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 12, 21, 24, 28 und 30).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beziehen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).
1.2    
1.2.1   Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 2 lit. a ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei Ehepaaren jährlich Fr. 1'500.-- übersteigen. Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 2 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 Erw. 4a).
1.2.2   Nach der Rechtsprechung ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Bei der Festlegung des hypothetischen Einkommens ist sodann zu beachten, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich ist, wobei diese Rücksichtnahme - in Anlehnung an die im Bereich des nachehelichen Unterhalts geltenden Grundsätze - dadurch erfolgen kann, dass vor Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums eingeräumt wird. Des Weitern ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2008, 8C_172/2007, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch für den umgekehrten Fall eines Ehemannes einer EL-Ansprecherin (vgl. Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, Basel 2007, S. 1758 Rz 178 ff.).
1.2.3   Bezüglich teilinvalider Personen sieht Art. 14a ELV vor, dass grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet wird, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind nach Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch Mindesteinkommen anzurechnen. Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent beträgt dieses den um einen Drittel erhöhten Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziffer ELG (Art. 14a lit. a ELV). Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es den teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen ihres von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende Erwerbseinkommen angerechnet wird. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 25. Oktober 2006, P 43/05, Erw. 2).
1.3     Ebenfalls als Einnahmen angerechnet werden ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 40'000.-- übersteigt, sowie Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG).
1.4     Als anerkannte Ausgaben gelten nach Art. 10 ELG bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem Maximalbetrag pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG), Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Krankenversicherung (Art. 3b Abs. 3 lit. c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) entspricht (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte im angefochtenen Einspracheentscheid ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 24'960.--. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1'500.-- und von einem Drittel rechnete sie mit einem Betrag von Fr. 15'640.-- (Urk. 2, 9/364). Sie führte zur Begründung der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens an, gemäss den Erhebungen der Invalidenversicherung sei dem Ehemann die Erzielung eines Erwerbseinkommens von Fr. 28'414.-- zumutbar. Zu seinen Gunsten sei aber auf das bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 % und 49 % anzurechnende Nettoerwerbseinkommen von Fr. 24'960.-- abgestellt worden. Auch mit Rücksicht auf die konkrete Situation des Ehemannes sei anzunehmen, dass sich ohne Weiteres konkrete Arbeitsstellen finden lassen würden, mit denen die Erzielung dieses niedrigen Einkommens möglich sei (Urk. 2 S. 4).
         Die Beschwerdeführerin führte dazu im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen aus, ihr Ehemann und sie hätten intensiv nach Arbeit gesucht. Die meisten Stellen habe er wegen der mangelnden Deutschkenntnisse und der ungenügenden fremdenpolizeilichen Bewilligung B nicht erhalten. Angesichts der ungünstigen Aussichten habe ihr Ehemann sich entschlossen, sich als Händler selbständig zu machen. Wegen der Folgen des erlittenen Unfalls mit andauernder 50%iger Arbeitsunfähigkeit und des Aufbaus der selbständigen Erwerbstätigkeit sei es nicht möglich gewesen, gleichzeitig noch Deutsch zu lernen. Er sei schmerzbedingt stark eingeschränkt (Urk. 1 S. 1 ff.). Er arbeite sehr hart, obwohl er längst nicht einnehmen könne, was er leiste. Er benötige noch Zeit für den Aufbau der Händlertätigkeit (Urk. 1 S. 5, Urk. 12 S. 2 f. und S. 6). Auch aktuell wäre eine Stellensuche völlig sinnlos (Urk. 12 S. 4).
         Die Beschwerdegegnerin hielt dazu in den Stellungnahmen ergänzend fest, von Anfang an seien immer die gleichen Einwendungen gegen die Erzielung eines hypothetischen Einkommens gemacht worden und es sei davon auszugehen, dass C.___ in den vergangenen fünf Jahren seine Deutschkenntnisse habe wesentlich verbessern können. Da es ihm bislang nicht gelungen sei, mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen zu erzielen, müsste ihm klar sein, dass er dafür besorgt sein sollte, eine Anstellung im Bereich wie von der IV-Stelle vorgezeichnet zu finden. Für diese Stellen seien keine fundierten Deutschkenntnisse nötig (Urk. 8 S. 2).
2.2     In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass C.___ im März 2005 in die Schweiz einreiste und im April 2005 A.___ heiratete (Urk. 9/16, 9/100). Während eines Einsatzes im D.___ der E.___ vom 23. August bis 9. September 2005 erlitt er am 7. September 2005 einen Unfall, in dessen Folge er ab dem 24. Januar 2006 für länger ununterbrochen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (Urk. 9/403 S. 1 und S. 3; vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen C.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Oktober 2010, IV.2009.00105, Erw. 6.1, Urk. 36). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, C.___ vom 1. Januar 2007 bis 31. März 2008 eine befristete ganze Invalidenrente zu (vgl. Urk. 9/404). In der Verfügung hielt sie sodann fest, ab Januar 2008 sei ihm die Ausübung einer körperlich leichten, den Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 50 % zumutbar (zum Beispiel als Kassendienstmitarbeiter, Autokurier, Mitarbeiter Fahrdienst oder Wächter). Mit diesen Tätigkeiten könnte ein Einkommen von Fr. 28'418.04 erzielt werden. Der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 43'430.83 ergebe einen Invaliditätsgrad von 35 %, der unter der rentenbegründenden Grenze liege (vgl. Urk. 9/404).
         Die F.___ bejahte den grundsätzlichen Anspruch von C.___ auf Arbeitslosentaggelder ab dem 1. Februar 2008 (Urk. 9/400). Mit Verfügung vom 19. Februar 2008 sprach sie ihm vom 18. Februar bis 30. April 2008 Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu (Urk. 9/199). Bis zum 31. Juli 2008 erhielt er sodann Taggelder des zuständigen Unfallversicherers (Urk. 9/97/1-4, 9/117).
         Mit dem Schreiben vom 2. September 2008 (Urk. 9/116) orientierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über die Pflicht des Ehemannes zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die mögliche Anrechnung von hypothetischen Erwerbseinkommen. Mit Schreiben vom 27. April 2009 orientierte sie die Beschwerdeführerin erneut konkret über die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. Mai 2009 (Urk. 9/195; vgl. auch Urk. 9/124, 9/170, 9/179). Aufgrund der erfolgten Einwendungen der Versicherten verschob die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt der Anrechnung auf den 1. November 2009 (Urk. 9/198; vgl. auch Urk. 9/201). In mehreren Schreiben wies die Versicherte wiederholt darauf hin, dass ihr Ehemann neben dem Aufbau der selbständigen Erwerbstätigkeit keine Stellenbewerbungen vornehme beziehungsweise vornehmen könne (vgl. Urk. 9/204, 9/207, 9/209 S. 1-2). Am 15. Juli 2009 teilte sie mit, bis zur Erzielung eines Gewinnes und finanzieller Mittel für den Lebensunterhalt werde noch viel mehr Zeit benötigt (Urk. 9/209 S. 2). Der Aufbau der selbständigen Erwerbstätigkeit dürfe nicht mit zusätzlicher Stellensuche belastet werden (Urk. 9/211 S. 2).
         Mit Urteil vom 31. Oktober 2010 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Dezember 2008 betreffend C.___ auf und wies die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens sowie aktueller Angaben zum somatischen Gesundheitszustand an die IV-Stelle zurück (Urk. 36 Erw. 5). Sodann hielt es fest, angesichts der beschränkten Arbeitstätigkeiten in der Schweiz fehle es an einer verlässlichen tatsächlichen Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens. Insoweit sei vielmehr auf statistische Lohnangaben abzustellen. Ginge man mit der IV-Stelle von einem Invalideneinkommen von Fr. 28'418.04 aus, so wäre ein Rentenanspruch grundsätzlich zu bejahen (vgl. Urk. 36 Erw. 6.2).
2.3     Die Beschwerdegegnerin stellte für die Frage, inwieweit C.___ ab 1. November 2009 angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen eine Arbeitstätigkeit zumutbar war, auf die Angaben der IV-Stelle in der nicht rechtskräftigen Verfügung vom 19. Dezember 2008 ab (Urk. 2 S. 4). Dies ist nicht zu beanstanden. Denn nach der Rechtsprechung zu Art. 14a Abs. 2 ELV wird es als zumutbar erachtet, dass eine betroffene Person sich während eines hängigen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens um eine Anstellung bewirbt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 8. Juni 2009, 8C_574/2008, Erw. 5.2 und 5.4). Diese Rechtsprechung ist ohne Weiteres auch im vorliegenden Fall des Ehemannes der Ansprecherin, auf welchen Art. 14a Abs. 2 ELV keine direkte Anwendung findet, analog anzuwenden (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen A. und C. vom 31. Oktober 2008, ZL.2008.003031, Erw. 3.2.4).
         Zudem rechtfertigt es sich - zumindest was die Zeit bis zum Einspracheentscheid vom 18. Juni 2010 und vor einer möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. Urk. 34/2) betrifft - bezüglich der gesundheitlich bedingten Einschränkungen weiterhin von den Feststellungen der IV-Stelle in der nun aufgehobenen Verfügung vom 19. Dezember 2008 auszugehen. Nach wie vor liegt kein rechtskräftiger Entscheid über den Rentenanspruch von C.___ ab 1. April 2008 vor und das entsprechende invalidenversicherungsrechtliche Verfahren ist nach wie vor hängig. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob ein Verfahren beim Gericht hängig ist, welches die erforderlichen weiteren Abklärungen selbst vornimmt, oder ob die Sache vom Gericht an die IV-Stelle zur Vornahme der ergänzenden Abklärungen zurückgewiesen wurde. Aufgrund des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Oktober 2010 kann zudem nicht angenommen werden, der Gesundheitsschaden erlaube die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Ausmass von 50 % und die Erzielung eines Erwerbseinkommens von Fr. 28'418.04 nicht (Urk. 36 Erw. 5). Vielmehr war C.___ auch nach den Angaben der Beschwerdeführerin grundsätzlich im Ausmass von 50 % tätig geworden (vgl. Urk. 1 S. 2).
2.4    
2.4.1   Zu prüfen ist, ob vom tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen von C.___ im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen oder ob ein hypothetisches Erwerbseinkommen und wenn ja, in welcher Höhe, anzurechnen ist.
         Primär ist von den tatsächlichen Einkünften auszugehen (vgl. Art. 11a und Art. 14a Abs. 1 ELV). Bei der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann in einzelnen Geschäftsjahren kein Einkommen oder ein Verlust resultieren. Wird mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein oder wenig Einkommen erzielt, so ist grundsätzlich zu prüfen, ob angesichts der gesamten Umstände die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und die Erzielung eines Erwerbseinkommens aus unselbständiger Tätigkeit zumutbar und möglich war (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 15. April 2010, 9C_67/2010, Erw. 4.3, sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 31. August 2001, P 19/99, Erw. 2a). Die Leistungsansprecher beziehungsweise ihre in die Berechnung einbezogenen Familienmitglieder sind zu einer erwerblich effizienten Verwertung ihrer Arbeitskraft verpflichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau vom 18. August 2006, P 2/06, Erw. 3.5).
2.4.2   C.___ begann nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 die selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen, nachdem die erste Suche nach Arbeit nachgewiesenermassen erfolglos war (vgl. Urk. 9/199/1-6, 9/200/2-3). Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass mit der selbständigen Erwerbstätigkeit bis zum 31. Oktober 2009 und auch bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 18. Juni 2010 kein relevantes Einkommen erzielt wurde (vgl. Urk. 9/366 S. 2 f., 9/399 S. 2 f.). Etwas anderes oder eine Trendwende lässt sich auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht entnehmen (Urk. 1, 12 S. 2 und S. 4). Von umfassenden, nur schwer rückgängig machbaren Investitionen ist weiter aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht auszugehen. Besondere Lokalitäten wurden beispielsweise nicht gemietet (vgl. Urk. 9/209 S. 2). Bei solchen Umständen wäre es grundsätzlich ohne Weiteres zumutbar gewesen, die sich noch im Aufbau befindende selbständige Erwerbstätigkeit im Laufe des Jahres 2009 zugunsten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit - beziehungsweise vorerst der Suche nach einer unselbständigen Erwerbstätigkeit - aufzugeben.
2.4.3   Der Ehemann der Versicherten verfügt über keine schweizerische Berufsausbildung und nur über eine sehr geringe Berufserfahrung als Angestellter in der Schweiz (vgl. Urk. 36 Erw. 6.1). Nach circa zweijähriger Arbeitsunfähigkeit wurde er ab dem 1. Januar 2008 als zu 50 % in leidensangepasster Tätigkeit arbeitsfähig beurteilt und betätigt sich seither mit nur bescheidenem finanziellen Erfolg als selbständigerwerbender Händler. Unklar ist, wie gut seine Deutschkenntnisse oder Kenntnisse anderer schweizerischer Landessprachen mittlerweile sind. Damit bestehen neben den gesundheitsbedingten Einschränkungen zusätzliche Faktoren, die sich auf die Verwertbarkeit seiner Arbeitskraft im konkreten Arbeitsmarkt auswirken können.
         Nach der Rechtsprechung ist die Frage, in welcher Weise und in welcher Intensität jemandem, der bisher (vorliegend: in der Schweiz) erwerblich mehr oder weniger inaktiv gewesen ist, die Aufnahme einer Arbeit auf dem in Frage kommenden konkreten Arbeitsmarkt nach den vorhandenen Fähigkeiten zugemutet werden kann, in Anbetracht des hypothetischen Charakters des Beweisthemas, wesentlich auch eine Frage des persönlichen Eindruckes. Das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen andererseits sind zu berücksichtigen. Die Abklärung der lokal massgebenden Verhältnisse kann zum Beispiel durch Befragung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde oder bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehen der regionalen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2008, 8C_172/2007, Erw. 9.2). Solche Abklärungen sind bis anhin nicht vorgenommen worden. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb nach der Rückweisung der Sache ergänzend - etwa beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) - abzuklären haben, wieviele Stellen beim persönlichen und beruflichen Profil des Ehemannes der Versicherten ab circa November 2009 offenstanden, wieviele Arbeitssuchende diesem Profil gegenüberstanden und gegebenenfalls auch, welche Löhne mit den offenen Stellen erzielbar waren (vgl. Jöhl, a.a.O., S. 1764 Rz 186). Dafür sind vorweg die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen - etwa hinsichtlich der Sprachkenntnisse - ergänzend festzustellen.
         Da sodann nur sehr wenig Unterlagen zur selbständigen Erwerbstätigkeit von C.___ vorliegen und nicht einmal bekannt ist, mit welchen Waren er Handel treibt, wird die Beschwerdegegnerin auch die aktuellen Steuerunterlagen beizuziehen haben. Gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, gab die Versicherte am 15. Juli 2009 (Urk. 9/209 S. 2) an, eine eigentliche Buchhaltung werde nicht geführt, jedoch könnten die Ausgaben, Kosten, Einnahmen und Schulden aufgelistet werden. Solche Angaben wird die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin gegebenenfalls ebenfalls beizuziehen haben.
         Nach Vorliegen dieser Unterlagen wird die Beschwerdegegnerin über die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und über die Höhe des Anspruches auf Zusatzleistungen ab 1. November 2009 neu zu entscheiden haben.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Beschwerde zu Recht nicht mehr, dass ihr Freizügigkeitsguthaben als Vermögen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt wird (vgl. Urk. 1). Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) sieht vor, dass die Altersleistung (von einer Freizügigkeitspolice oder einem Freizügigkeitskonto) auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt wird, wenn die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz FZV nicht zusätzlich versichert wird. Nach der Rechtsprechung werden Guthaben von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten, die trotz der Möglichkeit gemäss Art. 16 Abs. 2 FZV nicht vorzeitig bezogen werden, gleich behandelt wie bezogene, das heisst im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen als Reinvermögen entsprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG berücksichtigt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 29. Mai 2006, P 56/05, Erw. 3.3). Die Anrechnung des Alterskapitals (Urk. 9/139 S. 3) als Vermögen war damit korrekt.
3.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Ehemann habe Darlehensschulden gegenüber G.___ (vgl. Urk. 9/284/4, 13/1-3). Nach den Bestätigungen von G.___ vom 10. Januar, 31. März und vom 31. Dezember 2009 gab dieser dem Ehemann der Versicherten ein Darlehen von Fr. 13'230.-- beziehungsweise von Fr. 12'200.--. Widersprüchlich sind die eingereichten Bestätigungen bezüglich des Betrags für die Autoversicherung und das Strassenverkehrsamt von Fr. 1'028.-- beziehungsweise Fr. 1'030.--- (vgl. Urk. 13/1-3, 25/1). Auf dem Schreiben des H.___ vom 25. August 2010 führte die Beschwerdeführerin zusätzlich handschriftlich an, zu den Bestätigungen von G.___ vom 10. Januar 2009 und vom 31. März 2009 seien zwei weitere vom 31. Dezember 2009 und vom 14. Juli 2010 gekommen (Urk. 25/1). Aufgrund dieser Bemerkung ist zusätzlich unklar, ob es sich beim Betrag, der im Schreiben vom 31. Dezember 2009 aufgeführt ist, um eine weitere Darlehensschuld oder um die Bestätigung der zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Gesamtschuld handelt. Bestand und Höhe einer allfälligen Darlehensschuld im für die Zusatzleistungen ab 1. Januar 2010 massgebenden Zeitpunkt am 1. Januar 2010 stehen damit nicht fest.
         Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin wurden zudem die geliehenen Beträge zu einem erheblichen Teil in Waren, mit welchen ihr Ehemann Handel treibe, investiert (vgl. Urk. 9/366 S. 2, 9/399 S. 2, 12 S. 4). Damit könnten im massgeblichen Zeitpunkt allfälligen Schulden Sachwerte in entsprechender Höhe gegenübergestanden haben.
         Die Beschwerdegegnerin wird damit auch aus diesem Grund nach der Rückweisung der Sache beim Steueramt die das Jahr 2009 betreffenden Unterlagen beizuziehen und gegebenenfalls ergänzende Abklärungen zu den Aktiven und Passiven im massgeblichen Zeitpunkt vorzunehmen haben.

4.       Was die bei der Berechnung berücksichtigten Ausgaben betrifft, sind diese nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat namentlich die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf (Fr. 28'080.-- ab 1. Januar 2009; vgl. Verordnung 09 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) und die Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (ab 1. Januar 2010: 2 x Fr. 4'032.--; Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2010 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen) korrekt eingesetzt. Was sodann der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Betrag für die Prämienverbilligung betrifft, so kann dieser nicht gegenüber der Beschwerdegegnerin als Durchführungsstelle für Zusatzleistungen geltend gemacht werden. Festzuhalten ist insoweit jedoch, dass den Personen, die Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur AHV/IV beziehen, nach § 14 Abs. 1 und 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit diesen Leistungen verbilligt werden, und sie keinen zusätzlichen Anspruch auf Prämienverbilligung haben.

5.       Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juni 2010 ist aufzuheben und die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. November 2009 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).