Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2010.00066
ZL.2010.00066

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz


Urteil vom 6. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75,  8036 Zürich

gegen

Y.___

 
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der unter Beistandschaft (Urk. 8/23) stehende X.___, geboren 1956, bezog eine Invalidenrente der Invalidenversicherung (IV; vgl. Urk. 11, Urk. 8/20) sowie Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Rente der IV, als er am 11. Januar 2006 ein Zimmer in der Dépendance des Hotels Z.___ in Y.___ bezog (Urk. 8/25). Seither hielt sich der Versicherte im Hotel Z.___ in Y.___ auf (vgl. Urk. 8/10). Am 23. April 2010 meldete der Versicherte der Y.___, Einwohnerdienste, seinen Umzug von Zürich nach Y.___ und ersuchte die Y.___ um Bestätigung der Wohnsitznahme, worauf die Y.___ sich weigerte, den Versicherten in ihr Einwohnerregister aufzunehmen (Urk. 8/13).
         Am 28. April 2010 ersuchte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich die Y.___,  um Ausrichtung der Ergänzungs- und Zusatzleistungen an den Versicherten (Urk. 8/8). Mit Verfügung vom 6. Mai 2010 verneinte die  der Y.___ einen Anspruch des Versicherten um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV ab 1. Mai 2010 (Urk. 8/7). Die vom Versicherten am 21. Mai 2010 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/3) wies die  der Y.___ mit Entscheid vom 8. Juni 2010 (Urk. 8/1 = Urk. 2) ab. 

2.       Dagegen erhob der Versicherte am 30. Juni 2010 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei die Y.___ zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 1. Mai 2010 Ergänzungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2).
         Mit Eingabe vom 13. August 2010 (Urk. 7) verzichtete die  der Y.___ auf eine Stellungnahme zur Beschwerde, was dem Versicherten am 17. August 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten des ELG vom 6. Oktober 2006 wurde die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung im Vergleich zu dem bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen altELG teilweise neu geregelt. Insbesondere hat Art. 21 Abs. 1 ELG gegenüber der bis Ende 2007 geltenden Regelung gemäss Art. 1a Abs. 3 altELG eine Änderung gebracht, als darin neu geregelt wird, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege keine neue Zuständigkeit begründen.
1.2     Der neue Art. 21 Abs. 1 ELG knüpft die kantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung zwar nach wie vor am (zivilrechtlichen) Wohnsitz der bezugsberechtigten Person an. Satz 2 der Bestimmung stellt nun aber klar, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege keine neue Zuständigkeit begründen. Nach der Rechtsprechung ist somit ab Inkrafttreten des neuen Art. 21 Abs. 1 ELG der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Anstalt oder die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege unabhängig davon, ob am Aufenthaltsort zivilrechtlicher Wohnsitz begründet wird, ohne Bedeutung für die Frage der Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung. Zuständig ist oder bleibt der Kanton, in welchem die Ergänzungsleistungen beziehende Person unmittelbar vor dem Heim- oder Anstaltseintritt Wohnsitz hatte. Ob Wohnsitz am Standort des Heims oder der Anstalt besteht, ist lediglich dann von Bedeutung, wenn der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst während des Aufenthalts in der Institution entsteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_972/2009 vom 21. Januar 2011 E. 5.3.2.2).
1.3     § 1 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) regelt, dass Zusatzleistungen nach Massgabe der Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und auf Grund dieses Gesetzes ausgerichtet werden, und dass diese aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, bestehend aus jährlicher Ergänzungsleistung sowie Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. a), aus Beihilfen (lit. b) und aus Zuschüssen (lit. c) bestehen.
1.4     Gemäss Art. 21 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind. Von dieser Kompetenz hat der Kanton Zürich mit Erlass von § 2 ZLG Gebrauch gemacht. Gemäss dieser Bestimmung obliegt die Durchführung den politischen Gemeinden, in welcher die Gesuchstellenden ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, beziehungsweise - bei Heim- oder Anstaltsinsassen - an deren letztem Wohnort vor Eintritt in das Heim oder die Anstalt.
1.5     Nach Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.6). Nicht erforderlich ist die Absicht, für immer oder für eine unbestimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben; die Absicht eines vorübergehenden Aufenthaltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt an den Aufenthaltsort verlegt wird (RKUV 2000 Nr. KV 101 S. 15 E. 3a). In der Lehre wird teilweise eine Mindestdauer von einem Jahr postuliert (Urteil des Bundesgerichts 4P.25/2007 vom 15. März 2007 E. 4). Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort beziehungsweise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort (BGE 125 III 102 mit Hinweisen). Bei Wochenaufenthaltern mit Familie wird der Arbeitsort zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen besucht wird. Bei Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung liegt der Wohnsitz in der Schweiz, selbst wenn die Person jedes Jahr nach Hause reist (Urteil des Bundesgerichts 4P.25/2007 vom 15. März 2007 E. 4 mit Hinweisen).
         Die Bestimmungen des ZGB über den Wohnsitz sehen sodann vor, dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB).
2.
2.1     Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 11. Januar 2006 ununterbrochen in Y.___ in der Dépendance des Hotels Z.___ aufhält (Urk. 8/25). Die Beiständin des Beschwerdeführers erwähnte in ihrem Rechenschaftsbericht vom 25. Februar 2008 für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 (Urk. 3/10 S. 2), dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Klinik A.___ ein Zimmer im Hotel Z.___ in Y.___ bezogen habe. Er schätze es, dass er dort die Möglichkeit habe, sowohl allein sein zu können als auch Kontakte zu anderen Mitbewohnern zu pflegen, ohne dass die Beziehungspflege mit einem grossen Aufwand verbunden wäre. Er schätze es sodann, dass er keine Verantwortung für die Führung eines eigenen Haushalts übernehmen müsse. Mittelfristig hoffe er, dass er in psychischer Hinsicht wieder genug stark sein werde, um eine eigene Wohnung mieten zu können.
2.2     Mit Rechenschaftsbericht vom 6. Januar 2010 für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 führte die Beiständin aus, dass sich der Beschwerdeführer während der ganzen Rechenschaftsperiode in seinem Zimmer im Hotel Z.___ in Y.___ aufgehalten habe. Obwohl es sich bei seinem Aufenthalt in einem möblierten Zimmer im Hotel Z.___ ursprünglich um eine vorübergehende Lösung gehandelt habe, sei diese Wohnform beim Beschwerdeführer nunmehr etabliert und bewährt. Der Beschwerdeführer äussere zwar weiterhin den Wunsch nach einer eigenen Wohnung, unternehme diesbezüglich aber nichts und lasse sich auch nicht motivieren, entsprechende Schritte zu unternehmen. Der Beschwerdeführer schätze die Unverbindlichkeit des Hotellebens. Er  habe sich in seinem Zimmer recht gut eingerichtet und könne dort insbesondere kleinere Mahlzeiten zubereiten. Zudem schätze der Beschwerdeführer die Distanz des Hotels Z.___ in Y.___ zur sozialen Umgebung (Milieu) des vierten Stadtkreises der Stadt Zürich (Urk. 3/11 S. 2).
2.3     In der Einsprache vom 21. Mai 2010 (Urk. 8/3) gegen die Verfügung vom 6. Mai 2010 (Urk. 8/5) erwähnte die Beiständin, dass sich der Aufenthalt in einem möblierten Zimmer des Hotels Z.___ als eine für den Beschwerdeführer ideale Wohnform erwiesen habe. Er fühle sich dort zu Hause und beabsichtige, sich für eine unbestimmte Zeit dort aufzuhalten. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich im Hotel Z.___ in Y.___.
2.4     Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2010 (Urk. 2) davon aus, dass das Zimmer des Beschwerdeführers im Hotel Z.___ über keine Kochgelegenheit sowie über kein Badezimmer und keine Toilette zur ausschliesslichen Benützung verfüge, sondern lediglich über Toiletten und Badezimmer zur Mitbenützung mit anderen Hotelgästen im Flur aufweise. Zudem habe der Beschwerdeführer mit dem Hotel Z.___ keinen Mietvertrag, sondern einen Beherbergungsvertrag abgeschlossen. Dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Hotel Z.___ in Y.___ könne daher nicht die Qualität eines Wohnsitzes, sondern lediglich den Charakter einer verübergehenden Beherbergung in einem Hotel zukommen (Urk. 2 S. 1).

3.
3.1     Beim Hotel Z.___ in Y.___ handelt es sich nicht um ein Heim, Spital oder Anstalt im Sinne von Art. 21 Abs. 1 ELG beziehungsweise Art. 26 ZGB. Denn das Hotel Z.___ dient nicht einem vorübergehenden Sonderzweck (Erziehung, Pflege, Heilung, Strafverbüssung), sondern einem allgemeinen Aufenthaltszweck (vgl. BGE 127 V 237 E. 2b). Sodann steht gemäss der Beurteilung durch die Beiständin des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2008 (Urk. 3/10 S. 2) fest, dass diese den Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Klinik A.___ im Januar 2006 zwar bei der Suche nach einer geeigneten Wohngelegenheit unterstützte, dass der Beschwerdeführer  indes aus freien Stücken und auf eigenen Wunsch ein Zimmer im Hotel Z.___ in Y.___ bezogen hat und nicht gegen seinen Willen in diesem untergebracht wurde. Von einem Aufenthalt in einem Heim, einer Anstalt oder einer behördlichen oder vormundschaftlichen Versorgung beziehungsweise Unterbringung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 ELG kann vorliegend daher nicht die Rede sein.
3.2     Bei der Prüfung der Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Hotel Z.___ in Y.___ wohnsitzbegründend war, kann die erste (objektive, äussere) der beiden gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB kumulativ erforderlichen Voraussetzungen, die physische Anwesenheit, ohne Weiteres bejaht werden. Denn auf Grund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass sich die Versicherte seit dem 11. Januar 2006 und damit während einer Dauer von mehr als vier Jahren im Hotel Z.___ in Y.___ aufhält. Einer näheren Betrachtung bedarf hingegen das subjektive Element, die Absicht dauernden Verbleibens. Dabei ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte zu erkennen sind, dass beim Beschwerdeführer die hiefür erforderliche (Art. 18 ZGB) und vom Gesetz vermutete (Art. 16 ZGB) Urteilsfähigkeit nicht vorgelegen hätte, an welche im Bereich der Wohnsitzfrage zudem ohnehin keine strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 127 V 237 E. 2c).
3.3     Die nach der Rechtsprechung (BGE 127 V 237 E. 2c) massgebenden äusseren Umstände liegen hier darin, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Klinik A.___ über keine Wohngelegenheit mehr verfügte und nach einer geeigneten Wohngelegenheit in einer gewissen Distanz zum Stadtkreis vier der Stadt Zürich Ausschau hielt (Urk. 3/11 S. 2), bei der er keinen eigenen Haushalt führen muss und bei der er sowohl allein sein als auch Beziehungen pflegen kann (Urk. 3/10 S. 2). Während der Beschwerdeführer den Aufenthalt im Hotel Z.___ vorerst als eine vorübergehende Lösung ansah, hat er sich nach einem Aufenthalt von einer Zeit von mehr als vier Jahren in seinem Zimmer für einen Aufenthalt von unbestimmter Dauer eingerichtet und kann dort insbesondere auch kleinere Mahlzeiten zubereiten (Urk. 3/11 S. 2). Der Beschwerdeführer unterhält ausser einigen losen Kontakten mit Bewohnern des Hotels Z.___ keine festen Beziehungen und unterhält insbesondere kein enge Beziehung zu seinen Eltern. Seinen Alltag verbringt er vielmehr oft alleine beim Lesen oder Fernsehen in seinem Zimmer (Urk. 3/11 S. 2). Sodann möchte der Beschwerdeführer zu allfälligen früheren Bekannten im Stadtkreis vier der Stadt Zürich offensichtlich eine gewisse Distanz wahren. Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr mit der Absicht dauernden Verbleibens bis auf Weiteres im Hotel Z.___ in Y.___ aufhalten will, und dass er dort seinen Lebensmittelpunkt hat.
3.4     Dass der Eintritt in das Hotel Z.___ insofern nicht freiwillig erfolgte, als der Beschwerdeführer im Januar 2006 nach der Entlassung aus der Klinik A.___ über keine Wohngelegenheit mehr verfügte und daher eine neue Lösung suchen musste, vermag daran nichts zu ändern. Denn es ist ohne Bedeutung, ob der Willensentschluss unter dem Zwang der Umstände erfolgt. Ebenso wenig ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer seine Schriften weiterhin in der Stadt Zürich hinterlegt hat, weil für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 127 V 237 E. 2c, 108 Ia 252 E. 5a).
3.5     Nicht entscheidend ist sodann der Umstand, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer bewohnten Zimmer um ein Zimmer handelt, welches lediglich über ein Badezimmer und eine Toilette zur Mitbenützung verfügt. Des Gleichen ist die Frage, ob der vom Beschwerdeführer mit dem Hotel Z.___ geschlossene Vertrag in zivilrechtlicher Hinsicht als Beherbergungsvertrag oder als Mietvertrag zu qualifizieren ist, vorliegend nicht ausschlaggebend. Denn nach der Rechtsprechung können selbst urteilsfähige und mündige Bewohner eines Altersheims am Ort des Altersheimes Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründen (BGE 127 V 237 E. 2b), unabhängig davon, ob das Zimmer des Altersheims ein Badezimmer und eine Toilette zur ausschliesslichen Benützung aufweist, und unabhängig davon, wie der Vertrag zwischen dem Bewohner und dem Altersheim in zivilrechtlicher Hinsicht zu qualifizieren ist.

4.       Nach Gesagtem steht fest, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Anmeldung zur Wohnsitznahme bei der Y.___ vom 23. April 2010 (Urk. 8/13), beziehungsweise seines Gesuchs um Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen vom 28. April 2010 (Urk. 8/8) mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Y.___ aufgehalten hat, weshalb fest steht, dass sich zu diesem Zeitpunkt sein zivilrechtlicher Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB in der Y.___ befunden hat. Zuständig zur Festsetzung und Ausrichtung der Ergänzungs- und Zusatzleistungen ist für die Zeit ab Mai 2010 daher die Y.___, weshalb die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2010 (Urk. 2) erhobene Beschwerde gutzuheissen ist.
 

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Y.___,  vom 8. Juni 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Y.___ zur Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Mai 2010 zuständig ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
- Sozialzentrum Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).