ZL.2010.00072

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 22. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Mutter Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1989, leidet an einer Muskeldystrophie Typ Duchenne (Urk. 7/16) und bezieht Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Invalidenrente (Urk. 7/7; Urk. 7/8/1) sowie eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit (vgl. Urk. 7/29 S. 1).
Am 1. März 2010 stellte er bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), ein Gesuch um Übernahme von Transportkosten von seinem Wohnort C.___ zum Z.___ Heim in B.___, seinem Arbeitsort (Urk. 7/17). Mit Verfügung vom 11. März 2010 wies die Durchführungsstelle das Gesuch ab (Urk. 7/18). Die dagegen am 11. April 2010 erhobene Einsprache (Urk. 7/26) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 7. Juli 2010 ab (Urk. 7/31 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. August 2010 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Übernahme der Transportkosten zum Beschäftigungsplatz (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2010 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 31. August 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG).  Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG).
1.2     Das zürcherische Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz, ZLG) bestimmt in § 9, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung beschränkt ist und die Ansätze gemäss Art. 14 Abs. 3-5 ELG als Höchstbeträge gelten. Näheres wird in der Verordnung des Regierungsrates bestimmt.
1.3     Gemäss § 15 lit. c der kantonalen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) werden die Kosten für Transporte zu Einrichtungen, die Tagesstrukturen nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG und § 14 ZLV anbieten, übernommen, dies im Umfang der Tarife für Transporte mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf direktem Weg. Ist die betroffene Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden ihr diese Kosten vergütet (Abs. 2).

2.
2.1     Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ist für die Übernahme von Transportkosten gestützt auf § 14 ZLG erforderlich, dass der Beschwerdeführer in der Tagesstruktur nicht mehr als Fr. 100.-- pro Monat verdiene. Da der Beschwerdeführer Fr. 155.50 pro Monat verdiene, handle es sich beim Z.___ Heim nicht um eine Tagesstruktur im Sinne von § 14 Abs. 1 lit. c ZLV. Voraussetzung für die Übernahme von Transportkosten sei jedoch, dass es sich beim Zielort um eine Einrichtung handle, die eine Tagesstruktur nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG und § 14 ZLV anbiete. Deshalb könnten die Transportkosten von C.___ nach B.___ ins Z.___ Heim nicht als Behinderungskosten vergütet werden (Urk. 2 S. 2).
2.2     Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es sei ihm mit einem monatlichen Verdienst von Fr. 155.50 unmöglich, die Taxikosten selbst zu bezahlen. Aufgrund seiner stark eingeschränkten Mobilität sei ihm der Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar. Ohne Übernahme der Transportkosten verbleibe ihm jedoch nur der Heimeintritt, der viel höhere Kosten verursachen würde (Urk. 1).

3.
3.1     Die Argumentation der Beschwerdegegnerin ist aus folgenden Gründen unzutreffend: Gemäss § 15 lit. c ZLV werden Kosten für den Transport zu Einrichtungen übernommen, die Tagesstrukturen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG und § 14 ZLV anbieten. Abs. 1 von § 14 ZLV lautet wie folgt:
Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen werden vergütet, wenn
a.        sich die behinderte Person mindestens zwei Stunden pro Tag dort aufhält,
b.        die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen Träger betrieben wird und
c.        die Entlöhnung für eine Beschäftigung der behinderten Person in Geld höchstens Fr. 100.-- pro Monat beträgt.
§ 14 ZLV regelt somit einzig die Voraussetzungen für eine Übernahme der Hilfe-, Pflege- und Betreuungskosten in einer Tagesstruktur und enthält keine Definition des Begriffs der Tagesstruktur. Die Aufzählung von § 14 Abs. 1 lit. a bis c ZLV bezieht sich mithin einzig auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für den Aufenthalt in der Tagesstätte zu übernehmen sind, was vorliegend nicht strittig ist.
         Wie viel der Beschwerdeführer im Z.___ Heim verdient ist somit zur Beurteilung seines Anspruchs auf Übernahme der Transportkosten nicht massgeblich, solange es sich um eine Tagesstruktur im bundesrechtlichen Sinn handelt. Damit ist von Vornherein ausgeschlossen, dass Institutionen berücksichtigt werden, welche einen massgebenden Lohn auszahlen. Vorliegend erzielt der Beschwerdeführer mit einem Bruttolohn von Fr. 155.50 (ausbezahlt Fr. 110.05, Urk. 7/23) ein Gehalt, dem lediglich therapeutischer Charakter zuerkannt werden kann. In diesem Sinne ist unbestritten, dass es sich beim Z.___ Heim um eine Tagesstruktur handelt, welche von Art. 14 ELG mitumfasst ist. Die Übernahme der Transportkosten für den Besuch solcher Tagesstätten ist mithin bundesrechtlich festgeschrieben.
Wie erwähnt steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer in einer Tagesstruktur beschäftigt ist, handelt es sich beim Z.___ Heim doch unbestrittenermassen um ein Tagesheim, eine Beschäftigungsstätte oder eine ähnliche Tagesstruktur gemäss § 14 Abs. 1 1. Teilsatz ZLV. Das Z.___ Heim ist denn auch im Verzeichnis der Invalideneinrichtungen im Kanton Zürich mit kantonaler Beitragsberechtigung, Ausgabe 2010, des Kantonalen Sozialamtes (www.sozialamt.zh.ch) als private gemeinnützige Trägerschaft und insbesondere als Einrichtung für körperlich Behinderte mit Muskeldystrophie Typ Duchenne aufgeführt.
Nach dem Gesagten ist die Frage der Übernahme von Transportkosten einzig anhand der in § 15 ZLV abschliessend geregelten Voraussetzungen zu prüfen.
3.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner stark eingeschränkten Mobilität sei ihm der Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar (Urk. 1). Er leidet an Muskeldystrophie Typ Duchenne und bezieht eine Hilflosigkeitsentschädigung schweren Grades.
Gemäss Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
3.3     Damit ist ohne weiteres erstellt und auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Behinderung auf die Benützung eines anderen als des öffentlichen Transportmittels angewiesen ist. Die Kosten für die Taxifahrten des Beschwerdeführers von und zum Z.___ Heim sind deshalb gestützt auf § 15 Abs. 2 Satz 2 ZLV von der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung von Art. 15 ELG zu übernehmen. Nachdem die bei den Akten liegenden Rechnungen der Transportfirma A.___ AG (Urk. 3/4-11; Urk. 7/24/1-12; Urk. 7/38-39) keine Angaben über die Fahrtziele enthalten, hat der Beschwerdeführer diese der Beschwerdegegnerin nachzureichen.
         Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer seit 1. Juli 2010 offenbar eine Anpassung seines Lohnes erfahren hat (Urk. 7/32/2), womit er für ein 50 % Pensum nunmehr einen Lohn von monatlich Fr. 87.-- erzielt. Wenn er auch ab 1. Juli 2010 im ursprünglichen Pensum beschäftigt ist (Anstellung per 1. September 2009 im Umfang von 50 %, Urk. 7/29/1), wäre mithin auch bei der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides am 7. Juli 2010 eine Abweisung des Leistungsanspruches nicht rechtens gewesen, auch wenn die Vertragsänderung erst am 13. Juli 2010 und damit rückwirkend verurkundet wurde.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Kosten für die Taxifahrten des Beschwerdeführers von und zum Z.___ Heim übernehmen muss.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).