Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 27. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Ehemann Y.___
dieser vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi
Stünzi Weber Ruzek Rechtsanwälte
Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen
gegen
Stadt Z.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1950, bezog eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung, als sie sich am 8. Februar 2008 zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Invalidenrente anmeldete (Urk. 9/8/1/1). Mit Verfügung vom 25. September 2008 (Urk. 9/8/1/3) sprach die Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2008 Ergänzungsleistungen im Betrag von monatlich Fr. 2229.-- zu.
1.2 Mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 (Rev. Nr. 1; Urk. 9/8/1/7) hob die Stadt Z.___ die Verfügung vom 25. September 2008 wiedererwägungsweise auf und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2008 monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 2363.-- zu.
1.3 Mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 (Rev. Nr. 2; Urk. 9/8/1/9) hob die Stadt Z.___ die Verfügung vom 19. Dezember 2008 wiedererwägungsweise auf und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2008 monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 3247.-- zu.
1.4 Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 (Rev. Nr. 3; Urk. 9/8/1/11) setzte die Stadt Z.___ den Leistungsanspruch für das Jahr 2009 neu fest und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2009 monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 3279.-- zu.
1.5 Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 (Rev. Nr. 4; Urk. 9/8/2/4) hob die Stadt Z.___ die Verfügung vom 22. Dezember 2008 wiedererwägungsweise auf und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2008 monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 3001.-- zu.
In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten am 24. Februar 2010 dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 9/8/2/3) sprach die Stadt Z.___ der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2010 (Urk. 9/8/2/0) beziehungsweise mit der Teil desselben darstellenden Verfügung vom 14. Juni 2010 (Rev. Nr. 7; Urk. 9/8/2/1) mit Wirkung ab 1. Januar 2008 monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 3681.-- zu.
1.6 Mit einer weiteren Verfügung vom 6. Januar 2010 (Rev. Nr. 5; Urk. 9/8/3/4) hob die Stadt Z.___ die Verfügung vom 26. Mai 2009 wiedererwägungsweise auf und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2009 monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 3717.-- zu.
In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten am 24. Februar 2010 dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 9/8/3/3) sprach die Stadt Z.___ der Versicherten mit einem weiteren Einspracheentscheid vom 15. Juni 2010 (Urk. 9/8/3/0) beziehungsweise mit der Teil desselben darstellenden Verfügung vom 15. Juni 2010 (Rev. Nr. 8; Urk. 9/8/3/1) mit Wirkung ab 1. Januar 2009 monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 4377.-- zu.
1.7 Mit einer weiteren Verfügung vom 6. Januar 2010 (Rev. Nr. 6; Urk. 9/8/4/5) setzte die Stadt Z.___ den Leistungsanspruch für das Jahr 2010 neu fest und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2010 monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 3197.-- zu. Gleichzeitig werden die Leistungen für die Jahre 2008 und 2009 festgelegt, war zu einer Nachzahlung von Fr. 2'222.-- führte (Anhang).
In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten am 24. Februar 2010 dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 9/8/4/4) sprach ihr die Stadt Z.___ mit Entscheid vom 15. Juni 2010 (Urk. 9/8/4/0) beziehungsweise mit der Teil desselben darstellenden Verfügung vom 15. Juni 2010 (Rev. Nr. 9; Urk. 9/8/4/1) mit Wirkung ab 1. Januar 2010 monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 3221.-- zu. Gleichzeitig wurden wiederum die Leistungen für die Jahre 2008 und 2009 festgelegt.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2010 (Urk. 9/8/2/0 = Urk. 2) und gegen die Teil desselben darstellende Verfügung vom 14. Juni 2010 (Rev. Nr. 7; Urk. 9/8/2/1) betreffend Zusatzleistungen für das Jahr 2008 erhob die Versicherte am 23. August 2010 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihr für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 5988.-- zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2010 (Urk. 6) beantragte die Stadt Z.___ die Abweisung der Beschwerde.
2.2 Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2010 (Urk. 9/8/3/0 = Urk. 9/2) und gegen die Teil desselben darstellende Verfügung vom 15. Juni 2010 (Rev. Nr. 8; Urk. 9/8/3/1) betreffend Zusatzleistungen für das Jahr 2009 erhob die Versicherte am 23. August 2010 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihr für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 7282.-- zuzusprechen (Prozess Nr. ZL.2010.00077; Urk. 9/1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2010 (Urk. 9/6) beantragte die Stadt Z.___ die Abweisung der Beschwerde.
2.3 Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2010 (Urk. 9/8/4/0 = Urk. 10/2) und gegen die Teil desselben darstellende Verfügung vom 15. Juni 2010 (Rev. Nr. 9; Urk. 9/8/4/1) betreffend Zusatzleistungen für das Jahr 2010 erhob die Versicherte am 23. August 2010 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihr für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 4180.-- zuzusprechen (Prozess Nr. ZL.2010.00078; Urk. 10/1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2010 (Urk. 10/6) beantragte die Stadt Z.___ die Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Replik vom 10. November 2010 (Urk. 10/10) hielt die Versicherte an ihren beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Vereinigung der Beschwerdeverfahren.
Mit Verfügung vom 19. November 2010 (Urk. 11) wurden die Prozesse Nr. ZL.2010.00077 und Nr. ZL.2010.00078 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2010.00076 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
Die Stadt Z.___ liess sich innert der ihr mit Verfügung vom 19. November 2010 (Urk. 11) angesetzten Frist zur Duplik nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.
1.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG (in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung) unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.); Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.--, bei Ehepaaren Fr. 40'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt (lit. c); Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d); Familienzulagen (lit. f); Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g) und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).
1.3 Art. 11 Abs. 2 ELG räumt den Kantonen die Kompetenz ein, für in Heimen oder Spitälern lebende Personen den Vermögensverzehr abweichend von Abs. 1 lit. c ELG festzulegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
Von dieser Kompetenz hat der Kanton Zürich mit Erlass von § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Gebrauch gemacht. Nach dieser Bestimmung beträgt der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern bei Altersrentnerinnen und -rentnern einen Fünftel, bei den übrigen Personen einen Fünfzehntel.
1.4 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4).
1.5 Gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG werden bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, als Ausgaben die Tagestaxe (lit. a) und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (lit. b) anerkannt. Als Ausgaben anerkannt werden gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung zudem bei allen Personen Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a); Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (lit. b); Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c); ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, wobei der Pauschalbetrag der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hat (lit. d) sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e).
1.6 Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Anspruch auf eine Waisenrente haben laut Art. 25 Abs. 1 AHVG Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist (Satz 1). Der Anspruch entsteht nach Abs. 4 am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats (Satz 1); er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Satz 2).
1.7 Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.
2.
2.1 Zu prüfen ist vorerst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin berücksichtigte. Dabei wurde der Beschwerdeführerin für die Jahre 2008 (Urk. 2 und Urk. 9/8/2/1) und 2009 (Urk. 9/2 und Urk. 9/8/3/1) ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehegatten von je Fr. 46'000.-- und für das Jahr 2010 eine solches von Fr. 57'000.-- (Urk. 10/2 und Urk. 9/8/4/1) angerechnet. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Vollzeitpensums zuzumuten sei. Denn seine Ehegattin, die Beschwerdeführerin, lebe dauernd in einem Heim und ihr gemeinsamer Sohn lebe während der Woche in einem Heim (Urk. 10/2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass ihr Ehegatte aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit im Jahre 2007 ein Einkommen von Fr. 5'510.--, im Jahre 2008 einen Verlust von Fr. 937.-- und im Jahre 2009 ein Einkommen von Fr. 41'950.47 erzielt habe (Urk. 10/1 S. 4). Durch ihre Alzheimererkrankung habe ihr Ehegatte in der alleinigen Verantwortung für ihren behinderten Sohn gestanden. Er sei überfordert und nicht mehr in der Lage gewesen, seine selbstständige Erwerbstätigkeit ordnungsgemäss auszuüben und Aufträge zu akquirieren. Aus diesem Grunde habe sich sein Einkommen in den Jahren 2007 und 2008 vermindert (Urk. 10/1 S. 8).
2.3 In den Akten befinden sich Steuererklärungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten für die Jahre 2006 (Urk. 3/7), 2007 (Urk. 9/8/2/7) und 2008 (Urk. 9/8/3/5) sowie eine Bilanz- und Erfolgsrechung des Ehegattens der Beschwerdeführerin für die von diesem im Jahre 2009 ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit (Urk. 3/9). Gemäss den Steuererklärungen hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Jahre 2006 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 49083.--, im Jahre 2007 ein solches von Fr. 5'510.-- und im Jahre 2008 einen Verlust von Fr. 937.-- erzielt. Gemäss der Bilanz- und Erfolgsrechung für das Jahr 2009 hat er in diesem Jahr im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit einen Gewinn von Fr. 41'950.47 erzielt.
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ein hypothetisches Einkommen eines Ehegatten oder einer Ehegattin eines Leistungsansprechenden anzurechnen, sofern diese Person auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 287 E. 3a). Praxisgemäss ist die Verzichtsregelung auch auf die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Teilinvaliden anwendbar, die von einer Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit absehen (BGE 115 V 88 E. 1).
Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens ist ferner zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dies geschieht einerseits in Anlehnung an die Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen durch Einräumung einer gewissen realistischen Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass nach neuem Scheidungsrecht bezüglich der durch die Rechtsprechung festgelegten bisherigen Altersgrenze von 45 Jahren für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben eine Erhöhung in Betracht zu ziehen ist; auch geht Art. 14b lit. c ELV von der Hypothese aus, dass über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar ist. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn im konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (s.a. BGE 134 V 53 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2 Bei der Frage nach der Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens eines Ehegattens oder einer Ehegattin gilt es zudem die Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2). Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG bezweckt ganz allgemein die Verhinderung von Missbräuchen. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht darf von Leistungsansprechenden, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die sie verfügen, auch tatsächlich realisieren. Dies ist mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht auch von den nicht invaliden Ehegatten von Leistungsbeziehenden zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2).
3.3 Die hypothetische Frage, ob Ehegatten von EL-Bezügern bei Aufbringung des zumutbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe sie Erwerbseinkünfte erzielen könnten, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklärungen zum Einzelfall weder schematisches Abstellen auf statistische Durchschnittswerte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar für einen Grossteil der Versicherten zutreffen mögen, aber nichts über das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussagen. Ob, in welcher Weise und in welcher Intensität jemandem, der bisher erwerblich mehr oder weniger inaktiv gewesen ist, die Aufnahme einer Arbeit auf dem in Frage kommenden konkreten Arbeitsmarkt nach den vorhandenen Fähigkeiten zugemutet werden kann, ist, in Anbetracht des hypothetischen Charakters des Beweisthemas, wesentlich auch eine Frage des persönlichen Eindruckes. Das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Betroffenen aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen andererseits sind zu berücksichtigen. Die Abklärung der lokal massgebenden Verhältnisse kann zum Beispiel durch Befragung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde oder bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehen der regionalen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) erfolgen (Urteile des Bundesgerichts P 64/03 vom 27. Februar 2004, E. 3.3.2, und P 18/02 vom 9. Juli 2002, E. 3b, mit Hinweisen).
4.
4.1 Den erwähnten Steuererklärungen ist zu entnehmen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in den Jahren 2007 und 2008 bei Ausübung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit kein für die Bestreitung seines Lebensunterhalts genügendes Einkommen erzielte. Hinweise darauf, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin in den Jahren 2007 und 2008 die Ausübung einer vollzeitlichen, unselbstständigen Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Zudem hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, ihr Ehegatte sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ein Vollzeitpensum zu absolvieren (Urk. 1, Urk. 9/1, Urk. 10/1). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) habe ihr Ehegatte eine spezialisierte Ausbildung als Farbfotolaborant abgeschlossen und habe eine unselbstständige Tätigkeit als Produktionsleiter eines Grosslabors ausgeübt (Urk. 1 S. 7), bis er im Jahre 2002 dieses Arbeitsverhältnis gekündigt (Urk. 1 S. 4) und eine selbstständige Tätigkeit im Bereich der Dienstleistungen für die Fotoindustrie und die Graphik (vgl. Urk. 3/6) aufgenommen habe.
4.2 Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht durfte vom Ehegatten der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass er im Jahre 2008 sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die er verfügt, tatsächlich realisiert und eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. In Anbetracht der vom Ehegatten der Beschwerdeführerin bisher ausgeübten Berufstätigkeiten ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass im Jahre 2008 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine genügende Anzahl an offenen und geeigneten Arbeitsstellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin aufweisen, vorhanden waren. Was sodann den Anfangszeitpunkt der Anrechnung eines Verzichtseinkommens anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2007 keinen seinen Lebensunterhalt deckenden Gewinn abwarf, sodass diesem genügend Zeit verblieb, die Konsequenzen zu ziehen und sich erneut um eine Stelle als Unselbstständigerwerbender zu bemühen, weshalb die vorgenommene Anrechnung eines hypothetischen Einkommens per 1. Januar 2008 unter dem Aspekt der Anpassungszeit nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 28/04 vom 30. August 2004 E. 4.4).
4.3 Unter Berücksichtigung des Zentralwerts im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) für Männer im Grossraum Zürich der Tabelle 13 (Monatlicher Bruttolohn nach Grossregionen; vgl. Urteil des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.3) der LSE 2008 und einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2008 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8 2011 S. 98 Tabelle B9.2) resultiert im Jahre 2008 ein massgebendes Einkommen von rund Fr. 77'114 (Fr. 6'179.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.6 Stunden). Vorliegend gilt es indes zu beachten, dass der am 9. Juni 1949 geborene Ehegatte der Beschwerdeführerin (Urk. 9/8/12/1) im Jahre 2008 bereits 58 beziehungsweise 59 Jahre alt war. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er wegen seines fortgeschrittenen Alters mit einer Verdiensteinbusse zu rechnen gehabt hätte. Des Weiteren wäre mit einem geringeren Anfangslohn zu rechnen gewesen. Sodann sind beim Tabellenlohn gemäss der LSE die Sozialversicherungsabzüge zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint daher ein Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 30 % als angemessen. Dabei resultiert ein hypothetisches Erwerbseinkommen von rund Fr. 53'980 (Fr. 77'114.-- x 0.7). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem hypothetischen Erwerbseinkommen des Ehegattens der Beschwerdeführerin im Jahre 2008 von Fr. 46'000.-- und damit von einem Einkommensverzicht in diesem Umfang ausging (Urk. 9/8/2/1).
5.
5.1 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung ist indes auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen, wenn die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen kann, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während des vorausgegangenen Kalenderjahres.
5.2 Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Bilanz- und Erfolgsrechnung ihres Ehegatten für das Jahr 2009 (Urk. 3/10) ist ersichtlich, dass dieser im Jahre 2009 aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit einen Gewinn von rund Fr. 41'950.-- erzielte. Dabei dürfte es sich gerade um ein dessen Lebensunterhalt knapp deckendes Einkommen handeln. Für die Anrechnung eines Einkommensverzichts des Ehegattens der Beschwerdeführerin besteht im Jahre 2009 daher kein Raum. Vielmehr ist für die Jahre 2009 und 2010 ein Einkommen des Ehegattens der Beschwerdeführerin von Fr. 41'951.-- zu berücksichtigen.
6.
6.1 Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG ermächtigt den Bundesrat die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern zu bestimmen. Von dieser Kompetenz hat er unter anderem mit Erlass der Art. 1-10 ELV Gebrauch gemacht.
6.2 Art. 1a ELV schreibt vor, dass bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten nach den Art. 1b-1d gesondert berechnet wird.
6.3 Art. 1b ELV bestimmt, dass die anrechenbaren Einkommen (einschliesslich des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) der Ehegatten zusammengerechnet werden und der Totalbetrag anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt wird (Abs. 1). Für die Freibeträge gelten die Werte für Ehepaare (Abs. 2). Beim Vermögensverzehr findet Art. 11 Abs. 2 ELG (wonach die Kantone diesen bei Altersrentnerinnen und -rentnern in Heimen und Spitälern auf höchstens einen Fünftel erhöhen können) keine Anwendung, wenn nur einer der Ehegatten im Heim oder Spital lebt (Abs. 3). Abs. 4 dieser Bestimmung nimmt Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heim- oder Spitalaufenthalt (lit. a), Hilflosenentschädigungen, welche nach Artikel 15b ELV angerechnet werden können (lit. b), und den Eigenmietwert der von einem Ehegatten bewohnten Liegenschaft (lit. c) von der Zusammenrechnung und hälftigen Aufteilung aus. Sie werden gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen.
6.4 Bezüglich der anerkannten Ausgaben sieht Art. 1c ELV vor, dass diese demjenigen Ehegatten zugerechnet werden, den sie betreffen; betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig angerechnet (Abs. 1). Für den Ehegatten, der nicht im Heim oder Spital lebt, werden die Mietzinsausgaben für Alleinstehende berücksichtigt.
Nach der vom Gesetz- und Verordnungsgeber getroffenen Regelung beschränkt sich die gesonderte Berechnung im Wesentlichen auf die anerkannten Ausgaben, wozu insbesondere die Heimkosten gehören. Dagegen sind die anrechen-baren Einkommen und Vermögen, und demzufolge auch der Vermögensverzicht, beider Ehegatten grundsätzlich zusammenzurechnen und anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 82/01 vom 24. Mai 2002 E. 2a).
6.5 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ELV wird die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) begründen, wie folgt berechnet: Leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung (lit. a); leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, so wird die Ergänzungsleistung zusammen mit diesem Elternteil festgelegt (lit. b); lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen (lit. c).
Laut Abs. 2 dieser Bestimmung ist bei einer Berechnung nach Abs. 1 lit. b und c ELV das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt.
6.6 Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2011 vom 5. September 2011 E. 2.3 mit Hinweisen) haben nur diejenigen Personen Anrecht auf Ergänzungsleistungen, denen ein selbstständiger IV-Rentenanspruch zusteht, sofern die weiteren Voraussetzungen zu bejahen sind. Von Gesetzes wegen keinen solchen originären Rentenanspruch besitzt eine Person, für die ein Versicherter eine Zusatzrente bezieht. Demgemäss finden die Bezüger von Kinderrenten, welche derivate Zusatzrenten zur Stammrente von Mutter und Vater darstellen, in den entsprechenden gesetzlichen Normen denn auch keine Erwähnung. Die Rechtsprechung hat es abgelehnt, Kinder, für die eine Kinderrente der Invalidenversicherung gewährt wird, aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Destinatäre eines Teils der Ergänzungsleistungen zu betrachten mit der Folge, dass ihnen ein separat ausgeschiedener Ergänzungsleistungsanteil ausgerichtet würde. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass das Kind selber als Bezüger von Kinderrenten keinen Anspruch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen hat. Daran ändert der Umstand nichts, dass gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV die Ergänzungsleistung für ein Kind, das nicht bei den Eltern lebt, gesondert zu berechnen ist, zumal das Einkommen der Eltern auch in diesem Fall insoweit zu berücksichtigen ist, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt. Kinder haben somit nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn der Hauptrentner oder die Hauptrentnerin (die Mutter oder der Vater oder beide Elternteile) ebenfalls einen solchen Anspruch hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2011 vom 5. September 2011 E. 2.4.1).
6.7 Ziff. 2220.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung (WEL), hält fest, dass Kinder, für die eine Kinderrente ausgerichtet wird, keinen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, und dass die Berücksichtigung des Kindes bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen auf dem Leistungsanspruch des rentenberechtigten Elternteils beruht. Für Kinder, deren Ergänzungsleistungen gesondert berechnet werden, und die einen Ausgabenüberschuss ausweisen, sei indes auch dann ein jährlicher Betrag an Ergänzungsleistungen auszurichten, wenn der grundsätzlich anspruchsberechtigte Elternteil die wirtschaftliche Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt.
6.8 Wenn das Kind in einem Heim lebt, ist gemäss Ziff. 3143.11 WEL eine Heimberechnung nach den allgemeinen Regeln vorzunehmen. Ziff. 3311.01 WEL sieht vor, dass bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, neben den allgemeinen Ausgaben die Tagestaxe und der Betrag für persönliche Auslagen als Ausgaben anerkannt werden. Gemäss Ziff. 3540.01 kann, wenn sich eine im Heim lebende Person nicht alle Tage im Heim aufhält, und wenn diese Tage vom Heim nicht in Rechnung gestellt werden, pro nicht im Heim verbrachten Tag 1/20 des monatlichen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG zu den Ausgaben hinzugefügt werden. Dieser Betrag berücksichtigt unter anderem die Kosten für Verpflegung und Unterkunft, so dass kein Mietzins als Ausgabe angerechnet werden kann. Laut Ziff. 3540.02 besteht indes auch die Möglichkeit, dass das Wohnheim für 365 Tage Rechnung stellt und der versicherten Person einen Pauschalbetrag für die Tage, die nicht im Heim verbracht werden, vergütet.
7. Vorliegend ist unbestritten (Urk. 1, Urk. 9/1, Urk. 10/1), dass der am 11. Dezember 1991 geborene Sohn der Beschwerdeführerin (Urk. 9/8/12/3) und ihres Ehegatten nicht beim Ehegatten der Beschwerdeführerin, sondern während der Woche dauernd in einem Heim lebt. Lediglich an den Wochenenden hält er sich manchmal am Wohnort des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf (Urk. 2, Urk. 9/2, Urk. 10/2). Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV die Ergänzungsleistung für den Sohn der Beschwerdeführerin bis zum Eintreten von dessen Mündigkeit am 11. Dezember 2009 und damit für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 gesondert berechnen müssen. Angaben zu den Kosten des Heimaufenthalts des Sohnes der Beschwerdeführerin und zur Kostentragung befinden sich nicht bei den Akten. Da nicht auszuschliessen ist, dass eine getrennte Berechnung der Ergänzungsleistungen für ihren Sohn sich für die Beschwerdeführein insgesamt anspruchserhöhend auswirken könnte, erscheint der Sachverhalt diesbezüglich nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache betreffend des die Jahre 2008 und 2009 betreffenden Sachverhalts zu ergänzender Abklärung zurückzuweisen ist, wird den Sachverhalt in Bezug auf die Kosten und die Kostentragung des Heimaufenthaltes des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 und 2009 ergänzend abklären und anschliessend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c beziehungsweise der Ziff. 2220.01 und 3143.11 WEL eine Heimberechnung durchführen und die Berechnung der Ergänzungsleistung für den Sohn der Beschwerdeführerin gesondert vornehmen.
Zu berücksichtigen sind sodann die sich auf die Jahre 2009 und 2010 auswirkenden nachfolgenden Festlegungen (E. 8 und 9).
8.
8.1 Bezüglich ihres Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2010 rügt die Beschwerdeführerin die Bemessung des zu berücksichtigenden Vermögens sowie des Vermögensertrags (Urk. 10/1 S. 3).
8.1.1 Der Berechnung der ab 1. Januar 2009 sowie 2010 auszurichtenden Zusatzleistungen legte die Beschwerdegegnerin ein Reinvermögen von Fr. 198'129.-- zugrunde (Urk. 9/8/4/1). Sie stützte sich dabei grundsätzlich auf die Steuerwerte per 31. Dezember 2008 gemäss Steuererklärung 2008 (Urk. 3/5), liess jedoch eine im Schuldenverzeichnis aufgelistete Schuld gegenüber dem Kranken- und Altersheims A.___, Z.___, von Fr. 22'022.-- unberücksichtigt (Urk. 9/8/4/0). Die Beschwerdegegnerin begründete dies damit, die fraglichen Schulden seien in einem Zeitraum entstanden, in welchem die Beschwerdeführerin bereits Anspruch auf Zusatzleistungen gehabt habe, weshalb der Ausstand aus Nachzahlungen hätte beglichen werden müssen (Urk. 10/2 S. 1). Im Übrigen sei der offene Betrag am Ende von Dritten bezahlt beziehungsweise erlassen worden (Urk. 10/6 S. 1). Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, eine Schuld verringere unabhängig von der Person des Gläubigers das Vermögen. Die Schuld habe am 31. Dezember 2009 bestanden. Die geltend gemachte Tilgung sei erst im Jahr 2010 erfolgt (Urk. 10/10 S. 2).
Gemäss Auskunft von B.___, Geschäftsführer des Kranken- und Altersheims A.___, vom 9. Juni 2010 rührte der Ausstand über Fr. 22'022.-- von unbeglichenen Monatsrechnungen der Institution ab August 2008 her (Urk. 9/8/5/24). Die Tatsache, dass die Heimtaxen bei der Berechnung der Zusatzleistungen für das Jahr 2008 als Ausgaben anerkannt wurden (Urk. 9/8/2/1), ist kein Grund, diese Ausstände nicht als Schulden zu berücksichtigen. Es besteht keine Grundlage, von einem Verzichtsvermögen auszugehen, wenn Einnahmen nicht zur Begleichung der anerkannten Ausgaben eingesetzt, sondern anderweitig verbraucht werden. Gemäss Art. 23. Abs. 1 ELV ist für die Berechnung der Ergänzungsleistungen in der Regel das am 1. Januar eines Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend (vgl. E. 6.1). Am 1. Januar 2009 sowie 2010 bestand die fragliche Schuld gegenüber dem Kranken- und Altersheims A.___, Z.___, noch. Über den Erlass beziehungsweise die Tilgung durch einen Dritten wurde im Januar 2010 erst verhandelt (Urk. 8/5/2). Entsprechend wurde die Schuld seitens der Beschwerdegegnerin bei Berechnung des Reinvermögens per 1. Januar 2010 zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Es ist daher per 31. Dezember 2008 von einem um Fr. 22'022.-- tieferen Reinvermögen auszugehen, nämlich von Fr. 176'107.-- (Fr. 198'129.-- - Fr. 22'022.--). Von diesem Vermögen ist nach Abzug der Vermögensfreigrenze von Fr. 40'000.-- ein Fünfzehntel (vgl. E. 1.2) als Vermögensverzehr anzurechnen, was gerundet einem Betrag von Fr. 9'074.-- entspricht.
8.1.2 Nicht zu folgen ist der Beschwerdegegnerin, wenn sie davon ausgeht, dass für die Lebensversicherungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin ein hypothetischer Zinssatz als Einnahme anzurechnen sei (Urk. 10/6 S. 2). Denn nach der Rechtsprechung werden Zinserträge auf dem Rückkaufswert einer Lebensversicherung erst beim Verfall des Versicherungsvertrages bezogen, weshalb Zinserträge während der Vertragsdauer beim anrechenbaren Einkommen nicht als Ertrag aus beweglichem Vermögen zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung stellt die Nichterhebung von Zinsen während der Vertragsdauer auch keinen Verzichtstatbestand dar (BGE 119 V 271 E. 4a f.).
Gestützt auf die Steuererklärung 2008 (Urk. 3/5) ist daher von einem Vermögensertrag von Fr. 761.-- auszugehen.
8.2 Als Einnahmen anzurechnen sind der Beschwerdeführerin sodann die Mietzinseinnahmen aus der Vermietung der in Frankreich gelegenen Ferienwohnungen, welche gemäss der Steuererklärung 2008 im Jahre 2008 Fr. 4'720.-- betragen haben (Urk. 3/5).
8.3 Das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 41'951.-- (vgl. E. 6.2) wird nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 1'500.-- zu zwei Dritteln und damit im Umfang von abgerundet Fr. 26'967.-- (Fr. 41'951.-- / Fr. 1'500.-- x 0.667) als anrechenbare Einnahmen berücksichtigt (Art. 11 abs. 1 lit. a ELG).
8.4 Gemäss Art. 42ter Abs. 1 IVG beträgt die monatliche Entschädigung für zuhause betreute Hilflose bei schwerer Hilflosigkeit 80 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG und somit im Jahre 2010 monatlich Fr. 1'824.--. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung, in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung, entspricht die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, die Hälfte der Ansätze nach Absatz 1 der Bestimmung und somit Fr. 912.--. Die Beschwerdeführerin hatte im Jahre 2010 daher Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung von insgesamt Fr. 10'944.--.
8.5 Des Weiteren ist in Anbetracht der Behinderung und Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin sonstige Ausgaben im Umfang von Fr. 10'944.-- als anerkannte Ausgaben berücksichtigte (Urk. 8/4/1).
9.
9.1 Angesichts des durchgängigen Heimaufenthaltes der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung der jährlichen Ergänzungsleistung für das Jahr 2008 die Einnahmen der Ehegatten zusammengerechnet und den Totalbetrag anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufteilte und die Ausgaben für die Ehegatten getrennt ermittelte.
9.2 Im Jahre 2010 berechnet sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Ergänzungsleistung folgendermassen:
Einnahmen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten (ohne Leistungen der Krankenversicherung an den Heimaufenthalt und Hilflosenentschädigungen (Art. 1b lit. a und b ELV):
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Anerkannte Einnahmen |
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Fr. |
38'118.-- |
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Fr. |
7'463.-- |