Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2010.00080
ZL.2010.00080

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 31. August 2011
in Sachen
X.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1973 geborene Y.___ bezieht aufgrund eines Geburtsgebrechens eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/1). Er ist weder bevormundet noch verbeiständet. Ab 1. März 2004 fand er in der Wohn- und Arbeitsgemeinschaft A.___ in der X.___ eine Beschäftigung und eine Tagesstruktur, dabei verdiente er Fr. 50.-- pro Monat (Urk. 7/63). Ab Januar 2004 mietete er aus diesem Grund eine 2-Zimmer-Wohnung an der B.___ (Urk. 3/9) in der Nähe seines Beschäftigungsplatzes und meldete sich in der X.___ als Wochenaufenthalter an. Als Hauptdomizil gab er den bisherigen Wohnort C.___ an (Urk. 7/10).
         Nachdem das Departement Soziales, Zusatzleistungen zur AHV/IV, der D.___ mit Rückerstattungsverfügung vom 10. Februar 2004 festgestellt hatte, dass mit dem Wegzug der Anspruch auf Zusatzleistungen per 31. Dezember 2003 erloschen sei und die bereits ausgezahlten Leistungen für den Januar 2004 zurückforderte (Urk. 7/24), meldete die Mutter des Versicherten diesen telefonisch beim Amt für Zusatzleistungen der X.___ (AZL) an (vgl. Urk. 7/14). Ab dem 1. Januar 2004 bezog er von der X.___ Zusatzleistungen zur Invalidenrente (Urk. 7/29).
         Ab Januar 2009 war er bei der gemeinnützigen Institution E.___ in X.___ beschäftigt, wo er in der F.___ tätig war und Fr. 1.50 pro Stunde verdiente (Urk. 7/75).
         Am 22. Juni 2010 sprach Z.___, die Mutter des Versicherten, beim AZL persönlich vor und teilte mit, ihr Sohn sei am 17. Mai 2010 probeweise und nun im Juni 2010 definitiv in die Wohn- und Werkstätte G.___ eingetreten (vgl. Urk. 3/63). Die X.___ stellte daraufhin mit Verfügung vom 27. Juli 2010 die Ausrichtung der Zusatzleistungen per 30. Juni 2010 ein (Urk. 7/119) und forderte den Versicherten auf, sich bei der AHV-Zweigstelle C.___ für den Weiterbezug der Zusatzleistungen anzumelden.
2.       Am 9. Juni 2010 meldete Z.___ ihren Sohn bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, welcher die Gemeinde C.___ die Aufgaben im Zusammenhang mit den Zusatzleistungen übertragen hatte, zum Bezug der Zusatzleistungen an (Urk. 12/16). Mit Verfügung vom 12. August 2010 (Urk. 2) erachtete sich diese als unzuständig und trat auf die Anmeldung nicht ein, da die X.___ weiterhin für die Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig sei.
         Dagegen erhob das AZL mit Eingabe vom 31. August 2010 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Gemeinde C.___ - vertreten durch die SVA - als Wohnsitzgemeinde sowohl vorläufig als auch endgültig zur Berechnung und Auszahlung von Zusatzleistungen für den Versicherten zuständig sei.
         Mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 (Urk. 8) verpflichtete das hiesige Gericht das AZL, Y.___ während der Dauer des Verfahrens weiterhin Zusatzleistungen im bisherigen Umfang auszurichten.
         Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2010 (Urk. 11) beantragte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Ergeben sich bei den Zusatzleistungen Streitigkeiten um die Zuständigkeit, ist nach Art. 35 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu verfahren. Die Behörde hat - wie hier geschehen - eine Verfügung zu erlassen. Dabei handelt es sich um eine Zwischenverfügung, gegen welche eine Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht eingereicht werden kann (Art. 56 Abs. 1 ATSG; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 13 und N 20 zu Art. 35, N 30 zu Art. 52, je mit weiteren Hinweisen).

2.       Das AZL ist - wie bereits mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 (Urk. 8) festgestellt - von der Nichteintretensverfügung der SVA vom 12. August 2010 (Urk. 2) im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG berührt und somit zur Beschwerde legitimiert.

3.       Streitig ist, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2004 seinen Lebensmittelpunkt in die X.___ verlegt hat und damit einen faktischen Wohnsitz begründete oder ob er den ursprünglichen Wohnsitz bei seinen Eltern in C.___ beibehalten hat.


4.
4.1     Gemäss Art. 35 Abs. 1 ATSG prüft ein Versicherungsträger seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
         Der im Rahmen des Zusatzleistungsrechts massgebende Wohnsitz einer Person bestimmt sich aufgrund von Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) nach den Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 127 V 237 E. 1 S. 238, 125 III 100 E. 3 S. 102). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 237 E. 1, 125 V 76 E. 2a). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen nach Art. 26 ZGB keinen Wohnsitz.
4.2     Wie die SVA in der angefochtenen Verfügung selbst feststellte, befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers seit dem 1. Oktober 1981 in C.___. Es wird nicht geltend gemacht, dass er sich je von dort abgemeldet hätte.
         In der X.___ hatte er sich lediglich als Wochenaufenthalter angemeldet. Der dortige Aufenthalt dauerte zwar insgesamt etwas mehr als sechs Jahre, scheint jedoch unmittelbar mit der Beschäftigung in der Wohn- und Arbeitsgemeinschaft A.___ und in der gemeinnützigen Institution E.___ im Zusammenhang gestanden zu haben.
         Es ist jedoch nichts darüber bekannt, ob der Beschwerdeführer in dieser Zeit tatsächlich regelmässig die Wochenenden und die Freitage zu Hause bei seiner Familie verbracht hat. Weiter gibt es zwar in den Akten zahlreiche Hinweise darauf, dass die Mutter des Beschwerdeführers dessen administrative Angelegenheiten zu regeln scheint, aber auch diesbezüglich sind den Akten keine verlässlichen Angaben zu entnehmen.
         Im Rahmen der Beschwerdeantwort stellte die SVA (Urk. 11) lediglich Vermutungen an, ohne darzutun, dass sie den Sachverhalt auch tatsächlich eingehend abgeklärt hätte.
4.3     Darüber hinaus macht das AZL in der Beschwerde geltend, es könne kein Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer, obwohl bis heute keine vormundschaftlichen Massnahmen für ihn angeordnet worden seien, auf die dauernde Hilfe und Betreuung durch seine Eltern angewiesen sei. Auch diesbezüglich traf die SVA keinerlei Abklärungen, den Akten lässt sich dazu ebenfalls nichts entnehmen.
4.4     Wie eingangs erwähnt, trifft die SVA von Amtes wegen eine Untersuchungspflicht (Art. 35 Abs. 1 ATSG). Sie hätte - unter Umständen mittels Befragungen - abklären müssen, wo der Beschwerdeführer in der Zeit von Januar 2004 bis Juni 2010 tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen Wohnsitz hatte (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, die vom Versicherungsträger zu treffenden Abklärungen erstmals vorzunehmen.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und Sache zur weiteren Abklärung an die SVA zurückzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. August 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Y.___, c/o Z.___, Hettlingerstrasse 12,
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).