Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 4. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Gemeinde B.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 15. Juli 2010 ist Z.___ verstorben (Urk. 3/10). In der Folge berechnete die Gemeinde B.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 16. August 2010 (Urk. 3/3) den Anspruch der Witwe von Z.___, X.___, geboren 1934, auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab August 2010 neu und setzte den Anspruch auf Fr. 2'060.-- pro Monat fest. Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. August 2010 (Urk. 3/4) wurde mit Entscheid vom 2. September 2010 (Urk. 2 und Urk. 3/5) formell teilweise gutgeheissen, der Anspruch indes unverändert mit Fr. 2'006.-- pro Monat beziffert.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 10. September 2010 Beschwerde und beantragte, es sei nur der halbe, um den Erbanteil der Kinder von Z.___ reduzierte Vermögensverzicht zu berücksichtigen, es sei nur das um die zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten schon bestehenden Schulden reduzierte bewegliche Vermögen zu berücksichtigen und es sei ein geringerer Ertrag des beweglichen Vermögens zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2010 beantragte die Gemeinde B.___ die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 3).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens stellt der Einspracheentscheid vom 2. September 2010 (Urk. 2) dar, worin die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf jährliche Ergänzungsleistungen für die Zeit ab August 2010 neu berechnete. Sodann gilt es zu beachten, dass Ergänzungsleistungen grundsätzlich jährlich ausgerichtet werden (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Basis ist das Kalenderjahr (Art. 3a Abs. 2 ELG). Streitig und zu prüfen ist vorliegend daher der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom August bis Dezember 2010.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 Erw. 4a, 117 V 289 Erw. 2a; AHI 2003 S. 221 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
2.2 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 25. Februar 2009, 8C_1039/2008, Erw. 2 mit Hinweisen).
2.3 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.
2.4 Gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG werden die anerkannten Ausgaben sowie die an-rechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) begründen, zusammengerechnet. Art. 1b ELV bestimmt, dass die anrechenbaren Einkommen (einschliesslich des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) der Ehegatten zusammengerechnet werden und der Totalbetrag anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt wird (Abs. 1). Für die Freibeträge gelten die Werte für Ehepaare (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung sind Einkommens- und Vermögensverzichte beider Ehegatten zu berücksichtigen, ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation (Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 5. Februar 2007, P 30/06, Erw. 3.5 mit Hinweise auf BGE 117 V 290 ff. Erw. 3b).
2.5 Nach der Rechtsprechung ist bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergän-zungsleistungen des überlebenden Ehegatten mit dem Tod des anderen Ehegatten eine güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Das daraus resultierende Vermögen des überlebenden Ehegatten steht in dessen Alleineigentum und ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung vollumfänglich und nicht nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Das muss gleichermassen gelten, wenn nicht ein effektiv vorhandenes, sondern ein verzichtetes Vermögen zu beurteilen ist. Dieses ist so zu berechnen, wie wenn der Vermögensverzicht nicht stattgefunden hätte. Das Verzichtsvermögen ist daher beim überlebenden Ehegatten nicht nur hälftig, sondern grundsätzlich ganz anzurechnen. Ist der Vermögensverzicht so zu behandeln, wie wenn er nicht stattgefunden hätte, mithin wie wenn das Vermögen noch vorhanden wäre, so ist die infolge des Todes des Ehegatten vorzunehmende güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Denn soweit das Vermögen des Verstorbenen erbrechtlich an Dritte geht, handelt es sich nicht mehr um Vermögen des überlebenden Ehegatten. Es darf daher auch nicht bei der Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung berücksichtigt werden. Dies gilt jedenfalls, wenn das Vermögen an gesetzliche Erben geht. Denn diese haben einen unmittelbar gesetzlichen Anspruch auf ihren Erbteil. Die Auszahlung dieses Anspruchs kann daher nicht als Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG betrachtet werden (erwähntes Urteil P 30/06, Erw. 4.3.2 und Erw. 4.4).
2.6 Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.
3.
3.1 In den ursprünglichen Verfügungen betreffend jährliche Ergänzungs- und Zusatzleistung für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten vom 19. April 2010 (Urk. 8/A3, Urk. 8/B7) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin für beide Ehegatten je einen Vermögensverzicht von Fr. 63'901.--. In der nach dem Tod des Ehegattens der Beschwerdeführerin erlassenen, an die Beschwerdeführerin gerichteten Verfügung vom 16. August 2010 (Urk. 8/A2 und Urk. 2) sowie im Einspracheentscheid vom 2. September 2010 (Urk. 8/A1) betreffend jährliche Ergänzungs- und Zusatzleistungen ab August 2010 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen Vermögensverzicht von Fr. 127'802.-- und somit das Total des beide Ehegatten betreffenden Vermögensverzichts. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. September 2010 (Urk. 2 S. 2) und in der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2010 (Urk. 7 S. 2) begründete die Beschwerdegegnerin die Berücksichtigung eines Vermögensverzicht in dieser Höhe damit, dass der Vermögensverzicht vor dem Tod des Ehegatten der Beschwerdeführerin stattgefunden habe, und dass er deshalb nicht erbrechtlich geteilt werden könne.
3.2 Insofern die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Anspruchs der Be-schwerdeführerin auf jährliche Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab August 2010 einen Vermögensverzicht von Fr. 127'802.-- berücksichtigte, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn, wie vorstehend erwähnt (Erw. 2.5), ist nach dem Tod eines Ehegatte bei der Berechnung des Anspruchs des überlebenden Ehegattens auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen vorgängig eine güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Dabei ist auch das (hypo-thetische) Verzichtsvermögen güter- und erbrechtlich zu teilen.
3.3 In den Akten befinden sich keine Unterlagen zum Verzichtsvermögen. Es steht diesbezüglich daher nicht fest, ob dieses vor dem Tod des Ehegatten der Beschwerdeführerin in dessen Alleineigentum, im Alleineigentum der Beschwerdeführerin oder allenfalls im Miteigentum beider Ehegatten stand, und ob es dem Eigengut oder der Errungenschaft eines der Ehegatten zuzurechnen war. Des Weiteren befindet sich kein Erbschein, Testament oder Erbvertrag bei den Akten, weshalb die in Frage kommenden gesetzlichen oder eingesetzten Erben sowie allfällige Vermächtnisnehmer des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht feststehen. Sodann steht nach den Akten sachverhaltlich nicht fest, ob einzelne Erben des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin das Erbe ausgeschlagen haben, oder ob sie neben der Beschwerdeführerin am Erbe beteiligt sind. Diesbezüglich erscheint der Sachverhalt daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt diesbezüglich ergänzend abklärt, eine güter- und erbrechtliche Teilung des (hypothetischen) Verzichtsvermögens vornimmt und anschliessend die Ergänzungs- und Zusatzleistung der Beschwerdeführerin im Sinne des Gesagten neu festlegt.
4.
4.1 Güterrechtlich wird die Beschwerdegegnerin, sofern nicht eine anderslautende ehevertragliche Vereinbarung nachgewiesen ist (Art. 216 des Zivilgesetzbuches, ZGB), vom ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ausgehen können (Art. 181 ZGB). Vermögensgegenstände und Miteigentumsanteil sind alsdann einheitlich der Errungenschaft oder dem Eigengut zuzuordnen. Dabei ist der engste sachliche Zusammenhang zu einer güterrechtlichen Vermögensmasse entscheidend. Ist eine andere Masse beteiligt, steht dieser eine Ersatzforderung zu (Art. 209 Abs. 1 ZGB). Eigengut sind insbesondere Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehörten oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltliche zufielen sowie Ersatzanschaffungen für Eigengut (Art. 198 ZGB). Demgegenüber sind Errungenschaft diejenigen Vermögenswerte, die ein Gatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt (Art. 197 Abs. 1 ZGB). Abgesehen von einer abweichenden ehevertraglichen Vereinbarung steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Vorschlages des Andern zu (Art. 215 Abs. 1 ZGB).
4.2 Erbrechtlich fällt der gesamte sich aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung ergebende Nachlass - abgesehen von einer abweichenden erbvertraglichen oder testamentarischen Regelung - mit dem Tod des Erblassers an dessen gesetzliche Erben (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolgeregelung erhält der überlebende Ehegatte, wenn er mit Nachkommen zu teilen hat, die Hälfte der Erbschaft (Art. 462 ZGB). Die Kinder des Erblassers erben zu gleichen Teilen (Art. 457 Abs. 2 ZGB).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt die Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schulden der Erbmasse. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich dabei um Schulden handle, welche schon zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehegattens bestanden hätten (Urk. 1 S. 1). In den Akten befindet sich eine handschriftliche Aufstellung verschiedener Schulden (Urk. 3/4 S. 2), jedoch keine Unterlagen, welche den Bestand, den Umfang und den Rechtsgrund der Schulden belegen könnten. Diesbezüglich erscheint der Sachverhalt ebenfalls als nicht rechtsgenügend abgeklärt, und die Sache ist auch aus diesem Grunde an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen.
5.2 Die Beschwerdegegnerin wird den Sachverhalt auch diesbezüglich unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin ergänzend abklären und insbesondere den Rechtsgrund der Schulden feststellen. Dabei wird sie berücksichtigen, dass eine Schuld im güterrechtlichen Sinne diejenige Vermögensmasse, mit der sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft belastet (Art. 209 Abs. 2 ZGB). Sodann wird sie berücksichtigen, dass sämtliche Verbindlichkeiten und Schulden des Erblassers in den Nachlass fallen und zu Schulden der Erbschaft werden, für welche die Erben solidarisch haften (Art. 603 Abs. 1 ZGB), und dass bei der Berechnung des Nachlasses die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen sind (Art. 474 Abs. 2 ZGB).
6. Schliesslich kann auf Grund der aufliegenden Akten nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 16. August 2010 (Urk. 3/3) und im Einspracheentscheid vom 2. September 2010 (Urk. 2) zu Recht von einem Vermögensertrag von insgesamt Fr. 855.-- ausging und dabei zu Recht einen Zins von Fr. 44.-- auf den von der Beschwerdeführerin und ihrem verstorbenen Ehegatten für ihre Wohnung im Alterswohnheim A.___ geleisteten Sicherheitszahlungen berechnete (Mietzinsdepots; Urk. 3/7-8). Es ist davon auszugehen, dass die vom verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin bezahlte Sicherheitsleistung nach dessen Tod grundsätzlich in seinen Nachlass fiel. Auf Grund der Akten lässt es sich indes nicht feststellen, ob das Depot und eine allfällige Zinsgutschrift dem Erbteil der Beschwerdeführerin zuzurechnen war. Diese Frage wird die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache ohnehin zu weiterer Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen ist, zusätzlich zu klären haben.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. September 2010 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde B.___ zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf jährliche Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab August 2010 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Gemeinde B.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).