Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 9. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, wurde mit Verfügung vom 5. Juni 2008 mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 eine Witwenrente zugesprochen (Urk. 8/14). Auf ihr Gesuch vom 5. Januar 2010 (Urk. 8/11-13) hin sprach ihr die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 18. Mai 2010 mit Wirkung ab 1. Juni 2010 monatliche Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 311.-- zu (Urk. 8/9 = Urk. 8/10). Die Einsprache der Versicherten vom 17. Juni 2010 (Urk. 8/100) hiess die Durchführungsstelle mit Verfügungen vom 3. August 2010 (Urk. 8/1-4) respektive Einspracheentscheid vom 7. September 2010 (Urk. 2) teilweise gut und sprach der Versicherten die folgenden monatlichen Leistungen zu:
- Dezember 2009 Fr. 422.-- (Urk. 8/4)
- Januar 2010 Fr. 0.-- (Urk. 8/3)
- Februar bis Mai 2010 Fr. 457.-- (Urk. 8/2)
- ab Juni 2010 Fr. 457.-- (Urk. 8/1).
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren wies die Durchführungsstelle ab (Urk. 2 S. 3).
1.2 Gegen den Einspracheentscheid vom 7. September 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. September 2010 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, es seien ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 höhere Leistungen auszurichten; weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren zu gewähren. Gleichzeitig beantragte sie die unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren (S. 2).
Die Durchführungsstelle schloss in der Vernehmlassung vom 12. Oktober 2010 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 28. Oktober 2010 wurde Rechtsanwältin Stéphanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, dies unter dem Hinweis, dass der Wegfall der Mittellosigkeit dem Gericht mitgeteilt werden müsse (Urk. 9).
1.3 Am 8. November 2010 informierte die Versicherte das Gericht, sie habe eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, weshalb die Durchführungsstelle mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 den Anspruch auf Zusatzleistungen einstweilen verneint habe (Urk. 10-11). In der Replik vom 30. November 2010 erneuerte die Versicherte ihre beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren (Urk. 14), während die Durchführungsstelle dem Gericht gleichentags Unterlagen betreffend die Erwerbstätigkeit der Versicherten einreichte (Urk. 16-17) und in der Duplik vom 20. Dezember 2010 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, festhielt (Urk. 20). Davon wurde der Versicherten am 23. Dezember 2010 Kenntnis gegeben (Urk. 22).
2. Mit Verfügung vom 9. November 2010 (Urk. 23/3/3) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2010 (Urk. 23/2) verneinte die Durchführungsstelle infolge Aufnahme der Erwerbstätigkeit mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 einen Leistungsanspruch. Zudem wies sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren ab.
Hiegegen erhob die Versicherte am 11. Januar 2011 Beschwerde (Urk. 23/1; Prozess Nr. ZL.2011.00003) und ersuchte um Zusprache von Zusatzleistungen über den 10. (richtig wohl: 1.) Oktober 2010 hinaus und um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren (S. 2).
3. Mit Verfügung vom 14. Januar 2011 (Urk. 24) vereinigte das hiesige Gericht die beiden Prozesse und führte sie unter der Prozess Nr. ZL.2010.00086 weiter. Der Prozess Nr. ZL.2011.00003 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde die erteilte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung aufgehoben und das entsprechende Gesuch vom 11. Januar 2011 abgewiesen.
4. Am 17. Februar 2011 nahm die Versicherte Stellung, insbesondere zu ihrer Vermögenssituation (Urk. 26). Die Durchführungsstelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2011 um Abweisung der Beschwerde vom 11. Januar 2011, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 28). Diese Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei am 21. Februar 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 29). Mit Schreiben vom 18. März 2011 nahm die Versicherte erneut Stellung (Urk. 30), was der Durchführungsstelle am 21. März 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 31).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
1.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zurecht monatliche Zusatzleistungen in folgender Höhe zugesprochen hat:
- Dezember 2009 Fr. 422.-- (Urk. 8/4)
- Januar 2010 Fr. 0.-- (Urk. 8/3)
- Februar bis September 2010 Fr. 457.-- (Urk. 8/2; Urk. 8/1)
- ab Oktober 2010 Fr. 0.-- (Urk. 23/3/3).
Die Beschwerdeführerin beanstandete in ihren Beschwerden (vom 9. September 2010, Urk. 1, sowie vom 11. Januar 2011, Urk. 23/1) die Berechnung der Zusatzleistungen ab Dezember 2009. Sie machte im Wesentlichen geltend, es sei von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Zeitraum Februar bis September 2010 abzusehen, und kritisierte die Höhe der für Dezember 2009, Januar 2010 sowie ab Oktober 2010 angerechneten Erwerbseinkünfte (insbesondere betreffend Gewinnungskosten). Zudem seien die Anrechnung eines Haushaltsbeitrages von Fr. 2'400.-- sowie eines Vermögensertrages von Fr. 70.-- nicht korrekt. Bei den Ausgaben sei schliesslich der monatliche Maximalbetrag für die Miete zu berücksichtigen.
Auf die Begründung der Beschwerdegegnerin betreffend Berechnung der Zusatzleistungen und die Argumentation der Beschwerdeführerin ist im Folgenden einzugehen. Schliesslich ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung in den beiden Einspracheverfahren zu prüfen.
3.
3.1 Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).
3.2
3.2.1 Zur Vermögenssituation hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 9. September 2010 (Urk. 1) fest, dass sie im Dezember 2009 zuerst von der Beschwerdegegnerin abgewiesen worden sei. Man habe sie aufgefordert, ihr Vermögen bis auf Fr. 4'000.-- aufzubrauchen, bevor sie sich wieder bei der Gemeinde melde. Aufgrund dieser falschen Auskunft habe sie ihre letzten Ersparnisse aufgelöst und diese bis zur erneuten Anmeldung im Frühling 2010 zur Deckung der Existenz verwendet. Angesichts dieser Situation sei die Berücksichtigung des Vermögens per Ende 2009 als Grundlage für die Bemessung der Ergänzungsleistungen für das ganze Jahr 2010 nicht angemessen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die aufgrund eines Darlehensvertrages (vgl. Urk. 8/35) ausgewiesenen Schulden bei ihrer Mutter im Betrag von Fr. 20'000.-- nicht berücksichtigt. Angesichts dieser Schulden sei weder ein Vermögen noch ein Vermögensertrag zu berücksichtigen (S. 5 f.). Im Rahmen der Stellungnahme vom 17. Februar 2011 (Urk. 26) machte sie geltend, dass das Vermögen per Ende Dezember 2009 nur für die Periode Dezember 2009 bis April 2010 zu beachten sei. Für die nachfolgende Zeit sei von der weiter verschlechterten Vermögenssituation auszugehen (S. 2 unten).
3.2.2 Wie dargelegt (vgl. E. 1.3), ist das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass die Schulden in der Höhe von Fr. 20'000.--, welche sie gegenüber ihrer Mutter habe, zu berücksichtigen seien, ist dies für die vorliegenden Berechnungen nicht von Belang. So wurde ihr ein Reinvermögen von Fr. 10'502.-- (Vermögensstand Ende November 2009) für Dezember 2009 respektive von Fr. 12'348.-- (Vermögensstand Ende Dezember 2009) für das Jahr 2010 angerechnet. Die Vermögensfreigrenze von Fr. 25'000.-- wurde somit nicht überschritten, weshalb der Beschwerdeführerin auch kein Vermögensverzehr angerechnet wurde.
Berücksichtigt wurde lediglich der Vermögensertrag, welchen die Beschwerdegegnerin aufgrund des Bruttozinses im Jahr 2009 auf Fr. 59.-- respektive Fr. 70.-- festsetzte, basierend auf einem Zins von 0.6 % auf dem per 31. Dezember vorhandenen Kapital. Dies steht jedoch nicht im Einklang mit der Aktenlage. Dem Kontoauszug des Postkontos ist zu entnehmen, dass im Jahr 2009 Zinsen von 50 Rappen ausbezahlt wurden, wobei das Konto erst seit 28. Oktober 2009 bestand (Urk. 8/28). Auch das Raiffeisen-Konto generierte im Jahr 2009 einen vernachlässigbaren Ertrag, welcher von den Bankgebühren neutralisiert wurde (Urk. 8/29). Das Konto bei der Bank Zweiplus sodann warf auch Zinsen im vernachlässigbaren Bereich ab (für die dokumentierte Periode Juni 2008 bis April 2010 14 Rappen, Urk. 8/23 S. 2). Weiteren Vermögensertrag machte die Beschwerdegegnerin nicht geltend.
Damit besteht für die Berücksichtigung eines Vermögensertrags kein Raum.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin war vom 1. Dezember 2009 bis zum 29. Januar 2010 als Teilzeitmitarbeiterin im Verkaufsladen der Z.___ tätig (vgl. Urk. 8/15-16). Anschliessend war sie bis auf einen Temporäreinsatz im Juli 2010 (vgl. Urk. 3/3) nicht mehr erwerbstätig. Seit dem 21. September 2010 hat sie eine Festanstellung als Mitarbeiterin Lingerie in einem Wohn- und Pflegeheim im Umfang von 60 % inne (vgl. Urk. 11/6). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die dadurch erzielten Erwerbseinkünfte korrekt angerechnet hat - soweit dies von der Beschwerdeführerin beanstandet wurde.
3.3.2 Zum angerechneten Erwerbseinkommen in der Berechnung für Dezember 2009 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Kosten für die Bewältigung des Arbeitsweges nicht berücksichtigt worden seien. Es sei wie bei der Berechnung für Januar 2010 ein Betrag für Gewinnungskosten von jährlich mindestens Fr. 2'192.-- zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 4 unten).
Unter abzugsfähigen Gewinnungskosten im Sinne des Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG sind Aufwendungen zu verstehen, die zur Erzielung des Einkommens oder zur Erhaltung der Einkommensquelle unmittelbar erforderlich sind. Als abzugsberechtigte Berufskosten gelten die notwendigen Kosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten, wie beispielsweise für Berufskleider und Berufswerkzeug. Die EL-Stellen haben sich an die Grundsätze des Steuerrechts zu halten und können nur davon abweichen, wenn sich dies aus der besonderen Natur der Ergänzungsleistungen rechtfertigen lässt. Insbesondere können sie nicht unbesehen die Pauschalen des Steuerrechts übernehmen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 140 f.).
Aus dem Berechnungsblatt (Urk. 8/4) ergibt sich, dass vom Bruttoeinkommen von Fr. 14'458.-- (12 x Fr. 1'204.85, vgl. Urk. 8/16) Gewinnungskosten von Fr. 1'816.-- abgezogen wurden. Es ist davon auszugehen, dass in dieser Position auch die Sozialabzüge von Fr. 1'122.60 (12 x Fr. 93.55) enthalten sind. Damit verbleiben noch eigentliche Gewinnungskosten in der Höhe von rund Fr. 693.--. Wie sich diese zusammensetzen, wurde nicht erläutert und ergibt sich auch nicht aufgrund der Akten. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht dargelegt, dass ihr höhere Gewinnungskosten entstanden seien. Sie machte zwar Kosten für die Bewältigung des Arbeitsweges geltend, bezifferte diese aber nicht. Dazu kommt, dass sie in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2009 (Urk. 8/39) weder Auslagen für den Arbeitsweg noch solche für auswärtige Verpflegung angab. Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von Gewinnungskosten in der Höhe von Fr. 693.-- ausging und der Beschwerdeführerin in der Berechnung für Dezember 2009 Erwerbseinkünfte von Fr. 7'761.-- anrechnete.
3.3.3 Das angerechnete Einkommen für Januar 2010 wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Sie berief sich indessen auf die darin berücksichtigten Gewinnungskosten von Fr. 2'992.--. Bei der Berechnung für Januar 2010 fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin unter dem Titel Bruttoverdienst den Nettolohn von Fr. 27'131.-- aufgeführt hat (12 x Fr. 2'260.95, vgl. Urk. 8/16). Davon hat sie Gewinnungskosten von insgesamt Fr. 2'992.-- abgezogen. Wie sich diese zusammensetzen, wurde nicht dargelegt. Werden von diesen Gewinnungskosten indessen die Sozialabzüge in der Höhe von Fr. 2'299.-- in Abzug gebracht, ergeben sich - wie bei der Berechnung für Dezember 2009 - wiederum eigentliche Gewinnungskosten von Fr. 693.--. Damit liegt offensichtlich ein Berechnungsfehler vor, wurden die Sozialabzüge doch doppelt berücksichtigt. Dieser ist zu berichtigen, was zu einem höheren anrechenbaren Einkommen führt.
Gemäss Art. 11a ELV werden vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten und die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Von dem sich ergebenden Nettobetrag sind Fr. 1'000.-- bei Alleinstehenden ausser Rechnung zu lassen, und vom Rest sind zwei Drittel anzurechnen (vgl. E. 1.3).
Ausgehend von 12 Monatslöhnen ergibt sich vorliegend ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 29'430.60 (12 x Fr. 2'452.55, vgl. Urk. 8/16). Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 2'299.20 (12 x Fr. 191.60, vgl. Urk. 8/16) verbleibt ein Nettoeinkommen von rund Fr. 27'131.--. Davon sind noch die eigentlichen Gewinnungskosten abzuziehen. Der seitens der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Betrag von Fr. 693.-- ist angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2010 am selben Arbeitsort tätig war wie im Dezember 2009, und sie, wie dargelegt (E. 3.3.2), an dieser Arbeitsstelle in der Steuererklärung für das Jahr 2009 keine Auslagen für den Arbeitsweg oder die Verpflegung über Mittag anführte, nicht zu beanstanden. Der resultierende Nettobetrag von Fr. 26'438.-- ist um Fr. 1'000.-- zu reduzieren. Von den restlichen Fr. 25'438.-- sind zwei Drittel, mithin Fr. 16959.--, anrechenbar. Dementsprechend ist die Berechnung für den Monat Januar 2010 dahingehend zu korrigieren, als die anrechenbaren Erwerbseinkünfte Fr. 16959.-- (anstelle von Fr. 15'426.--) betragen.
3.3.4 Dem Arbeitsvertrag mit der A.___ vom 24. September 2010 (Urk. 11/6) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 21. September 2010 mit einem 60%-Pensum als Mitarbeiterin Lingerie angestellt ist. Aus der Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2010 (Urk. 11/2) ergibt sich ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 2'340.-- respektive ein Nettolohn von Fr. 2'147.55.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 25'770.60 (12 x Fr. 2'147.55) abzüglich Gewinnungskosten von Fr. 3'305.-- auszugehen sei (Urk. 23/1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2011 (Urk. 28) fest, dass ihr bei der Berechnung des Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin bei der A.___ ein Fehler unterlaufen sei. Sie habe irrtümlich nur 12 anstelle von 13 Monatslöhnen angerechnet. Korrekterweise sei mit Wirkung ab Oktober 2010 von 13 Monatslöhnen à Fr. 2'340.-- (60 % von Fr. 3'900.-- pro Monat) auszugehen, was jährliche Bruttoerwerbseinkünfte von Fr. 30'420.-- ergebe. Unter Berücksichtigung der Sozialabzüge von Fr. 2'501.85 (13 x Fr. 192.45) sowie von Gewinnungskosten in der Höhe von Fr. 995.60 ermittelte sie ein anrechenbares Erwerbseinkommen von Fr. 17'281.70 (S. 3 unten).
Wie die Beschwerdegegnerin zurecht anführte, ist der 13. Monatslohn der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Insofern ist die Berechnung zu korrigieren. Ausgehend von 13 Monatslöhnen ergibt sich vorliegend ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 30'420.-- (13 x Fr. 2'340.--). Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 2'501.85 (13 x Fr. 192.45) verbleibt ein Nettoeinkommen von Fr. 27'918.15. Von diesem sind die Gewinnungskosten in Abzug zu bringen.
Soweit die Beschwerdeführerin Gewinnungskosten in der Höhe von Fr. 3'305.-- berücksichtigt haben will, bezieht sie sich auf die Berechnung vom 9. November 2010 (Urk. 23/3/3). Aus der Berechnung der Beschwerdegegnerin von Februar 2011 (Urk. 28 S. 3 ff.; vgl. oben), in der auf die Berechnung vom 9. November 2010 verwiesen wurde, ist zu schliessen, dass im Betrag von Fr. 3'305.-- auch die Sozialabzüge in der Höhe von Fr. 2'309.40 (12 x Fr. 192.45) berücksichtigt wurden. Dementsprechend verbleiben noch eigentliche Gewinnungskosten von Fr. 995.60. Wie sich diese zusammensetzen, wurde nicht erläutert. Die Beschwerdeführerin äusserte sich nicht zu Art und Höhe der Berufsauslagen, die ihr anfallen. In ihren Eingaben wurden lediglich Kosten für den Arbeitsweg erwähnt, jedoch nicht beziffert. Als abzugsberechtigte Berufskosten gelten die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, wobei im Sinne der Schadenminderungspflicht grundsätzlich die kostengünstigste Variante zu wählen ist, im Allgemeinen die Kosten für den öffentlichen Verkehr (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 141). Die Beschwerdeführerin ist in Y.___ wohnhaft und arbeitet in einem Wohn- und Pflegeheim in B.___ (vgl. Urk. 11/6). Aus dem Tarifzonenplan des Zürcherischen Verkehrsverbundes (ZVV) ergibt sich, dass ihr Arbeitsweg drei Zonen umfasst. Ein Jahresabonnement 2. Klasse für drei Zonen beläuft sich auf Fr. 1'035.-- (Wert 2012, vgl. www.zvv.ch). Diese Kosten für den Arbeitsweg können der Beschwerdeführerin angerechnet werden. Weitere Berufskosten hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich sind jährliche Gewinnungskosten in der Höhe von Fr. 1'035.-- zu berücksichtigen.
Nach Abzug der Gewinnungskosten von Fr. 1'035.-- vom Nettoeinkommen von Fr. 27'918.-- resultiert ein Nettobetrag von Fr. 26'883.--. Dieser ist um Fr. 1'000.-- zu reduzieren. Von den restlichen Fr. 25'883.-- sind zwei Drittel, mithin Fr. 17255.--, anrechenbar. Dementsprechend ist die Berechnung für den Anspruch ab Oktober 2010 dahingehend zu korrigieren, als die anrechenbaren Erwerbseinkünfte Fr. 17255.-- (anstelle von Fr. 15'850.-- gemäss Verfügung vom 9. November 2010, Urk. 23/3/3) betragen.
3.3.5 Die Beschwerdeführerin kritisierte zurecht, dass die Erwerbseinkünfte in der Berechnung oberhalb des Titels Anerkannte Einnahmen aufgeführt wurden (Urk. 23/1 S. 4 Mitte). Dies ist zwar - wie die verwendeten Termini (richtig: anrechenbare Einnahmen, anerkannte Ausgaben) - systematisch nicht korrekt, ändert jedoch nichts an der Anrechenbarkeit der Erwerbseinkünfte.
3.4
3.4.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Februar bis September 2010 zurecht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat.
3.4.2 Gemäss Art. 14b ELV sind bei nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder mindestens folgende Beträge als Erwerbseinkommen anzurechnen:
- der doppelte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bis zur Vollendung des 40. Altersjahres (lit. a)
- der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a vom 41. bis zum 50. Altersjahr (lit. b)
- zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a vom 51. bis zum 60. Altersjahr (lit. c).
3.4.3 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf Art. 14b lit. c ELV von einem hypothetischen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 12'480.-- aus (Fr. 18'720.-- / 3 x 2). Dementsprechend ergaben sich anrechenbare Erwerbseinkünfte von Fr. 7653.-- ([Fr. 12'480.-- - Fr. 1'000.--] / 3 x 2; vgl. E. 1.3). Diesen Betrag rechnete sie der Beschwerdeführerin ab Eintritt der Arbeitslosigkeit im Februar 2010 an.
3.4.4 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 9. September 2010 (Urk. 1) geltend, dass von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen sei. Sie bemühe sich intensiv um eine neue Stelle. Zu beachten sei aber, dass ihr Gesundheitszustand im Frühjahr 2010 sehr schlecht gewesen sei, weshalb ihr damals weder die intensive Stellensuche noch eine Arbeitstätigkeit möglich gewesen sei (Urk. 1 S. 5). Mit Stellungnahme vom 8. November 2010 (Urk. 10) reichte sie ein Arztzeugnis von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 17. September 2010 ins Recht (Urk. 11/3). Darin führte Dr. C.___ aus, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Februar bis April 2010 krankheitshalber nicht fähig gewesen sei, sich für Stellen zu bewerben. Eine Begründung fehlt jedoch und dem Arztzeugnis sind weder Diagnosen noch Befunde zu entnehmen. Der im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. März 2011 (Urk. 30) erwähnte präzisierende Bericht von Dr. C.___ vom 26. Februar 2008 (richtig: 2011) findet sich nicht in den Akten.
3.4.5 Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Arbeitsmarktes auszugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbseinkommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-berechtigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156).
3.4.6 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als früher Selbständigerwerbende keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (vgl. Urk. 1 S. 5 oben; Urk. 8/103). Sie hat sich jedoch intensiv um eine neue Stelle bemüht, wie sich auch aufgrund der eingereichten Stellenbemühungen zeigt (vgl. Urk. 3/4/1-5). Ihre Arbeitsbemühungen führten dann auch zum Erfolg. So konnte sie im Juli 2010 einer temporären Arbeit nachgehen (vgl. Urk. 3/3) und hat seit dem 21. September 2010 eine Festanstellung inne (vgl. Urk. 11/6). Im vorliegenden Fall kann demnach nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit abgesehen hat (E. 1.4). Vielmehr hat sie sich um eine neue Arbeitsstelle bemüht und ist ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen. Bereits nach Sinn und Zweck der Bestimmungen über den Verzicht rechtfertigt sich folglich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2010.
Des Weiteren hätte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ohnehin nicht bereits ab Februar 2010 ein hypothetisches Einkommen anrechnen dürfen. So wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV und Art. 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (Art. 25 Abs. 4 ELV). Die EL-berechtigte Person hat somit Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen und eine Anstellung zu suchen oder in diesen sechs Monaten den Nachweis zu erbringen, dass sie nicht in der Lage ist, das hypothetische Erwerbseinkommen zu erzielen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 155 Ziff. 4 sowie Fussnote 480). Vorliegend bezog die Beschwerdeführerin bereits im Dezember 2009 Ergänzungsleistungen. Im Januar 2010 war sie noch erwerbstätig, anschliessend war sie arbeitslos. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vor Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14b ELV eine 6-monatige Frist gewähren müssen.
3.4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Februar bis September 2010 kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden darf. Der seitens der Beschwerdegegnerin unter dem Titel Erwerbseinkünfte berücksichtigte Betrag von Fr. 7'653.-- (Urk. 8/1-2) ist somit aus der Berechnung zu streichen.
3.5
3.5.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in ihren Berechnungen unter der Position Nutzniessung, Wohnrecht usw. respektive Verpfründung, Wohnrecht usw.; Haushaltsbeitrag einen Betrag von Fr. 2'400.-- pro Jahr als Einnahmen. Sie begründete dies damit, dass der Bruder der Beschwerdeführerin in ihrem Haushalt lebe und sie schon während ihrer Nichterwerbstätigkeit und seiner vollen Erwerbstätigkeit für beide den Haushalt geführt habe. Erfahrungsgemäss und aufgrund neuerer veröffentlichter Studien würden sich in der Schweiz erwerbstätige Männer nach wie vor nur halb so viel wie gleichzeitig erwerbstätige Frauen an den Haushaltsarbeiten beteiligen. Dies gelte umso mehr, wenn die Frau - wie im vorliegenden Fall - bisher nicht erwerbstätig gewesen sei und den eigenen Haushalt alleine geführt habe. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin nach wie vor voll erwerbstätig sei und die Beschwerdeführerin trotz ihrer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit von 60 % weiterhin mehr an Haushaltsarbeiten im gemeinsamen Haushalt erbringe als er. Schliesslich habe sie während ihrer Phase der Nichterwerbstätigkeit den Haushalt für beide geführt. Somit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für ihren Bruder nach wie vor in erheblichem Umfang Haushaltsarbeiten erbringe und ihr somit auch ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für diese Tätigkeit zustehe (Urk. 28 S. 4 f.).
3.5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Beschwerde vom 9. September 2010 (Urk. 1) entgegen, dass beide Geschwister momentan keine Erwerbstätigkeit ausüben würden. Unabhängig davon, ob der Bruder wieder eine Anstellung finde, würden sich beide Geschwister die Haushaltsarbeit hälftig teilen, wie sie es auch bisher getan hätten. Es bestehe kein Arbeitsverhältnis für Haushaltsarbeiten noch habe sie einen rechtlichen Anspruch auf den angerechneten Betrag von Fr. 2'400.-- gegenüber ihrem Bruder (S. 4; vgl. auch Beschwerde vom 11. Januar 2011, Urk. 23/1 S. 5).
3.5.3 Wie die Beschwerdeführerin zurecht geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 3 f.), wäre es systematisch nicht korrekt, einen allfälligen Haushaltsbeitrag unter dem Titel Nutzniessung, Wohnrecht anzurechnen. Vielmehr würde es sich, wie die Beschwerdegegnerin selbst festhielt, um eine selbständige Erwerbstätigkeit handeln, weshalb der entsprechende Betrag bei den Erwerbseinkünften aufzuführen wäre.
3.5.4 Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin für ihren Bruder in erheblichem Umfang Haushaltsarbeiten erbrachte respektive erbringt. Ihr Bruder lebte zuvor alleine in der heutigen gemeinsamen Wohnung (vgl. Anhang zu Urk. 8/36) und hat seinen Haushalt vermutungsweise selbst verrichtet. Zudem leistet die Beschwerdeführerin seit ihrem Einzug im Oktober 2009 den hälftigen Anteil an den Mietzins. Sie war von Dezember 2009 bis Januar 2010, einige Tage im Juli 2010 sowie wieder ab dem 21. September 2010 (zu einem Pensum von 60 %) erwerbstätig. Ihr Bruder war voll erwerbstätig, wobei er ein Einkommen von weniger als Fr. 4'000.-- netto erzielte (vgl. Anhang zu Urk. 8/99). Er verlor seine Arbeitsstelle indessen per Ende Juni 2010 (Urk. 8/104); ob er anschliessend wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Lediglich aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum Februar bis September 2010 grösstenteils arbeitslos war und ihr Bruder bis Ende Juni 2010 einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachging, kann nicht darauf geschlossen werden, dass sie für ihn den Haushalt verrichtete, zumal sie immer geltend machte, dass sie sich die anfallenden Haushaltsarbeiten hälftig teilen würden. Zudem handelt es sich um eine Wohngemeinschaft von Bruder und Schwester und nicht um ein Konkubinat. Ebenso wenig kann die Beschwerdegegnerin aus einer Studie, wonach sich Frauen deutlich mehr an den Haushaltsarbeiten beteiligen würden als Männer, etwas für das vorliegende Verfahren ableiten, sind doch die tatsächlichen Verhältnisse massgebend. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführerin kein Entgelt ihres Bruders für Haushaltstätigkeiten als Einnahme angerechnet werden. Die Berechnungen sind insofern zu korrigieren.
3.6
3.6.1 Bei den anrechenbaren Ausgaben berücksichtigte die Beschwerdegegnerin - über die gesamte, vorliegend zu prüfende Zeitspanne - den tatsächlichen, hälftigen Mietzins der Wohnung, in welcher die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder lebt. Dieser beläuft sich auf Fr. 830.-- pro Monat respektive Fr. 9'960.--pro Jahr.
3.6.2 Die Beschwerdeführerin machte dazu geltend, dass sie ursprünglich aus finanzieller Not zu ihrem Bruder gezogen sei, ihre Möbel aber nicht habe mitnehmen können. Sie sei deshalb gezwungen gewesen, einen Raum zu mieten, um ihren eigenen Hausrat zu lagern. Dafür würden monatliche Ausgaben von Fr. 450.-- anfallen, die bei den Mietkosten ebenfalls zu berücksichtigen seien, da sie bei einem Wegzug wieder auf ihre Möbel angewiesen sein würde. Angesichts dieser Situation sei der monatliche Maximalbetrag für die Miete anzurechnen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3; Urk. 23/1 S. 6 f.).
3.6.3 Grundsätzlich kann nur der Mietzins für eine einzige Wohnung und nicht auch noch der Zins für zusätzlich benützte Wohnräumlichkeiten, beispielsweise an einem anderen Ort, berücksichtigt werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn eine zweite Wohnung für die versicherte Person aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen unentbehrlich ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, P 72/03 vom 2. März 2005 E. 4.2). In diesem Sinne verneinte das EVG einen Anspruch auf einen Mietzinsabzug für die Kosten der Einlagerung von Möbeln, welche seit Jahren in einer kleinen Wohnung nicht Platz fanden (Urteil des EVG P 16/03 vom 30. November 2004 E. 3.4). Demgegenüber wurden die Kosten für die Möbellagerung im zitierten Entscheid des EVG P 72/03 übergangsweise unter dem Titel Mietzins angerechnet, da die versicherte Person innert nützlicher Frist keine eigentliche Wohnung fand und einen Wohnwagen mietete. Andernfalls hätte sie praktisch den gesamten Wohnrat veräussern und kurze Zeit später wieder neu beschaffen müssen (Urteil des EVG P 72/03 E. 4.3).
3.6.4 Vorliegend können im Lichte der zitierten Rechtsprechung die Kosten für die Einlagerung des Mobiliars nicht angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin wohnt bereits seit Oktober 2009 mit ihrem Bruder zusammen in einer 4½-Zimmer-Wohnung (vgl. Urk. 8/36), im Zeitpunkt des zweiten Einspracheentscheides vom 1. Dezember 2010 somit seit mehr als einem Jahr. Angesichts dessen kann nicht von einer Übergangslösung gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin machte denn auch nicht geltend, dass ein Wegzug ansteht oder dass sie auf der Suche nach einer eigenen Wohnung ist. Unter diesen Umständen erscheint auch nicht erforderlich, dass sie ihr überzähliges Mobiliar einlagert. Vielmehr ist es ihr zumutbar, die entsprechenden Möbelstücke zu veräussern. Im Übrigen fällt auf, dass im Mietvertrag für eine Einzelbox-Garage und ein Kellerabteil (Urk. 3/6) neben Möbel aus dem Haushalt auch Gegenstände aus Restaurationsbetrieb erwähnt werden. Nach dem Gesagten besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen (zusätzlichen) Mietzinsabzug für die Kosten der Möbellagerung.
3.7 Im Übrigen wurden die anrechenbaren Ausgaben nicht bestritten (vgl. Urk. 23/1 S. 4 unten) und sind auch nicht zu beanstanden. Dementsprechend ging die Beschwerdegegnerin zurecht von anrechenbaren Ausgaben in der Höhe von insgesamt Fr. 32'412.-- für das Jahr 2010 respektive Fr. 32'088.-- (aufgrund der tieferen Pauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Jahr 2009) für Dezember 2009 aus.
3.8
3.8.1 Zusammenfassend ergeben sich für die verschiedenen Zeitperioden folgende Ansprüche auf Ergänzungsleistungen:
3.8.2 Anspruch für Dezember 2009:
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