Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2010.00089
ZL.2010.00089

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Volz


Urteil vom 9. Mai 2011
in Sachen
Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden
Kasernenstrasse 4,  9102 Herisau
Beschwerdeführerin

gegen

X.___

 
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

1.   Y.___

 
Beigeladene

2.   A.___
 
Beigeladene

beide vertreten durch Z.___

 

3.  Gemeinde B.___, Sozialabteilung, Sozialversicherungsamt

Beigeladene


Sachverhalt:
1.       Die unter Beiratschaft stehende Y.___, geboren 1956, war vom 1. Februar 2000 bis 30. Juni 2006 als Hauswirtschaftsmitarbeiterin beim Alterszentrum C.___, D.___, tätig (Urk. 8/9) und war während dieser Zeit in der Gemeinde D.___, Kanton Appenzell Ausserrhoden, als Wochenaufenthalterin angemeldet (Urk. 17). Am 17. Mai 2010 stellte die Versicherte bei der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden ein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung (IV; Urk. 3/1, vgl. Urk. 3/34). Mit Schreiben vom 3. Juni 2010 (Urk. 8/8/1) überwies die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden das Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen der Versicherten an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, worauf diese am 8. Juni 2010 die Beirätin der Versicherten darauf hinwies, dass für Personen mit Wohnsitz in der Stadt X.___ das Amt für Zusatzleistungen der Stadt X.___ für die Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zuständig sei (Urk. 8/8/2). Mit Verfügung vom 12. Juli 2010 (Urk. 2) lehnte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt X.___ das Gesuch der Versicherten um Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Rente der IV wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab und stellte fest, dass der Kanton Appenzell Ausserrhoden für die Ausrichtung der Ergänzungs- und Zusatzleistungen zuständig sei.

2.       Mit Schreiben vom 24. September 2010 (Urk. 4) überwies das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt X.___ die von der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden am 26. August 2010 gegen die Verfügung vom 12. Juli 2010 erhobene Einsprache (Urk. 1) zur Beurteilung als Beschwerde an das hiesige Gericht. Darin beantragte die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2010 (Urk. 2) aufzuheben, es sei festzustellen, dass für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen der Kanton Zürich zuständig sei, es seien die Ergänzungsleistungen durch den Kanton Zürich auszurichten und es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise wiederherzustellen (Urk. 1 S. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2010 (Urk. 7 S. 2) beantragte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt X.___ die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. November 2010 (Urk. 9) wurden die Versicherte und ihre Beirätin, A.___, zum Prozess beigeladen, worauf die Beigeladenen mit Eingabe vom 24. November 2010 (Urk. 14) zum Verfahren Stellung nahmen. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 (Urk. 15) wurden die Steuerakten der Versicherten betreffend die Jahre 2000 bis 2006 beigezogen (Urk. 20/1-7, Urk. 17). Mit Eingabe vom 9. März 2011 (Urk. 24) hielt das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt X.___ am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, worauf die Beigeladenen am 16. März 2011 zum Verfahren und zu den Steuerakten ergänzend Stellung nahmen (Urk. 25). Mit Eingabe 22. März 2011 (Urk. 27) hielt die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest, worauf den jeweils anderen Verfahrensbeteiligen am 30. März 2011 (Urk. 28) Kopien der Eingabe des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt X.___ vom 9. März 2011 (Urk. 24), Kopien der Eingabe der Beigeladenen vom 16. März 2011 (Urk. 25) und Kopien der Eingabe der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden vom 22. März 2011 (Urk. 27) sowie allen Verfahrensbeteiligten am 11. April 2011 (Urk. 31) Kopien der Aktennotizen vom 8. April 2011 (Urk. 29, Urk. 30) zugestellt wurden.
         Mit Verfügung vom 21. April 2011 (Urk. 32) wurde die Gemeinde B.___ ZH, Sozialabteilung, Sozialversicherungsamt, zum Prozess beigeladen, worauf diese am 28. April 2011 (Urk. 33) zum Verfahren Stellung nahm. Je eine Kopie dieser Eingabe wurde den anderen Verfahrensbeteiligten am 3. Mai 2011 zugestellt (Urk. 35).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2010 (Urk. 2) davon aus, dass die Versicherte während mehrerer Jahre in D.___ im Kanton Appenzell Ausserrhoden gelebt und gearbeitet habe, weshalb sich ihr Lebensmittelpunkt in dieser Gemeinde befunden habe. Da der Eintritt in das Alterswohnheim E.___ in B.___ im Kanton Zürich keine neue Zuständigkeit für die Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen begründet habe, sei nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die Beschwerdeführerin für die Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen an die Versicherte zuständig.
1.2     Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor (Urk. 1), dass sich die Versicherte lediglich als Wochenaufenthalterin im Kanton Appenzell Ausserrhoden aufgehalten und während ihres Aufenthalts im Kanton Appenzell Ausserrhoden Ergänzungsleistungen weder beantragt noch bezogen habe, weshalb der Kanton Zürich und nicht die Beschwerdeführerin zur Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen an die Versicherte zuständig sei. Da sich der gegenwärtige Aufenthaltsort der Versicherten im Kanton Zürich befinde, habe der Kanton Zürich der Versicherten bis zur definitiven Klärung der Zuständigkeit die Ergänzungsleistung sodann provisorisch auszurichten.
1.3     Gemäss dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2010 (Urk. 2) hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen der Versicherten abgelehnt. Nach der Rechtsprechung stellt das Verfügungsdispositiv bei der Auslegung einer Verfügung neben deren Bezeichnung und deren Begründung indes lediglich ein Indiz für deren Inhalt dar. Entscheidend ist die Auslegung nach dem inneren Gehalt der Verfügung (BGE 117 V 14 Erw. 2b/aa). Von ihrem inneren Gehalt her hat die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2010 ein Nichteintreten auf das Gesuch der Versicherten um Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des Kantons Zürich zum Inhalt. Dies geht auch aus dem Überweisungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2010 (Urk. 4) hervor.
1.4     Im Streite steht daher die Frage, ob die Beschwerdegegnerin, der Kanton Zürich beziehungsweise eine andere Gemeinde oder Verwaltungsstelle des Kantons Zürich zur Entscheidung über das Gesuch der Versicherten vom 17. Mai 2010 (Urk. 3/1) um Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zuständig ist.

2.
2.1     Gemäss der Rechtsprechung ist die Durchführungsstelle für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen eines Aufenthaltskantons durch die mit mangelnder örtlicher Zuständigkeit begründete Nichteintretensverfügung der Durchführungsstelle eines anderen Kantons im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG „berührt" und daher zur Ergreifung der gleichen Rechtsmittel wie die versicherte Person berechtigt (BGE 132 V 74). An der Legitimation der Beschwerdeführerin ist in vorliegendem Verfahren daher nicht zu zweifeln.
2.2     Die sachliche und örtliche Zuständigkeit sind als Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 der  Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO). Erachtet sich das Sozialversicherungsgericht als nicht zuständig, leitet es die Eingabe an die zuständige Behörde weiter.
2.3     Mit Schreiben vom 24. September 2010 (Urk. 4) hat die Beschwerdegegnerin die bei ihr eingegangene Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 12. Juli 2010 (Urk. 2) an das hiesige Gericht überwiesen, weil sie davon ausging, dass gegen Verfügungen betreffend Verneinung der örtlichen Zuständigkeit zur Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen nicht Einsprache sondern direkt Beschwerde zu erheben sei.
2.4     Laut Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen kann nach Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden.
2.5     Nach der Rechtsprechung (Urteil des EVG in Sachen B. vom 3. November 2006, U 410/04, Erw. 4.2) bestimmt sich der Begriff der Verfügung mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, vgl. Art. 55 ATSG; BGE 132 V 98 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Bei den in Art. 52 Abs. 1 2. Satzteil ATSG erwähnten prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen handelt es sich um Zwischenverfügungen (BGE 131 V 46 Erw. 2.4). Wann Zwischenverfügungen zu erlassen sind, wird im ATSG nicht geregelt. Da sich der Verfügungsbegriff unter der Herrschaft des ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 VwVG definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG verweist, soweit die in den Art. 27 bis 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen enthaltenen Verfahrensbereiche nicht abschliessend geregelt sind, ist für diese Frage das VwVG massgebend (BGE 132 V 106 Erw. 6.1). Nach der  Lehre (Martin Kayser in: Christoph Auer/ Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Art. 45 VwVG N 3) fällt eine Behörde, die ihre Zuständigkeit verneint, einen Nichteintretensentscheid. Dieser ist früher als atypische Zwischenverfügung betrachtet worden. Richtigerweise handelt es sich dabei jedoch um einen Endentscheid. Mit der Zwischenverfügung ist nicht die Verneinung der Zuständigkeit gemeint. Um eine Zwischenverfügung über die Zuständigkeit im Sinne von Art 45 VwVG handelt es sich lediglich bei einem die Zuständigkeit bejahenden Entscheid.
2.6     Damit übereinstimmend zählt die Literatur und Rechtsprechung Entscheide über die örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit zu den anfechtbaren Vor- und Zwischenentscheiden im Sinne von Art. 92 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 92  BGG gelten indes nur Entscheide, mit welchen die Zuständigkeit bejaht wird. Demgegenüber handelt es sich bei Entscheiden, in welchen das Gericht seine Zuständigkeit verneint, nicht um einen Zwischenentscheid sondern um einen Nichteintretensentscheid und damit um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 26. Juni 2009, 8C_121/2009, Erw. 1.2 mit Hinweisen auf die Literatur).
2.7     Bei der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2010 (Urk. 2), worin die örtliche Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin sowie weiterer Gemeinden oder Verwaltungsstellen im Kanton Zürich zum Entscheid über den Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen verneint wurde, handelt es sich daher nicht um eine verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG, sondern um eine Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG, gegen welche eine Einsprache zu erheben gewesen wäre. Vorliegend gilt es indes zu beachten, dass weder die Parteien noch die Beigeladenen eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines Einspracheverfahrens beantragten, weshalb davon auszugehen ist, dass die Verfahrensbeteiligten kein  Interesse an eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin haben. Von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin mangels fehlender sachlicher Zuständigkeit, welche einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu unnötigen Verzögerungen führen würde, ist daher aus prozessökonomischen Gründen abzusehen (vgl. betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör: BGE 132 V 390 Erw. 5.1 mit Hinweis).

3.
3.1     Zu prüfen bleibt die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts. Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) kennt keine Regelung eines Gerichtsstandes für das kantonale Beschwerdeverfahren (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2006, S. 319, Rz 280). Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig zur Beurteilung von Beschwerden, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Art. 58 Abs. 1 ATSG stellt in erster Linie auf den Wohnsitz der versicherten Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ab. Der Wohnsitz des beschwerdeführenden Dritten ist nur dann von Belang, wenn ein solcher der versicherten Person nicht besteht (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 58 Rz 12). Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB).         
3.2     Die Bestimmungen des ZGB über den Wohnsitz sehen unter anderem vor, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte befindet, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB), dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bleibt bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB) und dass der Aufenthalt an einem Orte zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt keinen Wohnsitz begründen (Art. 26 ZGB). Mit letzterem Vorbehalt wollte der Gesetzgeber, dass die Anstalten beherbergenden Gemeinden nicht mit Streitigkeiten belastet werden, die ihnen anfallen würden, wenn die Insassen am Ort der Anstalt Wohnsitz erwerben könnten (BGE 135 III 55 Erw. 6.1).
3.3     Obwohl der Wortlaut darauf nicht ohne Weiteres schliessen lässt, begründet Art. 26 ZGB nach der Rechtsprechung lediglich eine widerlegbare Vermutung, wonach der Aufenthalt in einer Anstalt nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den Anstaltsort verlegt wurde. Die Vermutung kann umgestossen werden, wenn eine Person freiwillig in eine Anstalt eintritt und sich dort im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Unter dieser Voraussetzung kann die Begründung eines Wohnsitzes am Anstaltsort bejaht werden (Urteil des Bundesgerichts in Sachen Vormundschaftsbehörde Z. vom 5. Februar 2001, 5C.16/2001, Erw. 4a; BGE 131 V 65 Erw. 6.1, 133 V 312 Erw. 3.1, 134 V 239 Erw. 2.1; vgl. auch BGE 135 III 56 Erw. 6.2).
3.4     Nach der Rechtsprechung kann der Umstand, dass eine Person freiwillig in die Anstalt eingetreten ist, für sich allein nicht ausschlaggebend sein für die Frage, ob die mit Art. 26 ZGB vorgeschriebene Vermutung im konkreten Fall widerlegt ist. Denn namentlich ein Student besucht die Lehranstalt freiwillig und erwirbt nach Art. 26 ZGB an deren Ort vermutungsweise trotzdem nicht Wohnsitz. Auch das Kriterium des Angewiesenseins auf Betreuung führt nicht in jedem Fall zur Lösung. Denn dieses Kriterium allein würde sonst immer dazu führen, dass am Anstaltsort kein Wohnsitz begründet werden kann, weil letztendlich jeder Anstaltsbenutzer auf die Anstalt angewiesen ist. Es kommt somit entscheidend darauf an, ob mit Rücksicht auf die Kriterien der Freiwilligkeit des Eintritts und des Angewiesenseins auf Betreuung entschieden werden kann, ob die sich in einer Anstalt aufhaltende Person ihren Lebensmittelpunkt auch dort hat (Urteil des Bundesgerichts in Sachen Vormundschaftsbehörde Z. vom 5. Februar 2001, 5C.16/2001, Erw. 4a).
3.5     Nach der Rechtsprechung sind Altersheime - anders als Pflegeheime - keine Anstalten im Sinne von Art. 26 ZGB, weil sie nicht einem vorübergehenden Sonderzweck (Erziehung, Pflege, Heilung, Strafverbüssung) dienen, sondern einem allgemeinen, indem sie das Verbringen des Lebensabends an einem hiefür spezialisierten Ort erlauben. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Möglichkeit besteht, im Altersheim die erforderliche Pflege zu erhalten, da dieser Sonderzweck im allgemeinen Zweck aufgeht. Urteilsfähige mündige Personen begründen nach Lehre und Rechtsprechung am Ort des Altersheimes (in der Regel) Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB, und zwar unabhängig davon, ob der Heimeintritt aus eigenem Willensentschluss erfolgt oder eine Unterbringung vorliegt. Nach neuerer Auffassung können allerdings auch Altersheime unter Art. 26 ZGB fallen, wobei das Kriterium der fehlenden freien örtlichen Wahlmöglichkeit oder der Unterbringung für die Abgrenzung zu Art. 23 ZGB bedeutsam ist (BGE 127 V 239 f. Erw. 2b mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).

4.
4.1     Den Akten ist zu entnehmen, dass die Versicherte vom 1. Februar 2000 bis 30. Juni 2006 als Hauswirtschaftsmitarbeiterin an einem geschützten Arbeitsplatz im Alterszentrum C.___ in D.___ im Kanton Appenzell Ausserrhoden berufstätig war (Urk. 8/9), während dieser Zeit an ihrem Arbeitsort ein Personalzimmer bewohnte und in der Gemeinde D.___ als Wochenaufenthalterin angemeldet war (Urk. 17). In den Jahren 2000 bis 2006 hat die Versicherte ihre Schriften in der Stadt X.___ hinterlegt und als Wohnadresse gegenüber den Steuerbehörden eine Adresse an der F.___ in X.___ angegeben (Urk. 20/1-7). Bei der angegebenen Adresse an der F.___ in X.___ handelt es sich indes um den Hintereingang des Stadthauses der Stadt X.___ und somit um eine Amtsadresse. Es ist daher auszuschliessen, dass die Versicherte, während der Zeit, als sie in D.___ als Wochenaufenthalterin gemeldet war, ihren Lebensmittelpunkt an dieser Adresse in X.___ gehabt haben könnte. Vielmehr ist auf Grund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin während der Zeit, als sie sich in D.___ aufgehalten und gearbeitet hat, auch an diesem Ort befunden hat. Es ist demnach mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Februar 2000 bis 30. Juni 2006 in D.___ im Kanton Appenzell Ausserrhoden befunden hat.
4.2     Gemäss der Auskunft von G.___, der ehemaligen Beirätin der Versicherten, hat die Versicherte ihren Arbeitsplatz beim Alterszentrum C.___ in D.___ verloren, weil sie für ihre Arbeitgeberin im Verlauf des Jahres 2006 nicht mehr tragbar gewesen sei. Nach dem Verlust der Arbeitsstelle habe sich die Versicherte während 14 Tagen in der Psychiatrischen Klinik H.___ aufgehalten. Während dieser Zeit hat die Beirätin ein geeignetes Altersheim für die Versicherte gesucht und schliesslich einen freien Platz im Alters- und Pflegeheim E.___ in B.___ gefunden. Die Versicherte war mit dem Heimeintritt einverstanden und hat den Wunsch geäussert, dort ihren Lebensabend zu verbringen (Aktennotiz vom 8. April 2011; Urk. 29). Gemäss der Auskunft des Alters- und Pflegeheims E.___ ist die Versicherte am 3. Juli 2006 in das Heim eingetreten, wobei es sich beim Alters- und Pflegeheim E.___ sowohl um ein Alters- als auch um ein Pflegeheim handelt. Die Versicherte hielt sich dort in einem Bereich auf, welcher innerhalb des Alters- und Pflegeheims E.___ zum Bereich Altersheim und nicht zum Bereich Pflegeheim gehört (Aktennotiz vom 8. April 2011; Urk. 30).
4.3     Bei der Prüfung der Frage, ob der Eintritt der Versicherten in das Alters- und Pflegeheim E.___ wohnsitzbegründend war, kann die erste (objektive, äussere) der beiden gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB kumulativ erforderlichen Voraussetzungen, die physische Anwesenheit, ohne Weiteres bejaht werden. Denn auf Grund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass sich die Versicherte seit dem 3. Juli 2006 im Alters- und Pflegeheim E.___ in B.___ im Kanton Zürich aufhält. Einer näheren Betrachtung bedarf hingegen das subjektive Element, die Absicht dauernden Verbleibens. Dabei ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte zu erkennen sind, dass bei der Versicherten die hiefür erforderliche (Art. 18 ZGB) und vom Gesetz vermutete (Art. 16 ZGB) Urteilsfähigkeit nicht vorgelegen hätte, an welche im Bereich der Wohnsitzfrage zudem ohnehin keine strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 127 V 240 Erw. 2c). Die nach der Rechtsprechung (BGE 127 V 241 Erw. 2c) massgebenden äusseren Umstände liegen hier darin, dass die Versicherte, welche nach dem Verlust der Arbeitsstelle beim Alterszentrum C.___ in D.___ ab Ende Juni 2006 auch nicht mehr länger dort in einem Personalzimmer wohnen konnte, in das über freie Plätze verfügende Alters- und Pflegeheim E.___ in B.___ zog. Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass die Versicherte zu diesem Zeitpunkt ihren Lebensabend in B.___ im Kanton Zürich verbringen wollte und nunmehr dort ihren Lebensmittelpunkt hatte. Dass der Heimeintritt insofern nicht freiwillig erfolgte, als die Versicherte per Ende Juni 2006 ihren (behinderungsangepassten) Arbeitsplatz beim Alterszentrum C.___ in D.___ verloren hatte und deswegen dort auch nicht mehr länger in einem Personalzimmer wohnen konnte, und dass für die verbeirätete Versicherte, welche schon damals ihr Leben nicht mehr autonom, ohne Hilfe Dritter, gestalten konnte und in einem gewissen Umfang auf Pflegeleistungen angewiesen war, eine neue Lösung gefunden werden musste, vermag daran nichts zu ändern. Denn es ist ohne Bedeutung, ob der Willensentschluss unter dem Zwang der Umstände erfolgt. Ebenso wenig ist entscheidend, dass die Versicherte ihre Schriften in der Stadt X.___ hinterlegt und als Wohnadresse ein Amtsadresse angegeben hat, weil für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 127 V 241 Erw. 2c, 108 Ia 255 Erw. 5a).
4.4     Zu keinem anderen Ergebnis vermag zu führen, wenn auf das Kriterium der Unterbringung oder der fehlenden (örtlichen) Wahlmöglichkeit abgestellt wird. Denn gemäss der Auskunft der damaligen Beirätin der Versicherten steht fest, dass es zwar die Beirätin war, die sich nach einem geeigneten Altersheim für die Versicherte umsah, dass die Versicherte indes aus freien Stücken und schliesslich auf eigenen Wunsch in das Alters- und Pflegeheim E.___ in B.___ eingetreten ist und nicht gegen ihren Willen in diesem untergebracht wurde (Urk. 29). Auch bei einer Berücksichtigung des Kriteriums fehlender (örtlicher) Wahlmöglichkeit (Unterbringung) führt eine Würdigung der gesamten Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zum Ergebnis, dass die Versicherten mit dem Eintritt in das Alters- und Pflegeheim E.___ am 3. Juli 2006 den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nach B.___ im Kanton X.___ verlegt hat.
4.5         Demnach steht fest, dass sich die Versicherte ab dem 3. Juli 2006 mit der Absicht dauernden Verbleibens in B.___ aufgehalten hat, weshalb davon auszugehen ist, dass sich ab diesem Zeitpunkt der zivilrechtliche Wohnsitz der Versicherten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB in B.___ im Kanton Zürich befunden hat. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob es sich bei demjenigen Bereich des Alters- und Pflegeheims E.___, in welchem sich die Versicherte ab dem 3. Juli 2006 aufhielt (vgl. Urk. 30), um eine Anstalt im Sinne von Art. 26 ZGB gehandelt hat oder nicht. Wenn diese Frage zu bejahen wäre, müsste jedenfalls die gesetzliche Vermutung, wonach der Lebensmittelpunkt der Versicherten nicht an den Ort des Alters- und Pflegeheims E.___ übergegangen sei, als widerlegt gelten. Denn, wie erwähnt (Erw. 4.4), lässt die Aktenlage einzig den Schluss zu, dass sich die Versicherte freiwillig und eigenverantwortlich für einen unbefristeten Aufenhalt im Alters- und Pflegeheim E.___ in B.___ entschieden hat. Die Anwendbarkeit von Art. 23 oder Art. 26 ZGB kann daher letztlich offen bleiben.
4.6     Nach Gesagtem hat sich daher sowohl der zivilrechtliche Wohnsitz der Versicherten im Sinne von Art. 23-26 ZGB als auch deren Wohnsitz im Sinne von Art. 58 Abs. 1 ATSG ab dem Zeitpunkt ihres Heimeintritts vom 3. Juli 2006 bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 26. August 2010 (Urk. 1) in B.___ im Kanton Zürich befunden, weshalb das hiesige Gericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 26. August 2010 örtlich zuständig ist.

5.
5.1     Am 1. Januar 2008 ist das neue ELG vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten des ELG vom 6. Oktober 2006 wurde die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung im Vergleich zu dem bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen altELG teilweise neu geregelt. Insbesondere hat Art. 21 Abs. 1 ELG gegenüber der bis Ende 2007 geltenden Regelung gemäss Art. 1a Abs. 3 altELG eine Änderung gebracht, als darin neu geregelt wird, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege keine neue Zuständigkeit begründen. Solche Tatbestände wurden unter dem bisherigen Recht anknüpfend an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff durch Anwendung von Art. 26 ZGB geregelt.
5.5     Der neue Art. 21 Abs. 1 ELG knüpft die kantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung zwar nach wie vor am (zivilrechtlichen) Wohnsitz der bezugsberechtigten Person an. Satz 2 der Bestimmung stellt nun aber klar, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege keine neue Zuständigkeit begründen. Nach der Rechtsprechung ist somit ab Inkrafttreten des neuen Art. 21 Abs. 1 ELG der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Anstalt oder die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege unabhängig davon, ob am Aufenthaltsort zivilrechtlicher Wohnsitz begründet wird, ohne Bedeutung für die Frage der Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung. Zuständig ist oder bleibt der Kanton, in welchem die Ergänzungsleistungen beziehende Person unmittelbar vor dem Heim- oder Anstaltseintritt Wohnsitz hatte. Ob Wohnsitz am Standort des Heims oder der Anstalt besteht, ist lediglich dann von Bedeutung, wenn der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst während des Aufenthalts in der Institution entsteht (Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 21. Januar 2011, 9C_972/2009, Erw. 5.3.2.2).
5.6         Vorliegend hat sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Versicherten zum Zeitpunkt bei Inkrafttreten des ELG vom 6. Oktober 2006 am 1. Januar 2008 bereits seit dem 3. Juli 2006 in B.___ im Kanton Zürich befunden. Da sich die Versicherte erstmals am 17. Mai 2010 (Urk. 3/1) zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet hat, besteht ein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung somit frühestens ab dem Monat Mai 2010 (Art. 12 Abs. 1 ELG). Da die Versicherte zum Zeitpunkt eines allfälligen Anspruchsbeginns am 1. Mai 2010 nicht neu in ein Heim eingetreten ist, sondern sich vielmehr bereits seit dem 3. Juli 2006 in einem solchen aufhielt und dort ihren Lebensmittelpunkt hatte, kommt die neue Zuständigkeitsregelung von Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG, wonach der Aufenthalt in einem Heim keine neue Zuständigkeit begründet, vorliegend nicht zur Anwendung. Vielmehr richtet sich die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung nach dem Satz 1 von Art. 21 Abs. 1 ELG, wonach derjenige Kanton zuständig ist, in dem der Bezüger oder die Bezügerin von Ergänzungsleistungen Wohnsitz hat.
5.7     Da sich der Wohnsitz der Versicherten am 1. Mai 2010 seit dem 3. Juli 2006 in B.___ im Kanton Zürich befand, ist der Kanton Zürich für die Festsetzung und Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistung an die Versicherte zuständig.

6.      
6.1     § 1 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) regelt, dass Zusatzleistungen nach Massgabe der Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und auf Grund dieses Gesetzes ausgerichtet werden, und dass diese aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, bestehend aus jährlicher Ergänzungsleistung sowie Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. a), aus Beihilfen (lit. b) und aus Zuschüssen (lit. c) bestehen. Gemäss § 2 ZLG obliegt die Durchführung den politischen Gemeinden und erfolgt unabhängig von der Sozialhilfe.
6.2         Zuständig zur Festsetzung und Ausrichtung der Ergänzungs- und Zusatzleistungen an die Versicherte ist innerhalb des Kantons Zürich die Gemeinde B.___. Insofern ist die Beschwerde daher gutzuheissen und die Akten sind nach Eintritt der Rechtskraft an die Gemeinde B.___ zur Beurteilung des Gesuchs der Versicherten vom 17. Mai 2010 um Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu überweisen.
6.3     Unter diesen Umständen erweisen sich das Begehren der Beschwerdeführerin um Erteilung beziehungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um provisorische Ausrichtung von Ergänzungsleistungen durch den Kanton Zürich als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Stadt X.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 12. Juli 2010 insofern aufgehoben, als darin die Zuständigkeit des Kantons Zürich zur Festsetzung und Ausrichtung von Ergänzungsleistungen verneint wurde, und es wird festgestellt, dass der Kanton Zürich und innerhalb des Kantons Zürich die Gemeinde B.___ zur Beurteilung des Gesuchs von Y.___ vom 17. Mai 2010 um Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zuständig ist.
           Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Gemeinde B.___, Kanton Zürich, zur Beurteilung des Gesuchs von Y.___ vom 17. Mai 2010 um Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen überwiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden
- X.___
- Z.___
- Gemeinde B.___, Sozialabteilung, Sozialversicherungsamt
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).