ZL.2010.00093
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 29. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Y.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1942, bezieht seit 2006 eine AHV-Altersrente (Urk. 8/2 Ziff. 8.2). Am 14. Mai 2010 meldete er sich bei der Y.___, zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Urk. 8/2).
Nach getätigten Abklärungen (Urk. 8/10-11) verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 20. Juli 2010 den Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen mit der Begründung, er habe sein Vermögen in Börsengeschäften hoch risikoreich angelegt und dadurch Börsenverluste erlitten. Deshalb sei ein Verzichtsvermögen von Fr. 200'000.-- per 1. Januar 2007 anzurechnen, womit die anrechenbaren Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben überstiegen (Urk. 8/13/1-3).
Die dagegen geführte Einsprache des Versicherten vom 16. August 2010 (Urk. 8/14/1) wies die Durchführungsstelle nach Korrespondenz (Urk. 8/15-16, Urk. 8/18) mit Entscheid vom 13. September 2010 ab (Urk. 8/19 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob X.___ mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 Beschwerde und beantragte, von der Anrechnung eines Verzichtsvermögens sei abzusehen und die Sache sei zur neuen Leistungsberechnung und Verfügung an die Durchführungsstelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Vernehmlassung vom 8. November 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Der Versicherte erneuerte mit Replik vom 15. Dezember 2010 sein Rechtsbegehren (Urk. 12) und die Durchführungsstelle hielt ihrerseits mit Duplik vom 20. Januar 2011 an ihrem Antrag fest (Urk. 17). Davon wurde dem Versicherten am 25. Januar 2011 Kenntnis gegeben (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.3 Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E. 4.2 S. 332).
1.4 Die Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Im Gegenteil ist es normal, dass Vermögen angelegt wird. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1 mit Hinweis auf das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2; Urk. 8/14/5). Bei der Frage des Vermögensverzichts kommt dem mit der Investition eingegangenen Risiko grösseres Gewicht zu als dem Kursverlust an sich (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 5.2).
1.5 Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leistungsansprechende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete Lebensführungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob die Gesuch stellende Person in der Vergangenheit im Rahmen einer Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Die Ergänzungsleistungsbehörden haben vielmehr von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht (mehr) über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, dem Beschwerdeführer sei in den Jahren 2004 bis 2006 Kapital aus der zweiten und dritten Säule im Betrag von insgesamt Fr. 835'000.-- zugeflossen. Dieses Vermögen habe er in Optionen, Aktien und Obligationen investiert, wobei er (neben entgegenkommenderweise unberücksichtigt gelassenen Gewinnen von Fr. 103'000.--) Kursverluste von Fr. 208'000.-- habe in Kauf nehmen müssen. Per 31. Dezember 2009 betrage sein Vermögen laut Steuererklärung noch knapp Fr. 90'000.--. Unter Anrechnung der belegten Lebenshaltungskosten, Kapitalsteuern und Vermögensverluste resultiere ein Fehlbetrag von Fr. 200'000.--, welcher als Vermögensverzicht in die Bedarfsrechnung einzubeziehen sei (Urk. 2 S. 1 f.).
Dabei hielt die Durchführungsstelle dem Beschwerdeführer vor, als ehemaliger Buchhalter und Börsenspekulant habe er um die Risiken seiner Anlagestrategien gewusst. Er habe mit dem beträchtlichen Verlust rechnen müssen. Der angerechnete Vermögensverzicht von Fr. 200'000.-- sei in Anbetracht des Vermögensabbaus während der Jahre 2004 bis 2009 ein absolutes Minimum (Urk. 2 S. 2).
In der Beschwerdeantwort führte sie im Weiteren aus, dem Beschwerdeführer sei aus der zweiten und dritten Säule mehrmals Vorsorgekapital zugeflossen, und zwar Fr. 667200.-- (2004), Fr. 87'100.-- (2005) und Fr. 81'800.-- (2006). Unter Berücksichtigung der hiefür entrichteten Steuern, den vom Beschwerdeführer selbst deklarierten Börsengewinnen und -verlusten (vgl. Urk. 3/3, Urk. 8/12/1) sowie den belegten Lebenshaltungskosten sei es zur folgenden Entwicklung des Vermögens, mithin zu unbelegten Vermögensverringerungen gekommen (Urk. 7 S. 2 f.):
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eff. Vermögens-stand am 31.12. des Vorjahres (Urk. 8/11/1)
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Kapitalaus-zahlung ./. Steuern
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Börsenge-winn (+) bzw. -verlust (-)
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belegte Lebenshal-tungskosten
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Vermögenszu-/-abfluss (unter Berücksichtung der AHV-Rente*)
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* = Einnahmen aus AHV-Rente von Fr. 22'300.-- (2006), Fr. 22'900.-- (2007-2008), Fr. 23'700.-- (2009)
Der Beschwerdeführer habe einen Grossteil seines Vorsorgekapitals verbraucht, ohne den Verbrauch glaubhaft belegen zu können. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensunterhalt nicht beziffert. In Anbetracht der seit dem Jahr 2000 wiederkehrenden Börsenbaissen habe der Beschwerdeführer auch nicht von klaren Gewinnen ausgehen können (Urk. 7 S. 4). Es stelle sich die Frage, ob der Staat die durch die Anlagestrategien erlittenen Verluste ausgleichen müsse (Urk. 7 S. 5).
2.2 Die Beschwerdegegnerin legte dem angefochtenen Entscheid die vom Beschwerdeführer selbst deklarierten Wertschriftengewinne und -verluste (vgl. Urk. 3/3) zu Grunde. Diese hat der Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht denn auch nicht bestritten, ausser dass er - abweichend zur Beschwerdegegnerin - laut der mit der Replik aufgelegten Übersicht die Kapitalauszahlungen 2005 und 2006 bereits in die Kursgewinne eingerechnet haben will; vgl. Urk. 13/3). Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer die aufgrund der aufliegenden Steuerunterlagen ausgewiesenen Kapitalzuflüsse aus der zweiten und dritten Säule und die in diesem Zusammenhang bezahlten Steuern (Urk. 3/5/1-9) und die gemäss übereinstimmender Darstellung (Urk. 12 S. 3 und Urk. 7 S. 3 Ziff. 5) ab 2006 bezogenen AHV-Renten (vgl. auch Urk. 13/3) in Frage gestellt.
Dagegen berief sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Behandlung der Wertschriftenverluste als Verzichtsvermögen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil vom 15. Juni 2010 9C_180/2010; Urk. 8/14/5), wonach die Vermögensanlage für sich allein keinen Vermögensverzicht darstelle (Urk. 1 S. 3 f.). Dazu führte er aus, er lege sein Vermögen seit Jahren in Wertschriften an und habe dabei auch gute Erfolge erzielt, er würde sich jedoch nie als Börsenspekulant bezeichnen. Er tätige vernünftige, breit abgestützte Börsengeschäfte, bei denen keineswegs von Anfang an mit einem hohen Ausfall oder Totalverlust gerechnet werden müsse (Urk. 1 S. 4). Er habe nur in börsenkotierte, erstklassige Gesellschaften investiert, was nicht als Vabanque-Spiel zu betrachten sei. Zudem habe er in verschiedene Branchen und Währungen investiert (Urk. 1 S. 5). In den Jahren 2008 und 2009 hätten viele Anleger Verluste hinnehmen müssen. Diese wirtschaftliche Entwicklung sei selbst für Experten nicht vorhersehbar gewesen (Urk. 1 S. 4 unten). Es könne damit kein von Anfang an absehbarer Verlust und somit kein Verzichtsvermögen angenommen werden (Urk. 1 S. 5). Die Kursverluste betrügen zudem nicht Fr. 200'000.--, sondern Fr. 103'771.--. Sein Vermögen habe sich wegen seiner Lebenshaltungskosten reduziert (Urk. 1 S. 6). Diese seien höher als die von der Beschwerdegegnerin angenommenen Fr. 50'000.-- jährlich (Urk. 1 S. 6). Schliesslich rügte der Beschwerdeführer die Bewertung seines Autos mit Fr. 6'271.-- als zu hoch (Urk. 1 S. 8).
In der Replik bestritt der Beschwerdeführer die Höhe der Vermögensverminderung. Diese betrage Fr. 66'031.-- und sei mit den allgemeinen Lebenshaltungskosten (Barausgaben) erklärt. Er habe sein Vermögen zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten anzehren müssen, und es habe sich auch durch die Kurs- und Buchverluste vermindert (Urk. 12 S. 3). Er sei nicht gehalten und auch nicht in der Lage, die Barauslagen für die allgemeinen Lebenshaltungskosten für die in der Vergangenheit liegenden Jahre im Detail zu belegen bzw. zu rekonstruieren. Bei den Lebenshaltungskosten dürfe keine Lebensführungskontrolle stattfinden. Die Vermögensverminderung sei mit den Börsenverlusten und den Lebenshaltungskosten genügend erklärt (Urk. 12 S. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer unter Berücksichtung der Wertschriftengewinne und -verluste sowie seiner Lebenshaltungskosten ein Verzichtsvermögen anzurechnen ist, und falls ja, in welcher Höhe.
3.
3.1 In Bezug auf die mit den Börsengeschäften realisierten Verluste ist mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass die höchstgerichtliche Rechtsprechung bei nicht voraussehbaren Verlusten bei Börsengeschäften grundsätzlich keinen Vermögensverzicht annimmt.
Nach seinen unwidersprochen gebliebenen Darstellungen (vgl. auch Urk. 3/4, Urk. 13/2/1) hat der Beschwerdeführer in der hier fraglichen Zeit ab 2004 in diverse Kassen- oder börsenkotierte Obligationen, in Aktien aus den verschiedensten Branchen und in Optionen auf Titel erstklassiger nationaler und internationaler Gesellschaften sowie auf Indizes investiert, dies in Schweizer Franken, US Dollar und englischem Pfund. Das zu einem erheblichen Anteil aus Aktien und Optionen bestehende Portefeuille kann zwar nicht als konservative respektive mündelsichere Vermögensanlage bezeichnet werden, doch hat der Beschwerdeführer das Risiko mittels breiter Diversifikation in verschiedene Titel, Branchen und Währungen abgesichert. Auch wenn namentlich den Optionen ein grosses Ausfallrisiko anhaftet, kann nicht gesagt werden, dass die Kursverluste von vornherein als wahrscheinlich betrachtet werden mussten. Die Investitionen des Beschwerdeführers implizieren zwar eine höhere Ausfallwahrscheinlichkeit, doch ist dies für sich allein nicht ausschlaggebend; sie können jedenfalls nicht als unüblich oder generell als Vabanque-Spiel betrachtet werden. Wie auch das Bundesgericht schon festgestellt hat, waren die Kurstürze und der Börsencrash im zweiten Halbjahr 2008 für den gewöhnlichen Anleger nicht vorhersehbar gewesen. Es handelte sich dabei um singuläre Ereignisse, mit denen nicht gerechnet werden musste (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wurde der Tatbestand des Vermögensverzichts ursprünglich aufgenommen, um Fälle zu erfassen, in denen auf Werte verzichtet wurde, um Ergänzungsleistungen zu erwirken. Auf dieses subjektive Element wurde zwar später verzichtet, weil es oft schwierig festzustellen ist. Gleichwohl gilt aber, dass das Ergänzungsleistungssystem in der Regel von den tatsächlich vorhandenen Mitteln auszugehen hat und nicht danach zu fragen ist, ob der EL-Ansprecher in der Vergangenheit im Rahmen einer Normalitätsgrenze gelebt hat ("Lebensführungskontrolle"; BGE 121 V 204 E. 4b S. 206; 115 V 352 E. 5d S. 355). Der Vermögensverzicht muss daher grundsätzlich auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust von Anfang an sehr wahrscheinlich und damit absehbar war. Dazu gehören die vom Beschwerdeführer getätigten Anlagen nicht, auch wenn - zumindest ex post gesehen - das Risiko seiner Anlage wohl überdurchschnittlich war und sicherere Anlagen möglich gewesen wären (vgl. dazu auch das Bundesgericht im Urteil 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010, E. 5.2 und E. 6).
Fehlt es an einem von Anfang an absehbaren Verlust, könnte auf die spätere Entwicklung höchstens dann abgestellt werden, wenn ein bevorstehender, beträchtlicher Verlust für eine breite Anlegerschaft klar erkennbar geworden wäre und der Beschwerdeführer geradezu grobfahrlässig wirksame Vorkehren zum Vermögensschutz unterlassen hätte, die jeder vernünftige Anleger in gleicher Lage getroffen hätte. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.
Demnach fällt die Anrechnung eines Vermögensverzichts wegen der Kursverluste ausser Betracht.
3.2 Allerdings fällt hier ins Gewicht und insofern ist der Beschwerdegegnerin vollumfänglich beizupflichten, dass das Vermögen des Beschwerdeführers wäh-rend den von der Beschwerdegegnerin beleuchteten Jahren in nicht erklärlichem Ausmass abgenommen hat. Es rechtfertigt sich daher, die Lebenshaltungskosten näher zu prüfen.
Die Beschwerdegegnerin ermittelte einerseits aufgrund der eingereichten Kontoauszüge (Urk. 3/6-1-5, Urk. 8/21/1-31) belegte Lebenshaltungskosten zwischen rund Fr. 32'000.-- bis Fr. 46'000.-- pro Jahr (vgl. dazu auch Urk. 7 S. 2 f. sowie Übersicht in der vorstehenden E. 2.1). Im aufgelegten Schreiben vom 19. August 2010 (Urk. 8/10) wie auch im angefochtenen Einspracheentscheid gestand sie andererseits Lebenshaltungskosten von jährlich Fr. 50'000.-- zu (Urk. 2 S. 2 oben).
Der Beschwerdeführer bezifferte seine Lebenshaltungskosten selber nicht, sondern behauptete beschwerdeweise lediglich, Fr. 50'000.-- seien unrealistisch tief. Er habe seine Auslagen der vergangenen Jahre auch nicht zu belegen und zu begründen, zumal die Beschwerdegegnerin keine Lebensführungskontrolle vornehmen dürfe (Urk. 1 S. 6 unten). Nach dem Grundsatz der allgemeinen Lebenserfahrung sei jedenfalls überwiegend wahrscheinlich, dass er neben den über den elektronischen Zahlungsweg abgewickelten Zahlungen auch für den allgemeinen Lebensbedarf (Essen, Verkehr, usw.) erhebliche Kosten gehabt habe (Urk. 12 S. 4). Weiter legte er dar, dass er nach seinem Stellenverlust und der Aussteuerung von der Arbeitslosenkasse kein Einkommen mehr erzielt, mithin von seinem Vermögen gelebt habe (Urk. 12 S. 5).
3.3 Selbst wenn man, wie der Beschwerdeführer in seiner Übersicht postulierte (Urk. 13/3), davon ausgeht, dass in den geltend gemachten Kursgewinnen die Kapitalzuflüsse (jeweils nach Steuerabzug) von Fr. 82450.-- (2005) bzw. Fr. 77488.-- (2006) bereits enthalten waren, ergibt sich unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin anerkannten jährlichen Lebenshaltungskosten folgendes Bild (vgl. auch vorstehende E. 2.1):
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Vermögens-stand Anfang Jahr
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Vermögenszu-/-abfluss (abzüglich der belegten Lebenshaltungskosten)
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effektiver Vermögens-stand
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+ 25'440.--
(ohne Kapitalauszahlung)
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+ 5'710.-- + Rente
(ohne Kapitalauszahlung)
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Total unbelegte Vermögensverminderung
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Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin eine Lebensführungskontrolle zu unterlassen hat. Allerdings trifft den EL-Ansprecher die Pflicht, bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere hat er bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen dazutun bzw. zu behaupten und soweit möglich zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.2).
3.4 Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, worin seine behaupteten höheren Lebenshaltungskosten bestehen beziehungsweise wie er die unbelegt gebliebene Vermögensabnahme erklärt. Da er - wie behauptet - neben den Zahlungen von seinem Konto bloss noch nicht mehr nachzuweisende Barauslagen tätigte, hat er den aus dieser Beweislage fliessenden Rechtsnachteil zu tragen. Diesfalls muss er sich einen Verzicht anrechnen lassen, denn die leistungsansprechende Person hat zu beweisen, dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/06, vom 11. Oktober 2007 E. 3.3.1; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 174). In Anbetracht der Höhe der jährlich angefallenen unerklärten Differenzen kann sich der Beschwerdeführer auch nicht mit Aussicht auf Erfolg darauf berufen, dass diese Beträge allesamt in bar und ohne weitere Belege ausgegeben worden wären. Allein die Kosten für Lebensmittel und Verkehr vermögen diese Ausgaben jedenfalls nicht rechtsgenüglich zu erklären. Ebenso wenig sind die Hebung des Lebensstandards und dadurch bedingte besondere Ausgaben, Anschaffungen oder sonstige Leistungen ausgewiesen.
Es ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin ohne Belege einen durchschnittlichen Bedarf von etwa Fr. 50'000.-- jährlich als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt angenommen hat. Der Beschwerdegegnerin kann auch insoweit gefolgt werden, als sie die gemäss Übersicht in E. 3.3 unerklärte, in jeder Hinsicht unbelegt gebliebene Differenz nicht vollumfänglich als Verzichtsvermögen qualifiziert, sondern dieses ermessensweise auf Fr. 200'000.-- festgelegt und den darüber hinausgehenden Betrag noch dem Lebensunterhalt zugeschlagen hat.
Diesbezüglich ist daher die Beschwerde abzuweisen.
4. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, das Verzichtsvermögen sei per 1. Januar 2007 auf Fr. 200'000.-- festzusetzen (Urk. 8/13/1). Verfügungsweise bezifferte sie das am 31. Dezember 2009 geltende Verzichtsvermögen auf Fr. 190'000.-- (Urk. 8/13/3). Der Beschwerdeführer beantragte hingegen, das Verzichtsvermögen sei in Anbetracht des grössten Kapitalbezuges im Jahr 2004 per 2005 anzunehmen und die jährliche Amortisation von Fr. 10'000.-- nach Art. 17a der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sei entsprechend zu berücksichtigten (Urk. 1 S. 7).
Vorliegend wurde seit der erstmaligen Kapitalauszahlung im Jahr 2004 nicht nur in jenem, sondern auch in den folgenden Jahren auf Vermögen verzichtet (vgl. Übersicht in E. 3.3). Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin geht es unter diesen Umständen nicht an, sozusagen einen Durchschnittswert anzunehmen und den gesamten Vermögensverzicht zeitlich auf den 1. Januar 2007 zu legen.
Vielmehr ist bei Lebenshaltungskosten von Fr. 50'000.-- schon im Jahr 2004 von einem Vermögensverzicht von rund Fr. 55'000.-- auszugehen, der laut Art. 17a Abs. 2 ELV erstmals im Jahr 2006 mit jährlich Fr. 10'000.-- zu amortisieren ist. Das später angefallene Verzichtsvermögen ist dazu zu addieren, so dass bei korrekter Amortisation - angesichts der Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2010 - das am 1. Januar 2010 massgebende Verzichtsvermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV) nicht Fr. 190'000.--, sondern nurmehr Fr. 150'000.-- betrug.
Insoweit ist die Beschwerde daher gutzuheissen.
5. Der Beschwerdeführer beanstandete schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin sein Auto der Marke Ford, Jahrgang 1999, gestützt auf Eurotax (vgl. Urk. 8/8) mit einem Wert von Fr. 6'271.-- (vgl. Urk. 8/13/3) in der Bedarfsrechnung berücksichtigte (Urk. 1 S. 8). Obwohl der Beschwerdeführer diese Rüge unter Berufung auf ein Kaufangebot seiner Garage in der Höhe von Fr. 2'638.-- (Urk. 8/14/6) bereits in der Einsprache erhob (Urk. 8/14/1), hat sich die Beschwerdegegnerin hiezu in der Folge überhaupt nicht mehr geäussert.
Zu Unrecht hat die Beschwerdegegnerin den Verkaufswert gemäss Eurotax übernommen, denn diesen höheren Wert wendet die Garage zur Sicherung der eigenen Marge nicht beim Ankauf, sondern beim Wiederverkauf an. Dagegen beträgt der Ankaufspreis der Garage, mithin der Wert für den Verkäufer, gemäss Eurotax Fr. 4'573.-- (Urk. 8/8). Bei diesem Preis handelt es sich jedoch um einen Durchschnittswert, der dem Zustand des Wagens nicht Rechnung trägt, wie der Beschwerdeführer zu Recht bemängelte. Die aufgelegte Einschätzung des Garagisten berücksichtigte hingegen einen bei einem Fahrzeug mit Jahrgang 1999 nicht unplausibel erscheinenden Instandstellungsbedarf, welcher den Ankaufspreis auf Fr. 2'638.-- reduzierte. Es rechtfertigt sich daher, von diesem tatsächlichen Wert auszugehen.
Auch diesbezüglich ist die Beschwerde daher gutzuheissen.
6.
6.1 Zusammenfassend ist demnach die Beschwerde in Bezug auf die grundsätzliche Anrechnung des Vermögensverzichts abzuweisen, aber in Bezug auf dessen massliche Höhe sowie in Bezug auf die Bewertung des Fahrzeuges teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung dieser Vermögenswerte neu berechne und hernach neu verfüge.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Hauptsache betreffend das Verzichtsvermögen unterliegt und lediglich in zwei untergeordneten Nebenpunkten obsiegt. Es rechtfertigt sich daher, die Prozessentschädigung auf einen Drittel zu kürzen.
6.3 Mit Kostennote vom 15. Dezember 2010 machte die Rechtsvertreterin einen Aufwand von 15,7 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 128.95 geltend (Urk. 14). Bei der gerichtsüblichen Entschädigung von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) pro Stunde und der Kürzung auf einen Drittel des Aufwands und der Kosten ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von gerundet Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. September 2010 aufgehoben und die Sache an die Y.___, zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine auf einen Drittel gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 1200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).