ZL.2010.00094
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 5. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1936, bezieht seit 1. Oktober 2001 eine AHV-Altersrente (Urk. 7/82). Seit seinem Zuzug per 1. Juli 2007 (Urk. 7/6, Urk. 7/13) bezieht er Ergänzungsleistungen von der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 7/67, Urk. 7/77, Urk. 7/84).
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 setzte die Durchführungsstelle neben einer Nachzahlung von Fr. 76.-- für die Zeit von Juni bis Dezember 2009 die laufenden Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2010 auf Fr. 872.-- fest (Urk. 7/43). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2. Februar 2010 ermittelte sie rückwirkend ab Januar 2010 einen monatlichen Zusatzleistungsanspruch von Fr. 863.-- (vgl. auch Urk. 7/50), wobei sie betreffend die Monate Januar/Februar 2010 eine Rückforderung von insgesamt Fr. 18.-- anordnete (Urk. 7/71).
1.2 Am 23. Juli 2010 leitete die Durchführungsstelle neue Abklärungen ein (Urk. 7/49). Der Versicherte reichte daraufhin Unterlagen betreffend die Krankenversicherung (Urk. 7/50/3) und Kontoauszüge (Urk. 7/51-54, Urk. 7/56-59) ein.
Gestützt auf letztere rechnete die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 5. August 2010 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. März 2010 nunmehr ein Vermögen von Fr. 774.-- und hernach ab April 2010 ein solches von Fr. 772.-- an, was für die Zeit ab 1. Januar 2010 zur Bestätigung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 863.-- führte (Urk. 7/60, Urk. 7/70).
Hiegegen erhob der Versicherte am 19. August 2010 Einsprache und ersuchte um Neuberechnung der Leistungen für das Jahr 2009 sowie für die Zeit ab Januar 2010, wobei er angesichts des veränderten Eurowechselkurses die Höhe der angerechneten ausländischen Renten beanstandete (Urk. 3/1). Die Durchführungsstelle hiess die Einsprache mit Entscheid vom 16. September 2010 teilweise gut und erhöhte unter Anrechnung des neuen Wechselkurses ihre Leistungen mit Wirkung ab August 2010 auf nunmehr Fr. 928.-- monatlich (Urk. 7/64, Urk. 7/68 = Urk. 3/4).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Oktober 2010 Beschwerde mit dem Antrag, die Ergänzungsleistungen seien mit Wirkung ab Januar 2010 zu erhöhen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. November 2010 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Versicherten am 16. November 2010 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den in Art. 10-11 ELG sowie Art. 11-18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) festgelegten Bestimmungen ermittelt.
Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d).
1.2 Nach der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL) sind für die Umrechnung von Renten und Pensionen, welche in einer Währung von Mitgliedstaaten des Abkommens über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Freizügigkeitsabkommen, FZA) ausgerichtet werden, die Umrechnungskurse massgebend, welche von der Verwaltungskommission der europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeiter festgesetzt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden (vgl. WEL Rz 2087.1; www.sozialversicherungen.admin.ch, International/Mitteilungen).
Massgebend ist der zu Beginn des Jahres geltende Umrechnungskurs. Ändert der Umrechnungskurs während des Jahres wesentlich, ist gegebenenfalls eine Anpassung vorzunehmen (WEL Rz 2087.1; vgl. nachstehend E. 1.3).
1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Dabei ist von einem weiten Begriff der Dauerleistung auszugehen, die grundsätzlich jede periodisch zu erbringende Leistung erfasst (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 17, Rz. 25).
Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV sind die jährlichen Ergänzungsleistungen bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben; massgebend sind dabei die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr. 120.- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.
Die jährliche Ergänzungsleistung ist im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).
1.4 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
2.
2.1 Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 2. Februar 2010 setzte die Beschwerdegegnerin die laufenden Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2010 auf Fr. 863.-- monatlich fest. Diesem Entscheid legte sie unter anderem ein Vermögen von Fr. 2.-- zu Grunde - welches angesichts des Freibetrages zu keinem anrechenbaren Einkommen führte - sowie ein aus ausländischen Renten generiertes Renteneinkommen von Fr. 14'746.-- (Urk. 7/71).
2.2 Aufgrund der Akten ausgewiesen und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer von der Z.___ischen Pensionsversicherungsanstalt und von der A.___en Rentenversicherung jährlich anzupassende Renten bezieht (Urk. 7/4, Urk. 7/4b, Urk. 7/23, Urk. 7/42). Diese Renten betrugen ab 1. Januar 2010 monatlich € 501.02 (Rente aus Z.___; Urk. 7/45/1; Urk. 3/2), mithin bei 14 Mensilitäten € 7’014.28 jährlich, sowie monatlich € 227.12 (Rente aus A.___; Urk. 7/61/4). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach die A.___ Rente € 221.76 betrage (Urk. 1 S. 2), ist belegt, dass die A.___ Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2009 von € 221.75 auf € 227.12 erhöht (Urk. 7/61/4) und hernach nicht mehr verändert wurde (Urk. 7/61/2). Die Erhöhung per 1. Juli 2009 wurde der Beschwerdegegnerin offenbar erst am 10. September 2010 zur Kenntnis gebracht (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 7/61/4).
Weiter ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab September 2009 Bankkonten neu eröffnete bzw. saldierte (Urk. 7/44, Urk. 7/47, Urk. 7/52-53, Urk. 7/55, Urk. 7/57), welche Änderungen die Beschwerdegegnerin am 5. August 2010 - unter Anpassung der rechtskräftigen Verfügung vom 2. Februar 2010 (Urk. 7/71) - zum Erlass der dem hier angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung betreffend die Zeit ab 1. Januar bzw. 1. April 2010 bewogen (vgl. 7/70 S. 3 und Handnotiz auf S. 1, Urk. 2 S. 3 oben).
Der monatliche Zusatzleistungsanspruch blieb dadurch jedoch unverändert bei Fr. 863.-- (Urk. 7/70).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ging demnach im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. September 2010 zu Recht davon aus, dass sich die Betreffnisse der ausländischen Renten nicht geändert haben (Urk. 2 S. 2 oben).
Für die Zeit von Juli bis September 2009 gab die Beschwerdegegnerin einen massgebenden Umrechnungskurs von € 1 = Fr. 1.51466, für die Zeit von Januar bis März 2010 von € 1 = Fr. 1.51383 und ab August 2010 von € 1 = Fr. 1.43369 an (Urk. 2 S. 3). Diesen tieferen Kurs berücksichtigte sie gestützt auf WEL Rz 2087.1 und Rz 7016 mit Wirkung ab August 2010, weshalb sie die Einsprache teilweise guthiess (Urk. 2 S. 3) und am 16. September 2010 entsprechend verfügte (Urk. 7/68).
2.4 Während der Beschwerdeführer wegen der Entwicklung des Eurowechselkurses zu seinem Nachteil in der Einsprache noch eine Neuberechnung für den Zeitraum 2009 verlangte (Urk. 3/1), ersuchte er beschwerdeweise nur noch um Neufestsetzung der Leistungen ab 1. Januar 2010 mit der Begründung, die Verfügung vom 5. August 2010 beschlage lediglich diesen Zeitraum. Unter Hinweis auf Swissquote, welches Institut einen Wechselkurs von 1.28 bis 1.34 notierte, postulierte er indes einen Umrechnungskurs zwischen 1.31 bis 1.33 (Urk. 1 S. 2).
Strittig ist demnach allein der Anspruch für die Zeit ab Januar 2010.
2.5 Dabei ist zu prüfen, mit welchem Eurokurs die ausländischen Renten in Schweizer Franken umzurechnen sind, sowie die Frage, ob und ab wann die ausländischen Renten an die Euro-Franken-Kursschwankungen anzupassen sind.
3.
3.1 Insoweit der Beschwerdeführer die Anwendung eines Jahresmittelkurses von im Konkreten etwa 1.31 bis 1.33 forderte (Urk. 1 S. 2), kann ihm nicht gefolgt werden. Die in WEL Rz. 2087.1 getroffene Vorgabe betreffend Umrechnung von ausländischen Renten (vgl. vorstehend E.1.2) ist für die Beschwerdegegnerin verbindlich und für Renten von Z.___ und A.___ ohne weiteres anwendbar. Dementsprechend liegt es vorliegend nicht im Ermessen der Beschwerdegegnerin, für die Umrechnung eine andere Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Denn die Verwendung einer einheitlichen Berechnungsgrundlage stellt sicher, dass die Einkommen und Vermögenswerte sämtlicher betroffener EL-Bezüger gleich behandelt werden und keine kantonalen Unterschiede entstehen. Die WEL dient somit dem rechtsgleichen Vollzug des Gesetzes. Eine Gesetzeswidrigkeit, welche es rechtfertigen würde, der WEL die Anwendung zu versagen, ist betreffend die anzuwendende Umrechnungstabelle nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Weisungsgemäss (WEL Rz 2087.1) und nach dem Gesagten zu Recht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die von der Verwaltungskommission der europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeiter veröffentlichten Währungsumrechnungskurse (Urk. 7/45/2, Urk. 7/61/1, Urk. 7/62).
3.2 Gemäss diesen Tabellen beträgt der massgebende Währungsumrechnungskurs für den Anwendungszeitraum Januar bis März 2010 € 1.-- = Fr. 1.51383 (Urk. 7/45/2). Nach WEL Rz 2087.1 ist grundsätzlich der Kurs zu Beginn des Jahres heranzuziehen, womit das Einkommen aus den ausländischen Renten Fr. 14'744.28 ([€ 501.02 x 14 + € 227.12 x 12] x 1.51383) beträgt. Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 wurde das entsprechende Renteneinkommen wohl rundungsbedingt auf Fr. 14'746.-- festgelegt (Urk. 7/71), was keinen Anlass zu Beanstandungen gibt.
In der pendente lite erlassenen Verfügung vom 16. September 2010 ermittelte die Beschwerdegegnerin das Einkommen aus den beiden ausländischen Renten - ausgehend nunmehr vom Wechselkurs € 1 = Fr. 1.43369 (Urk. 7/61/1) - neu und legte es zu Recht auf Fr. 13'963.-- ([€ 501.02 x 14 + € 227.12 x 12] x 1.43369) fest (Urk. 7/68 S. 3).
4.
4.1 Fraglich und zu prüfen bleibt, ab wann diese durch den schwankenden Wechselkurs bedingte Änderung zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdegegnerin machte diesbezüglich geltend, die dem angefochtenen Entscheid zu Grunde liegende Verfügung vom 5. August 2010 (Urk. 7/70) befasse sich mit der Bereinigung der Bankkonti, rückwirkend ab 1. Januar 2010, nicht jedoch mit den ausländischen Renten. Eine Anpassung könne daher gestützt auf WEL Rz 7016 erst ab August 2010 erfolgen (Urk. 2 S. 3 oben).
Der Beschwerdeführer hingegen ersuchte um Berücksichtigung für die Zeit ab 1. Januar 2010, da die Verfügung vom 5. August 2010 (Urk. 7/70) diesen Zeitraum beschlug (Urk. 1).
4.2 Im Urteil 8C_94/2007 vom 15. April 2008 hat das Bundesgericht trotz verschiedenerseits geübter Kritik (Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 66 mit Hinweisen) seine in BGE 128 V 39 publizierte Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Verfügung (oder ein Einspracheentscheid) über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit jeweils für das laufende Kalenderjahr entfalten kann und demzufolge die einzelnen Berechnungspositionen jährlich überprüft und allenfalls neu festgesetzt werden können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2009 9C_600/2009 E. 2).
4.3 Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 2. Februar 2010 unter Berücksichtigung der ausländischen Renten in der Höhe von Fr. 14'746.-- die laufenden Leistungen für das Jahr 2010 auf Fr. 863.-- monatlich festgesetzt (Urk. 7/71). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft und entfaltet nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nur, aber immerhin Wirkung für das laufende Kalenderjahr. Der Beschwerdeführer hat sich die Rechtskraft dieser Verfügung entgegen halten zu lassen, zumal sie sich nach dem vorstehend unter E. 3.2 Ausgeführten als zutreffend erweist.
Auf der anderen Seite ist es der Beschwerdegegnerin verwehrt, bei gleicher Sachlage nach der rechtskräftigen Erledigung eines Rechtsverhältnisses durch voraussetzungslosen Erlass einer zweiten, das gleiche Rechtsverhältnis betreffenden Verfügung dem Versicherten erneut den Rechtsmittelweg zu eröffnen (SVR 2010 KV Nr. 6 S. 27-28 E. 2.2; BGE 116 V 62 E. 3a mit Hinweisen). Dies hat die Beschwerdegegnerin bei Erlass der dieser Streitigkeit zu Grunde liegenden Verfügung vom 5. August 2010 übersehen. Sie hat die bisherigen Leistungen, sozusagen das Verfügungsdispositiv, bestätigt allein unter Anpassung des für die Leistungsberechnung unerheblichen Vermögens von neu Fr. 774.-- respektive Fr. 772.-- gegenüber Fr. 2.-- am 2. Februar 2010 (Urk. 7/70-73). Dieses Vorgehen ist unzulässig und vermag keine neue Rechtsmittelfrist in Bezug auf die für das Jahr 2010 festgesetzten jährlichen Leistungen auszulösen.
Daher muss es für die Zeit ab 1. Januar 2010 bei der unbeanstandet gebliebenen Verfügung vom 2. Februar 2010 sein Bewenden haben, und auf die dagegen erhobene Beschwerde ist nicht einzutreten.
4.4 Vorbehalten bleibt eine Anpassung dieser Leistungen während des laufenden Jahres, wenn Revisionsgründe nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 25 ELV vorliegen. Das Vorliegen solcher Revisionsgründe hat die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf WEL Rz 7016, welche sich mit der Leistungsanpassung befasst, betreffend den geänderten Wechselkurs bejaht und die Leistungen per August 2010, mithin auf den Zeitpunkt der Einspracheerhebung hin erhöht (Urk. 2 S. 3, Urk. 7/68).
4.5 Die Änderung des Wechselkurses kann laut WEL Rz 2081.7 zu einer Anpassung der Berechnungsfaktoren gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV führen. Da sie hier eine Erhöhung des Ausgabenüberschusses bewirkt, können die Leistungen indes erst auf den Zeitpunkt der Meldung hin neu berechnet werden (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Die Neuberechnung mit dem nunmehr massgebenden Wechselkurs von € 1.-- = Fr. 1.43369 (Urk. 7/62) ergibt im Vergleich mit den Verhältnissen Anfang 2010 eine Änderung des Anspruches von mehr als Fr. 120.--, so dass die Erheblichkeitsschwelle unstreitig erreicht ist.
Die Beschwerdegegnerin hat in Bezug auf die Meldung zu Recht auf die Erhebung der Einsprache vom 19. August 2010 (Urk. 3/1) abgestellt, zumal frühere Meldungen weder aktenkundig sind noch vom Beschwerdeführer behauptet wurden.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Anpassung mit dem Einspracheentscheid und der gestützt daraufhin erlassenen Verfügung vom 16. September 2010 auf den 1. August 2010 hin verfügte (Urk. 7/68).
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).