Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2010.00097
ZL.2010.00097

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann


Urteil vom 21. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Y.___

 
Beschwerdegegnerin


Nachdem die  der Gemeinde Y.___ mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2010 (Urk. 2) die Einsprache von X.___ vom 15. August 2010 (Urk. 7/5 S. 3) gegen die anspruchsverneinde Verfügung vom 5. Juli 2010 (Urk. 7/7) abgewiesen hatte,
nach Einsicht in die Beschwerde des Versicherten vom 1. November 2010, mit der er sinngemäss beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2010 aufzuheben und es sei in der Berechnung der Zusatzleistungen gemäss Verfügung vom 5. Juli 2010 auf die Anrechnung des Betrages von Fr. 6'000.-- als Einnahme von seiner Partnerin zu verzichten und es seien bei den Ausgaben der Eigenmietwert, Hypothekarzinsen, Nebenkosten und Krankenkosten zu berücksichtigen (Urk. 1),
         und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2010 (Urk. 6), welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 zur Kenntnis zugestellt wurde (Urk. 8),

in Erwägung,
dass der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs gewähren (Art. 2 Abs. 1 ELG),
dass die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag zu entsprechen hat, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anrechenbaren Ausgaben nach Art. 10 ELG und die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt werden,
dass zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien als Einnahmen angerechnet werden, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), wobei es sich bei letzteren um einen abziehbaren Freibetrag handelt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 2009, 2. Auflage. S. 149 oben; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Stand 1. Januar 2008, Rz 2072),
dass die Beschwerdegegnerin in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 5. Juli 2010 (Urk. 7/7) unter dem Titel "Familienrechtliche Unterhaltsansprüche: Haushaltsführung (Z.___)" die Einnahme von jährlich Fr. 6'000.-- angerechnet hat (Urk. 7/7 S. 2),
dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort hierzu ausführte, der Beschwerdeführer wohne mit seiner Lebenspartnerin Z.___ seit mehr als zwei Jahren zusammen im gleichen Haushalt, was ein stabiles Konkubinat begründe, in welchen Gemeinschaften ein Haushaltsbeitrag angerechnet werden könne, wenn von Bezügern von Ergänzungsleistungen Haushaltsfunktionen übernommen würden, wobei Z.___ (geboren 1952) als Erwerbstätige mit einem Bruttojahreseinkommen von Fr. 78'430.-- im Jahr 2009 wirtschaftlich in der Lage sei, monatlich mindestens Fr. 500.-- als Entschädigung für die Haushaltsführung an den Beschwerdeführer zu leisten, wogegen die Vorbereitung auf ihre vorzeitige Pensionierung nicht beachtet werden könne (Urk. 2, Urk. 6),
dass der Beschwerdeführer dagegen einwendete, er lebe mit seiner Partnerin in ihrer Eigentumswohnung und könne derzeit keinen Unkostenbeitrag an sie leisten, da er mit seiner AHV-Rente von Fr. 1'860.-- kaum seine Rechnungen bezahlen könne, und man von seiner Partnerin, die in einem Teilzeitpensum zu 80 % arbeite und sich auf ihre eigene Pensionierung vorbereite, nicht verlangen könne, dass sie ihn auch noch mit (jährlich) Fr. 6'000.-- unterstütze (Urk. 1),
dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Naturalleistungen in Form von Kost und Logis und ein allenfalls zusätzlich ausgerichtetes Taschengeld, welche eine im Konkubinat lebende Person ihrer Partnerin oder ihrem Partner als Ausgleich für die Führung des gemeinsamen Haushaltes zukommen lässt, im Rahmen der Ergänzungsleistungsberechnung zu den anrechenbaren Einnahmen zu zählen sind,
dass für die Anrechnung eines Naturallohnes vorausgesetzt wird, dass diejenige Person, von der man annimmt, dass sie Unterhaltsleistungen erbringt, wirtschaftlich dazu in der Lage ist, eine entsprechende Entschädigung zu leisten, was dann ausgeschlossen ist, wenn ein Mann und eine Frau ungenügende oder zumindest bescheidene Einkünfte zusammenlegen, um sie zu ergänzen (BGE 127 V 245 f. Erw. 2b; ZAK 1974 S. 555 f.; WEL Rz 2077),
dass im Fall der Anrechnung eines Naturaleinkommens gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung (ELV) für die Einkommensbemessung Art. 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) heranzuziehen ist und dieses im Sinne eines Pauschalbetrages maximal Fr. 11'880.-- (Fr. 33.-- x 30 x 12; volle Unterkunft und Verpflegung) beträgt (WEL Rz 2067), wobei hievon jedenfalls der Freibetrag von Fr. 1'000.-- in Abzug zu bringen ist, so dass bei der privilegierten Anrechnung von lediglich 2/3 (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) grundsätzlich von einem Naturaleinkommen von Fr. 7'253.-- ausgegangen werden darf (vgl. Formel in Carigiet/Koch, a.a.O., S. 149), sofern keine Indizien dafür bestehen, dass im konkreten Fall der Wert von Kost und Logis deutlich vom Pauschalbetrag abweicht, in welchen Fällen der effektive Marktwert abzuklären respektive zu schätzen wäre (WEL Rz 2070; vgl. Art. 13 AHVV; Jöhl, J. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Rz 165, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, U. Meyer [Hrsg.], 2. Auflage, Basel 2007, S. 1750),
dass vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird und deshalb sowie aufgrund der gemeinsamen Adresse des Beschwerdeführers und der Eigentumswohnung von Z.___ (Urk. 1, Urk. 7/11) davon auszugehen ist, dass er in ihrer Wohnung in eheähnlicher Gemeinschaft (Konkubinat) mit ihr zusammenlebt und - wie er selbst ausführt - für Kost und Logis keinen Unkostenbeitrag leistet, wenn auch um seinen übrigen finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können (Urk. 1),
dass dem angefochtenen Entscheid und den Akten nicht zu entnehmen ist, wie der zu Recht als Einnahme qualifizierte und angerechnete Betrag von jährlich Fr. 6'000.-- respektive Fr. 500.-- im Monat (Urk. 7/7 S. 2) in seiner Höhe bestimmt wurde und ob und inwiefern dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten (allerdings nicht belegten) 80%igen Arbeitspensum von Z.___ (Urk. 1) respektive einer dementsprechenden Mithilfe im Haushalt Rechnung getragen wurde,
dass die Höhe dieses Betrages jedoch auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes noch im Bereich des maximal anrechenbaren Naturaleinkommens liegt (Fr. 7'253.-- x 0,8 = Fr. 5'802.40) und daher nicht zu beanstanden ist, zumal eine erhebliche Abweichung vom privilegierten Pauschalbetrag gemäss Art. 11 AHVV hier nicht angezeigt erscheint,
dass der Beschwerdeführer unstrittig keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und nebst dem nicht strittigen jährlichen Vermögensertrag von Fr. 853.-- (insbesondere aus seiner Liegenschaft, Ferienhaus in A.___; Urk. 7/7 S. 3) und seiner Altersrente von Fr. 22'320.-- pro Jahr (Urk. 7/19) kein (weiteres) Einkommen erzielt und im Übrigen keine Gründe vorbringt, weshalb er die Haushaltstätigkeit nicht übernehmen könnte,
dass sich den Akten betreffend die finanzielle Leistungsfähigkeit der Partnerin des Beschwerdeführers entnehmen lässt, dass sie in den letzten Jahren jeweils zwischen rund Fr. 73'100.-- und Fr. 81'500.-- sowie im Jahr 2009 ein Bruttoeinkommen von Fr. 78'430.-- erzielte (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse für das schweizerische B.___, Urk. 7/2) und dass sie Alleineigentümerin einer Stockwerkeigentumswohnung ist, deren Eigenmietwert unstrittig Fr. 12'600.-- beträgt (Urk. 7/11),
dass eine allfällige Vorpensionierung von Z.___ (Jahrgang 1952, Urk. 7/2) erst Berücksichtigung finden kann, wenn sie tatsächlich vollzogen ist und von tieferen Einkommensverhältnissen ausgegangen werden muss,
dass die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund dieser Einkommensverhältnisse zu Recht davon ausging, dass die Voraussetzung der Leistungsfähigkeit der Partnerin des Beschwerdeführers zur Entschädigung der Haushaltstätigkeit in natura erfüllt ist, und auch insgesamt nicht von ungenügenden oder bescheidenen Einkünften auszugehen ist, die lediglich zur Ergänzung zusammengelegt wurden, weshalb die Anrechnung des Betrages von Fr. 6'000.-- pro Jahr in der Berechnung der Zusatzleistungen des Beschwerdeführers als Naturaleinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG nicht zu beanstanden ist, zumal gleichzeitig auf der Ausgabenseite die Pauschale gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 18'720.-- berücksichtigt wurde, welcher unter anderem die Kosten für Nahrung, Strom und Wasser beinhaltet (Jöhl, a.a.O., Rz 86, S. 1694), und auch Ausgaben für die Unterkunft im Betrag von Fr. 7'140.-- in Abzug gebracht wurden (Urk. 7/7 S. 2), welcher der Hälfte (Art. 16c ELV) des unstrittigen Eigenmietwertes der Eigentumswohnung von Z.___ (Fr. 12'600.--) zuzüglich der Hälfte des vorgesehenen Pauschalbetrages für Nebenkosten von Fr. 1'680.-- (Art. 16a Abs. 3 ELV) entspricht (Urk. 7/11),
dass daher auch der Einwand des Beschwerdeführers, es seien in der Berechnung der Zusatzleistungen der Eigenmietwert und die Nebenkosten zu Unrecht nicht als Ausgaben berücksichtigt worden (Urk. 1), unbegründet ist,
dass die als weitere Ausgabe geltend gemachten Hypothekarzinsen (Urk. 1) für die Eigentumswohnung von Z.___ mit der Berücksichtigung des Eigenmietwertes als Ausgabe abgegolten sind respektive im Ergebnis nicht ins Gewicht fallen, was im Übrigen auch für den Pauschalabzug für Gebäudeunterhaltskosten (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG, Art. 16 ELV; im Kanton Zürich 20 % des Bruttoertrages) gilt, welche zusammen ohnehin maximal in der Höhe des Bruttoertrages respektive des Eigenmietwertes als Ausgabe berücksichtigt werden dürften, wobei hier andererseits bei den Einnahmen kein solcher Ertrag des Stockwerkeigentums der Partnerin gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG angerechnet wurde (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 170, und Jöhl, a.a.O., Rz 143 und FN 479, S. 1732 f.), so dass aus dieser Rüge nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann,
dass ausserdem die Hypothekarzinsen für die eigene Liegenschaftsschuld des Beschwerdeführers bereits bei der Berechnung des Vermögensertrages in der Höhe von Fr. 6'840.-- in Abzug gebracht wurden (Urk. 7/7 S. 3) und sich daher auch diesbezüglich keine zusätzliche Ausgabenposition rechtfertigt,
dass des Weiteren zu den als Ausgabe monierten Krankheitskosten (Urk. 1) festzuhalten ist, dass diese gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG (bezüglich Franchise und Selbstbehalt: lit. g in Verbindung mit Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG) nur zu vergüten sind, wenn sie als im laufenden Jahr entstandene Kosten ausgewiesen sind und der Gesuchsteller überhaupt Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung ist, was hier zu Recht verneint wurde,
dass solche Kosten gemäss Art. 14 ff. ELG ausserdem ausserhalb der Berechnung und Anspruchsprüfung einer jährlichen Ergänzungsleistung gemäss Art. 9 ff. ELG zu beurteilen sind und sie insbesondere nicht Gegenstand des hier angefochtenen Einspracheentscheides (Urk. 2) bilden, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Erwägungen zur Abweisung der Beschwerde führen, soweit darauf einzutreten ist,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___,
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).