Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2010.00099
ZL.2010.00099

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Brühwiler


Urteil vom 29. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Gemeindeverwaltung Y.___

 
Beschwerdegegnerin



Nachdem die  der Gemeinde Y.___ mit Verfügung vom 27. Juli 2010 sowie bestätigendem Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2010 einen Anspruch von X.___ auf Ergänzungsleistungen und Beihilfe aufgrund eines Einkommensüberschusses verneint hat (Urk. 2, Urk. 11/13-14, Urk. 11/16, Urk. 11/18),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. November 2010, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragte, der Wert für den Verzicht auf das Wohnrecht im Stöckli sei gemäss Erbteilungsvertrag auf monatlich Fr. 496.-- festzulegen (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Durchführungsstelle vom 14. Dezember 2010 (Urk. 7),
 
unter Hinweis,
dass die 1934 geborene Beschwerdeführerin das Stöckli auf dem landwirtschaftlichen Betrieb Z.___ bewohnt hatte (Urk. 1 S. 2 unten),
dass nach dem Tod ihres Ehegatten am 21. Juli 1991 die Erben am 27. August 1991 eine Erbteilungsvereinbarung abgeschlossen hatten, in welchem dem Sohn von X.___, A.___, den landwirtschaftlichen Betrieb Z.___ zu einem Übernahmepreis von Fr. 400'000.-- überlassen werden sollte, und X.___ ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht im Stöckli eingeräumt wurde (Urk. 11/7 Ziff. 7-10),
dass bei Auslösung des Wohnrechts, gleich aus welchem Grunde, der Erwerber der Wohnrechtsberechtigten gemäss Erbteilungsvertrag X.___ pro Monat und unter Anpassung an die Veränderungen des Konsumentenpreisindexes Fr. 400.-- zu bezahlen habe (Urk. 11/7 Ziff. 10),
dass es nach dem Tod von A.___ zu Spannungen zwischen X.___ und ihrer Schwiegertochter B.___ gekommen war, worauf Erstere später auszog (Urk. 11/10-12, Urk. 7),
dass sich X.___ am 1. Juni 2010 zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 11/3),
dass die Durchführungsstelle ein Verzichtseinkommen von Fr. 15'720.-- anrechnete und anführte, X.___ habe 2010 auf das Wohnrecht verzichtet und damit auf den entsprechenden Mietwert, der Mietwert sei gemäss einer Bewertung des Zürcher Bauernverbands mit Fr. 1'310.-- (exkl. Garage und Nebenkosten) pro Monat bzw. Fr. 15'720.-- pro Jahr festzulegen, da für ortsübliche vergleichbare Mietobjekte Mietzinse in mindestens dieser Höhe bezahlt würden (Urk. 2),

in Erwägung,
dass gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag entspricht, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnnahmen übersteigen, 
dass nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen anrechenbar sind,
dass gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde, als Einkommen angerechnet werden,
dass auch der Nutzungswert bzw. Mietwert von Liegenschaften, die dem EL-Bezüger aufgrund von Eigentum oder aufgrund eines unentgeltlichen Nutzniessungs- oder Wohnrechts zum Eigengebrauch zur Verfügung stehen, Einkommen aus unbeweglichem Vermögen darstellt,
dass der Wohnberechtigten damit der Mietwert für die mit dem Wohnrecht belastete Liegenschaft (bzw. für die mit dem Wohnrecht belasteten Wohnräume) als Einkommen anzurechnen ist,
dass dies unbestritten ist, weshalb einzig die Höhe des von der Durchführungsstelle veranschlagten Einkommens von Fr. 15’720.-- infolge Wohnrechtsverzichts zu prüfen ist,
dass Sinn und Zweck der fraglichen Klausel einzig gewesen ist, die Beschwerdeführerin nicht nur für den Fall, dass sie das Wohnrecht nicht mehr werde ausüben wollen, sondern dass sie auch dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein würde, finanziell abzusichern, womit der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe das Stöckli aus gesundheitlichen Gründen verlassen müssen, nicht weiter geprüft werden muss (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4, Urk. 3/5),
dass feststeht, dass die Beschwerdeführerin auf das besagte Wohnrecht (Altenwohnung im Stöckli, bestehend aus Wohnstube mit Küche und 2 Zimmern im 1. Stock, 1 Garage im Parterre, 1 Kellerabteil) verzichtet hat,
dass der Beschwerdeführerin damit gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG der Wert des Wohnrechts, mithin der Mietwert der mit dem Wohnrecht belasteten Wohnräume im Wohnhaus als Verzichtseinkommen anzurechnen ist,

dass nach Art. 12 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELV) für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer bzw. Nutzniessungs- oder Wohnberechtigten bewohnten Liegenschaft die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend sind,
dass die Bewertung des Mietwertes grundsätzlich in der vertraglichen Höhe anzurechnen ist und erst bei offensichtlich unter dem ortsüblichen Marktmietwert liegenden Zins der Letztere als Vermögensertrag einzusetzen ist (WEL Rz 2093 in der 1. Januar 2002 gültigen Fassung, Stand 1. Januar 2010),
dass diesfalls der Marktmietwert in der Regel durch Vergleich mit für gleichartige oder ähnliche Wohnungen bezahlten Mieten zu ermitteln ist,
dass vorliegend jedoch ein Erbteilungsvertrag im Recht liegt, welcher einen vertraglichen „Mietzins” beinhaltet (Urk. 11/7),
dass der Beschwerdeführerin aus diesem Vertrag, nachdem sie das Wohnrecht nicht mehr ausübt, ein monatlich indexierter Betrag von Fr. 400.-- zusteht und dieser für das Jahr 2010 (teuerungsangepasst) monatlich Fr. 496.-- beträgt (Urk. 11/7 Ziff. 10),
dass das Bundesgericht in einer ähnlichen Fallkonstellation auf den Erbteilungsvertrag abgestellt und festgehalten hat, bei Vorliegen eines Erbteilungsvertrags sei auf die darin enthaltenen Werte abzustellen (Urteil vom 11. April 2007 P 43/06 E. 4),
dass vorliegend keine Veranlassung besteht, von der bundesgerichtlichen Praxis abzuweichen,
dass die Bewertung des Mietwertes deshalb aufgrund der vertraglichen Bestimmung nach dem Wert im Erbteilungsvertrag zu erfolgen hat,
dass somit für die Anwendung des Mietwertes gestützt auf eine Schätzung des Zürcher Bauernverbands, reduziert um einen Pauschalbetrag durch die Durchführungsstelle, kein Raum besteht und zudem diese Schätzung (nebst einer falschen Adressangabe) mit Hinweis auf vergleichbare Mietwohnungen erfolgte, ohne jedoch zu berücksichtigen, dass es sich beim Stöckli um einen Wohnteil auf einem Landwirtschaftshof und demzufolge nicht um eine normale Mietwohnung im gewöhnlichen Sinn handelt,

dass insbesondere auch angesichts dessen, dass das Wohnhaus im Jahr 1994 einen Schätzungswert von rund Fr. 400'000.-- aufgewiesen hat, der damals mit monatlich Fr. 400.-- vertraglich vereinbarte indexierte Mietwert im Vergleich mit anderen Fällen in der Höhe nicht als missbräuchlich erscheint (Urk. 11/7),
dass die Durchführungsstelle demnach zu Unrecht ein Verzichtseinkommen in der Höhe von Fr. 15'720.-- pro Jahr angerechnet hat und infolgedessen einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab Juni 2010 verneint hat,
dass das anrechenbare Verzichtseinkommen für das Jahr 2010 monatlich Fr. 496.-- beträgt und die Durchführungsstelle daher den Anspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf dieses monatliche Einkommen neu zu berechnen hat,
dass in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2010 aufzuheben und die Sache an die Durchführungsstelle zurückzuweisen ist, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen neu berechne,
dass eine Prozessentschädigung nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgesetz und mit Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist, welche unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen ist,


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache an die  der GemeindeY.___ zurückgewiesen, damit diese den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin ab Juni 2010 im Sinne der Erwägungen ermittle und darüber neu verfüge.

2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- Gemeindeverwaltung Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).