ZL.2010.00101

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 19. April 2012
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geschiedene A.___ (vgl. das Scheidungsurteil vom 6. Oktober 2004, Urk. 8/7/3), bezieht mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 eine Rente der Invalidenversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 91 % (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA], IV-Stelle, vom 4. Juli 2008, Urk. 8/1/19). Aufgrund des Gesuchs vom 10. Juli 2008 (Urk. 8/1/39) sprach ihr die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ mit Verfügung vom 23. November 2009 rückwirkend ab Dezember 2005 Zusatzleistungen - Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse - zu (Urk. 8/1/1).
         Am 10. Oktober 2010 verheiratete sich X.___ mit B.___ (vgl. den Eheschein in Urk. 8/3). Aufgrund dieser Veränderung berechnete die Durchführungsstelle der Gemeinde Y.___ den Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen neu und verneinte ihn mit Verfügung vom 20./21. Oktober 2010 für die Zeit ab November 2010 (Urk. 8/3 und Urk. 8/4). X.___ erhob mit Schreiben vom 2. November 2010 Einsprache (Urk. 8/5), welche die Gemeinde in der Folge mit Entscheid vom 8. November 2010 abwies (Urk. 2 = Urk. 8/6).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 8. November 2010 reichte X.___ mit Eingabe vom 17. November 2010 Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag auf Weitergewährung von Zusatzleistungen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 4. Januar 2011 (Urk. 11) und in der Duplik vom 7. Januar 2011 (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 9 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen.
1.2     Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
         Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG legt einen fixen Betrag für allgemeine Ausgaben fest, der sich im Jahr 2010 - in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung 09 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - für alleinstehende Personen auf Fr. 18'720.00 und für Ehepaare auf Fr. 28'080.00 beläuft. Des Weiteren beträgt gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG der maximale anerkannte Mietzins für alleinstehende Personen Fr. 13'200.00 (Ziffer 1) und für Ehepaare Fr. 15'000.00 (Ziffer 2).
         Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.00 (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.00 (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), ein Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Die letztgenannte Vorschrift stellt eine Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversicherungsrecht massgebenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht dar (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 151 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008). Ein Verzicht auf Einkünfte, der eine Anrechnung erlaubt, liegt rechtsprechungsgemäss dort vor, wo eine Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a mit Hinweisen). Anrechenbar gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG sind auch Einkünfte, auf die der Ehegatte einer ergänzungsleistungsberechtigten Person verzichtet (BGE 117 V 287; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 157 ff.; Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 1758 Rz 178 f.).
1.3     In Bezug auf die Beihilfe nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz; ZLG) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.
         Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit. b). Gemäss § 21 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) ist auf die Einkommensverzichte Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anwendbar.
         Wo im Folgenden vom Ergänzungsleistungsanspruch die Rede ist, beziehen sich die Ausführungen sinngemäss auch auf den Anspruch auf kantonale Beihilfe.
1.4     Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Nach Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind, und diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
1.5     Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
         Ein wesentlicher Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung eines Entscheids, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. BGE 124 180 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 49 Rz 38 und Art. 52 Rz 33).
         Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen; Kieser, a.a.O., Art. 42 Rz 9).

2.
2.1     Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2010 geheiratet hatte, veranlasste die Beschwerdegegnerin aufgrund der Vorschrift in Art. 9 Abs. 2 ELG über die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten richtigerweise zur Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis darauf, dass sie und ihr Ehemann den eherechtlichen Güterstand der Gütertrennung gewählt hätten (Urk. 8/5), den Grundsatz des Einbezugs der finanziellen Situation ihres Ehemannes als solchen hinterfragen sollte, so ist dies nicht gerechtfertigt. Denn wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt (Urk. 2 S. 2), besteht die Pflicht zur Leistung eines Beitrags an den Unterhalt der Familie nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) unabhängig von der Ausgestaltung des Güterstandes. Dementsprechend wird der nichtinvalide Ehegatte auch unabhängig vom gewählten Güterstand in die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur Rente des anderen einbezogen. Der nichtinvalide Ehegatte partizipiert damit auf der einen Seite an der Ergänzungsleistung, wenn er auch nicht selber leistungsberechtigt ist, auf der anderen Seite trifft ihn aber die Obliegenheit, das Seinige zur Schadenminderung beizutragen (vgl. Jöhl, a.a.O., S. 1759 Rz 179).
         Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann namentlich gegen zwei Faktoren im Rahmen der Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Zum einen bringt sie vor, sie und ihr Ehemann lebten in zwei verschiedenen Mietwohnungen, da sie noch keine gemeinsame Wohnung gefunden hätten, und macht damit sinngemäss geltend, der anerkannte Mietzins sei entsprechend zu erhöhen. Zum andern erachtet sie den Betrag von Fr. 54'000.00, den die Beschwerdegegnerin in Anwendung der Verzichtsregelung in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Einkommen angerechnet hat, das ihr Ehemann zumutbarerweise erzielen könnte, als zu hoch bemessen, soweit sie die Anrechnung überhaupt für zulässig hält (Urk. 8/5, Urk. 1, Urk. 11).
2.2     Was den anerkannten Mietzins betrifft, so ist grundsätzlich nur der Mietzins einer einzigen Wohnung abzugsfähig. Eine zweite Wohnung kann innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrags nur dann als Abzug anerkannt werden, wenn diese Zweitwohnung aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen oder wegen der aussergewöhnlichen Grösse der Familie unentbehrlich ist (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 138; Jöhl, a.a.O., S. 1699 f. Rz 94). Vorliegendenfalls sind keine derartigen Umstände gegeben. Die Beschwerdegegnerin hat daher richtigerweise nur den Mietzins für die Wohnung der Beschwerdeführerin, eine 2-Zimmer-Wohnung, und nicht auch den Mietzins für die Wohnung ihres Ehemannes in Q.___ berücksichtigt. Der von der Beschwerdegegnerin angenommene Betrag von Fr. 13'800.00 blieb im Vergleich zur vorangegangenen Berechnung vom 2. Dezember 2009 (Urk. 8/2) unverändert und entspricht einem Monatsmietzins von Fr. 1'150.00. Den vorhandenen Unterlagen kann allerdings nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob dies der richtige Zinsbetrag ist, denn der Mietvertrag vom 21. März 2008 existiert in zwei Versionen, einmal mit einem Nettomietzins von Fr. 1'000.00 und Nebenkosten von Fr. 150.00 und einmal mit einem Nettomietzins von Fr. 1'100.00 und Nebenkosten von ebenfalls Fr. 150.00 (Urk. 8/1/32). Sodann existiert eine Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2008, nach welcher die Monatsmiete sich gemäss einer telefonischen Auskunft des Vermieters auf den höheren Betrag von Fr. 1'250.00 beläuft (Urk. 8/1/37). Dies ergäbe einen Jahresmietzins von Fr. 15'000.00, was dem anerkannten maximalen Mietzins für Ehepaare nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 2 ELG entspricht. Die Frage nach der Mietzinshöhe braucht indessen an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet zu werden, da die Sache - wie zu zeigen ist - auch wegen eines weiteren Punktes zur Klärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
2.3     Es fehlt nämlich, wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemerkt (Urk. 8/5, Urk. 1, Urk. 11), an einer ausreichenden Begründung zum Betrag von Fr. 54'000.00, den die Beschwerdegegnerin als fiktives, zumutbares Einkommen des Ehemannes angerechnet hat.
         Nach der Verwaltungs- und Gerichtspraxis muss bei der Bemessung der Höhe des anrechenbaren Verzichtseinkommens im Einzelfall abgeklärt werden, welchen Verdienst der nichtinvalide Ehegatte erzielen könnte. Massgebende Kriterien sind insbesondere die Lebensumstände, die berufliche Ausbildung und die erwerblichen Erfahrungen, das Alter, die Sprachkenntnisse und auch die Situation auf dem Arbeitsmarkt (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 158 f.; Jöhl, a.a.O., S. 1760 ff. Rz 181 ff.; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], in der ab dem 1. April 2011 gültigen Fassung, Rz 3482.04). Zudem ist die Höhe der erzielbaren Einkünfte in der Regel anhand von konkreten Auskünften oder von statistischen Angaben zu bestimmen (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159; Jöhl, a.a.O., S. 1764 Rz 186; WEL Rz 3482.04).
         Die Beschwerdegegnerin legt zum angerechneten Einkommensbetrag einzig dar, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe auf eine telefonische Anfrage hin erklärt, er habe kein Einkommen, sondern lebe von Luft und Liebe. Wegen der unklaren Einkommensverhältnisse habe deshalb ein Einkommen geschätzt werden müssen, das ein 34-Jähriger durchaus erzielen könne (Urk. 2, Urk. 7 S. 2). Wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin angibt, keine tatsächlichen Einkünfte zu haben, so ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin an sich richtig, gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG die Anrechnung eines fiktiven Einkommens in Betracht zu ziehen. Die Beschwerdegegnerin macht jedoch ausser zum Lebensalter des Ehemannes keinerlei Angaben zu den vorstehend aufgeführten Faktoren. Damit ist entweder der angefochtene Einspracheentscheid ungenügend begründet, was wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits aus formellen Gründen zur Aufhebung des Entscheids führen müsste. Oder aber die Beschwerdegegnerin hat den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt, was eben-falls dazu führt, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist, und überdies dazu, dass die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen zu verpflichten ist. Dabei hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 28 Abs. 2 ATSG die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss auch das fiktive Verzichtseinkommen, genau wie nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG das tatsächliche Einkommen, nicht voll, sondern - nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1'000.00 beziehungsweise von Fr. 1'500.00 - nur im Umfang von zwei Dritteln anzurechnen ist (WEL Rz 3482.04).
2.4     Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2010 ist demnach aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der vorstehenden Erwägungen verfahre.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2010 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).