Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 9. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans Rainer Künzle
Zelglistrasse 10, 8122 Binz
gegen
Gemeinde A.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Z.___, geboren 1924 und am 27. Juli 2009 ins Alterswohnheim F.___ eingetreten, stellte am 28. Juli 2009 (schriftliches Gesuch vom 3. August 2009) ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 11/1, Urk. 11/2/3). Mit Verfügungen vom 17. August 2010 (Neugesuch und Revision) wurden dem zwischenzeitlich am 14. Juli 2010 verstorbenen Versicherten von der Gemeinde A.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), für die Zeit vom 27. Juli 2009 bis 31. Juli 2010 Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 31'306.-- zugesprochen (Urk. 11/21-22, Urk. 3/1). Dabei rechnete die Durchführungsstelle dem Versicherten per Dezember 1994 ein Verzichtsvermögen von Fr. 191'000.-- aus dem am 30. Dezember 1994 erfolgten Verkauf der Liegenschaft an der B.___-Strasse in A.___ an dessen Kinder C.___ und D.___ an, da eine Liegenschaftsbewertung per 1. Dezember 1994 einen Verkehrswert von Fr. 1'891'000.-- ergab, der Verkaufspreis jedoch Fr. 1'700'000.-- betrug (Urk. 11/16, Urk. 11/23). Die Witwe des Versicherten, X.___, aufgrund des öffentlich beurkundeten Erbvertrages vom 21. Februar 1992 Alleinerbin und folglich hierzu berechtigt (Urk. 11/12), erhob am 15. September 2010 dagegen Einsprache (Urk. 11/26), welche von der Durchführungsstelle mit Entscheid vom 6. Oktober 2010 abgewiesen wurde (Urk. 11/28 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Witwe des verstorbenen Versicherten mit Eingabe vom 11. November 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Einsprache-Verfügung aufzuheben, und die für den Zeitraum 27. Juli bis 31. Dezember 2009 beziehungsweise 1. Januar bis 27. Juli 2010 berechneten Zusatzleistungen seien wie folgt festzusetzen: Die Auszahlung für das Jahr 2009 sei auf Fr. 16'355.45 respektive für das Jahr 2010 auf Fr. 19'621.55, total Fr. 35'977.-- festzusetzen (Urk. 1/1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2011 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Mit Replik vom 7. März 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und führte aus, dass sich der Streit hauptsächlich um die angebliche Schenkung aus dem Verkauf der Liegenschaft an die Kinder drehe (Urk. 14). Am 18. März 2011 reichte sie ergänzende Unterlagen nach (Urk. 15-16), die der Beschwerdegegnerin am 22. März 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 17), welche ihrerseits am 20. April 2011 auf eine Duplik verzichtete und vollumfänglich an ihrer Beschwerdeantwort festhielt (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 Erw. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen).
1.3 Für die Bewertung von Verzichtsvermögen ist praxisgemäss auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben. In rechtlicher Hinsicht sind die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltendmachung massgebend (BGE 120 V 184 E. 4b, Urteile des Bundesgerichts in Sachen B. vom 16. Juni 2009, 8C_849/2008, E. 6.3.2 und in Sachen B. vom 15. April 2004, P 71/03, E. 3 sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 176).
Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Gemäss Abs. 6 dieser Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.
Der Kanton Zürich hat von der mit Art. 17 Abs. 6 ELV eingeräumten Möglichkeit, anstelle des Verkehrswertes einheitlich den Repartitionswert anzuwenden, keinen Gebrauch gemacht (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts [ZL.2009.00096] vom 12. August 2010, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen), weshalb bei der Veräusserung eines Grundstücks gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV zu verfahren und der Verkehrswert zu ermitteln ist.
1.4 Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um 10'000 Franken vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
1.5 Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu begründen vermag, und dass die Ergänzungsleistung um so höher ausfällt, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Umgekehrt sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, gleichwohl in die Berechnung der Ergänzungsleistungen miteinzubeziehen, und sie können sich negativ auf den Anspruch beziehungsweise auf die Höhe der Ergänzungsleistungen auswirken. Da es sich bei der Tatsache des fehlenden Vermögens beziehungsweise des Fehlens eines Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte um anspruchsbegründende Tatsachen handelt, trägt dafür grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast, und er trägt die Folgen der Beweislosigkeit. Im Zusammenhang mit dem Nachweis von Tatsachen über das ganze oder teilweise Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen gilt der sozialversicherungsrechtliche Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 208 E. 6a mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Strittig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist, ob die Liegenschaft den erwachsenen Kindern gegen eine adäquate Gegenleistung veräussert wurde. Die übrigen beanstandeten Positionen der EL-Berechnung ergeben sich aus der Klärung des genannten Streitgegenstandes.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre EL-Berechnung damit, dass gemäss Kaufvertrag vom 30. Dezember 1994 die fragliche Liegenschaft zum Preis von Fr. 1'700'000.--, welcher gemäss Ziff. 13 des Verkaufsvertrages auf einer Schätzung des Zürcherischen Hauseigentümerverbandes beruhte, verkauft worden sei, dieser Schätzungsbericht jedoch nicht habe vorgelegt werden können, weshalb sie eine Verkehrswertschätzung per Stichtag 1. Dezember 1994 verlangt habe. Diese eingebrachte Schätzung durch einen diplomierten Immobilienbewerter habe einen Verkehrswert im damaligen Zeitpunkt von Fr. 1'891'000.-- ausgewiesen, womit die Differenz zum vereinbarten Kaufpreis von Fr. 191'000.-- als Vermögensverzicht per Dezember 1994 habe angerechnet werden müssen (Urk. 2 Ziff. 4-5).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, die neue Liegenschaftsbewertung gehe von Mieteinnahmen in der Höhe von Fr. 118'979.-- aus, diese jedoch tatsächlich maximal Fr. 116'328.-- betragen hätten, was aus der Steuererklärung des Käufers C.___ ersichtlich sei, weshalb man zu einem Verkehrswert der Liegenschaft von höchstens Fr. 1'789'885.-- gelange. Damit sei eine Hinzurechnung aus übermässiger Vermögensentäusserung bis längstens ins Jahr 2001 zulässig gewesen, nicht aber im vorliegenden Fall, wo es um die Jahre 2009 und 2010 gehe (Urk. 14 S. 1). Des Weiteren basiere diese Liegenschaftsschätzung auf den Ertragswerten von 2008, weshalb fraglich sei, ob der Ertragswert nicht anhand des Mieterindexes auf den Wert von 1994 heruntergerechnet werden müsste, womit der Ertragswert und somit letztlich auch der Verkehrswert nochmals tiefer lägen (S. 2).
3.
3.1 In Art. 17 Abs. 5 ELV werden für die Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft keine eigentlichen Bewertungsregeln aufgestellt. Unter dem Verkehrswert wird der Verkaufswert (Marktpreis) verstanden, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 12 E. 1; AHI 1998 S. 273 f.). Massgebend ist der Verkehrswert der Liegenschaft zum Veräusserungszeitpunkt (BGE 113 V 195 E. 5c).
3.2 Gemäss öffentlich beurkundetem Kaufvertrag veräusserte der verstorbene Z.___ als Alleineigentümer seine Liegenschaft an der B.___-Strasse in A.___ seinen Kindern C.___ und D.___ zu einem Verkaufspreis von Fr. 1'700'000.--. Dieser wurde von Seiten der Käuferschaft durch Übernahme des Namenschuldbriefes in der Höhe von Fr. 1'200'000.-- zugunsten der Zürcher Kantonalbank und durch Aufnahme eines verzinslichen Darlehens von Fr. 250'000.-- je Kind beim Vater bezahlt. Im gleichen Zug unterzeichnete Z.___ mit der Käuferschaft am 1. Januar 1995 einen Mietvertrag zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1890.-- (Urk. 11/20 = Urk. 5). Die Festsetzung des Kaufpreises beruhte dabei gemäss Ziffer 13 des Kaufvertrages auf einer Schätzung des Zürcherischen Hauseigentümerverbandes, dessen Schätzungsbericht sich im Besitze aller Parteien befinde (Urk. 11/16).
Da dieser Bericht von der Beschwerdeführerin respektive ihren Nachkommen nicht (mehr) beigebracht werden konnte (Urk. 11/9), liess der neue Miteigentümer C.___ eine Verkehrswertschätzung durch E.___, eidgenössisch diplomierter Immobilienbewerter, per Stichtag 1. Dezember 1994 erstellen, welche am 7. Januar 2010 ausgefertigt wurde und einen Verkehrswert von Fr. 1'891'000.-- auswies (Urk. 11/17). Der Verkaufspreis lag damit Fr. 191'000.-- unter dem geschätzten Verkehrswert, weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen einen Vermögensverzicht in dieser Höhe annahm (Urk. 2).
3.3 Nach der vorstehenden Berechnung stand der Gegenleistung der Erwerber mit Fr. 1'700'000.-- die Leistung des Veräusserers von Fr. 1'891'000.-- gegenüber. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird eine Gegenleistung dann als angemessen betrachtet, wenn sie sich in einer Bandbreite von zirka 10 % zur Leistung bewegt (BGE 122 V 394 E. 5b). Vorliegend lag der vereinbarte Verkaufspreis lediglich 10,1 % unter dem am 7. Januar 2010 per 1. Dezember 1994 geschätzten Verkehrswert und entsprechend innerhalb dieser Bandbreite. In Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung ist folglich ein Verzicht zu verneinen, weshalb die Anrechnung eines Verzichtsvermögens entfällt, ebenso wie die Berücksichtigung eines darauf anfallenden hypothetischen Ertrages und eines hypothetischen Verzehrs.
3.4 Nach dem Gesagten ist deshalb nicht von einem Verzichtseinkommen in der Höhe von Fr. 191'000.-- auszugehen und der Kaufpreis von Fr. 1'700'000.-- als angemessen zu taxieren. Dass die Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises nicht ausgewiesen, das heisst, dass die Übertragung der Liegenschaft faktisch ohne Gegenleistung erfolgt wäre, ist ebenfalls nicht der Fall. In den Akten finden sich hierzu die Bestätigung der Zürcher Kantonalbank über die Tilgung der Hypothekarschuld Valuta 28. Februar 1995 über Fr. 1'170'000.-- (Urk. 11/15) und die schriftlichen Bestätigungen der Amortisationszahlungen der Darlehensschulden von C.___ und D.___ (Urk. 11/11), welche offenbar mit den Mietzinsen gemäss Mietvertrag von Z.___ (Urk. 11/20) verrechnet wurden und darüber hinaus auch ihre ordnungsgemässe Berücksichtigung in den EL-Berechnungen der Beschwerdegegnerin fanden (Urk. 11/21-22). Damit ist erstellt, dass die Liegenschaft entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin mit Rechtspflicht und gleichwertiger Gegenleistung abgetreten wurde.
4. Nach dem Eintritt in ein Heim oder ein Spital hat eine Person mit Berechtigung auf Ergänzungsleistungen gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG sechs Monate Zeit, sich für den Bezug von Ergänzungsleistungen anzumelden. Sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts.
Der verstorbene Versicherte trat am 27. Juli 2009 ins Altersheim ein (Urk. 11/1, 11/21) und stellte das Gesuch um Zusatzleistungen am 28. Juli 2009 (Urk. 11/2/3). Entsprechend besteht der Anspruch zugunsten der Erbmasse des Verstorbenen auf Zusatzleistungen ab 1. Juli 2009. Dies ist seitens der Beschwerdegegnerin bei Erlass der neuen Leistungsverfügung mit einzubeziehen.
5. Gemäss den obenstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Oktober 2010 in dem Sinne gutzuheissen, als dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Anspruch auf Zusatzleistungen zugunsten der Erbmasse des verstorbenen Z.___ für die Zeit ab 1. Juli 2009 ohne Berücksichtigung des Verzichtseinkommens von Fr. 191'000.-- neu berechne und hernach verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch zugunsten der Erbmasse des verstorbenen Z.___ auf Zusatzleistungen zur AHV/IV im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans Rainer Künzle
- Gemeinde A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).