ZL.2010.00103
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin von Streng
Urteil vom 30. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass sich X.___, Jahrgang 1925, im April 2010 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, nachfolgend AZL, zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 7/78),
dass ihm das AZL mit Verfügung vom 4. August 2010 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 755.-- ab 1. April 2010 zusprach (Urk. 7/81/8),
dass er dagegen am 14. August 2010 Einsprache erhob und geltend machte, sein Vermögen, das am 1. April 2010 noch Fr. 27'097.-- betragen habe, sei bis zum heutigen Tag auf Fr. 18'988.--, mithin unter den Freibetrag von Fr. 25'000.-- gesunken, da er es für die Finanzierung des allgemeinen Lebensunterhaltes habe angreifen müssen (Urk. 3/2),
dass der Freibetrag ausschliesslich für persönliche Ausgaben zur Verfügung stehe und nicht für Ausgaben des allgemeinen Lebensunterhaltes verwendet werden dürfe,
dass er deshalb vom AZL eine Nachzahlung zu Gunsten des Freibetrages fordere,
dass das AZL die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 9. November 2010 abwies (Urk. 2),
dass der Versicherte dagegen am 22. November 2010 Beschwerde erhob und seinen im Verwaltungsverfahren vor dem AZL gestellten Antrag sinngemäss erneuerte (Urk. 1),
dass das AZL in der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2010 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen, ELG, bei Altersrentnern, die in einem Heim leben, ein Fünftel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 25'000 Franken übersteigt, als Vermögensverzehr zu den Einnahmen gerechnet wird,
dass demnach, wenn das Reinvermögen den Freibetrag nicht erreicht, kein Vermögensverzehr angerechnet werden kann,
dass der Freibetrag mithin lediglich eine Grenze darstellt, oberhalb welcher ein Vermögensverzehr anzurechnen ist,
dass der Beschwerdeführer aus der zitierten gesetzlichen Bestimmung bzw. aus dem ELG dagegen keinen Anspruch ableiten kann, dass ihm mit Ergänzungsleistungen eine Vermögensbildung bis zur Höhe der Freigrenze (von Fr. 25'000.--) ermöglicht oder ein Vermögensverzehr innerhalb der Freigrenze ersetzt wird,
dass sich der angefochtene Einsprachentscheid vom 9. November 2010 mithin als gesetzeskonform erweist und die Beschwerde abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).