Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 31. August 2012
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1960 geborene X.___ bezieht gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/5). Er lebt mit seiner Partnerin, der 1959 geborenen Y.___, sowie den gemeinsamen Kindern, den Zwillingen Z.___ und A.___ (geboren 1994) zusammen (Urk. 7/90 und 7/84). Den über das Schweizer Bürgerrecht verfügenden Kindern (Urk. 7/16) wird eine Kinderrente zur Rente des Vaters ausgerichtet (Urk. 7/5).
Seit dem 1. Juli 2009 bezieht der Versicherte vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen und kantonaler Beihilfe (Urk. 7/90/11). Das AZL vergütete Krankheits- und Behinderungskosten (Urk. 7/90/8) und richtete im Dezember 2009 einen einmaligen Gemeindezuschuss aus (Urk. 7/90/9).
Nachdem die Kinder anfänglich in E.___ zur Schule gegangen waren, besuchten sie ab dem Schuljahr 2008 eine Schule in B.___, wohnten dann bei einer Cousine ihrer Mutter und weilten an den Wochenenden und in den Ferien jeweils zuhause bei ihren Eltern in E.___ (Urk. 7/88). Da ein weiterer Schulbesuch in B.___ nicht möglich war, reisten die Kinder am 6. Oktober 2010 nach C.___, um dort weiterhin die Schule zu besuchen (Urk. 7/88 und 7/89).
Gestützt auf diesen Umstand berechnete das AZL die Zusatzleistungen mit Wirkung ab dem 1. November 2010 neu und setzte den Anspruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 auf monatlich Fr. 379.-- fest (Urk. 7/90/15). Hiergegen erhoben die Eltern der Kinder zunächst mit E-Mail vom 27. Oktober 2010 (Urk. 7/80) und hernach mit Eingabe vom 6. November 2010 gemeinsam Einsprache (Urk. 7/81) und beantragten, die Kinder bei der Berechnung der Zusatzleistungen wieder zu berücksichtigen, da der Vater unterhaltspflichtig sei. Mit Einspracheentscheid vom 23. November 2010 wies das AZL die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Mit einer als Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2010 betitelten Eingabe vom 4. Dezember 2010 erhoben X.___ und Y.___ beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde (Urk. 1) und erneuerten ihren Antrag, die Kinder weiterhin in die Berechnung betreffend Zusatzleistungen miteinzubeziehen. In der Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2010 verzichtete das AZL auf eine Stellungnahme und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde den Versicherten am 1. März 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anspruch auf Zusatzleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer als IV-Bezüger der alleinige Anspruchsberechtigte hinsichtlich der Zusatzleistungen (Urk. 7/87). Es stellt sich daher - zumal auch seine Lebenspartnerin und die Mutter der gemeinsamen Kinder Beschwerde erhoben hat (Urk. 1) - die Frage nach deren Beschwerdelegitimation.
Die Berechtigung, einen bundessozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen, steht in einem engen Zusammenhang mit der Befugnis, die versicherte Person zum Bezug der entsprechenden Leistung anzumelden (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2012 vom 11. Juli 2012, E. 4.3.1). Das Anmeldeverfahren richtet sich nach Art. 67 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV). Demnach sind nebst dem Rentenansprecher zur Geltendmachung von Leistungen sein Ehegatte, seine Eltern oder Grosseltern, seine Kinder oder Enkel, seine Geschwister sowie Drittpersonen oder Behörden, welche die Auszahlung an sich verlangen können, befugt (Art. 67 Abs. 1 AHVV, 2. Satz).
Da die Beschwerdeführerin nicht mit dem Versicherten verheiratet ist, mangelt es ihr an der Legitimation zur Beschwerdeerhebung. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, wonach Y.___ die Beschwerde als Inhaberin der elterlichen Gewalt namens der Kinder erhoben hätte. Auf die Beschwerde von Y.___ vom 4. Dezember 2010 (Urk. 1) ist daher nicht einzutreten.
2.
2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG).
2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und Personen mit (
) Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden grundsätzlich zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG kann der Bundesrat Ausnahmen von der Zusammenrechnung insbesondere bei Kindern, die Anspruch auf eine Kinderrente der IV begründen, vorsehen, was er in Art. 7 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) getan hat. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen, wenn ein Kind nicht bei den Eltern lebt (
).
2.3 Auslandsaufenthalte werden in Art. 10 ELV geregelt: Demnach fallen der Ehegatte oder ein anderes Familienglied bei der Bemessung der Ergänzungsleistung ausser Betracht, wenn es sich längere Zeit im Ausland aufhält.
3. Es ist unbestritten, dass die Zwillinge Z.___ und A.___ ab dem Schuljahr 2010/2011 eine Schule in der Heimat ihres Vaters besuchen (Bestätigungen vom 26. Oktober 2010; Urk. 7/78 und 7/79) und bei der Grossmutter väterlicherseits leben (Urk. 7/88). Damit hat sich eine Änderung der Lebenssituation ergeben, da die Kinder vorher in D.___ (B.___) eingeschult waren, unter der Woche bei einer Verwandten ihrer Mutter lebten und die Wochenenden und Ferien zuhause bei den Eltern in E.___ verbrachten (Urk. 7/88). Diese ist gemäss Art. 25 Abs.1 lit. a und Abs. 2 lit. a ELV auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats zu berücksichtigen.
Da mit Bezug auf die Berechnung der Zusatzleistungen entscheidend ist, ob ein Kind bei den Eltern lebt, wirkt sich der Umzug der Zwillinge einerseits dahingehend aus, dass die Ergänzungsleistung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV gesondert zu berechnen wäre. Andererseits leben die Kinder nun nicht mehr in der Schweiz, sondern für die Dauer des Schulbesuchs im Ausland. Damit gelangt Art. 10 ELV - worauf sich die Beschwerdegegnerin zu Recht stützt (Urk. 2) - zur Anwendung. Das heisst, die Kinder sind bei der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs des Beschwerdeführers für die Dauer ihres Auslandaufenthaltes nicht mehr zu berücksichtigen. Daran ändern auch die in den Randziffern (Rz) 2009-2011 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) aufgeführten Bestimmungen bei Auslandaufenthalten nichts, denn diese beziehen sich ausschliesslich auf den für den Anspruchsberechtigten geforderten Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz. Rz 2031 WEL bestätigt die Verordnungsbestimmung von Art. 10 und enthält darüber hinaus eine Regelung betreffend Auslandaufenthalte eines Ehegatten und deren Auswirkung auf die Berechnung der Zusatzleistungen für den andern Ehegatten.
Damit ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wonach die Kinder während der Dauer ihres Schulbesuchs in C.___ in der Anspruchsberechnung nicht zu berücksichtigen sind, rechtens. Daran ändert nichts, dass die Kinder gemäss den Angaben in der Beschwerde die Schulferien zu Hause zu verbringen gedenken (Urk. 1), da sie sich dennoch überwiegend im Ausland aufhalten werden und mit Ferienaufenthalten bei den Eltern noch kein Zusammenleben begründet wird.
4.
4.1 Gestützt auf den Umstand, dass die Kinder bei der Berechnung der Zusatzleistungen mit Wirkung ab dem 1. November 2010 unberücksichtigt zu bleiben haben, ändern sich sowohl anerkannte Ausgaben als auch anrechenbare Einnahmen. So beträgt der Lebensbedarf gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der bis Ende 2010 gültig gewesenen Fassung Fr. 18720.--. Die Pauschale für die obligatorische Krankenversicherung beläuft sich für den Beschwerdeführer auf Fr. 4548.-- (Art. 2 lit. a der Verordnung des eidgenössischen Departementes des Innern [EDI] über die Durchschnittsprämien 2010 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen vom 28. Oktober 2009). Die Miete ist, zumal die Wohnung nun nur noch von zwei Personen bewohnt wird, hälftig auf den Beschwerdeführer und seine Partnerin aufzuteilen, so dass Fr. 9912.-- anrechenbar sind (Fr. 1652.-- [Urk. 7/53] x 12 : 2). Einschliesslich der an die AHV-/IV geschuldeten Beiträge als Nichterwerbstätiger in der Höhe von Fr. 474.-- im Jahr belaufen sich die anerkannten Ausgaben demnach auf Fr. 33654.-- im Jahr.
4.2 Bei den anrechenbaren Einnahmen verbleiben die IV-Rente des Beschwerdeführers von Fr. 7632.-- im Jahr (Urk. 7/5) und seine Rente aus beruflicher Vorsorge, welche die Beschwerdegegnerin mit jährlich Fr. 13867.-- bemessen hat (vgl. aber Urk. 7/56). Sodann geht die Beschwerdegegnerin von einem fiktiven Einkommen des teilinvaliden Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 18720.-- aus, welcher Betrag gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV bei einem Invaliditätsgrad von 58 % dem Lebensbedarf entspricht und vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird. Von den Einnahmen von Fr. 18720.-- wird der Freibetrag, der bei alleinstehenden Personen Fr. 1000.-- beträgt (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), in Abzug gebracht und vom Restbetrag werden zwei Drittel angerechnet, so dass anrechenbare Einnahmen von Fr. 33312.-- entsprechend der zutreffenden Berechnung durch die Beschwerdegegnerin verbleiben.
In Gegenüberstellung von anerkannten Ausgaben von Fr. 33654.-- und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 33312.-- beträgt das jährliche Manko Fr. 342.--. Dies führt unter Berücksichtigung der Mindestlöhne gemäss Art. 26 ELV zu einem Anspruch von Fr. 4548.-- im Jahr oder Fr. 379.-- im Monat. Damit erweist sich die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen als zutreffend.
4.3 Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 23. November 2010 zu bestätigen und die Beschwerde des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Auf die Beschwerde von Y.___ wird nicht eingetreten.
Und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde von X.___ wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).