Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2010.00108
[9C_326/2012]
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ZL.2010.00108
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 8. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Y.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, und seit 9. März 2009 mit Z.___ verheiratet, stellte als Rentenbezügerin einer Invalidenrente am 15. Februar 2010 einen Antrag auf Zusatzleistungen zur AHV/IV, nachdem sie ihren zuvor ausserkantonalen Wohnsitz nach Y.___ verlegt und früher schon Zusatzleistungen bezogen hatte (Urk. 8/C1, Urk. 8/1/A6, Urk. 8/1/G, Urk. 8/2/9). Mit Verfügung der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Y.___ vom 24. August 2010 wurde X.___ mit der Begründung, die anerkannten Ausgaben seien kleiner als die anrechenbaren Einnahmen, wobei dem nicht invaliden Ehepartner ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 39'600.-- angerechnet wurde, die Ausrichtung von Zusatzleistungen verneint (Urk. 8/3/1-2). Die am 21. September 2010 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/4) hiess die Durchführungsstelle am 8. November 2010 in dem Sinne teilweise gut, als sie auf das hypothetische Erwerbseinkommen des Ehegatten von X.___ bis Ende April 2010 verzichtete, im übrigen die Einsprache jedoch abwies (Urk. 8/6 = Urk. 2). Aus diesem Grund sprach die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 für die Monate März bis April 2010 Ergänzungsleistungen (Nachzahlung von Fr. 4'230.--) zu (Urk. 8/3/4).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. November 2010 (Urk. 2) erhob X.___ am 8. Dezember 2010 Beschwerde und beantragte, auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei ab 1. Mai 2010 zu verzichten, eventuell sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen ab Februar 2011 in der Höhe von Fr. 30'000.-- netto vorzusehen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2011 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 7. Februar 2011 an ihrem Antrag fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Duplik ein, was der Beschwerdeführerin am 22. März 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Die von der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2011 (Urk. 18) aufgelegten Akten (Urk. 19/1-3) wurden der Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2011 (Urk. 20) zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 der vorliegend anwendbaren, ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
1.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 117 V 291 E. 3b entschieden hat, ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E. 5a, 114 II 302 Erw. 3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetzbuchs, ZGB). Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 ZGB vorgesehene (Wieder-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berechnung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).
Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgesehen werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat, indem er erfolglose Stellenbemühungen einreicht (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 159).
Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänzungsleistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leistungsfestsetzung im Sozialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu beachtenden Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C 380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).
1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei Eintritt einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. c und d der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]). Sie ist bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens ab Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, anzupassen (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Ehemann der Beschwerdeführerin gestützt auf die Auskunft des RAV Y.___ ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 39'600.-- an (Urk. 2). Des Weiteren wies sie darauf hin, dass der Ehemann einen Samstags-Job ohne neue Stelle gekündigt habe, und aus den vorliegenden Unterlagen zeige sich, dass der Ehemann sich nur punktuell elektronisch beworben habe, weshalb aufgrund der Absagen davon ausgegangen werden müsse, dass die Bewerbungen nicht ausreichend gewesen seien, damit über eine allfällige Anstellung habe entschieden werden können (Urk. 7 S. 2).
2.2 Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin fest, dass ihr Ehemann erst seit November 2009 überhaupt über eine Arbeitsbewilligung verfüge und seither vergeblich auf Arbeitssuche sei. Bislang sei es ihm lediglich gelungen, im Bereiche der Reinigungsbranche Teilzeitanstellungen zu finden bzw. im Sommer 2010 eine Ferienvertretung zu übernehmen. Des Weiteren habe er seine Arbeitsbemühungen gegenüber der Beschwerdegegnerin umfassend dokumentiert (Urk. 1 S. 4 Mitte). Zudem habe die Beschwerdegegnerin erst am 24. August 2010 verfügt und ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes rückwirkend ab 1. Mai 2010 berechnet. Bevor eine entsprechende Herabsetzung eines Ergänzungsleistungsanspruches verfügt werden könne, müsse eine mindestens sechsmonatige Übergangsfrist gewährt werden, welche erst ab Zustellung der Verfügung gelte, weshalb ein allfälliges hypothetisches Erwerbseinkommen frühestens ab 1. März 2011 angerechnet werden dürfe (S. 5 Ziff. 2 lit. a). Gestützt auf den Mindestlohnanspruch in der Reinigungsbranche, in welcher der Ehemann der Beschwerdeführer bislang eine Anstellung gesucht habe, sei selbst bei Zugrundelegung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von einem maximalen Betrag von Fr. 30'000.-- jährlich auszugehen (S. 6 unten). Ausserdem machte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt habe (Urk. 11 S. 2).
2.3 Streitig sind die Zusatzleistungen für die Zeit ab Mai 2010. Zu prüfen ist dabei, ob, wann und in welcher Höhe ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin anzurechnen ist.
3.
3.1 Der 1973 in A.___ geborene Z.___ reiste am 27. April 2004 als Asylbewerber in die Schweiz ein und heiratete am 9. März 2009 die Beschwerdeführerin. Am 5. November 2009 erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung B mit Ermächtigung zur Erwerbstätigkeit (Urk. 8/C1 und C3). Von Januar 2010 bis 30. August 2010 arbeitete er samstags als Reinigungskraft bei der B.___ zirka 24 Stunden pro Monat, kündigte diese Stelle jedoch selbst und ohne Angaben von Gründen (Urk. 8/2/15, Urk. 8/2/41a-44). Zuletzt konnte er vom 17. Juli bis 14. August 2010 als Raumpfleger-Aushilfe tätig sein (Urk. 3/5). Heute leistet er als Angestellter einer Temporärarbeitsfirma seit 20. Juni 2011 Arbeitseinsätze für diverse Betriebe (Urk. 18-19), was vorliegend jedoch nicht zu berücksichtigen ist, da der Nachweis der Stellenbemühungen bis zum im vorliegenden Verfahren massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 8. November 2010 zu erfolgen hat, welcher die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen). Aktenkundig dokumentiert ist zudem, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sich regelmässig ab März 2010 bis August 2010 und ausschliesslich im Internet in verschiedenen Berufssparten um eine Stelle beworben hat, vornehmlich für ausgeschriebene Stellen als Gebäudereiniger oder Lagerist (Urk. 8/2/16, Urk. 8/2/45).
Von November 2009 bis Anfang März 2010 sowie ab 12. August 2010 bis zum Einspracheentscheid vom 8. November 2010 sind keine Stellenbewerbungen aktenkundig.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin erachtete die Arbeitsbemühungen als ungenügend, namentlich weil sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nur punktuell elektronisch beworben habe und aufgrund der Absagen davon ausgegangen werden müsse, dass die Bewerbungen nicht genügend gewesen seien (Urk. 7 S. 2 Mitte). Im vorliegenden Fall fällt auf, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin keine Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin bei der Stellensuche erhalten hat. Insbesondere die konkreten Anforderungen an die Nachweise - quantitativ wie auch qualitativ - wurden dem Ehemann der Beschwerdeführerin nicht klar kommuniziert. Er wurde mithin nicht so angeleitet und unterstützt, dass er seine Bewerbungsbemühungen massgebend hätte verbessern können. Die Beschwerdegegnerin hat wohl beim RAV telefonisch nach einem Mindestlohn im Bereich Gastgewerbe angefragt (Urk. 2, Urk. 7), dem Ehemann der Beschwerdeführerin aber keine Beratung und Unterstützung gewährt. Eine solche könnte durch geeignete Mitglieder der Durchführungsstelle oder allenfalls durch Fachpersonen der kantonalen Fachstellen beziehungsweise des RAV erfolgen.
3.2.2 Vorliegend hat indes bereits die Sozialversicherungsanstalt des früheren Wohnsitzkantons der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten mit Schreiben vom 1. Juli 2009 darauf hingewiesen, dass Arbeitsbemühungen samt Antwortschreiben der jeweiligen Arbeitgeber aufgelegt werden müssen, damit von der Anrechnung eines zumutbaren Einkommens abgesehen werden könne, und mit Schreiben vom 14. Januar 2010 wurden diese Bemühungen auf 6-8 Bewerbungen pro Monat quantifiziert (Urk. 8/2/6). Insofern hatte der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits eine Vorgabe, an welcher er sich orientieren konnte, und er musste sich auch schon seit Juli 2009 im Klaren sein, dass er sich um eine zumutbare Anstellung zu bemühen hatte. Dies wurde insofern verdeutlicht, als bereits damals ein erzielbares hypothetisches Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Höhe von zunächst Fr. 36'000.-- angenommen (Urk. 8/2/6) und dieses mit der ablehnenden Verfügung vom 3. März 2010 (Urk. 8/2/10) sogar auf Fr. 37'440.-- erhöht wurde (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 8/2/8). Damit hatte bereits die kantonale Behörde am letzten Wohnsitz der Beschwerdeführerin auf ein hypothetisches Einkommen und nicht auf das effektive Einkommen des Ehemannes abgestellt, weshalb der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei nie darüber aufgeklärt worden, nicht gefolgt werden kann (Urk. 11 S. 3 oben). Ferner finden sich in den Akten ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2010, in welchem sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann zur Besprechung betreffend Anspruch auf Zusatzleistungen am 24. August 2010 vorgeladen wurden (Urk. 8/2/40). An diesem Termin hätte auch die Möglichkeit bestanden, über die Arbeitsbemühungen und allfällige Bewerbungshilfen sowie bei Unklarheiten nachzufragen, weshalb es vorliegend nicht angehen kann, nunmehr eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht der Beschwerdegegnerin geltend zu machen (Urk. 11 S. 2 Ziff. 1). Ausserdem kann die Beschwerdeführerin bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Kanton sich nicht auf den Standpunkt stellen, alle Vorgaben sowie die Rechtslage (zumindest für bundesrechtliche Bestimmungen) betreffend Berechnung der Zusatzleistungen zur AHV/IV würden nun nicht mehr gelten und sie müsste von Grund auf neu instruiert werden. Ebenfalls steht diesem Ansinnen der Austausch der Informationen zwischen den beiden zuständigen Ämtern, wovon die Beschwerdeführerin Kenntnis hatte, entgegen (Urk. 8/2/9).
3.3 Wie bereits unter E. 3.1 ausgeführt, belegte der Ehemann der Beschwerdeführerin ausschliesslich seine Arbeitsbemühungen für die Monate März 2010 bis August 2010 in verschiedenen Berufssparten, vornehmlich für im Internet ausgeschriebene Stellen als Gebäudereiniger oder Lagerist, zumeist mehrmals beim gleichen Arbeitgeber und auch für solche Stellen, bei denen ihm aufgrund fehlender Qualifikation von vorneherein kein Erfolg beschieden sein konnte, wie zum Beispiel „Mitarbeiter Logistik mit Staplerprüfung“, „Lagerist mit Führungsqualitäten“ oder „LP Interdisziplinäre Fachbereiche“ am Kantonsspital D.___ sowie „Pflegefachperson Dialyse“ in einer nephrologischen Praxis (Urk. 8/2/16, Urk. 8/2/45). Festzuhalten ist ausserdem, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin offensichtlich körperlich gesund und seit 2004 in der Schweiz ist, womit er über Kenntnisse der Deutschen Sprache verfügt, als auch gelernt hat, mit den hiesigen Gepflogenheiten umzugehen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass trotz schwieriger Arbeitssuche aber mit Beharrlichkeit und besonderem Einsatzwille es möglich gewesen wäre, eine Arbeitsstelle zu finden. Dies insbesondere auch darum, weil sich der Ehemann der Beschwerdeführerin überwiegend in Bereichen der Logistik und der Raumpflege beworben hat, ohne jedoch andere Tätigkeiten in anderen Berufsbereiche in die Bewerbungen miteinzubeziehen. So führte die Beschwerdegegnerin zu Recht an, dass eine Stelle im Gastgewerbe (Beispiel Küchenhilfe) durchaus möglich und zumutbar wäre (Urk. 7 S. 2). Weitere mögliche Tätigkeiten könnten etwa Kontroll- und Überwachungsarbeiten, Montagearbeiten, Fabrikarbeiten oder Hilfstätigkeiten im Dienstleistungsbereich (z. B. Detailhandel) sein. Zudem ist dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Arbeitssuche auch in den Nachbarkantonen grundsätzlich zumutbar.
Hinzu kommt, dass die Begründung der Kündigung der Samstags-Stelle des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermag (Urk. 8/2/41a, Urk. 11 S. 4). Zuerst machte dieser geltend, er sei dadurch flexibler auf dem Arbeitsmarkt, danach will er aufgrund einer eventuell in Aussicht gestellten Vollzeitanstellung die Stelle gekündigt haben, was er allerdings erstmals im Februar 2011 geltend machte. In Anbetracht der Umstände, dass die meisten beworbenen Berufe an Werktagen ausgeübt werden und der Ehegatte sich nie im Gastgewerbe beworben hat, ist nicht ersichtlich, warum er durch die Kündigung der Samstag-Stelle hätte flexibler werden sollen. Gerade im Hinblick auf die finanzielle Situation und seiner Schwierigkeit zur Stellensuche wäre es doch naheliegend, diese eine Stelle und damit wenigstens ein regelmässiges Einkommen zu behalten. Dies zumindest bis zum Auffinden einer neuen Stelle.
Darüber hinaus belegte der Ehemann der Beschwerdeführerin keine Arbeitsbemühungen nach August 2010 bis zum Einspracheentscheid am 8. November 2010 mehr.
Nach Würdigung aller relevanten Umstände konnte die Beschwerdeführerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darlegen, dass es ihrem Ehemann nicht möglich war, eine passende Anstellung zu finden. Demgemäss ist grundsätzlich von einem Verzichtseinkommen auszugehen.
3.4 Zu prüfen bleibt die Höhe des anrechenbaren hypothetischen Einkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdegegnerin ging - wie auch schon zuvor die zuständige Amtsstelle im vorherigen Wohnkanton der Beschwerdeführerin in vergleichbarer Höhe - von einem realisierbaren Einkommen von Fr. 39'600.-- aus (Urk. 2, Urk. 8/2/8).
Das damalige eidgenössische Versicherungsgericht hat festgehalten, dass bei der Ermittlung des hypothetischen Verzichtseinkommens nicht auf schematische Werte, sondern auf die persönliche Verhältnisse und die Arbeitsmarktsituation in der Region des Wohnortes abzustellen ist (Urteil P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.2.2, sowie AHI 2001 S. 133 und 136). Vom hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehemannes sind - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1'500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 292 E. 3c).
Da der Ehemann der Beschwerdeführerin über nur sehr wenig Berufserfahrung in der Schweiz verfügt, dafür aber körperlich gesund und mit Jahrgang 1973 auch noch jung und voll einsatzfähig im Sinne eines 100%-Pensums ist, kann bei der Bemessung eines zumutbaren Erwerbseinkommens auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden (Erwin Carigiet/Uwe Koch, a.a.O., S. 159 Ziff. 3). Demnach beläuft sich der monatliche Bruttolohn (im privaten Sektor) aufgrund der LSE 2008 für Männer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten auf Fr. 4'806.-- im Total aller Wirtschaftszweige (TA 1), was einem jährlichen Einkommen von Fr. 57'672.-- entspricht. Berücksichtigt man weiter, dass diese Einkommen auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden basieren, die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Total aller Wirtschaftszweige im Jahr 2010 aber 41.6 Wochenstunden betragen hat, ergibt sich ein jährliches Einkommen von Fr. 59'979.--. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2.1 % und 0.8 % (Die Volkswirtschaft 1/2-2012 S. 95 Tabelle B 10.2) resultiert ein mögliches Einkommen von Fr. 61'728.--. Selbst bei Gewährung eines Abzuges von 20 % aufgrund von Konkurrenznachteilen (Arbeitserfahrung, Sprachkenntnisse) ergäbe dies immer noch ein Einkommen von Fr. 49'383.--. Das von der Beschwerdegegnerin der Berechnung zugrunde gelegte Erwerbseinkommen von Fr. 39'500.-- erscheint demgemäss für den Ehegatten der Beschwerdeführerin als sehr vorteilhaft und ist zu seinen Gunsten zu werten, zumal das Lohnniveau im Wohnkanton Zürich überdurchschnittlich hoch ist. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin grundsätzlich in allen Arbeitstätigkeiten eingesetzt werden kann, ist deren Einwand, es sei auf die Bestimmungen des GAV der Reinigungsbranche abzustellen, weil ihr Ehemann vorwiegend diese Arbeitstätigkeit ausgeübt habe, nicht überzeugend (Urk. 1 S. 6).
Der von der Beschwerdegegnerin in dieser Hinsicht getroffene Entscheid ist daher - jedenfalls aus Sicht der Beschwerdeführerin - nicht zu beanstanden.
3.5 Zu berücksichtigen ist, dass für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode notwendig ist. Die Rücksichtnahme kann bei der Berechnung der Zusatzleistungen dadurch erfolgen, dass der betreffenden Person eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme eines Arbeitspensums zugestanden wird (AHI 2001 S. 134 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht P 38/03 vom 2. Dezember 2003 E. 4.2).
Es ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin, ohne die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann explizit darauf hinzuweisen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und diesbezüglich eine Frist anzusetzen, mit Verfügung vom 24. August 2010 dem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen angerechnet hatte (Urk. 8/3/2), wobei sie mit Einspracheentscheid eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab November 2009 bis April 2010 gewährte (Urk. 2).
Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden, zumal auch schon die zuständige Behörde des vormaligen Wohnsitzkantons bereits seit Juli 2009 Fristen zum Nachweis des Arbeitserwerbs angesetzt und danach abschlägig verfügt hatte, womit bereits eine angemessene Frist gesetzt wurde, um sich auf die neue Situation einzustellen (Urk. 8/2/6-10). Diese Frist hatte die Beschwerdegegnerin lediglich bis Ende April 2010 verlängert. Da es für Ehegatten jedoch keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV gibt, wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird, kann auch dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wonach diese Übergangsfrist erst sechs Monate nach Zustellung der Verfügung und damit ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes frühestens ab 1. März 2011 anzurechnen sei (Erwin Carigiet/Uwe Koch, S. 160; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts P 40/03 vom 9. Februar 2005).
Folglich ist die von der Beschwerdegegnerin eingeräumte Übergangsfrist bis Ende April 2010 nicht zu beanstanden, da dem Ehemann der Beschwerdeführerin seit Juli 2009 die Rechtslage bekannt war und ihm seit Erhalt der Arbeitsbewilligung am 5. November 2009 rund sechs Monate zur Verfügung standen, eine zumutbare Anstellung zu finden oder seine Arbeitsbemühungen rechtsgenüglich nachzuweisen.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Ehemann der Beschwerdeführerin zu Recht ab Mai 2010 ein hypothetisches Einkommen angerechnet und auf einen Einnahmenüberschuss geschlossen sowie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).