ZL.2010.00109

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Klemmt


Urteil vom 27. Juni 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

gegen

Stadt Z?rich, Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Stadt Z?rich, Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchf?hrungsstelle), die X.___ ab April 2010 monatlich ausgerichteten Zusatzleistungen zur Invalidenrente von Fr. 1'319.-- (Urk. 7/29; vgl. auch Urk. 7/A) im Rahmen einer periodischen ?berpr?fung der Einkommens- und Verm?gensverh?ltnisse (vgl. Urk. 7/31-38) mit Verf?gung vom 15. November 2010 (Urk. 7/39; vgl. auch Urk. 7/44/6) und diese best?tigendem Einspracheentscheid vom 30. November 2010 (Urk. 2) mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 auf Fr. 1'171.-- herabgesetzt hatte,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. Dezember 2010, mit welcher die Beschwerde-f?hrerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Durchf?hrungsstelle vom 21. Dezember 2010 (Urk. 6),

in Erw?gung,
dass die j?hrliche Erg?nzungsleistung gem?ss dem Bundesgesetz ?ber die Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) dem Betrag entspricht, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen ?bersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG),
dass gem?ss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG auch ein Teil des Reinverm?gens als Einnahme anzurechnen ist, soweit dieses einen Freibetrag ?bersteigt,
dass Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG im massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 30. November 2010 eine ?nderung erfahren hat, welche gem?ss der gedruckten Ausgabe der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) per 1. Juli 2010, gem?ss der auf der Internetseite des Bundes ver?ffentlichten Fassung (www.admin.ch) per 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist,
dass gem?ss Art. 9 des Bundesgesetzes ?ber die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) die in der gedruckten Ausgabe der AS ver?ffentlichte Fassung eines Erlasses massgebend ist,
dass demnach als Einnahme ein F?nfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinverm?gens anzurechnen ist, soweit es bei alleinstehenden Personen 25'000 Franken (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der bis 30. Juni 2010 anwendbaren Fassung) beziehungsweise ab 1. Juli 2010 - gem?ss der ab dann in Kraft stehenden Fassung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG - 37'500 Franken ?bersteigt,
dass die j?hrliche Erg?nzungsleistung unter anderem bei der periodischen ?berpr?fung zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben ist, wenn eine ?nderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Verm?gens festgestellt wird, wobei auf eine Anpassung verzichtet werden kann, wenn die ?nderung weniger als 120 Franken im Jahr ausmacht (Art. 25 Abs. 1 lit. d der Verordnung ?ber die Erg?nzungsleistungen),
dass f?r die Berechnung der Beihilfen gem?ss ? 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes [ZLG] sowie der Gemeindezusch?sse gem?ss ? 19a ZLG sowie Art. 4 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Z?rich auf die Bedarfsrechnung f?r die j?hrliche Erg?nzungsleistung abzustellen ist,
dass die Beschwerdef?hrerin geltend macht, der Durchf?hrungsstelle sei wohl entgangen, dass es sich bei ihrem Verm?gen gem?ss Kontoauszug per Ende Oktober 2010 um Ersparnisse aus ihrem Einkommen als Sozialhilfebez?gerin, Invalidenrentnerin sowie Zusatzleistungsempf?ngerin handle (Urk. 1; vgl. auch Urk. 7/40),
dass die Beschwerdef?hrerin mit ihrer Argumentation nicht durchdringt, weil bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung auf Zusatzleistungen grunds?tzlich s?mtliche vorhandenen Verm?genswerte, ?ber welche die versicherte Person ungeschm?lert verf?gen kann, zu ber?cksichtigen sind, unabh?ngig davon, wie diese angespart wurden (vgl. Carigiet/Koch, Erg?nzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Z?rich 2009, S. 162 f.),
dass die ?berpr?fung der mit dem angefochtenen Einspracheentscheid best?tigten Verf?gung vom 15. November 2010 (Urk. Urk. 7/39, Urk. 7/44/6) dagegen ergibt, dass die Durchf?hrungsstelle bei der die Zeit ab 1. Dezember 2010 betreffenden Bedarfsrechnung vom Reinverm?gen von 68'725 Franken f?lschlicherweise 25'000 Franken gem?ss dem bis 30. Juni 2010 in Kraft gestandenen Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG und nicht den gem?ss der ab 1. Juli 2010 g?ltigen Fassung anwendbaren Freibetrag von 37'500 Franken bei alleinstehenden Personen (vgl. Urk. 7/32) abgezogen hat,
dass der angefochtene Einspracheentscheid deshalb zufolge fehlerhafter Bedarfsrechnung f?r die j?hrliche Erg?nzungsleistung aufzuheben und die Sache an die Durchf?hrungsstelle zur?ckzuweisen ist, damit diese die Zusatzleistungen im Sinne der Erw?gungen ab 1. Dezember 2010 neu berechne und hernach neu dar?ber verf?ge,
erkennt das Gericht:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Stadt Z?rich, Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 30. November 2010 aufgehoben und die Sache an diese zur?ckgewiesen wird, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Dezember 2010 im Sinne der Erw?gungen neu berechne und hernach erneut dar?ber verf?ge.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Z?rich
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Z?rich
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).