Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2010.00109
[9C_612/2012]
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ZL.2010.00109
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 27. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), die X.___ ab April 2010 monatlich ausgerichteten Zusatzleistungen zur Invalidenrente von Fr. 1'319.-- (Urk. 7/29; vgl. auch Urk. 7/A) im Rahmen einer periodischen Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. Urk. 7/31-38) mit Verfügung vom 15. November 2010 (Urk. 7/39; vgl. auch Urk. 7/44/6) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 30. November 2010 (Urk. 2) mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 auf Fr. 1'171.-- herabgesetzt hatte,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. Dezember 2010, mit welcher die Beschwerde-führerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Durchführungsstelle vom 21. Dezember 2010 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass die jährliche Ergänzungsleistung gemäss dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) dem Betrag entspricht, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG),
dass gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG auch ein Teil des Reinvermögens als Einnahme anzurechnen ist, soweit dieses einen Freibetrag übersteigt,
dass Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG im massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 30. November 2010 eine Änderung erfahren hat, welche gemäss der gedruckten Ausgabe der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) per 1. Juli 2010, gemäss der auf der Internetseite des Bundes veröffentlichten Fassung (
www.admin.ch
) per 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist,
dass gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) die in der gedruckten Ausgabe der AS veröffentlichte Fassung eines Erlasses massgebend ist,
dass demnach als Einnahme ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens anzurechnen ist, soweit es bei alleinstehenden Personen 25'000 Franken (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der bis 30. Juni 2010 anwendbaren Fassung) beziehungsweise ab 1. Juli 2010 - gemäss der ab dann in Kraft stehenden Fassung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG - 37'500 Franken übersteigt,
dass die jährliche Ergänzungsleistung unter anderem bei der periodischen Überprüfung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird, wobei auf eine Anpassung verzichtet werden kann, wenn die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr ausmacht (Art. 25 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Ergänzungsleistungen),
dass für die Berechnung der Beihilfen gemäss § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes [ZLG] sowie der Gemeindezuschüsse gemäss § 19a ZLG sowie Art. 4 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen ist,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, der Durchführungsstelle sei wohl entgangen, dass es sich bei ihrem Vermögen gemäss Kontoauszug per Ende Oktober 2010 um Ersparnisse aus ihrem Einkommen als Sozialhilfebezügerin, Invalidenrentnerin sowie Zusatzleistungsempfängerin handle (Urk. 1; vgl. auch Urk. 7/40),
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation nicht durchdringt, weil bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung auf Zusatzleistungen grundsätzlich sämtliche vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person ungeschmälert verfügen kann, zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, wie diese angespart wurden (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 162 f.),
dass die Überprüfung der mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten Verfügung vom 15. November 2010 (Urk. Urk. 7/39, Urk. 7/44/6) dagegen ergibt, dass die Durchführungsstelle bei der die Zeit ab 1. Dezember 2010 betreffenden Bedarfsrechnung vom Reinvermögen von 68'725 Franken fälschlicherweise 25'000 Franken gemäss dem bis 30. Juni 2010 in Kraft gestandenen Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG und nicht den gemäss der ab 1. Juli 2010 gültigen Fassung anwendbaren Freibetrag von 37'500 Franken bei alleinstehenden Personen (vgl. Urk. 7/32) abgezogen hat,
dass der angefochtene Einspracheentscheid deshalb zufolge fehlerhafter Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung aufzuheben und die Sache an die Durchführungsstelle zurückzuweisen ist, damit diese die Zusatzleistungen im Sinne der Erwägungen ab 1. Dezember 2010 neu berechne und hernach neu darüber verfüge,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 30. November 2010 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Dezember 2010 im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach erneut darüber verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).